Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1524/2015

Urteil vom 19. November 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Warteck Invest AG, Grenzacherstrasse 79, 4058 Basel,

Parteien vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat,
NEOVIUS Schlager & Partner, Rechtsanwälte und Notare, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Beton Christen AG,
Hagnaustrasse 14, 4132 Muttenz,

2. Christen Handels-Aktiengesellschaft,
Waldstrasse 44, 4144 Arlesheim

3. HRS Investment AG,
Walzmühlestrasse 48, 8501 Frauenfeld,

alle vertreten durch Prof. Dr. David Dürr und
Rechtsanwalt Roman Kälin, M.A. HSG in Law,
SwissLegal Dürr + Partner,

Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,

Beigeladene,

Bundesamt für Strassen ASTRA,

3003 Bern

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung, Ausführungsprojekt Nationalstrasse
N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse.

Sachverhalt:

A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung "Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels "Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte erneuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung gemäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Teil des Projektes und Gegenstand der Plangenehmigungsverfügung 622.2-00051/jul ist der Umbau des Knotens St. Jakobstrasse/Birsstrasse/Hagnaustrasse in einen Kreisel.

B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" des UVEK (Vorinstanz) führt die Warteck Invest AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 mit der Auflage zu ergänzen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin Grundbuch Muttenz Nr. 1000 von der vorübergehenden Beanspruchung auszunehmen sei. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur Abklärung von Varianten für die Baustelleninstallation an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Planung des Ausführungsprojektes sehe vor, 25 m2 ihrer Parzelle dauerhaft und 1'349 m2 während der gesamten Bauphase von ca. 5 bis 7 Jahren vorübergehend zu beanspruchen. Diese Beanspruchung sei zeitlich und flächenmässig übermässig sowie nicht erforderlich, damit letztendlich rechtswidrig und halte nicht vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie stand. Insbesondere stehe das Enteignungsrecht nicht bereit, um für die Beton Christen AG eine Ersatzfläche zu beschaffen. Ausserdem habe sie selbst vor, auf dem Gelände ein Bauprojekt zu verwirklichen, was durch die Enteignung verhindert werde. Im Weiteren macht sie geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, Varianten ernsthaft zu prüfen. Sodann seien die von ihr geltend gemachten Kosten für den betriebenen Aufwand zur Vertretung ihrer Sache erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu beurteilen, weshalb ihr diese als Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen seien.

C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 weist die Beschwerdeführerin erneut auf die von ihr geltend gemachte mangelhafte Prüfung von Alternativen hin und macht weitere Ausführungen zu ihrem Vorschlag, den Installationsplatz auf der Parzelle Nr. 999 zu errichten. Sie legt dar, fehlende Flächen könnten auf der im Eigentum des Kunsthauses Baselland stehenden Parzelle Nr. 1501 gefunden werden und bezeichnet diese Variante als äusserst realistisch, zumal die Stiftung Kunsthaus Baselland in einer Medienmitteilung vom 17. März 2015 ihre Absicht habe verlauten lassen, das Kunstmuseum auf das Dreispitz-Areal zu verlegen.

D.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass der Umzugstermin der Beton Christen AG inzwischen verbindlich auf den 30. Juni 2016 festgelegt worden sei und bis zu diesem Datum deren Gelände geräumt sein müsse. Die Ausgangslage bezüglich Variantensuche für die Baustelleninstallation präsentiere sich deshalb ganz anders als von der Vorinstanz angenommen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneingeschränkt fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ein genehmigter Quartierplan erst in 2 bis 2,5 Jahren vorliege und somit eine Realisierung des von der Beschwerdeführerin geplanten Bauprojektes nicht unmittelbar bevorstehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Variante erst unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens eingebracht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Ausrichtung der Parteientschädigung.

F.
Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Es begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, dass der Bau des Kreisverkehrs, mit dem gemäss Planung im 1. Quartal 2016 begonnen werden soll, eine notwendige Voraussetzung für die Sanierungsarbeiten an der Autobahn darstelle und somit Verzögerungen im Projekt einen sich immer weiter verschlechternden Zustand der Sanierungsobjekte nach sich ziehen würden. Aus Kosten-, aber auch Sicherheitsgründen seien die Sanierungsarbeiten möglichst rasch zu beginnen. Das fragliche Grundstück der Beschwerdeführerin werde momentan lediglich als Parkplatz genutzt und es liege auch noch kein bewilligungsfähiges Bauprojekt vor. Der Beschwerdeführerin würden im Übrigen durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, da die Mietzinsausfälle durch den Wegfall der Parkflächen vom ASTRA ohnehin entschädigt würden. Was die vorübergehend zu enteignende Fläche betreffe, so würden ca. 1'350 m2 Fläche für die Lagerung und den Umschlag von Materialien benötigt. Mangels Alternativen erweise sich die Fläche der Beschwerdeführerin als am besten geeignet und könne der Beton Christen AG temporär und teilweise als Ersatzstandort für die auf deren Gelände enteignete Fläche dienen. Was die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante, welche vorsieht, dass die benötigte Fläche auf dem Gelände des Kunsthauses gesucht werde, betreffe, so erweise sich diese Lösung u.a. aufgrund der engen Platzverhältnisse auf der Parzelle Nr. 999 als Installationsplatz für Baumaschinen und Materiallagerungen sowie aufgrund der fehlenden Rangierfläche und Wendemöglichkeiten als ungeeignet. Das ASTRA führt weiter aus, es habe die möglichen und zweckmässigen Flächen im Projektperimeter eruiert und in Zusammenarbeit mit dem Kanton überprüft. Auch habe es erläutert, weshalb die Parzellen der Reitsportanlage "Schänzli" sowie der Parkplatz des Kunsthauses für das Projekt nicht in Frage kommen würden. Im Übrigen ist das ASTRA der Ansicht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen betreffend die Parteientschädigung pflichtgemäss ausgeübt.

G.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest und legt dar, dass die abzüglich der durch die Beton Christen AG benötigte Fläche von 700 m2 noch verbleibende und offenbar benötigte Fläche rund 650 m2 betrage. Diese wesentliche Verkleinerung der benötigten Ersatzflächen vereinfache das Finden von Alternativlösungen wesentlich. Dennoch habe es das ASTRA unterlassen, solche im Hinblick auf eine vorübergehende Beanspruchung für Installationsflächen zu prüfen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Jedenfalls sei weder dem Auflagedossier noch der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung ein Hinweis zu entnehmen, dass Alternativstandorte geprüft worden wären; es sei sogar bestätigt worden, dass solche Abklärungen nicht getroffen worden seien und dass das ASTRA habe auf weitere Abklärungen verzichten dürfen.

H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A-1804/2015 und gibt bekannt, die Beton Christen AG sowie die HRS Investment AG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.

I.
In seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 hält das ASTRA fest, die Beschwerdeführerin berechne die beanspruchte Fläche unter Abzug der Ausweichfläche der Beton Christen AG mit 650 m2 falsch, gehe es doch darum, dass die Ersatzfläche nur zeitweise zur Verfügung gestellt werde, sofern dies mit dem Bedarf an Installations- und Umschlagflächen vereinbart werden könne. Diese würden somit während der gesamten Dauer des Ausführungsprojektes benötigt, wobei auf diese Tatsache selbst der Wegzug der Beton Christen AG keinen Einfluss habe. Auch habe das ASTRA bereits dargelegt, dass alternative Installationsflächen untersucht worden seien, dass diese jedoch in keiner Weise den Anforderungen an einen Installationsplatz zu genügen vermochten. Ausserdem sei es sehr schwierig in dem stark überbauten innerstädtischen Gebiet geeignete Installations- und Umschlagplätze zu finden. Die geeigneten Flächen seien ermittelt worden, wobei sich die Parzelle der Beschwerdeführerin als beste Lösung erwiesen habe.

J.
Mit Eingabe vom 6. August 2016 nehmen die Beton Christen AG, die Christen Handels AG sowie die HRS Investment AG Stellung zur Einrichtung einer ihnen zeitweise zur Verfügung gestellten Ersatzlagerfläche auf der Parzelle Nr. 1000 und führen aus, es sei eine solche auf ihrem eigenen Grundstück beantragt und vom ASTRA im Umfang von letztendlich 1'125 m2 gutgeheissen worden. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hätten die Beton Christen AG sowie die Christen Handels AG (beide zusammen Beigeladene 1) und die HRS Investment AG (Beigeladene 2; alle zusammen nachfolgend: Beigeladene) jedenfalls nie eine überdachte Ersatzlagerfläche beantragt.

K.
Mit Stellungnahme vom 19. August 2015 hält die Vorinstanz fest, die Beigeladenen hätten in ihrer Einsprache vom 5. November 2013 beantragt, es sei ihnen eine Lagerfläche als Ersatz für die bestehende gedeckte Lagerfläche unter der Autobahngalerie zur Verfügung zu stellen. Das ASTRA habe diesem Einsprachepunkt zugestimmt, weshalb es einzig ihm obliege, die Erfüllung dieser Verpflichtung sicher zu stellen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015.

L.
In seiner Stellungnahme vom 1. September 2015 legt das ASTRA dar, aus der Einsprache der Beigeladenen ergebe sich nicht, dass die Ersatzlagerfläche zwingend auf deren Gelände zu liegen habe. Vielmehr sei - wie die Beigeladenen in ihrer Eingabe vom 6. August 2015 ausführen - deren Standort erst im Zeitpunkt der Realisierung des Projektes in Abhängigkeit der dannzumal aktuellen Nutzung des Areals zu bestimmen. Es sei hingegen korrekt, dass die Beigeladenen nie eine Ersatzlagerfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin beantragt hätten. Die Beigeladenen hätten das Recht, eine Lagerfläche von ca. 1'250 m2 unter dem Autobahnzubringer beim Anschluss "Hagnau" zu nutzen. Die 700 m2 würden die maximal mögliche Fläche darstellen, welche den Beigeladenen auf der Parzelle der Beschwerdeführerin temporär zur Verfügung gestellt werden könne. Könnte die Ersatzlagerfläche auf dem Areal der Beigeladenen eingerichtet werden, so wäre dies auch vorteilhaft für die Umsetzung des Ausführungsprojektes. Insbesondere könnten bei einem Verzicht auf die geplante temporäre Nutzung der Parzelle Nr. 1000 die Beeinträchtigungen des durch das ASTRA im Rahmen des vorliegenden Nationalstrassenprojektes beauftragten Bauunternehmers vermieden werden.

M.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen mit.

N.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Es entschied über das Gesuch des ASTRA vom 29. August 2013 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 27 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Als Eigentümerin der unmittelbar an das Ausführungsprojekt angrenzenden - und für eine vorübergehende Enteignung vorgesehene - Parzelle Nr. 1000 ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen an der ungehinderten Nutzung des Grundstücks zur Umsetzung eines Bauprojektes stellen ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG dar.

1.2.2 In ihrer während der öffentlichen Planauflage gemäss Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG erhobenen Einsprache vom 5. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" sei nicht zu erteilen, eventualiter seien ihr u.a. entgangene Mietzinseinnahmen und entgangener Gewinn gemäss zukünftiger Nutzung zu entschädigen. Sie begründete dies damit, dass sie bereits seit geraumer Zeit ein Bauprojekt habe und deshalb treibende Kraft hinter der notwendigen Quartierplanung sei. Eine vorübergehende Enteignung würde ihr Projekt jedoch um mindestens dreieinhalb Jahre verzögern, was für sie erhebliche finanzielle Einbussen zur Folge habe. Ausserdem rügte sie, dass keine Alternativen zum vorübergehenden Erwerb der Parzelle der heutigen Beschwerdeführerin überprüft worden seien, obwohl sich weitere Flächen als Installations- und Umschlagsflächen anbieten würden.

1.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in entsprechendem Umfang unterlegen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; Benjamin Schindler, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 9 ff., [nachfolgend: Kommentar VwVG]; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).

3.

3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, im Rahmen der Abklärung von Varianten eine nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid abzugeben. Insbesondere habe die Vorinstanz die Möglichkeit der Errichtung des Installationsplatzes auf einer Ersatzfläche bei der Reitsportanlage "Schänzli" als untauglich verworfen und die lediglich summarische Bewertung der Ersatzfläche in keiner Weise mit konkreten Zahlen zu den notwendigen Investitionskosten fundiert. Die Ausführungen der Vorinstanz könnten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden.

3.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 geltend, sie habe in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 hervorgehoben, dass Varianten bereits während der Auflagefrist möglichst genau und umfassend zu konkretisieren seien. Die Beschwerdeführerin habe die Variante "Kunsthaus" jedoch erst in ihrer abschliessenden Stellungnahme - und damit unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens - eingebracht, obwohl sie mehrfach Gelegenheit gehabt habe, dies im Verlaufe des Verfahrens zu tun. Aus diesem Grund könne aus formellen Gründen nicht auf diese Variante eingetreten werden.

3.3 Das ASTRA äussert sich in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 nicht zum formellen Aspekt der Variantenprüfung oder zur Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4 Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert und in Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisiert ist, besteht im Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführt, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; Lorenz Kneubühler, Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
, in: Kommentar VwVG, Rz. 8; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

3.5 In ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Einsprache der Beschwerdeführerin mit Varianten zum geplanten Projekt auseinander, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde vom 9. März 2015, Ziff. 18, 20). Zunächst führt sie aus, es sei der Einsprecherin - resp. vorliegend Beschwerdeführerin - zuzustimmen, dass kein Nachweis über eine umfassende Variantenabwägung dokumentiert sei, doch könne vom ASTRA nicht verlangt werden, in einem derart dicht besiedelten städtischen Gebiet umfassende Variantenstudien vorzunehmen, wo doch keine anderen Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar seien. Auch habe die Einsprecherin vorerst keine Varianten vorgeschlagen, sondern auf die Unterstützung des Kantons in dieser Sache verwiesen.

Die Vorinstanz äussert sich sodann zu der vom Kanton vorgeschlagenen Variante "Reitsportanlage Schänzli" sowie den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Varianten "Beton Christen AG" und "Kunsthaus", doch kommt sie zur Erkenntnis, dass diese - mit Verweis auf das Protokoll der Einspracheverhandlung und nach der Erwägung verschiedener Eigenschaften der Varianten - mit erheblichen Nachteilen belastet seien und sich deshalb als ungeeignet erweisen würden. Demnach wurden die einzelnen Varianten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer mindestens summarischen Betrachtung unterzogen. Die Vorinstanz hat dabei die Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, sich damit auseinandergesetzt und das Ergebnis und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, in der Begründung ihres Entscheides nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Ausführungen - insbesondere betreffend die Variante "Reitsportanlage Schänzli" - knapp ausgefallen sind und nicht mit konkreten Werten - z.B. betreffend Kosten - argumentiert wurde, genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht. Entscheidend ist, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der enthaltenen Begründung möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde geschehen, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die vorgesehene vorübergehende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 sei zeitlich und flächenmässig übermässig und nicht erforderlich. Damit sei die Verhältnismässigkeit nicht gegeben und die Enteignung rechtswidrig, da sie nicht vor der Eigentumsgarantie standhalte. Sie begründet dies damit, dass sie seit Jahren Eigentümerin der Parzelle Nr. 1000 sei und auf der bisher unbebauten und als Parkplatz genutzten Fläche ein bereits im Jahr 2006 geplantes Bauprojekt umsetzen wolle. Dieses sei durch die von der Gemeinde beschlossene Quartierplanpflicht zurückgeworfen worden. Es treffe sie hart, kurz vor der Genehmigung des Quartierplans erneut eine Verzögerung hinnehmen zu müssen, weshalb sie einer solchen initiativ entgegengewirkt und diese Planung selbst vorangetrieben habe. Insbesondere habe sie ein Interesse an der ungehinderten Nutzung ihres eigenen Grundstücks. Dies sei jedoch in der Interessenabwägung der Vorinstanz falsch gewichtet worden, wenn das Interesse der Beigeladenen 1 an der möglichst ungestörten Fortführung des Betriebes höher gewichtet werde als die Ausübung ihrer Eigentumsfreiheit. Ausserdem sei die Suche nach alternativen Standorten mangelhaft erfolgt und der Nachweis der Erforderlichkeit der Beanspruchung ihrer Parzelle nicht erbracht worden. Der Enteignung sei nämlich insbesondere eine übermässige Dauer von 5 bis 7 Jahren und ein viel zu grosser Bedarf an Fläche zu Grunde gelegt worden. Letztendlich sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Belastung ihres Grundstücks zu Gunsten der Beigeladenen zu dulden hätte. So sei einerseits der Bedarf einer Ersatzfläche für die Beigeladene 1 - welche in absehbarer Zeit ihren Betrieb schliesse, das Gelände räume und offensichtlich nicht auf einen Standort in der Nähe des Betriebsareals angewiesen sei - fraglich und andererseits habe die Beigeladene 2 die Grundstücke während des laufenden Plangenehmigungsverfahrens und damit im Wissen um die mögliche Belastung durch Nutzungsbeschränkungen erworben. Die vorübergehende Beanspruchung der gesamten Parzelle sei deshalb zumindest in dem Umfange nicht erforderlich, in welchem eine Ersatzfläche für die Beigeladene 1 bereitgestellt werden soll, die Belastung sei deshalb unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Ausserdem stehe das Enteignungsrecht gar nicht zur Verfügung, um für die Beigeladene 1 eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen.

4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 aus, anlässlich der Einspracheverhandlung sei die Beschaffung einer Ersatzfläche für die Beigeladene 1 zur Sprache gekommen, doch habe die Beschwerdeführerin damals erklärt, sie wolle das Grundstück vollständig überbauen und es komme nicht in Frage, allenfalls einen Teil auch zeitweise zugunsten der Beigeladenen 1 zur Verfügung zu stellen. Angesichts dieser Sachlage sei darauf verzichtet worden, den Umfang der beanspruchten Fläche zu diskutieren und die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie jetzt geltend mache, die Enteignung sei nicht im geplanten Umfang erforderlich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie rechne mit einer Dauer von 2 bis 2,5 Jahren, bis ein Quartierplan genehmigt sei, was nicht ihrer Darstellung entspreche, ein solcher stehe kurz vor der Realisierung. Die Beigeladene 2 habe überdies auch nur in jenem Umfang mit einer Einschränkung ihrer Eigentumsrechte rechnen müssen, in welchem das durch sie erworbene Grundstück zu Gunsten des Sanierungsprojektes beansprucht werde.

4.3 Das ASTRA erklärt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei noch nicht klar, ob und inwiefern die Beigeladene 1 die auf der Parzelle Nr. 1000 vorgesehene Ersatzfläche überhaupt noch beanspruche, doch würden die beiden mit dem Ausführungsprojekt beauftragten Unternehmen (Hauptunternehmer) so oder so die gesamte Fläche bis zur Fertigstellung des Tunnels "Hagnau" Ende 2020 für Installationen, Materialdepots sowie für Material- und Maschinenumschlag benötigen, weshalb nicht darauf verzichtet werden könne. Für den Installationsplatz sei eine Fläche von ca. 1'350 m2 erforderlich, wobei die Möglichkeit bestehe, 700 m2 davon temporär, d.h. nur dann, wenn die Fläche nicht im Rahmen des Ausführungsprojektes EP "Schänzli" benötigt werde, der Beigeladenen 1 als Ersatzstandort zur Verfügung zu stellen. Die 700 m2 würden dabei jener Lagerfläche entsprechen, welche die Beigeladene 1 unter der Autobahngalerie bereits nutze und im Rahmen des EP "Schänzli" ebenfalls beansprucht werde. Im Weiteren macht das ASTRA geltend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Enteignungsverhandlung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass eine nur teilweise Nutzung der Parzelle und insbesondere eine solche unter Abzug der Anteile, welche als Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werden sollten, für sie nicht in Frage komme. Es erscheine daher geradezu als widersprüchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass der Umfang der Enteignung nicht notwendig und daher übermässig sei.

4.4 Vorliegend wird die Rechtmässigkeit der Enteignung bestritten und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) geltend gemacht. Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - resp. eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2059 ff., 2096 ff.; vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Kommentar zu Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
, Rz. 16 ff.).

4.5 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interessen liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

4.5.1 Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 1
1    Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt.
2    Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.
NSG sowie Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. So machen denn auch ASTRA und Vorinstanz geltend, die Sanierung der Nationalstrasse A2 im Bereich Tunnel "Hagnau" sei dringend und ein Aufschub des Projektes beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Als Voraussetzung für die während der Sanierungsarbeiten herrschende Verkehrsführung sei jedoch die Erstellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" erforderlich.

4.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die verkehrstechnischen Anforderungen an das Projekt und macht sodann auch nicht geltend, für die Umsetzung des Ausführungsprojektes "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" sei die Notwendigkeit eines Installationsplatzes nicht gegeben. Vielmehr führt sie ihre privaten Interessen an der Umsetzung eines Bauprojektes auf der Parzelle und damit die Ausübung ihrer Eigentumsfreiheit an. Im Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe eine falsche Interessenabwägung vorgenommen, wenn sie das Interesse der Beigeladenen 1 an der Fortführung ihres Betriebes am bisherigen Standort angesichts des geplanten Wegzugs höher wertet als die Interessen der Beschwerdeführerin, ihre Eigentumsfreiheit zu wahren.

Wie das ASTRA demgegenüber geltend macht - und die Beschwerdeführerin selber bestätigt (vgl. Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2014) - besteht betreffend die Parzelle Nr. 1000 zur Zeit - und bis zu dessen Genehmigung in ca. 2 bis 2,5 Jahren - kein gültiger Quartierplan. Auch ein bewilligungsfähiges Bauprojekt, dessen Realisierung verhindert oder stark verzögert würde, hat die Beschwerdeführerin nicht präsentiert.

Die Vorinstanz kommt in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 zur Erkenntnis, dass die Interessen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 2 als gleichwertig zu behandeln seien, zumal beide Investoren eine Überbauung nach Genehmigung des Quartierplans beabsichtigen. Hingegen sieht die Vorinstanz das Interesse der Beigeladenen 1 jenem der Beschwerdeführerin als übergeordnet. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Insbesondere deshalb, weil der Betrieb des aktuell bestehenden Unternehmensstandortes der Beigeladenen 1 unmittelbar bestehende Interessen an einem ungehinderte Betrieb hat, wohingegen sich das Interesse der beiden Investoren auf Bauprojekte bezieht, welche selbst noch nicht konkretisiert sind und deren Grundlage in Gestalt des Quartierplans nicht existiert, d.h. erst in ca. 2 bis 2,5 Jahren zu erwarten ist.

4.6

4.6.1 Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt.

4.6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den zur Verfügung stehenden Alternativen auseinandergesetzt und damit in ungerechtfertigter Weise den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung missachtet. Ein völliger Verzicht auf die Prüfung von Alternativen - wie offenbar vom ASTRA unter Billigung der Vorinstanz geübt - könne allenfalls dann angehen, wenn solche offensichtlich nicht vorhanden seien, was jedoch vorliegend gerade nicht der Fall sei.

4.6.1.2 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1).

Der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist sodann zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit folgenden Varianten auseinandergesetzt hat.

4.6.1.2.1 Die vom Kanton Basel-Landschaft in Betracht gezogene Einrichtung des Installationsplatzes auf dem Gelände der Reitsportanlage "Schänzli" wurde bereits anlässlich der Einspracheverhandlung vom 7. Mai 2014 erörtert, wobei auch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nahm, dass es sich bei dem Gelände gemäss Aussagen des ASTRA nicht um eine valable Alternative handelt. Die Vorinstanz kam nun in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich das Gelände der Reitsportanlage als Standort ungeeignet erweise, da keine direkte Verbindung zum neuen Kreisel oder zur Autobahn bestehe und nur weiträumige Umfahrten oder die Erstellung zusätzlicher Kunstbauten eine Erreichbarkeit des Installationsplatzes sicherstellen würden. Dies hätte zur Folge, dass der Kreisel und die Verbindungsstrassen durch zusätzlichen Schwerverkehr belastet würden und dass erhebliche Kosten durch zusätzliche Erschliessungsinfrastruktur entstehen würden. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz auch festgehalten, dass das Gelände der Reisportanlage nicht befestigt sei und sich deshalb nur beschränkt für Zwischenlagerungen eigne.

Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vorinstanz diese Alternative - wenn auch summarisch - beurteilt hat, was zur Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf. Somit war die Vorinstanz denn auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. März 2015 gerügt - dazu verpflichtet, ihre Darstellung mit konkreten Zahlen oder Kostenberechnungen zu den erforderlichen Kunstbauten nachzuweisen.

4.6.1.2.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 8. September 2014 vorschlug und erneut in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 bekräftigt, würde die an die Parzelle Nr. 1000 angrenzende Parzelle Nr. 999 einen alternativen Standort für einen Installations- und Materialumschlagplatz bieten. Diese Parzelle befinde sich im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft und diene dessen Kunsthaus als Parkfläche. Eine Variante, bei welcher Grundeigentum der öffentlichen Hand für ein öffentliches Werk beansprucht werde, sei gegenüber jener, die privates Eigentum beanspruche, vorzuziehen. Zum anderen beabsichtige das Kunsthaus offenbar einen Umzug auf das Dreispitz-Areal und in der Folge eine Räumung des aktuell belegten Grundstücks.

Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe die Variante "Kunsthaus" erst im letzten Moment in ihren Schlussbemerkungen eingebracht - obwohl sie mehrfach dazu Gelegenheit gehabt hätte -, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Aber selbst wenn die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen will, dass das Vorbringen der Variante "Kunsthaus" durch die Beschwerdeführerin zu spät erfolgte, hat sie sich in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 damit auseinandergesetzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Variante zu spät eingebracht hat, kann sodann auch deshalb offen gelassen werden, weil die Parzelle Nr. 999 aufgrund ihrer Abmessungen und somit engen Platzverhältnissen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als Installationsplatz nicht in Frage kommt und vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden konnte. Die langgezogene Proportion der Parzelle - ihre Breite beträgt nur gerade ca. 10-12 m, ihre Länge ca. 120 m - erfüllen die Anforderungen an die Zugänglichkeit mit Fahrzeugen, das Kreuzen sowie das Be- und Entladen von grossen Lastwagen, augenscheinlich nicht und verunmöglicht - wie die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 zutreffend erwogen hat - eine ökonomische Nutzung der Fläche. Nach Abzug der Fahrbahn würden gerade noch ca. 450 m2 verbleiben, was weit unter der benötigten Fläche von ca. 1'350 m2 liegt. Dabei dürfte sich die effektiv als Installationsplatz nutzbare Fläche in Realität noch kleiner erweisen, da nämlich gegebenenfalls noch bauliche Vorkehren zum Schutz der Böschung entlang der Birs getroffen werden müssten, welche weiteren Platz beanspruchen würden. Dieser Problematik schafft auch der Einwand der Beschwerdeführerin keine Abhilfe, die fehlende Fläche sei auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 1501 des Kunsthauses zu finden. Der südliche Teil des Grundstücks werde nämlich als Parkplatz genutzt und biete somit weitere 240 m2, welche als Installationsplatz genutzt werden könnten und - unter Abzug der Fläche von 700 m2 als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen 1 - zu einer offenbar notwendigen Installationsfläche von total 650 m2 (vgl. dazu unten E. 4.6.1.3) führen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei nämlich, dass dieser Teil des Grundstücks Nr. 1501 ähnlich enge Dimensionen wie die Parzelle Nr. 999 aufweist, durch das Gebäude des Kunsthauses richtiggehend von Letzterer abgetrennt wird und damit nicht zu einer zusammenhängenden und effizient nutzbaren Fläche führen würde.

Wenn das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zutreffend ausführt, es eigne sich nicht jede Parzelle für den vorgesehenen Materialumschlag und die Baustellenlogistik, da Zufahrt, Zugänglichkeit und die Möglichkeit des Manövrierens mit grossen Lastwagen gegeben sein müssen, liegt es auf der Hand, dass weder die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Parzelle Nr. 999 noch die diese ergänzende Parzelle Nr. 1501 diese Eigenschaften aufweisen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass diese Variante mit erheblichen Nachteilen belastet sowie als ungeeignet zu betrachten und deshalb aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden sei.

4.6.1.2.3 Als weitere Variante schlug die Beschwerdeführerin vor, es sei das Areal der Beigeladenen 1 als Installationsplatz zu nutzen, sobald diese das Areal geräumt habe. Die Vorinstanz prüfte auch diese Variante in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 und führt aus, dass die Beigeladene 1 gemäss einem Schreiben vom 29. Juli 2014 des ASTRA bereits vertragliche Verpflichtungen mit einem Investor (Beigeladene 2) über den Verkauf des Grundstücks eingegangen sei und dass das Grundstück der Beigeladenen 1 seinerseits durch die Bautätigkeit an der Rampe und Hilfsbrücke im Zusammenhang mit der Sanierung der Nationalstrasse vorübergehend beansprucht werde, sodass deren Geschäftstätigkeit bereits eingeschränkt sei. Darüber hinaus mache auch die Beigeladene 2 geltend, das erworbene Grundstück Nr. 989 sogleich nach Genehmigung des Quartierplans überbauen zu wollen. Demnach hat die Vorinstanz auch diese Variante nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessen und ausreichend geprüft und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese Variante nicht praktikabel ist.

4.6.1.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorübergehende Enteignung sei offensichtlich nicht in dem vom ASTRA projektierten Umfang von ca. 1'350 m2 notwendig, wenn die Möglichkeit einer Ersatzfläche von ca. 700 m2 zu Gunsten der Beigeladenen 1 vorgesehen werde. Ausserdem sei die Dauer der Enteignung von ca. 5 bis 7 Jahren übermässig. Dem entgegnen Vorinstanz und ASTRA im Wesentlichen, die veranschlagte Fläche werde von den Hauptunternehmern tatsächlich während der gesamten Sanierungsphase beansprucht, hingegen nicht zu jeder Zeit in derselben Intensität. Dies würde es erlauben, der Beigeladenen 1 zeitweise eine Fläche von 700 m2 als Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei eine Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 von 60 Monaten vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist sodann die Frage zu klären, weshalb rund die Hälfte der Parzelle der Beigeladenen 1 zeitweise als Ersatzfläche zur Verfügung stehen soll und ob zu diesem Zweck das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann.

4.6.1.3.1 Nach Ausführungen des ASTRA und gemäss Prüfung durch die Vorinstanz ist die Fläche von ca. 1'350 m2 während der gesamten Bauphase von 5 Jahren als Installationsfläche, für Materialdepots sowie für Material- und Maschinenumschlag frei zu halten, wenn offenbar auch mit unterschiedlicher Belegung durch die Hauptunternehmer. Diese Einschätzung erscheint plausibel, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis bei der Beurteilung technischer Fragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 2). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum das ASTRA einen doppelt so grossen Flächenbedarf beanspruchen sollte, wenn dieser nicht erforderlich wäre, wird es doch für die beanspruchte Fläche entschädigungspflichtig. Auch wurde klar dargelegt, dass eine Beanspruchung als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen 1 nur dann in Frage kommt, wenn die Fläche nicht durch die Hauptunternehmer genutzt wird. Dieser Einschätzung ist beizupflichten und nichts hinzuzufügen.

4.6.1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. März 2015 geltend, das Enteignungsrecht könne sowohl für die Erstellung, den Unterhalt eines Werkes als auch für Vorkehren zum Ersatz enteigneter Rechte in Anspruch genommen werden. Allerdings beschränke sich das Enteignungsrecht für den Ersatz enteigneter Rechte auf die Fälle von Art. 7 bis
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
10 EntG. Die Beschwerdeführerin zitiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 105 Ib 88, 91) und rügt, ein solcher Fall liege eben gerade nicht vor und das Enteignungsrecht stehe nicht zur Verfügung, um für die Beigeladene 1 Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen.

Während sich die Vorinstanz nicht zu dieser Rüge äussert, beruft sich das ASTRA (vgl. Stellungnahmen vom 28. April 2015 und 5. August 2015) auf die vom damaligen Eigentümer der Nationalstrasse, dem Kanton Basel-Landschaft, der Beigeladenen 1 mit Datum vom 14. August 1973 erteilten Bewilligung zur Nutzung eines unter der Autobahngalerie gelegenen Raumes als Lagerfläche. Gemäss den Ausführungen des ASTRA entsprechen die 700 m2, welche vorliegend zu Lasten der Parzelle Nr. 1000 als Ersatzfläche der Beigeladenen 1 - sofern es die Beanspruchung der Parzelle durch die Hauptunternehmer erlaube - zur Verfügung gestellt werden, jener Fläche, welche der Beigeladenen 1 durch vorübergehende Enteignung im Rahmen des Ausführungsprojektes "Rampe und Hilfsbrücke" unter der Autobahngalerie entzogen wird.

Insofern als die Beschwerdeführerin geltend macht, das Enteignungsrecht stehe nicht zur Verfügung, um für Dritte Ersatzflächen zu beschaffen und sich dabei auf BGE 105 Ib 88, 91 beruft, ist festzuhalten, dass der zitierte Entscheid einen anderen Sachverhalt regelt. Dieser bezieht sich einerseits auf die Frage, inwiefern ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Enteignungsentschädigung in Form einer Sachleistung - anstelle einer Geldleistung gemäss Art. 17
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
EntG - entrichtet wird. Gemäss dieser Rechtsprechung stellt die Ausrichtung einer Realleistung eine Ausnahme dar, hält sie doch fest, dass das Enteignungsrecht durch den Enteigner nicht in Anspruch genommen werden darf, um sich die für eine Sachleistung notwendigen Ersatzgüter zu beschaffen. Sodann sollte im zitierten Urteil der beschwerdeführenden Partei ein Grundstück definitiv entzogen werden, um einem anderen Enteigneten als Entgelt für dessen Enteignung eine Realleistung erbringen zu können (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Kommentar zu Art. 18, Rz. 1 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird der Beigeladenen 1 ein Teil der Parzelle Nr. 1000 nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, zum anderen dient diese Beanspruchung nicht als Realleistung, um ihr entzogenes Grundeigentum abzugelten.

Letztendlich kann jedoch offen gelassen werden, ob aus Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG oder der zitierten Rechtsprechung abzuleiten ist, dass ein Ersatzgrundstück auch nur vorübergehend einem dritten Enteigneten zur Verfügung gestellt werden darf, zumal das ASTRA das gesamte Grundstück der Beschwerdeführerin auch aus anderen Gründen und während der gesamten Zeitdauer der Umsetzung des Ausführungsprojektes benötigt, insbesondere als Installationsplatz zugunsten der Hauptunternehmer. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorübergehende Beanspruchung der gesamten Parzelle und hat wiederholt erklärt, dass sie eine vollständige Überbauung des gesamten Grundstücks beabsichtige, weshalb eine vorübergehende Zurverfügungstellung nur eines Teils des Grundstücks zu Gunsten des ASTRA für sie nicht in Frage komme.

4.6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Variantenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt und nicht praktikable Lösungen nach summarischer Prüfung ausgeschieden hat, stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die Parzelle Nr. 1000 mangels alternativer Standorte - entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin - als geeignet und erforderlich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer der Sanierung nachvollziehbar ist und die vorübergehende Enteignung auch in diesem Ausmasse als erforderlich zu beurteilen ist.

4.6.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbarkeit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen.

4.6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an der Instandstellung der Nationalstrasse sowie der in diesem Zusammenhang notwendigen Erstellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" - d.h. an einer funktionstüchtigen Infrastruktur - steht das private Interesse der Beschwerdeführerin an der verzögerungsfreien Überbauung des Grundstücks resp. an der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit gegenüber.

Das gesamte Ausführungsprojekt, d.h. nicht nur die Sanierungsarbeiten an der Nationalstrasse, sondern auch die Erstellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse", ist nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in Muttenz von herausragender Bedeutung, wird doch nicht nur die Nationalstrasse dem neuesten Standard hinsichtlich Sicherheit, Umweltschutz und Bautechnik angepasst, sondern auch ein Kreisel als Element zugunsten eines erhöhten Verkehrsflusses gebaut. Das private Interesse besteht hingegen in der Umsetzung eines Bauprojektes, d.h. in der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit. Eine Abwägung dieser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewichten ist als das private Interesse (vgl. bereits oben E. 3). Dies umso mehr, als das Grundstück nur von einer vorübergehenden Enteignung betroffen wird und dass konkretisierte Pläne für das private Bauprojekt sowie dessen Grundlage in Gestalt des Quartierplans fehlen.

4.6.2.2 Der Zeitraum der vorübergehenden Enteignung umfasst ca. 5 Jahre, während dem das Ausführungsprojekt erstellt wird. Diese Dauer ist als überschaubar zu beurteilen, zumal allein ca. die Hälfte für die Quartierplanung beansprucht wird. Auch unter dem zeitlichen Aspekt erscheint die Enteignung deshalb als zumutbar.

4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installationsplatzes für Materialumschlag und Baustellenlogistik auf der Parzelle Nr. 1000 - bzw. deren damit verbundene Inanspruchnahme für die Dauer von ca. 5 Jahren - wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz bestätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausführungsprojekt "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" räumlich nah und somit effizient zu unterstützen. Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. oben E. 4.6.1.2). Die Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteignung. Insgesamt erweist sich Letztere deshalb als verhältnismässig, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. März 2015 ausserdem die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) und beantragt, es seien ihr die gesamten im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Plangenehmigung "N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" (Nr. 622.2-00051/jul) entstandenen Kosten für die Parteivertretung in der Höhe von Fr. 12'212.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Sie führt aus, der Aufwand von 36,8 Stunden und der Stundenansatz von Fr. 300.-- seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als angemessen zu betrachten. Immerhin seien darin das Studium der aufliegenden Planunterlagen, die Instruktionsbesprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Einsprache, Augenschein- und Einspracheverhandlung sowie mehrere Eingaben an die Vorinstanz eingeschlossen. Angesichts der Tragweite des Falles sei der betriebene Aufwand tatsächlich auch für die Darstellung des Standpunktes der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu bezeichnen. Gemäss den enteignungsrechtlichen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG habe der Enteigner nicht nur die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten, sondern auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einspracheverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten.

5.2 Während sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 nicht zu diesem Begehren äussert, verweist das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflichtgemäss ausgeübt und die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als vertretbar sowie angemessen.

5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Entschädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG umfasse diejenigen Vorkehren des Einsprechers, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder in guten Treuen verantwortbar erweisen würden. Die Entschädigung für eine Rechtsvertretung sei dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen, wobei der Stundenansatz mind. Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- betrage. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass sie die Entschädigung anhand der Akten festsetze, sofern keine detaillierte Kostennote eingereicht werde. Aus einer solchen müsse sodann ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wieviel Zeit dafür im Einzelnen aufgewendet wurde. Ihren Entscheid, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- in der Sache "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" zuzusprechen, begründet die Vorinstanz damit, dass keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vorgelegt worden sei. So fehle insbesondere eine Aufschlüsselung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsschritt, weshalb die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sei. Die Sache an sich könne nicht als besonders komplex oder umfangreich bezeichnet werden und deshalb würde der Stundenansatz von Fr. 300.-- sowie der zeitliche Aufwand als unverhältnismässig erscheinen, sei letzterer doch mit insgesamt 36,8 Stunden veranschlagt worden. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass zwei Anträge abgewiesen worden seien.

5.4

5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage, welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu gelten hat, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrachten Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstellen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; Hess/Weibel, a.a.O., Kommentar zu Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG, Rz. 4). Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5).

5.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Datum vom 8. September 2014 eine Honorarnote vorgelegt. Diese führt zwar eine Reihe von ausgeführten Tätigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufstellung keinerlei Rückschlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vorinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Einspracheschrift sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Enteignung der Parzelle Nr. 1000 als verhältnismässig und somit rechtmässig erweist. Auch dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des ASTRA vom 28. April 2015 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 11.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).

7.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände richten sich gegen die vorübergehende Enteignung, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin werden demzufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten auferlegt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

7.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann eine Parteientschädigung zu. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennotebeigebracht. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das nicht ausgesprochen komplexe Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Parteientschädigung ist dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

7.4 Im Weiteren legen die anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine Kostennote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als Parteientschädigung für die im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor und verweisen auf das mit Stellungnahme vom 6. August 2015 gestellte Begehren, den Beigeladenen sei durch das ASTRA eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der geltend gemachte Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren von insgesamt 29 Stunden und die daraus resultierende Honorarnote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) scheinen in Anbetracht der eingereichten Korrespondenz (5 Seiten inkl. Honorarnote und Begleitschreiben zuzüglich Beilagen) und der Beteiligung am Verfahren als sehr hoch. Dies umso mehr, als es sich nicht um ein ausgesprochen komplexes Verfahren handelt, dessen Rechtsschriften sehr überschaubar sind. Die vorgelegte Honorarnote erweist sich auch als zu wenig detailliert. Sie zeigt kein Verhältnis von erbrachter Leistung und aufgewendeter Zeit auf, sodass eine Plausibilitätskontrolle nur beschränkt möglich ist (vgl. oben E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet deshalb aufgrund der Akten und erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese Parteientschädigung ist ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

5.
Den Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00051 / jul; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)

- die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1524/2015
Date : 19. November 2015
Published : 01. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung, Ausführungsprojekt Nationalstrasse N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  26  29
EntG: 1  7bis  17  18  114  115  116
NSG: 1  5  27  27d
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  6  7
VwVG: 5  29  35  48  49  50  52  63  64
BGE-register
105-IB-88 • 119-IB-458 • 129-I-232 • 129-II-106 • 133-II-35 • 133-III-439 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1C_309/2007 • 1E.1/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • question • roundabout • dispossessed • temporary expropriation • discretion • national road • duration • position • personal interest • value added tax • uvek • basel-landschaft • costs of the proceedings • approval of plans • realization • statement of affairs • parking lot • highway
... Show all
BVGer
A-1231/2012 • A-1524/2015 • A-1619/2011 • A-1747/2015 • A-1804/2015 • A-2922/2011 • A-3826/2013 • A-4854/2012 • A-486/2009 • A-5076/2012 • A-5101/2011 • A-5306/2009 • A-6594/2010