Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 693/2021

Urteil vom 19. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A._____ ___,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________,
c/o C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Vereinsversammlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2021 (ZA 21 3).

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 2. November 2020 befahl das Kantonsgericht Nidwalden dem Verein B.________ (fortan: Beschwerdegegner) spätestens innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils eine Generalversammlung mit näher umschriebenen Traktanden einzuberufen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Am 17. Dezember 2020 führte der Beschwerdegegner eine "ordentliche GV 2020 [...] Covid-bedingt als online-Befragung" durch.

B.
Am 21. Januar 2021 beantragte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) vor dem Kantonsgericht Nidwalden, die im Nachgang zur 25. ordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse des Beschwerdegegners nichtig zu erklären, eventuell sie aufzuheben, subeventuell festzustellen, dass im Nachgang zur 25. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 2020 keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden seien. Diese Begehren sind Gegenstand des Hauptverfahrens.
In derselben Rechtsschrift verlangte der Beschwerdeführer zudem, dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 261 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
. ZPO unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese seien auszusetzen. Die Anordnung sei ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen. Diese Begehren sind Gegenstand des Massnahmeverfahrens.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und räumte dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdegegner nahm am 2. Februar 2021 Stellung. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2021 eine unaufgeforderte Eingabe ein.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 bestätigte das Kantonsgericht die superprovisorische Verfügung und wies das Gesuch um superprovisorische Anordnung betreffend Verbot, die im Nachgang zur Online-Befragung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 556.90.

C.
Mit Berufung vom 1. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner sei per sofort superprovisorisch unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese Beschlüsse seien auszusetzen.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies das Begehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 3. März 2021 ab. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Berufung. Am 9. März 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Begehren um Erlass eines Superprovisoriums, eventualiter verlangte er die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2021. Mit Verfügung vom 19. März 2021 trat das Obergericht auf dieses Gesuch nicht ein. In der Sache replizierte der Beschwerdeführer am 19. April 2021 und er ergänzte die Replik unaufgefordert am 30. April 2021. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 1'695.80.

D.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer am 20. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. August 2021 hat die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Am 31. August 2021 hat die II. zivilrechtliche Abteilung das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber übernommen. Am 31. August 2021 und 3. September 2021 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren der Beschwerdegegner im Rubrum mit einer c/o-Adresse beim (vermeintlichen) Vereinspräsidenten C.________ geführt wird. Ausserdem bestreitet er, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gehörig bevollmächtigt ist.
Eine von C.________ für den Beschwerdegegner unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Kritik an Adresse und Vollmacht des Beschwerdegegners darauf ab, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob C.________ rechtsgültig zum Präsidenten des Beschwerdegegners gewählt worden ist. Dies ist jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem muss sich der Beschwerdegegner im Prozess gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Beschwerdegegner handlungsberechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer macht sodann - unabhängig von der Person des Präsidenten - geltend, die Unterzeichnung durch den Präsidenten allein sei statutenwidrig und es brauche einen Vorstandsbeschluss. Aus den von ihm beigelegten Statuten ergibt sich, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regelt, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertritt und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gilt (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine
Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellungen erfolgen an die als Rechtsvertreterin bezeichnete Anwältin.

2.
Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Hauptverfahrens beantragt worden sind und die auf eine Regelung der Verhältnisse während der Dauer dieses Verfahrens abzielen. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, springt auch nicht geradezu in die Augen (BGE 144 III 475 E. 1.2). Selbst wenn hilfsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache (d.h. zu Art. 261 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO) und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren beigezogen werden, ändert dies nichts. Es genügt nicht, in abstrakter Weise geltend zu machen, es müsse verhindert werden, dass C.________ als Präsident aktiv
werde und die getroffenen Beschlüsse vollzogen würden, und zu behaupten, die Beschlüsse hätten massive Auswirkungen auf das Vereinsleben. Welche konkreten Handlungen oder Beschlussvollzüge einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darstellen könnten, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Der abstrakte Hinweis auf den Anspruch auf Schutz des Vereinslebens und auf Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB genügt nicht. Der Beschwerdeführer befürchtet, es könnte ungerechtfertigt Geld ausgegeben werden. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein konkreter rechtlicher Nachteil drohen könnte. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO - auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften und erklärt diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist vorliegend, d.h. im Zusammenhang mit Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, auch nicht hilfsweise einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Angesichts seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg
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Document : 5A_693/2021
Date : 19. Januar 2022
Published : 06. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Vereinsversammlung)


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  90  93
ZGB: 75
ZPO: 261
BGE-register
133-II-396 • 138-III-252 • 143-II-283 • 144-III-475
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