Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 518/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
Solida Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 (UV.2017.30).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1963 geborene A.________ war seit dem 1. August 1999 als Physiotherapeutin bei der Gemeinschaftspraxis B.________ angestellt. In dieser Eigenschaft war sie über ihre Arbeitgeberin obligatorisch unfallversichert: für die vorübergehenden Leistungen bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) und für die andauernden Leistungen bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Solida). Am 27. Juli 2001 kollidierte die Versicherte als Lenkerin eines Kleinmotorrads mit einem nicht vortrittsberechtigten Personenwagen. Dabei erlitt sie ein Polytrauma mit unter anderem einer offenen Femurschaftfraktur rechts, einer Radiustrümmerfraktur distal rechts sowie eine Teildurchtrennung der Extensorensehne des Ringfingers rechts. Im späteren Verlauf wurde zusätzlich eine Läsion des Plexus lumbosakralis diagnostiziert. Die ÖKK erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 1. Oktober 2010 (Heilkosten, Taggelder).

A.b. Für die (andauernden) somatischen Unfallfolgen sprach die Solida A.________ mit Verfügung vom 13. Mai 2011 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch. Auf Einsprache hin führte die Solida weitere medizinische Abklärungen durch und holte insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 17. September 2014 ein. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass der Unfall vom 27. Juli 2001 eine Schädigung der körperlichen Integrität im Ausmass von gesamthaft 20 % zur Folge hatte. Dementsprechend erhöhte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 die Integritätsentschädigung auf 20 %, was mit Entscheid vom 14. Februar 2018 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt wurde. Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (8C 284/2018) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung über Dauerleistungen an die Vorinstanz zurück. Diese habe darüber zu befinden, ob die chronifizierte leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F.32.0), die zumindest teilweise auf dem Unfallereignis vom 27. Juli 2001 gründe, auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zu diesem stehe.

B.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gut, soweit es auf sie eintrat. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Mai 2017 verpflichtete es die Solida, der Versicherten ab Juli 2011 eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren verhielt es die Solida, der Versicherten - zusätzlich zu der für die organische Beeinträchtigung zugestandenen 20%igen Integritätsentschädigung - noch eine 20%ige Integritätsentschädigung für die psychische Beeinträchtigung zuzusprechen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Solida beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 zu bestätigen. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

D.
Mit Verfügung vom 18. November 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf entsprechendes Begehren der Solida hin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3. Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven, vgl. BGE 135 V E. 3.4 S. 199 f.). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sogenannten echten Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die erst nach dem angefochtenen Entscheid verfassten Atteste des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 25. Oktober 2019, und des Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Oktober 2019, sowie die Stellungnahme der Dres. F.________ und G.________, Zahnärzte, vom 10. Oktober 2019, haben als echte Noven unbeachtlich zu bleiben. Hingegen handelt es sich beim Bericht der Klinik H.________ vom 5. April 2013 wie auch bei der Fotografie des beschädigten Kleinmotorrads, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im
Verwaltungsverfahren eingereicht worden waren, nicht um Noven. Dementsprechend sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren zuzulassen.

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Juli 2001 bejahte und die Solida verpflichtete, der Versicherten eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung für einen entsprechenden Schaden von 20 % zuzusprechen.

3.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung objektiv ausgewiesen (vgl. zum Begriff der Objektivierbarkeit: BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251), so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der unter die Schleudertrauma-
Rechtsprechung fällt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ansonsten sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien anzuwenden, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C 193/2016 E. 3.3).

4.

4.1. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts, ihrerseits basierend auf der Unfallmeldung vom 31. Juli 2001 sowie dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. I.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2009, beide je bezugnehmend auf den sich nicht in den Akten befindlichen Polizeibericht, hat sich der Unfall vom 27. Juli 2001 wie folgt zugetragen: Die Versicherte sei ihrer Aussage zufolge mit dem Roller unterwegs gewesen, als ihr ein links abbiegender Personenwagen an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen habe. Sie sei durch die Luft geflogen und zuerst mit dem Kinn und dem oberen Brustbereich auf den Lenker geprallt, den Kopf nach hinten überstreckt. Schliesslich sei sie am Boden aufgeprallt. Sie habe lauter bröckelige Zähne im Mund gespürt und gesehen, dass sie offene Verletzungen am Handgelenk und am Bein habe. Sie sei sich sofort bewusst gewesen, dass sie schwer verletzt sei. Dann sei eine Frau zu ihr gelaufen, welche nach Alkohol gerochen habe. Sie habe ihr irgendwie den Arm abbinden wollen, was sie mit dem verletzten Arm habe verhindern wollen. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass die Beschwerdegegnerin ergänzend mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 ausgeführt habe, eine völlig
alkoholisierte Frau sei als erste auf sie zugekommen. Sie habe Hilfe leisten wollen, habe aber ihr dreckiges Haargummi genommen, um das Handgelenk abzubinden. Sie sei dieser Frau völlig ausgeliefert gewesen. Diese Angaben erweisen sich insgesamt als einheitlich, konsistent und in sich widerspruchsfrei. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt.

4.2. Unter den Parteien ist unbestritten, dass bei gegebener Teilursächlichkeit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gemäss den Kriterien zu prüfen ist, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Dass der Unfall vom 27. Juli 2011 als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn zu qualifizieren ist, steht ebenso wenig zur Debatte (vgl. zur Kasuistik mit Kleinmotorrädern Urteil 8C 99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die Adäquanz nur dann zu bejahen ist, wenn mindestens drei der sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. Urteil 8C 632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen).

4.3. Der Katalog dieser (wichtigsten) Kriterien lautet (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 c/aa S. 140) :

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz bejahte alle aufgeführten Merkmale mit Ausnahme der ärztlichen Fehlbehandlung.

4.4.2. Von der Solida wird nicht bestritten, dass das Kriterium "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen" erfüllt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, das Kriterium liege in besonders ausgeprägter Weise vor. Mit Blick auf die zahlreichen Zahnverletzungen und die im späteren Verlauf diagnostizierten Sexualfunktionsstörungen ist mit der Vorinstanz das Merkmal als erfüllt zu betrachten, allerdings nicht in einer besonders ausgeprägten Form.

4.4.3. Ferner steht unter den Parteien ausser Frage, dass das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" ebenfalls erfüllt ist. Mangels offensichtlicher Anhaltspunkte für Fehler in den vorinstanzlichen Erwägungen hat es damit sein Bewenden (vgl. zur Rügepflicht hiervor E. 1.1).

4.4.4. Indessen bestreitet die Solida, dass die weiteren Adäquanzmerkmale erfüllt sind, insbesondere auch jenes der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung". Dieses Kriterium setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366 mit Hinweisen), wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (Urteil 8C 473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4). Die Vorinstanz bejahte diesen Aspekt mit der Begründung, dass die Femurfraktur mehrere Operationen nach sich zog und ausserdem jahrelange zahnärztliche Behandlungen erforderlich waren. Diese Beurteilung ist bundesrechtskonform, insbesondere unter Berücksichtigung der fünf stationären Aufenthalte im Zeitraum zwischen Juli 2001 und April 2004 (vgl. Urteil 8C 174/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.2.1.1) der ebenso zahlreichen Operationen sowie der mehrjährigen, aufwändigen zahnärztlichen Behandlung. Kommt erschwerend hinzu, dass in Bezug auf das sensomotorische Defizit der rechten unteren Extremität, wodurch auch eine
Sexualstörung mit intravaginalem Sensibilitätsverlust besteht, keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Demzufolge ist mit der Vorinstanz das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten, allerdings ohne besondere Ausprägung.

4.4.5. Da - wie bereits gezeigt (vgl. hiervor E. 4.4.2 und 4.4.3) - die Beschwerdeführerin das Vorliegen von zwei anderen Adäquanzmerkmalen nicht bestreitet, sind mit der Erfüllung des vorstehenden Kriteriums (E. 4.4.4) mindestens drei der sieben relevanten Kriterien erfüllt, was zur Bejahung der Adäquanz genügt (vgl. hiervor E. 4.2). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die beiden anderen Adäquanzmerkmale ("besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" und "körperliche Dauerschmerzen") erfüllt sind.

4.5. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 27. Juli 2001 bejahte.

5.

5.1. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig derer diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; BGE 141 V 574 E. 5.2 zur sinngemässen Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens im Bereich des UVG). Die Vorinstanz prüfte anhand der medizinischen Indikatoren schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung und schloss, dass aus juristischer Sicht der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu folgen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Bezüglich der einzelnen Indikatoren gibt sie im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Sie vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Eine Bundesrechtsverletzung ist insbesondere nicht im Umstand zu erkennen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abklären liess und stattdessen auf die Beurteilung der Dr. med. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.________ vom 17. September 2014 abstellte. Für die Invaliditätsbemessung ist demzufolge von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.2. Da im Übrigen der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nicht weiter in Frage gestellt ist, hat es mit diesen Ausführungen sein Bewenden. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (vgl. E. 1 hiervor).

5.3. Demzufolge verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2001 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % zuzusprechen.

6.

6.1. Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigung der psychischen Integrität. Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht.

6.2. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 124 V 29 und 209 nach Bejahung der Gesetzmässigkeit der betreffenden Bestimmung vertieft mit der Frage, ob und inwiefern psychische Störungen als dauerhaft im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV zu betrachten sind. Es kam zum Schluss, dass für den Entscheid der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung die Praxis wegleitend ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29 und 124 V 209). Das Bundesgericht erkannte, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen ist, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens anzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr
zugänglich zu sein scheint. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint (BGE 124 V 29 E. 5c/bb S. 45; 124 V 209 E. 4b S. 214; vgl. ferner Urteil 8C 738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.7).

6.3. Die Vorinstanz anerkannte eine zusätzliche Integritätsentschädigung wegen psychischer Unfallfolgen und bezifferte diese gestützt auf die gutachterlichen Angaben und die Suva-Tabelle 19 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen) auf 20 %.

6.4. Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 209 geltend macht, dass sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Unfällen im mittleren Bereich in der Regel verneinen lässt, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens anzunehmen wäre, ist ihr beizupflichten. Denn gemäss Rechtsprechung gilt etwas anderes nur ausnahmsweise bei Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder bei schweren Unfällen. Da es sich beim Unfall vom 27. Juli 2001 um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn handelt (vgl. E. 4.2), scheidet ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die psychische Störung mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung von vornherein aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Integritätsentschädigung gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich die Kosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 wird insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2100.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_518/2019
Date : 19. Februar 2020
Published : 08. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  95  96  97  99  105  106
UVG: 6  24
UVV: 36
BGE-register
115-V-133 • 124-V-209 • 124-V-29 • 127-V-102 • 129-V-177 • 133-IV-342 • 134-V-109 • 138-V-248 • 139-III-120 • 140-V-356 • 141-V-574 • 142-V-435 • 143-V-409 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_174/2016 • 8C_193/2016 • 8C_284/2018 • 8C_473/2019 • 8C_518/2019 • 8C_632/2018 • 8C_738/2011 • 8C_99/2019
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