6S.8/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.8/2003 /kra
Urteil vom 19. März 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirke Zürich und Dietikon, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Postfach 1931, 8026 Zürich.
Gegenstand
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2001 verursachte eine von X.________ begleitete unbekannte Frau in Zürich an der A.________strasse mit einem Personenwagen einen Unfall, bei dem Sachschaden entstand. X.________ übernahm darauf das Steuer und fuhr weiter, wobei er ein Rechtsabbiegeverbot missachtete. Weder er noch seine Beifahrerin meldeten den Unfall.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 5. Juni 2002 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 31. Oktober 2002.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |
2.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung (BGE 100 IV 258) beruht auf der Anwendung von Art. 55 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |
In seiner späteren Rechtsprechung weist der Kassationshof darauf hin, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, der ein Erfolgsdelikt normiert, durch Unterlassung nur erfüllt werden kann, wenn den Betroffenen eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung trifft. Die Unterlassung der sofortigen Meldung an die Polizei erfüllt daher den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn kumulativ (1) der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich ist und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe anordnen würde (BGE 109 IV 137 E. 2 S. 139). Diese Rechtsprechung wurde auch für die neue Fassung des Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
Art. 55 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdegegner eine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
1005).
Es ist aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Beschwerdegegner in die Fahrweise der Lenkerin eingegriffen habe. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGE 100 IV 258 massgebenden Sachverhalt. Die Vorinstanz stellt fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Lenkerin unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner eine Ursache zum Unfall gesetzt habe und somit als Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Schliesslich ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten, dass sich der Beschwerdegegner auch nicht der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe der Lenkerin, welche die Kollision verursachte, schuldig gemacht hat, weil er mit dem Auto von der Unfallstelle wegfuhr.
3.
In Anwendung von Art. 278 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
BGE-register
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