B_82/06
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 82/06
Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
H._________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
gegen
Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
H._________ (geb. 1958) bezieht infolge eines Unfalles vom 11. April 1997 Invalidenrenten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und seit 1. März 2001 der Pensionskasse X.________ (ganze Stamm- und vier Kinderrenten), Letztere in Höhe von insgesamt Fr. 793.- monatlich. Diese Leistungsausrichtung gemäss Schreiben der Pensionskasse vom 26. März 2002 beruhte auf der Überversicherungsregelung nach Art. 23 Ziff. 1 ihres ab 1. Januar 1998 geltenden Reglements, wonach Invaliditätsleistungen soweit gekürzt wurden, als sie zusammen mit den anderen anrechenbaren Leistungen 100 % des Brutto-Gesamteinkommens, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen der versicherten Person, überstiegen.
Auf den 1. Januar 2005 hin trat das revidierte Reglement in Kraft, welches u.a. die Überversicherungsgrenze neu auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes festlegt (Schreiben der Pensionskasse an den Versicherten vom 2. Dezember 2004). Dem entsprechend legte die Vorsorgeeinrichtung die reglementarischen Invaliditätsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 neu fest.
B.
H._________ erhob am 23. August 2005 Klage an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm Fr. 4718.-, nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2005 (mittlerer Verfall), zu bezahlen. Das Versicherungsgericht hiess die Klage im Umfange von Fr. 1348.- teilweise gut, weil die neue Überversicherungsregelung erst nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten wirksam werden könne; im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 12. Juni 2006).
C.
H._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und darin das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Streitig und als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen (Art. 104 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die neue Reglementsbestimmung deckt sich somit bezüglich der Höhe der Überversicherungsgrenze mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Mindestvorsorge (Art. 6

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.115 |
sondern auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet wird).
2.2 Was die weitergehende Vorsorge anbelangt, verkennt die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sich - vorbehältlich der in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195979 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).80 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
Vorinstanz dargelegt hat. Eine individuelle Zusicherung ist so wenig erfolgt wie ein reglementarischer Revisionsausschluss bezüglich der Überversicherung. Namentlich stellt auch die Mitteilung der Rentenhöhe vom 26. März 2002 keine solche Zusicherung dar, zumal sie auf reglementarischen Bestimmungen Bezug nimmt, was die reglementskonform geänderten Bestimmungen einschliesst. Von einem wohlerworbenen Recht kann daher nicht die Rede sein, zumal die Überversicherungsregelung das reglementarische Recht als solches - bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen - nicht tangiert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Regress der Vorsorgeeinrichtung ändern daran nichts.
3.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: