Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 503/2020

Urteil vom 19. Januar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Hartmann und Rechtsanwältin Patrizia Lorenzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Nadine Achermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtsstandsvereinbarung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2020
(HG200060-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) und die A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) schlossen am 27. Juli 2017 eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese betraf das IT-Projekt "X.________", welches die B.________ GmbH von der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen hatte.

A.b. Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung lautet wie folgt:

"Der vorliegende Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Bei Meinungs verschiedenheiten ist vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte sich dennoch eine gerichtliche Beurteilung nicht vermeiden lassen, gilt als Gerichtsstand: das Handelsgericht Zürich[.] "

Gemäss Ziffer 2 der Zusammenarbeitsvereinbarung ergeben sich "Inhalt und Erfüllungsmodalitäten der Leistungserbringung [...] aus de[m] diesem Rahmenvertrag beiliegenden Spezifikationsblatt für Informatikdienstleistungen". Bei Widersprüchen - so wird präzisiert - "gehen die Bestimmungen des Spezifikationsblatts jenen [der Zusammenarbeitsvereinbarung] vor".

A.c. In diesem "Spezifikationsblatt" ist unter dem Titel "Allgemeine Geschäftsbedingungen/Anhänge" die Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Informatikdienstleistungen der B.________" (nachfolgend: "AGB der Klägerin") angekreuzt; ausserdem wird darin ausgeführt, dass die "bezeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung" (nachfolgend: "AGB der Bundesverwaltung") von der A.________ GmbH "zustimmend zur Kenntnis genommen" worden und "integrierender Bestandteil des vorliegenden Dienstleistungsvertrages" seien:
Auch in Ziffer 3.1 Absatz 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung wird unter dem Subtitel "Zustandekommen" ergänzend auf die AGB der Bundesverwaltung verwiesen.

A.d. Ziffer 7 Absatz 6 der AGB der Klägerin enthält folgende Klausel:

" Gerichtsstand: das Handelsgericht Zürich "

In Ziffer 23.2 der AGB der Bundesverwaltung heisst es:

"Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. "
Sowohl die AGB der Klägerin als auch die AGB der Bundesverwaltung enthalten eine Klausel, wonach - bei Widersprüchen - besondere Vertragsurkunden den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen.

A.e. Am 23. Dezember 2019 reichte die B.________ GmbH beim Handelsgericht des Kantons Bern ein gegen die A.________ GmbH gerichtetes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2020 trat das Handelsgericht auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

B.
Am 8. April 2020 erhob die B.________ GmbH beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die A.________ GmbH, mit der sie gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 27. Juli 2017 die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots sowie die Zahlung von Schadenersatz und einer Konventionalstrafe verlangte.
Am 5. Juni 2020 erhob die A.________ GmbH die Unzuständigkeitseinrede. In der Folge wurde ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen.
Mit Beschluss vom 24. August 2020 wies das Handelsgericht den Nichteintretensantrag der A.________ GmbH ab und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Klageantwort.

C.
Die A.________ GmbH verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschluss des Handelsgerichts vom 24. August 2020 sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht (des Kantons Zürich) zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Handelsgericht (des Kantons Zürich) wurde angewiesen, das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts einstweilen zu sistieren und der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen.
In der Sache beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin replizierte, worauf die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht hat.

Erwägungen:

1.
Das Handelsgericht ist in diesem Fall einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Gegen seine Entscheide steht daher grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Der angefochtene Beschluss - ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO - ist ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig ist.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
1    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2    Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Satz 1 ZPO).
Die Vereinbarung eines Gerichtsstands gründet auf der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien. Für Fragen des Konsenses und der Auslegung ist - wie bei anderen Verträgen - zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so sind ihre Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Ob ein gültiger Verzicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit der Annahme des Vertrags auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt (BGE 109 Ia 55 E. 3a; Urteil 4A 4/2015 vom 9. März 2015 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Für das Zustandekommen einer Prorogation ist erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches Gericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.3; Urteile 4A 568/2017 vom 27. April 2018 E. 3; 4A 4/2015 vom 9. März 2015 E. 2).

3.

3.1. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung. Daraus ergebe sich, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende (aus der Zusammenarbeitsvereinbarung resultierende) Streitigkeit örtlich zuständig sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass in der Zusammenarbeitsvereinbarung, den AGB der Bundesverwaltung und den AGB der Klägerin unterschiedliche Gerichtsstandsklauseln enthalten seien. Diese widersprächen sich und könnten nicht eindeutig ausgelegt werden. Folglich gelange der gesetzliche Gerichtsstand für Klagen aus Vertrag zur Anwendung; zuständig seien daher gemäss Art. 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
ZPO die Gerichte an ihrem Sitz in U.________ oder die Gerichte in V.________, wo die charakteristische Leistung zu erbringen sei.

3.3. Das Handelsgericht erwog, die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung ("Sollte sich [...] eine gerichtliche Beurteilung nicht vermeiden lassen, gilt als Gerichtsstand: das Handelsgericht Zürich") sei "für sich betrachtet klar und damit nicht auslegungsbedürftig". Sie gehe als besondere Individualabrede den zwei im Recht liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, zumal sich diese selbst widersprächen.
Richtig sei zwar, dass Ziffer 2 der Zusammenarbeitsvereinbarung den Vorrang des Spezifikationsblatts (vor der Zusammenarbeitsvereinbarung) stipuliere und dass das Spezifikationsblatt seinerseits auf die beiden AGB (weiter-) verweise. Allerdings umfasse die Vorrangregel in der Zusammenarbeitsvereinbarung - ausdrücklich und einzig - das Spezifikationsblatt selber, nicht aber allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen. Ausserdem hielten beide AGB selbst "explizit" fest, dass "bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersterer vorgehe".
Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin das im Streit stehende Konkurrenzverbot auf die Zusammenarbeitsvereinbarung stütze. Die Bundesverwaltung sei in dieser Auseinandersetzung "gar nicht direkt involviert". Es erscheine daher nicht sinnvoll, eine Gerichtsstandsklausel anzuwenden, die einzig in den AGB der Bundesverwaltung festgeschrieben sei und von den übrigen Vereinbarungen abweiche.

4.
Die Parteien haben die Zuständigkeit eines Handelsgerichts vereinbart. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist der Disposition der Parteien grundsätzlich entzogen (BGE 142 III 623 E. 2.4; 138 III 471 E. 3.1). Nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende handelsrechtliche Streitigkeit aber unbestrittenermassen sachlich zuständig ist (vgl. Art. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c  die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3    Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO), bereitet der vorinstanzliche Zuständigkeitsentscheid unter diesem Gesichtspunkt keine Probleme (vgl. Urteil 4A 131/2017 vom 21. September 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 III 558). Umstritten ist denn auch die örtliche Zuständigkeit.

5.

5.1. Vorinstanz, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der tatsächliche Wille der Parteien in Bezug auf das Zustandekommen und die Tragweite der in Frage stehenden Gerichtsstandsklauseln nicht festgestellt werden kann. Im Streit steht somit die Auslegung der Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip.

5.2. Die Aussage des Handelsgerichts, die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung sei "klar und damit nicht auslegungsbedürftig", ist in dieser Allgemeinheit missverständlich. Nach zeitgemässem Methodenverständnis, das auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegt, gibt es den "klaren" Vertragswortlaut, der von vornherein keiner Auslegung bedarf, nicht; auch der klare Wortsinn ist für die Vertragsauslegung nicht allein massgebend (BGE 127 III 444 E. 1b, seither wiederholt bestätigt, etwa in BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; sodann grundlegend Urteil 4C.325/1994 vom 10. März 1995 E. 4a [zusammengefasst wiedergegeben bei PETER MÜNCH, Vertragsauslegung: Ablehnung der "Eindeutigkeitsregel", ZBJV 1995, S. 241]; vgl. immerhin Art. 17 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
1    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2    Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
ZPO zur besonderen Bedeutung der Schriftform bei Gerichtsstandsvereinbarungen).

5.3. Dennoch ist das handelsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch die Beschwerdeführerin bestreitet an sich nicht, dass Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung von den Parteien nach Treu und Glauben grundsätzlich so verstanden werden durfte und musste, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zuständig ist. Sie macht einzig geltend, diese Abrede werde durch den indirekten Verweis auf die AGB der Bundesverwaltung derogiert. Zu Recht nahm die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber auf den Grundsatz des Vorrangs von Individualabreden vor vorformulierten Klauseln aus allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug. Demnach gilt: Geben die Parteien individuelle Willensäusserungen ab, kann dies nach dem Vertrauensprinzip vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass diese konkreten Erklärungen dem anderslautenden Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen sollen (so die Rechtsprechung [BGE 135 III 225 E. 1.4; 125 III 263 E. 4b/bb S. 267; 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; Urteil 4A 512/2015 vom 14. April 2016 E. 3.1] und das Schrifttum [etwa: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd I, 11. Aufl. 2020, S. 273 f. Rz. 1131 f.;
ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 1986, N. 210-212 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR; A RIANE MORIN, in: Commentaire romand, Codes des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 174 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR]).
Diese Überlegungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur "Hierarchie der Vertragsdokumente und -anhänge" nicht umzustossen. Sie beharrt darauf, dass die Zusammenarbeitsvereinbarung und das Spezifikationsblatt (auch) auf die AGB der Bundesverwaltung verwiesen, die ihrerseits die Zuständigkeit der Bernischen Gerichte vorsähen. Damit geht die Beschwerdeführerin nicht nur an der vorinstanzlichen Argumentation zum Verhältnis von (speziellen) Individualabreden zu vorformulierten Vertragsbedingungen vorbei; sie übersieht auch, dass die betreffenden AGB der Bundesverwaltung selbst den Vorrang der besonderen "Vertragsurkunden" festschreiben, worauf das Handelsgericht zu Recht hingewiesen hat (siehe vorangehende Erwägung 3.3).

5.4. Entscheidend ist, ob die Parteien in guten Treuen davon ausgehen durften, dass sich die jeweilige Gegenseite mit der Zustimmung zur Zusammenarbeitsvereinbarung auch mit der Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für Streitigkeiten aus der Zusammenarbeitsvereinbarung einverstanden erklärte. Inwiefern dies nicht der Fall gewesen sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, was sie aus dem Umstand ableiten will, dass die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen noch beim Handelsgericht des Kantons Bern eingereicht hatte. Dies sei - so meint die Beschwerdeführerin - "der beste Hinweis", dass die fragliche Gerichtsstandsklausel unklar sei. Die Beschwerdegegnerin habe als "Vertragsredaktorin [...] ihr Vertragskonstrukt selber am besten verstanden"; entsprechend müsse "bei der Auslegung nach Treu und Glauben" mitberücksichtigt werden, dass sie zunächst an ein Gericht des Kantons Bern gelangt sei. Dies spreche "zweifellos gegen die angebliche Klarheit der Gerichtsstandsvereinbarung in der Zusammenarbeitsvereinbarung". Abgesehen davon, dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip im Grundsatz nicht von
Bedeutung ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1; je mit Hinweisen), ändert auch dieses Vorbringen nichts am vorinstanzlichen Schluss, wonach sich die angebliche Widersprüchlichkeit in der Vertragsgestaltung ohne Weiteres ausräumen lässt und die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zweifelsfrei feststellbar ist. Im Übrigen ist keineswegs ausgeschlossen, dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein anderes als das für die Hauptsache zuständige Gericht angerufen wird (siehe nur Art. 13 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen - Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a  die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b  die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZPO).

5.5. Das Handelsgericht wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Bern dessen örtliche Zuständigkeit ausdrücklich bestritten habe. Wenn sie sich nun zur Begründung der Unzuständigkeit der Zürcher Gerichte auf die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Bundesverwaltung zugunsten von Bern stütze, erscheine dies vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO) als "problematisch". Die Beschwerdeführerin bestreitet, treuwidrig gehandelt zu haben. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da die vorinstanzliche Beurteilung - zumindest im Ergebnis - nach dem Gesagten ohnehin zu schützen ist.

5.6. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit gestützt auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 Absatz 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung zu Recht bejaht. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin war damit abzuweisen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_503/2020
Datum : 19. Januar 2021
Publiziert : 26. Februar 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Gerichtsstandsvereinbarung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
OR: 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
ZPO: 6 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c  die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3    Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
13 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen - Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a  die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b  die Massnahme vollstreckt werden soll.
17 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
1    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2    Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
31 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
52 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
BGE Register
109-IA-55 • 123-III-35 • 125-III-263 • 127-III-444 • 132-III-268 • 132-III-626 • 133-III-61 • 135-III-225 • 136-III-186 • 138-III-471 • 138-III-799 • 139-III-67 • 142-III-623 • 143-III-558
Weitere Urteile ab 2000
4A_131/2017 • 4A_4/2015 • 4A_503/2020 • 4A_512/2015 • 4A_568/2017 • 4C.325/1994
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
handelsgericht • vorinstanz • bundesgericht • gerichtsstandsvereinbarung • treu und glauben • frist • klageantwort • bewilligung oder genehmigung • beschwerde in zivilsachen • gerichtsschreiber • aufschiebende wirkung • wiese • wille • sachliche zuständigkeit • 1995 • rechtsanwalt • frage • superprovisorische massnahme • konkurrenzverbot • zwischenentscheid
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