Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1047/2018

Urteil vom 19. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 27. September 2018 (SST.2018.224).

Sachverhalt:

A.
Am 9. August 2018 verurteilte der Bezirksgerichtspräsident Baden X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftsignals "Verbot für Motorwagen" zu Fr. 100.-- Busse. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. September 2018 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Strasse trotz allgemeinen Fahrverbots befahren zu haben, macht aber geltend, er habe eine erlaubte Zubringerfahrt getätigt. Indem ihm die Vorinstanz die Beweislast hierfür auferlege, verletze sie die Unschuldsvermutung. Zudem genügten ihre Ausführungen der Begründungspflicht nicht.

1.1.

1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2).

1.1.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; 6B 894/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Erstgericht habe eine Zubringerfahrt und infolgedessen eine Ausnahme vom signalisierten Verbot willkürfrei verneint. Es habe berücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Namen der angeblich besuchten Person sowie der Beifahrerin nicht genannt habe, was unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Darin liege keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch verletze das Erstgericht nicht die Begründungspflicht, indem es den "Hilfsbeweisantrag" des Beschwerdeführers auf statistische Auswertung abgewiesen habe. Es habe sich auf die wesentlichen Vorbringen beschränken dürfen.

1.3. Was der Beschwerdeführer geltend macht, belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht.

1.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der angeblich besuchten Person noch denjenigen seiner damaligen Begleiterin nannte. Zumindest letzteres ist unter der Annahme, er habe eine Zubringerfahrt getätigt, nicht nachvollziehbar. Dass es sich bei der Beifahrerin mittlerweile um seine Ex-Freundin handelt und diese geneigt sein könnte, ihn - in einem Ordnungsbussenverfahren - wahrheitswidrig zu belasten, wie er behauptet, überzeugt nicht. Jedenfalls vermag es den Schluss der Vorinstanzen, die geltend gemachte Zubringerfahrt beruhe auf einer Schutzbehauptung, nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. Gleiches gilt, wenn sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer dies stets behauptet hat, nicht zu seinen Gunsten werten. Selbst wenn seine Angaben im Übrigen glaubhafter sein sollten als die Annahme einer Schutzbehauptung, genügte dies zum Nachweis von Willkür nicht (oben E. 1.1.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war ihm die Benennung der Zeugin zum Nachweis einer Zubringerfahrt möglich und zumutbar. Indem die Vorinstanzen solches verlangen, verletzen sie weder die Unschuldsvermutung noch
statuieren sie eine Beweislastumkehr. Ebenso wenig werten sie die Nichtbenennung der Zeugen als zusätzliches belastendes Indiz für die Schuld des Beschwerdeführers. Indes verkennt er, dass ihn hinsichtlich des Vorhandenseins entlastender Umstände eine Substanziierungslast trifft (ESTHER TOPHINKE, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Er hat daher ungeachtet der Unschuldsvermutung die Konsequenzen zu tragen, wenn er eine Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot behauptet, aber die Namen ihm bekannter, ihn möglicherweise entlastender Zeugen nicht nennt. An der Täterschaft des Beschwerdeführers besteht aufgrund des Radarfotos im Übrigen kein Zweifel. Er zeigt auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, welche anderen als die vorliegenden Beweise die Vorinstanzen unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes hätten erheben können und müssen, um die Behauptung, er habe eine Zubringerfahrt getätigt, zu erhärten. Ohnehin sind negative Tatsachen - dass es sich nicht um eine Zubringerfahrt handelte - seitens der Staatsanwaltschaft nach dem auch im Strafrecht geltenden Grundsatz "negativa non sunt probanda" nicht zu beweisen (vgl. Urteile 6B 170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5 und 6B 1009/
2009 vom 11. März 2010 E. 6.1).
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanzen den Beschwerdeführer einzig mit der Begründung verurteilen würden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Sie stützen sich vielmehr unstreitig - und zu Recht - auf ein Radarfoto, welches ihn beim Befahren der verbotsbelasteten Strasse zeigt. Inwiefern der Umstand, dass er auf dem Foto erkennbar ein Hemd tragen soll, zur Annahme führen müsste, es handle sich um eine geschäftliche Fahrt, ist unerfindlich. Dies gilt erst Recht, als der Tattag ein Sonntag war, wie der Beschwerdeführer mehrmals betont. Ebenso wenig leuchtet ein oder ist dargetan, weshalb die Tatsache, dass er ein Hemd trug, die Anklagebehörde zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, inwiefern der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt sein und sich die Staatsanwaltschaft treuwidrig verhalten haben soll. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, braucht nicht auf sämtliche Vorbringen eingegangen zu werden. Dies gilt namentlich für die nicht nachvollziehbare Behauptung, die tatsächlichen Gegebenheiten, etwa vorweihnachtlicher Stress und suboptimales Funktionieren der Post, hätten eine Zubringerfahrt plausibel erscheinen lassen. Es genügt,
wenn der angefochtene Entscheid die wesentlichen Überlegungen enthält, auf die sich die Behörde stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4: 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte ihn denn auch ohne Weiteres an das Bundesgericht weiterziehen.

1.3.2. Als unbegründet erweist sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach durch die Radarüberwachung resp. eine Auskunftspflicht sein Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV sowie kantonales Polizeirecht verletzt sein sollen. Soweit er dies überhaupt substanziiert begründet (oben E. 1.1.1), verkennt er, dass sich nach der bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin ohne ihren Willen (BGE 144 I 242 E. 1.2.3; Urteil 6B 598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.6 zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für die weit weniger einschneidende Erfassung einer Person mittels Radaraufnahme gelten. Gemäss vorgenannter Rechtsprechung hat der eine Auskunft verweigernde Fahrzeuglenker zudem die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen.

1.3.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der an der fraglichen Strasse aufgestellte Radar des Öfteren bei Dritten zu ungerechtfertigten Ordnungsbussen führen dürfte. Zu dieser Rüge ist er mangels eigener Betroffenheit nicht befugt. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, die Radarerfassung sämtlicher Strassenbenützer statuiere einen unzulässigen Generalverdacht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1047/2018
Date : 19. Februar 2019
Published : 05. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals; Willkür, Unschuldsvermutung etc.


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9  13
StPO: 10  398
BGE-register
125-I-492 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 141-III-28 • 141-IV-317 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-I-242
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