Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.37/2002/sta

Urteil vom 19. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

A.X.________,
B.X.________,
C.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher
lic. iur. Hans Peter Friedli, Brühlstrasse 17, 5412 Gebenstorf,

gegen

Gemeinderat Windisch, 5210 Windisch, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Nutzungsplanung der Gemeinde Windisch
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer,
vom 26. Oktober 2001)

Sachverhalt:
A.
Am 19. Juni 1996 beschloss der Einwohnerrat Windisch eine neue Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Darin wurde das Gebiet "Fahrgut" westlich der Reuss, auf dem sich der Landwirtschaftsbetrieb von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ befindet, der Landwirtschaftszone mit überlagernder Landschaftsschutzzone zugeteilt; entlang des Reussufers wurde ein Streifen als Uferschutzzone ausgeschieden und eine Hecke als Schutzobjekt festgelegt. Die Stimmberechtigten genehmigten die Vorlage am 22. September 1996 an der Urne.
B.
Am 28. Oktober 1996 erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit dem Hauptantrag, für ihren Betrieb eine eigene Nutzungszone (Gärtnereizone) zu schaffen, und verschiedenen Eventualanträgen, die sich u.a. gegen die Festlegung einer Landschaftsschutzzone richteten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 29. Oktober 1997 ab, soweit er darauf eintrat. Am 13. Januar 1998 genehmigte der Grosse Rat des Kantons Aargau den Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Windisch.
C.
Am 23. Februar 1997 erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Darin beantragten sie im Hauptstandpunkt, es sei auf ihrem Betrieb östlich der Kantonsstrasse (Parzelle Nr. 1666) im Ausmass von fünf Hektaren und westlich der Kantonsstrasse (Parzelle Nr. 258) im Ausmass von zwei Hektaren eine eigene Nutzungszone (Gärtnereizone analog der Spezialzone für die Gemüsebaubetriebe in der Gemeinde Birmenstorf) zu schaffen, die den spezifischen Strukturen sowie den marktgerechten und zukunftsgerichteten Bedürfnissen des Gemüsebaubetriebes Rechnung trage. Im Eventualstandpunkt beantragten sie u.a., die erwähnten Flächenabschnitte seien in der Landwirtschaftszone zu belassen, jedoch ohne Überlagerung mit einer Landschaftsschutzzone (Antrag Ziff. 1.3.). Nach Durchführung einer Verhandlung mit Augenschein wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 26. Oktober 2001 ab.
D.
Hiergegen erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am 21. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit ihre der Landwirtschaftszone zugewiesenen Parzellen Windisch Nrn. 1666 und 258 im Rahmen der Nutzungsplanung entgegen dem Antrag gemäss Ziff. 1.3. ihrer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 23. Februar 1998 mit einer Landschaftsschutzzone überlagert werden.
E.
Der Gemeinderat Windisch und der Regierungsrat des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Schreiben vom 15. und vom 18. Februar 2002 reichten die Parteien eine Auskunft der Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements vom 8. Februar 2002 betreffend so genannte "Siedlungseier" in der Landschaftsschutzzone zu den Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Instanz betreffend die Nutzungsplanung der Gemeinde Windisch; hiergegen steht nur das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zur Verfügung (Art. 34 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG; Art. 84 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
, 86 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
OG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der der Landschaftsschutzzone zugewiesenen Parzellen zur Beschwerde berechtigt (Art. 88
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 89 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
OG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht nur noch die Überlagerung ihrer Parzellen Nr. 1666 (im Ausmass von fünf Hektaren) und Nr. 258 (im Ausmass von zwei Hektaren) mit der Landschaftsschutzzone an. Diese Zone ist in § 29 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Windisch vom 19. Juni 1996 (BNO) wie folgt umschrieben:
1. Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone (...) überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2. Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet. Nicht gestattet sind längerdauernde, grossflächige Kulturen unter Glas, Kunststoffabdeckungen und Folientunnels, Christbaumkulturen, sowie der produzierende Gartenbau mit Nadelgehölz-Baumschulen, Staudengärten, usw.

3. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abtragungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

4. Landwirtschaftliche Kleinbauten, die der Bewirtschaftung dienen (wie Fahrnisbauten und Weidunterstände) und auf den Standort angewiesen sind, können bewilligt werden, wenn sie den Zielen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
An dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenschein erläuterten die Vertreter der Gemeinde diese Bestimmung dahingehend, dass Folientunnels oder saisonale, grossflächige Kunststoffabdeckungen zulässig sind, solange sie nur kurzfristig benutzt werden. Unzulässig seien dagegen Vorrichtungen, welche örtlich und zeitlich prägend sind, d.h. Kunststoffabdeckungen dürften nicht länger als ein halbes Jahr auf dem Feld liegen. Gewächshäuser und begehbare Plastiktunnels seien unzulässig. Hagelschutznetze wurden vom Vertreter des Baudepartements für zulässig erklärt.
2.2 Die Nutzungsplanung der Gemeinde schränkt die zulässige Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführer ein und stellt somit eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Diese ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Wiegt ein Grundrechtseingriff schwer, ist eine klare und eindeutige formell-gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen; 124 II 538 E. 2a S. 540; 119 Ia 362 E. 3a S. 366); wiegt er weniger schwer, gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erfüllt, wenn sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür auf die von ihm angeführte Norm stützen lässt (BGE 124 II 538 E. 2 S. 540 f., mit Hinweisen). In jedem Fall frei prüft das Bundesgericht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222; 121 I 117 E. 3c S. 121). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin.
3.
Wie das Verwaltungsgericht auf S. 9 seines Entscheides zutreffend ausgeführt hat, ist die Gemeinde gemäss Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz; BauG) ermächtigt und verpflichtet, das Gemeindegebiet verschiedenen Nutzungszonen zuzuteilen und Art und Mass der Nutzung zu regeln; sie kann u.a. Schutzzonen ausscheiden (Art. 17 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
RPG; § 15 Abs. 2 lit. e und § 40 Abs. 3 lit. a BauG). Derartige Schutzzonen sind insbesondere für Schutzobjekte des Natur-, Heimat-, Ortsbild- und Denkmalschutzes auszuweisen (§ 40 Abs. 3 lit. a BauG), u.a. um naturnahe Landschaften vor neuen Beeinträchtigungen zu schützen und bestehende zu vermindern (§ 40 Abs. 1 lit. d BauG). Zu nennen ist ferner Art. 16 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
i.V.m. Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
2. Satz RPG zur Ausweisung von Landwirtschaftszonen mit beschränkter Nutzung (vgl. dazu unten, E. 5.2). Diese Bestimmungen stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Ausweisung einer Landschaftsschutzzone dar, die durch den Nutzungsplan und § 29 BNO - einem formellen Gesetz der Gemeinde - konkretisiert wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Überlagerung mit einer Landschaftsschutzzone einen schweren oder
einen leichten Eingriff in das Grundeigentum darstellt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer verneinen das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung der von ihnen bezeichneten Flächen beiderseits der Kantonsstrasse: Diese lägen unmittelbar neben der sehr stark befahrenen Kantonsstrasse und den bereits bestehenden Ökonomie- und Wohngebäuden; in diesem Bereich genüge die Ausweisung einer reinen Landwirtschaftszone gemäss Art.16
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPG und § 24 BNO zur Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums. Sie weisen darauf hin, dass Windisch über weitere ausgedehnte und unüberbaute Gebiete verfüge. Der öffentliche Wanderweg liege am gegenüberliegenden Reussufer; das "Fahrgut" - auf dem nur private Wege bestünden - komme somit als Naherholungsgebiet nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien daher willkürlich.
4.2 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es sich beim "Fahrgut" um eine Ebene entlang der Reuss handle, die im Süden durch das Waldgebiet "Däägerli" und im Norden durch den Prallhang der Reuss abgegrenzt werde. Die Ebene werde durch die Kantonsstrasse durchschnitten und sei - mit Ausnahme einer Gebäudegruppe beidseits der Kantonsstrasse - unüberbaut. Der südöstliche Teil des "Fahrguts" (ab der Kantonsstrasse) sowie der Uferstreifen im nordwestlichen Teil gehörten zum Perimeter des BLN-Gebiets "Reusslandschaft" (Art. 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler i.V.m. Anhang Ziff. 1305 [VBLN; SR 451.11.]). Das "Fahrgut" befinde sich zudem im Einzugsbereich des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihres Ufers vom 17. März 1966, das einen 25 m breiten Streifen entlang der Reuss mit einer Sperrzone belegt. Aufgrund des Augenscheins und der Akten kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die offene Kulturlandschaft im "Fahrgut", auch ausserhalb des BLN-Gebiets, zumindest regional schutzwürdig sei. Das Landschaftsbild und die geomorpholoische Typologie der Schotterterrasse zwischen Prallhang und Reuss begründeten ein eminentes öffentliches Interesse an der Freihaltung dieses
Gebiets. Die Durchschneidung durch die Kantonsstrasse stehe im Zusammenhang mit dem Flussübergang und beeinträchtige zusammen mit den überbauten bzw. überbaubaren Teilgebieten am westlichen Brückenkopf das Erscheinungsbild nicht wesentlich.
4.3 Diese Einschätzung ist aufgrund der Pläne und der Akten nachvollziehbar: Das "Fahrgut", das im Norden und Osten von der Reuss und im Süden und Westen vom Wald bzw. der Kantonsstrasse umschlossen wird, erscheint als einheitliche, im Wesentlichen unberührte Geländekammer, die nur im Bereich der Flussüberquerung eine kleine, relativ kompakte Überbauung aufweist. Der südliche Teil des "Fahrguts" gehört zum BLN-Objekt Reusslandschaft, einer Landschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. In der Beschreibung des Bundesinventars wird der Abschnitt zwischen Windisch und Birmenstorf besonders hervorgehoben, wo der Fluss die Kalk- und Keuperformationen eines Ausläufers des Faltenjuras durchbricht. Der nördliche Teil des "Fahrguts" grenzt unmittelbar an das BLN-Objekt an und bildet mit ihm eine in sich abgeschlossene, landschaftlich und geologisch einheitliche Geländekammer. Mit der Gemeinde und den kantonalen Behörden ist damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des "Fahrguts" in seinem jetzigen Zustand auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn Windisch - wie die Beschwerdeführer geltend machen - über weitere unüberbaute, naturnahe Flächen verfügt und das "Fahrgut" nicht intensiv als
Naherholungsgebiet benutzt wird.
Der Eindruck einer einheitlichen, im Wesentlichen unberührten Geländekammer zwischen Wald und Reuss würde zerstört oder jedenfalls stark beeinträchtigt, wenn auf der gesamten, von den Beschwerdeführern bezeichneten Fläche von insgesamt 7 ha entlang der Kantonsstrasse landwirtschaftliche Bauten, Gewächshäuser oder grossflächige und dauerhafte Kunststoffabdeckungen zulässig wären. Die angeordnete Eigentumsbeschränkung liegt somit im öffentlichen Interesse.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung geeigneter Flächen für die Landwirtschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
und Art. 6 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18
1    ...18
2    Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19
a  sich für die Landwirtschaft eignen;
b  besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
bbis  sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c  durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3    In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21
a  ihres Siedlungsgebietes;
b  des Verkehrs;
bbis  der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter  der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c  ihres Kulturlandes.
4    Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
RPG; Art. 26
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
und 30
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
der Raumplanungsverordnung vom 22. August 2000 [RPV; SR 700.1]) und machen geltend, es handle sich beim "Fahrgut" um sehr gute Fruchtfolgeflächen. Die zitierten Bestimmungen gebieten jedoch nur die Sicherung und Freihaltung von genügenden geeigneten Kulturlandflächen; diesen Zweck erfüllt auch die mit einer Landschaftsschutzzone überlagerte Landwirtschaftszone.
5.2 Auch aus Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34 ff
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG)
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
. RPV können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten: Diese Bestimmungen umschreiben die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Kantone und Gemeinden können jedoch die Zonenkonformität im Rahmen von Art. 16 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPG enger umschreiben, wie sich aus Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
2. Satz RPG ergibt (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Abschlag I. Ziff. 2.3.1. S. 28); umgekehrt haben sie die Möglichkeit, Intensivlandwirtschaftszonen auszuweisen, in denen Bauten und Anlagen über Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG hinaus bewilligt werden können, namentlich für die bodenunabhängige Produktion (Art. 16a Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG; Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, a.a.O., Abschlag II). Die zuständigen Planungsbehörden können damit den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung tragen (Art. 16 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
i.V.m. Abs. 3 RPG).

Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hervorgehoben hat, ist die Landschaft in den letzten Jahrzehnten durch Bauten und Anlagen sowie die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung in ihren inneren Funktionen und im äusseren Erscheinungsbild stark umgestaltet worden; sie hat an Natürlichkeit verloren und ist zu einer mit Technik durchsetzen Kulturlandschaft geworden (vgl. hierzu auch Bericht des Bundesrats vom 22. Mai 1996 über die Grundzüge der Raumordnung Schweiz, Ziff. 231 S. 24 und Ziff. 24 S. 28 f.). Um naturnahe Landschaften und Erholungsräume auch in Zukunft zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG), müssen deshalb Gegenmassnahmen ergriffen werden. Die wenigen noch unbelasteten und unzerschnittenen Landschaften sind vorrangig freizuhalten (Grundzüge der Raumordnung Schweiz, Ziff. 341, S. 57). Hierzu genügt die pauschale Zuweisung einer Landschaft in die Landwirtschaftszone nicht in jedem Fall: Soll eine schleichende Zersiedlung und Zerschneidung der Landschaft durch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen verhindert und die Flächen naturnah - ohne den Einsatz permanenter Kunststoffabdeckungen und ähnlicher Vorrichtungen - bewirtschaftet werden, müssen Einschränkungen vorgesehen werden. Dabei steht
der Planungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu: Sie kann das Gebiet einer Landwirtschaftszone zuweisen und die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen gegenüber Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG, Art. 34 ff
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG)
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
. RPV beschränken, oder sie kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Landwirtschaftszone mit einer Landschaftsschutzzone überlagern.
6.
6.1 Im Wesentlichen rügen die Beschwerdeführer, die angefochtene Planung sei unverhältnismässig, weil sie die zukünftige Entwicklung ihres Landwirtschaftsbetriebs verhindere. Die Landschaftsschutzzone sei bis eng zu den bestehenden Gebäuden hin gezogen worden. Die zwischen den heute bestehenden Gebäuden liegenden freien Flächen würden als Manövrierfläche und Abstellplatz benötigt. Eine bauliche Betriebsanpassung sei daher - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht möglich. Zwar verfüge der Betrieb auch über Flächen ausserhalb der Gemeinde Windisch. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus raumplanerischen Gründen seien bauliche Erweiterungen jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums möglich. Die in der Gemeinde Windisch liegende Betriebsfläche von 13,5 Hektaren könne als eigenständiger Betrieb geführt werden. Im Hinblick auf die Betriebsnachfolge und die Aufteilung des heutigen - im Gesamteigentum dreier Familien stehenden - Gesamtbetriebes müsse diese Eigenständigkeit mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten gewahrt bleiben.
6.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine bauliche Betriebsanpassung nicht ausgeschlossen sei, weil die überbauten Teile des "Fahrguts" von der Überlagerung ausgenommen seien. Diese Feststellung ist jedenfalls nicht willkürlich: Auch wenn die Grenze der Landschaftsschutzzone dicht an der Überbauungsgrenze gezogen wurde, umfasst das Hofareal samt Umgelände eine relativ grosse Fläche, auf der die Ökonomie- und Wohngebäude des Betriebs Platz finden können. Notfalls müssten bestehende, den aktuellen Bedürfnissen des Gemüseanbaus nicht mehr genügende Bauten umgebaut oder ersetzt werden. Landwirtschaftliche Kleinbauten, die der Bewirtschaftung dienen (wie Fahrnisbauten und Weidunterstände) lässt § 29 Abs. 3 BNO unter gewissen Voraussetzungen auch innerhalb der Landschaftsschutzzone zu. Die übrigen, in der Gemeinde Gebenstorf liegenden Flächen der Beschwerdeführer erwähnte das Verwaltungsgericht nicht als alternativen Standort für Betriebsgebäude, sondern im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Gemüsebaus: Diese, nicht den Nutzungseinschränkungen von § 29 Abs. 2 BNO unterliegenden Flächen stellen sicher, dass der Gemüsebaubetrieb bei Bedarf intensiviert werden kann, z.B. durch Verwendung von mehrjährigen
Kunststoffabdeckungen oder Gewächshäusern, und deshalb in seiner Existenz nicht bedroht ist.
6.3 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe die Bedürfnisse eines am Markt ausgerichteten, rationell produzierenden Gemüsebaubetriebs verkannt und nicht berücksichtigt, dass es auch aus ökologischer Sicht sinnvoll sei, Gemüse "vor Ort" in zentraler Lage mitten im Siedlungsgebiet zu produzieren. In diesem Zusammenhang werfen sie dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer - keine auf den Gemüsebau spezialisierte Fachleute angehört habe.
6.3.1 Es liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob es über genügende eigene Sachkunde zur Beurteilung der anstehenden Fragen verfügt, oder ob es auf die Auskunft externer Fachleute angewiesen ist. Im vorliegenden Fall wirkte Verwaltungsrichter Hagenbuch als Fachrichter für Landwirtschaft am Urteil mit, der über spezielle landwirtschaftliche Kenntnisse verfügte. Hinzu kommt, dass die zuständigen Fachbehörden des Kantons schon an der Nutzungsplanung der Gemeinde Windisch, am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt waren. Auch wenn in erster Linie die Abteilung Raumplanung des Baudepartements am Verfahren mitwirkte und nicht eine Fachstelle für Landwirtschaft, ist davon auszugehen, dass diese in der Lage war, die anstehenden landwirtschaftlichen Fragen sachkundig zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb willkürfrei von der Anhörung eines Fachmann für Landwirtschaft bzw. Gemüsebau absehen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor.
6.3.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen von Richter Hagenbuch am Augenschein keinen Niederschlag im Urteil gefunden hätten, trifft nicht zu: Vielmehr berücksichtigte das Verwaltungsgericht in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Anbau von Gemüse "vor Ort" zur Vermeidung langer Transportwege und anerkannte, dass die Landschaftsschutzzone die Beschwerdeführer in ihrem Gemüsebau einschränke und insbesondere die zukünftige Anpassung an die Marktbedürfnisse behindere. Es hielt diese Einschränkungen jedoch im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse am Erhalt des "Fahrguts" in seiner heutigen Ausgestaltung für verhältnismässig.
6.4 Zu Recht: Die bauliche Entwicklung des Betriebs auf dem bestehenden Hofgelände wird durch die Landschaftsschutzzone eingeschränkt aber nicht verunmöglicht. Die Beschwerdeführer können die bisherige Nutzung des "Fahrguts" zum Gemüseanbau weiterführen; insbesondere gestattet § 29 Abs. 2 BNO in der Auslegung des Gemeinderats die Verwendung von saisonalen Kunststoffabdeckungen und Hagelschutznetzen. Beschränkt werden lediglich neue Gemüseanbaumethoden, die Gewächshäuser oder langfristige Kunststoffabdeckungen erfordern (z.B. Rhabarber und Spargel). Diese Einschränkungen erscheinen angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des "Fahrguts" als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführer über weitere, nicht diesen Beschränkungen unterliegenden Betriebsflächen verfügen. Sofern hierdurch die Möglichkeiten der Aufteilung des bestehenden Gesamtbetriebs in mehrere, wirtschaftlich selbständige Teilbetriebe beschränkt werden, ist dies hinzunehmen.
7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Es entspreche der Praxis der Aargauer Gemeinden - beispielsweise der Nachbargemeinde Gebenstorf - im Bereich bestehender Anlagen einen weiteren Umkreis nicht mit der Landschaftsschutzzone zu überlagern (sog. "Siedlungsei"). Es gehe nicht an, dass im selben Kanton Landwirte bei Erlass von Landschaftsschutzzonen unterschiedlich behandelt würden.
7.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstossende rechtsungleiche Behandlung nur vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt. Es besteht somit keine Verpflichtung der Gemeinde Windisch, die Beschwerdeführer in ihrer Nutzungsplanung gleich zu behandeln wie sie in der benachbarten Gemeinde Gebenstorf behandelt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, auch die Gemeinde Windisch habe im Gebiet "Lindhof" ein "Siedlungsei" um den dortigen landwirtschaftlichen Betrieb herum ausgespart, trifft nicht zu: Aus dem Nutzungsplan Kulturland ergibt sich, dass auch hier eine Grenzziehung entlang den bestehenden Bauten mit Umgelände vorgenommen wurde.
7.2 Die Beschwerdeführer verkennen zudem die Bedeutung des so genannten "Siedlungseis". Wie aus dem Schreiben des Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Raumentwicklung, vom 8. Februar 2002 hervorgeht, fehlen gesetzliche Vorgaben zur Frage, ob und wie bestehende Bauten innerhalb einer Landschaftsschutzzone in der kommunalen Nutzungsplanung zu behandeln sind. Es gibt allerdings eine Empfehlung der Abteilung Raumentwicklung, bestehende Bauten mit einem Symbol auszusparen; bei diesem Vorgehen wird die Interessenabwägung im Planverfahren nicht abschliessend vorgenommen, sondern im Detail erst im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Als derartiges Symbol gilt das "Siedlungsei" in ovaler oder runder Form, sei es mit gestrichelter oder durchgezogener Linie. Die Anordnung eines "Siedlungseis" im Bereich bestehender Anlagen bedeutet somit nicht, dass der gesamte Innenraum des "Eis" von der Landschaftsschutzzone ausgenommen und überbaubar ist, sondern behält die konkrete Abgrenzung von Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone dem Baubewilligungsverfahren vor . Diese kann im Ergebnis grosszügiger, aber auch restriktiver ausfallen als eine feste Abgrenzung in gewissem Abstand von der vorhandenen Überbauung.

Nach Auskunft der Abteilung Raumentwicklung sind die Gemeinden nicht verpflichtet, eine derartige symbolische Abgrenzung festzulegen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Grenze zwischen der Landschaftsschutzzone und der Landwirtschaftszone bereits im Kulturlandplan fest abzugrenzen, mit der Folge, dass ausserhalb der Abgrenzung die Vorschriften der Landschaftsschutzzone gelten und innerhalb jene der Landwirtschaftszone. Ob eine feste oder eine symbolische Begrenzung vorliege, sei eine Frage der Auslegung, für die in erster Linie die Gemeinde zuständig sei. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit, bestehende Bauten ohne Aussparung mit der Landschaftsschutzzone zu überlagern, z.B. bei untergeordneten oder störenden Bauten oder zonenfremden Bauten. Diese Bauten werden dann zonenwidrig, mit der Folge, dass bauliche Massnahmen - auch für die landwirtschaftliche Nutzung - nur im Rahmen der Besitzstandsgarantie zulässig sind.

Im vorliegenden Fall gehen sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer festen Abgrenzung aus, welche in einem bestimmten Abstand von den bestehenden Bauten verläuft. Eine Ausnahme gilt für das Lagergebäude Nr. 484 nordwestlich der Kantonsstrasse, das mit der Landschaftsschutzzone überlagert ist. Diese Form der Abgrenzung von Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone liegt nach dem Gesagten im gemeindlichen Ermessen.
8.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Nach Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG - der nach der Praxis auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Anwendung findet - darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben beauftragten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Norm beruht auf der Überlegung, dass derartige Parteien in der Lage sind, ihren Rechtsstreit selbst, ohne Zuzug eines Rechtsbeistandes, zu führen. Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1942, Bern 1992, Art. 159 N. 3 S. 161). Diese Voraussetzungen treffen auf die Gemeinde Windisch zu. Die Beschwerdeführer sind daher verpflichtet, sie für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Windisch für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Windisch, dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.37/2002
Datum : 19. März 2002
Publiziert : 19. März 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.37/2002/sta Urteil vom 19. März


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG: 84  86  88  89  159
RPG: 3 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
6 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18
1    ...18
2    Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19
a  sich für die Landwirtschaft eignen;
b  besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
bbis  sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c  durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3    In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21
a  ihres Siedlungsgebietes;
b  des Verkehrs;
bbis  der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter  der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c  ihres Kulturlandes.
4    Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
14 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
16 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
16a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
17 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPV: 26 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
30 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG)
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
VBLN: 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
BGE Register
119-IA-362 • 121-I-117 • 124-II-538 • 126-I-112 • 126-I-219
Weitere Urteile ab 2000
1P.37/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • landwirtschaftszone • aargau • landschaft • kantonsstrasse • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • regierungsrat • bestehende baute • baute und anlage • augenschein • aarau • frage • gemeinderat • landwirtschaftsbetrieb • ausserhalb • innerhalb • weiler • ermessen • wiese
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