Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 664/2013

Urteil vom 19. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.Xy.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ BV,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckbarerklärung (LugÜ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 17. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 17. April 2013 ersuchte die Z.________ BV beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau unter anderem um Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils. Ihr Rechtsbegehren lautete wie folgt:

" Das Urteil der Rechtbank Haarlem, NL, in dem Rechtsstreit Z.________ BV gegen B.C. Xy.________, verkündet am 14.09.2011 (...) sei inklusive zuerkannten Ansprüche auf Kostenersatz dem Gesuchsgegner gegenüber im Sinne von Art. 38 ff . LugÜ für vollstreckbar zu erklären."

Als Gesuchsgegner fasste die Z.________ BV dabei A.Xy.________, Inhaber des Einzelunternehmens BC Xy.________, ins Recht.

Unter der Voraussetzung der Gutheissung ihres Gesuchs um Vollstreckbarerklärung verlangte die Z.________ BV zudem, dass über die Guthaben von A.Xy.________ bei der Bank D.________ AG Arrest zu legen sei bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 68'683.04 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2010 sowie weiteren Fr. 2'631.85.

A.b. Am 29. April 2013 entschied das Regionalgericht über die Vollstreckbarerklärung. Dispositiv-Ziff. 1 seines Entscheids lautet wie folgt:

" Das Urteil der Rechtbank Haarlem, NL, in dem Rechtsstreit Z.________ BV gegen B.C. Xy.________, verkündet am 14.09.2011 (...) wird inklusive zuerkannten Ansprüchen auf Kostenersatz gegenüber B.C. Xy.________ im Sinne von Art. 38 ff . LugÜ für vollstreckbar erklärt."

Danach erliess das Regionalgericht mit separatem Entscheid vom gleichen Tag den verlangten Arrestbefehl.

B.
Gegen den die Vollstreckbarerklärung aussprechenden Entscheid erhob A.Xy.________ am 6. Juni 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Am 16. September 2013 hat A.Xy.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ (revidiertes Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 327a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen - 1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38-52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007167 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.
1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38-52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007167 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG168, sind vorbehalten.
3    Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Lugano-Übereinkommens.
ZPO ergangener Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Anhang III LugÜ). Dieser unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 44 und Anhang IV LugÜ i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der erforderliche Streitwert ist gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

Zulässig sind die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
97 BGG (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.2 S. 673). Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend macht, wendet das Bundesgericht das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Demgegenüber ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt einzig einen Aufhebungsantrag und einen Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, aber keinen Antrag in der Sache. Ein solcher wäre grundsätzlich erforderlich, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Der Beschwerdebegründung kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung anstrebt, so dass sich seine Begehren insoweit als genügend erweisen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).

2.
Umstritten war und ist in erster Linie, ob sich das für vollstreckbar zu erklärende Urteil der Rechtbank Haarlem vom 14. September 2011 gegen den Beschwerdeführer richtet. Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Einzelunternehmens, das unter der Firma "BC XY.________" auftrete und Sitz in E.________ habe. Im Urteil der Rechtbank Haarlem vom 14. September 2011 wurde die beklagte Partei als "B.C. XY.________", wohnhaft/mit Büroräumen in .... E.________, bezeichnet. Rechts- und Parteifähigkeit richteten sich auch für das niederländische Verfahren nach Schweizer Recht, da niederländisches Recht einer ausländischen Person keine Rechtsfähigkeit zusprechen könnte, die jener gemäss dem Recht ihres Ursprungsstaates nicht zukomme. Ein Einzelunternehmen sei nach Schweizer Recht nicht rechtsfähig, sondern Rechte und Pflichten stünden der natürlichen Person zu, die das Unternehmen führe. Daraus ergebe sich, dass mit dem niederländischen Urteil nicht die Einzelfirma "BC XY.________" ins Recht gefasst worden sei, sondern deren Inhaber A.Xy.________. Die in diesem Urteil verwendete Parteibezeichnung sei ungenau, doch handle es sich weder um ein Urteil gegen eine Einzelfirma noch um ein Urteil gegen eine
natürliche Person namens B.C. Xy.________. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung in dem für vollstreckbar zu erklärenden Urteil bzw. in der Vorladung zur Gerichtsverhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, werde geheilt, wenn die falsch bezeichnete Person keinen Zweifel haben konnte, dass die Bezeichnung sie betreffe, und sie durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war. Eine Heilung erfolge etwa, wenn statt des richtigen Namens ein Pseudonym verwendet worden sei. Als Pseudonym könne auch die Firma eines Einzelunternehmers angesehen werden. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres erkennen, dass er gemäss dem niederländischen Urteil für Ansprüche einzustehen hat, die gegen ihn als Inhaber der Einzelfirma "BC XY.________" gerichtet seien. Unter diesen Umständen gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass das Regionalgericht der Beschwerdegegnerin etwas anderes zugesprochen habe als von dieser verlangt. Unerheblich sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Einzelfirma einmal mit "BC Xy.________" (Rubrum des Gesuchs der Beschwerdegegnerin und des Entscheids des Regionalgerichts) und ein andermal mit "B.C. Xy.________" (Anträge der Beschwerdegegnerin und Dispositiv des Vollstreckbarkeitsentscheids)
statt mit "BC XY.________" bezeichnet worden sei. Sowohl der als vollstreckbar erklärte Entscheid wie auch die Vollstreckbarerklärung richteten sich alleine gegen den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorgebracht habe, das verfahrenseinleitende Schriftstück des niederländischen Verfahrens sei ihm nicht zugestellt worden und er habe keine Kenntnis vom Verfahren gehabt, so stehe dem die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung entgegen, wonach ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück am 31. Januar 2011 zugestellt worden sei. Die Bescheinigung entspreche Anhang V des LugÜ und Hinweise für eine falsche Bescheinigung bestünden nicht.

3.
Statt sich mit diesen Erwägungen vertieft auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bereits vor der Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. So hält er daran fest, dass die Rechtbank Haarlem mit der Parteibezeichnung "B.C. XY.________" nicht ihn ins Recht fassen wollte, sondern eine natürliche Person mit dem Namen B.C. Xy.________. Er nennt allerdings keinen konkreten Anhaltspunkt, weshalb die Vorinstanz sich bei der Interpretation des Urteils der Rechtbank Haarlem geirrt haben sollte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, für den Fall, dass die Rechtbank Haarlem ein Einzelunternehmen als Verfahrenspartei betrachtet haben sollte, so verstosse das Urteil gegen den Schweizer Ordre public und hätte nicht anerkannt werden dürfen, da ein Einzelunternehmen nach Schweizer Recht nicht rechtsfähig sei. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, da die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es sei eine natürliche Person - nämlich der Beschwerdeführer - Partei des Verfahrens vor dem niederländischen Gericht gewesen. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Urteil der Rechtbank Haarlem sei nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber einer Person namens B.C. Xy.________ für vollstreckbar erklärt
worden. Damit hätten die kantonalen Instanzen etwas anderes zugesprochen als von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei, was Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO verletze. Der Einwand zielt offenbar darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin verlangte, das Urteil "dem Gesuchsgegner" (d.h. dem Beschwerdeführer) gegenüber für vollstreckbar zu erklären, das Regionalgericht aber dann nicht diese Formulierung aufnahm, sondern das Urteil gegenüber "B.C. Xy.________" für vollstreckbar erklärte (vgl. oben lit. A.a und A.b). Insoweit kann zunächst auf das bereits Gesagte zur Identität zwischen dem Beschwerdeführer und "B.C. Xy.________" verwiesen werden. Es stellt sodann keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes dar, wenn ein Dispositiv im Wortlaut zwar von den Rechtsbegehren abweicht, diesen aber inhaltlich entspricht. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer seinen Einwand, er habe nie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder sonst ein Dokument erhalten, durch das er vom Prozess hätte erfahren können. Soweit er vorbringt, dies sei nicht erstaunlich, da er nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei und das verfahrenseinleitende Schriftstück wohl vielmehr einer natürlichen Person namens B.C. Xy.________ zugestellt worden sei, kann wiederum auf die
Erwägungen der Vorinstanz zur Identität des Beschwerdeführers mit "B.C. Xy.________" verwiesen werden. Dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung falsch sei, bringt er auch vor Bundesgericht nicht vor.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_664/2013
Date : 19. Februar 2014
Published : 09. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Vollstreckbarerklärung (LugÜ)


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  95  95bis  97  105  106
LugUe: 38  43
ZPO: 58  327a
BGE-register
133-III-489 • 134-III-102 • 135-III-127 • 135-III-670 • 137-III-617
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