Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-570/2014
Urteil vom 19. September 2014
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______ AG,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Untersander, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer.
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt die Beratung, Planung sowie Realisation von Kommunikations-Netzwerken.
Mit einem auf den 22. September 2011 datierten Formular 103 deklarierte die Steuerpflichtige gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2010 (endend am 31. Dezember 2010) von insgesamt Fr. 98'000.-. Gemäss dem Formular hat die Steuerpflichtige am 2. März 2011 die Jahresrechnung 2010 genehmigt und wurde die genannte Dividende am 20. September 2011 fällig. Die Jahresrechnung 2010 war dem Formular 103 nicht beigelegt.
A.b Die aus der Ausschüttung der erwähnten Dividende resultierende Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 34'300.- wurde der ESTV mit Valuta vom 16. März 2012 überwiesen. Ferner erhielt die ESTV von der Steuerpflichtigen am 23. März 2013 Verzugszinsen von Fr. 695.55.
A.c Der damalige Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen, Rechtsanwalt Dr. Dieter Hug, beantragte mit Gesuch vom 3. Oktober 2012, es sei der unter dem Titel Verrechnungssteuer der ESTV am 16. März 2012 überwiesene Betrag von Fr. 34'300.- an die Steuerpflichtige zurückzuerstatten.
B.
Nachdem Dr. Hug im Rahmen weiterer Korrespondenz mit der ESTV mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, erkannte die ESTV mit Entscheid vom 20. Juni 2013, dass ihr die Steuerpflichtige auf der Dividende von Fr. 98'000.- brutto die Fr. 34'300.- ausmachende Verrechnungssteuer von 35 % schulde und die Steuerpflichtige diesen Betrag deshalb am 16. März 2012 zu Recht entrichtet habe. Ferner hielt die ESTV fest, dass aufgrund der verspäteten Zahlung der Verrechnungssteuer ebenfalls zu Recht ein Verzugszins im Betrag von Fr. 696.55 in Rechnung gestellt und von der Steuerpflichtigen bezahlt worden sei.
C.
C.a Gegen den genannten Entscheid vom 20. Juni 2013 liess die Steuerpflichtige am 26. August 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, der unter dem Titel Verrechnungssteuer der ESTV am 16. März 2012 überwiesene Betrag von Fr. 34'300.- sei ihr zurückzuerstatten. Zur Begründung brachte sie namentlich vor, dass der Generalversammlungsbeschluss, welcher nach Auffassung der ESTV der steuerpflichtigen Dividende zugrunde liege, offensichtlich nichtig sei und es deshalb an einer rechtsgültigen Grundlage für die Verrechnungssteuerforderung fehle.
C.b Mit Schreiben vom 6. November 2013 führte die ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen aus, dass sich aus den Akten eine frühere Fälligkeit der Verrechnungssteuerforderung als ursprünglich festgestellt ergebe und damit Verzugszinsen bereits ab dem 1. April 2011 geschuldet seien. Ferner gab die ESTV der Steuerpflichtigen Gelegenheit, sich zur infolgedessen beabsichtigten reformatio in peius zu äussern.
C.c Mit Schreiben vom 28. November 2013 erklärte die Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf das Schreiben der ESTV vom 6. November 2013, an ihrer Einsprache vollumfänglich festzuhalten.
C.d Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache vollumfänglich ab. Ferner ordnete sie an, dass die Steuerpflichtige ihr einen Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 34'300.- schulde und den entsprechenden Betrag somit zu Recht bezahlt habe. Sodann verfügte sie, dass die Steuerpflichtige ihr auf dem Verrechnungssteuerbetrag Verzugszins von insgesamt Fr. 1'638.80 schulde und die Steuerpflichtige der ESTV deshalb unter Anrechnung des bereits bezahlten Zinsbetrages von Fr. 695.55 noch einen Verzugszinsbetrag von Fr. 943.25 unverzüglich zu entrichten habe.
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, vorliegend sei die Verrechnungssteuerforderung von Fr. 34'300.- (ausmachend 35 % von Fr. 98'000.-) durch einen Dividendenbeschluss der Steuerpflichtigen vom 2. März 2011 entstanden. Diese Forderung sei 30 Tage später, also am 1. April 2011, fällig geworden. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Bezahlung der Verrechnungssteuerforderung am 16. März 2012 sei ein Verzugszins von 5 % pro Jahr und damit von insgesamt Fr. 1'638.80 geschuldet. Der Umstand, dass der genannte Dividendenbeschluss nachträglich rückgängig gemacht worden sei und sich die Steuerpflichtige auf die Nichtigkeit dieses Beschlusses berufe, könne die ex lege entstandene Verrechnungssteuerforderung nicht beseitigen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Untersander, LL.M., am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, und zwar mit folgenden Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
«Es sei festzustellen, dass keine Verrechnungssteuerforderung im Betrag von CHF 34'300, Fälligkeit 2. März 2011, besteht,
es sei die ESTV anzuweisen, den schon überwiesenen Betrag von CHF 34'300 samt schon überwiesenen Zinsen zurückzuerstatten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.»
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die im Jahr 2011 ausgeschüttete Dividende sei infolge Nichtigkeit unbeachtlich. Überdies habe sie die Ausschüttung im laufenden Buchungsjahr korrigiert und greife die von der ESTV begründete sog. Stornopraxis, wonach Storni und Nachtragsbuchungen unter näher umschriebenen Voraussetzungen verrechnungssteuerrechtlich anerkannt würden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
F.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 29. April 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie führt dabei aus, ihr Antrag, dass die Kosten auf jeden Fall ausgangsgemäss den Parteien aufzuerlegen seien und ihr im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuzusprechen sei, gelte auch für den Fall, dass die ESTV wiedererwägungsweise einen neuen Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin fällen sollte (vgl. Replik, S. 2 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie eine Befragung der Teilnehmer einer von ihr durchgeführten Generalversammlung vom 16. Juli 2012 als Zeugen, soweit das Bundesverwaltungsgericht das zu dieser Generalversammlung erstellte Protokoll als nicht beweiskräftig qualifizieren sollte (vgl. Replik, S. 6).
G.
Mit Duplik vom 3. Juni 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
H.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. Juli 2014 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die ESTV sei anzuweisen, «die Verrechnungssteuer von CHF 13'720 (Anteil Dividende D._______) samt schon überwiesenen Zinsen (sämtliche Zinsen) zurückzuerstatten» (S. 2 des Schreibens vom 1. Juli 2014). Sie führt dabei unter Beilage eines Bankauszuges aus, die ESTV habe einen von der C._______ GmbH, einer Aktionärin der Beschwerdeführerin, vorsorglich gestellten Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gutgeheissen. Infolgedessen sei der mit der Beschwerde gestellte Hauptantrag dahingehend zu ändern, dass nur der Anteil der nicht geschuldeten Verrechnungssteuer auf der an den anderen betroffenen (ehemaligen) Aktionär, das heisst D._______, ausgerichtenden «Dividende» zurückzuerstatten sei. Was die Verzugszinsen betreffe, halte die Beschwerdeführerin aber an ihren Beschwerdeanträgen unverändert fest, da an sich - auch auf der an die C._______ GmbH ausgeschütteten «Dividende» - nie eine Verrechnungssteuer geschuldet gewesen sei.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, «dass keine Verrechnungssteuerforderung im Betrag von CHF 34'300, Fälligkeit 2. März 2011, besteht» (Beschwerde, S. 2).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein negatives Leistungsbegehren, nämlich den Antrag auf Rückerstattung des bereits überwiesenen Betrages, gestellt (nach der Beschwerde wird eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 34'300.- verlangt; zur Beschränkung des Rückerstattungsantrages auf den Betrag von Fr. 13'720.- gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014 vgl. sogleich E. 2). Damit kann rechtsgestaltend entschieden werden, ob die fragliche Forderung zu Recht besteht. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens. Auf dieses ist daher nicht einzutreten.
1.3 Auf die Beschwerde wäre sodann auch insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangen sollte, das für die streitigen Verzugszinsen massgebende Fälligkeitsdatum sei auf den 2. März 2011 statt wie im Einspracheentscheid auf den 1. April 2011 zu legen. Denn insoweit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und damit nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Keinen Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet die Frage, ob vorliegend stempelsteuerlich gesehen ein Forderungsverzicht der Aktionäre der Beschwerdeführerin zugunsten der Gesellschaft in Form eines Verzichts auf eine Dividende gegeben ist und dieser als Zuschuss gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
|
1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |
1.5 Mit den genannten Einschränkungen (E. 1.2 f.) ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihr auf Rückerstattung des der ESTV überwiesenen Betrages von Fr. 34'300.- und der überwiesenen Zinsen lautendes Beschwerdebegehren mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 1. Juli 2014 angepasst. Anders als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verlangt sie nur noch die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 13'720.- und - nach wie vor - die Rückerstattung sämtlicher von ihr bereits bezahlter Verzugszinsen.
2.1 Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des BVGer A8624/2010 vom 19. Juni 2014 E. 2.1, A-2830/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.1, A-8638/2010 vom 15. Mai 2010 E. 2.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8, 2.208 und 2.213).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt die mit Schreiben vom 1. Juli 2014 vorgenommene Änderung des Hauptantrages der Beschwerdeführerin keine unzulässige Erweiterung der Beschwerdebegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist dar. Vielmehr reduziert die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge betragsmässig. Der Sache nach engt sie diese Anträge insoweit ein, als sie nunmehr die Bezahlung von Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 20'580.-, welche nach Ansicht der ESTV aufgrund einer am 2. März 2011 beschlossenen Dividendenausschüttung an die C._______ GmbH geschuldet sind, nicht mehr rückgängig zu machen sucht. Dies ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig (vgl. E. 2.1 und vorn Bst. H).
2.3 Soweit das Verfahren die Frage der Rückerstattung der nach Auffassung der Vorinstanz infolge der genannten Dividendenausschüttung an die C._______ GmbH zu Recht geschuldeten Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 20'580.- betrifft, ist es infolge Rückzugs des ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. E. 2.2).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs - und damit insbesondere aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
4.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
|
1 | Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
2 | Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
|
1 | Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
2 | Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
|
1 | Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
a | der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; |
b | der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; |
c | der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG); |
d | der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen. |
2 | Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13 |
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25 |
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1 | Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25 |
2 | Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26 |
3 | ...27 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 5 - 1 Von der Steuer sind ausgenommen: |
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1 | Von der Steuer sind ausgenommen: |
a | die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen; |
b | die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG23 erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden; |
c | die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt; |
d | die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen; |
e | ... |
f | die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG27 geschäftsmässig begründet sind; |
g | die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird; |
h | Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201531 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer; |
i | die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die: |
i1 | die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat: |
i2 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt. |
1bis | Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.33 |
1ter | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.34 |
1quater | Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: |
a | die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; |
b | die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; |
c | die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind; |
d | im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.35 |
1quinquies | Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.36 |
1sexies | Die Absätze 1ter-1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.37 |
1septies | Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR38 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.39 |
2 | Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.40 |
4.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung. |
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1 | Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung. |
1bis | Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54 |
1ter | Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55 |
2 | Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung. |
3 | Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird. |
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
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1 | Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
a | die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; |
b | mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; |
c | im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; |
d | die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder |
e | die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30 |
1bis | In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31 |
2 | Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten. |
3 | Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen. |
4 | Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen. |
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
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1 | Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
a | die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; |
b | mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; |
c | im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; |
d | die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder |
e | die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30 |
1bis | In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31 |
2 | Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten. |
3 | Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen. |
4 | Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen. |
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
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1 | Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
a | die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; |
b | mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; |
c | im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; |
d | die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder |
e | die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30 |
1bis | In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31 |
2 | Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten. |
3 | Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen. |
4 | Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen. |
4.3 Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt: |
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1 | Die Steuer beträgt: |
a | auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; |
b | auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung; |
c | auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung. |
2 | Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. |
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1 | Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. |
2 | Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
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1 | Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
2 | Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig: |
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1 | Die Steuer wird fällig: |
a | auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; |
b | ... |
c | auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); |
d | auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. |
2 | Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63 |
2bis | Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: |
a | Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; |
abis | Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder |
b | dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65 |
3 | Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig: |
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1 | Die Steuer wird fällig: |
a | auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; |
b | ... |
c | auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); |
d | auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. |
2 | Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63 |
2bis | Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: |
a | Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; |
abis | Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder |
b | dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65 |
3 | Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. |
4.4 Unter «fällig wird» im Sinne der erwähnten Bestimmung von Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung. |
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1 | Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung. |
1bis | Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54 |
1ter | Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55 |
2 | Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung. |
3 | Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird. |
4.4.1 Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Dividende ausgeschüttet. Diese Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
4.4.2 Im Einklang mit der - soeben beschriebenen - zivilrechtlichen Fälligkeit bestimmt Art. 21 Abs. 3
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
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1 | Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: |
a | die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; |
b | mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; |
c | im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; |
d | die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder |
e | die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30 |
1bis | In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31 |
2 | Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten. |
3 | Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen. |
4 | Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen. |
4.5 Bei Vorliegen eines steuerbaren Tatbestandes wird nach der im Steuerrecht schon seit längerem als massgeblich erachteten wertefreien Betrachtungsweise die Steuer auch dann erhoben, wenn der Tatbestand rechts- oder sittenwidrig ist (Beusch, Kommentar VStG, Art. 12 N. 11, m.w.H.). Ein anfechtbares oder nichtiges Rechtsgeschäft, das aufgrund seiner Natur grundsätzlich steuerbar wäre, zieht die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung nach der Rechtsprechung einzig dann nicht nach sich, wenn seine Folgen von den Beteiligten rückwirkend beseitigt werden und die Beteiligten gutgläubig gehandelt haben (Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission [SRK] vom 3. Oktober 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.59 E. 3b; vgl. ferner Beusch, Kommentar VStG, Art. 12 N. 12; Pfund, a.a.O., Art. 12 N. 1.14).
Mit Bezug auf den Begriff der Gutgläubigkeit kann mangels besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschrift auf die Regelung im Zivilrecht, das heisst auf Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
Im hier interessierenden verrechnungssteuerrechtlichen Kontext wurde von bösgläubigem Handeln der Aktionäre gesprochen, wenn diese in voller Kenntnis des rechtswidrigen Charakters des in Frage stehenden Beschlusses gehandelt haben (vgl. Entscheid der SRK 1998-093 vom 13. April 2000 E. 4b/bb, mit Hinweis auf Pfund, a.a.O., Art. 12 N. 1.1.4 f.). Mit Blick auf die erwähnte analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
4.6 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung - bis zum Untergang infolge Erfüllung, Verjährung und dergleichen - bestehen, auch wenn die Voraussetzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc wegfallen (vgl. BEUSCH, Kommentar VStG, Art. 12 N. 10, PFUND, a.a.O., Art. 12 N. 1.11). Das Rückgängigmachen der steuerbaren Leistung hebt grundsätzlich die ex lege entstandene Steuerforderung nicht auf. Sie bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten unberührt (vgl. Urteile des BVGer A-4934/2013 vom 4. September 2014 E. 2.6, A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.5; Entscheid der SRK 1998-093 vom 13. April 2000 E. 4; PFUND, a.a.O., Art. 12 N. 1.18, m.w.H.).
Indessen werden gemäss einer von der ESTV angewendeten, auf eine Dienstanweisung vom 14. Juni 1960 zurückgehenden und vom Bundesgericht bestätigten Praxis Storni und Nachtragsbuchungen, die vor einer Kontrolle über die Erfüllung der Steuerpflicht vorgenommen wurden, ausnahmsweise anerkannt. Dies ist zum einen der Fall, wenn die entsprechende Korrektur entweder mittels Buchungen des laufenden Geschäftsjahres oder zumindest vor der Genehmigung der Jahresrechnung, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres erfolgt. Zum anderen werden vor einer Kontrolle über die Erfüllung der Steuerpflicht vorgenommene Storni und Nachtragsbuchungen zugelassen, wenn bei bereits genehmigtem Jahresabschluss die steuerbare Leistung nicht bösgläubig erbracht worden ist und zudem bei ihrer Erbringung die Vorschriften ordnungsgemässer Buchführung nicht verletzt worden sind (sog. Stornopraxis; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 [= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.] E. 6.1, m.w.H.; Beusch, Kommentar VStG, Art. 12 N. 17; Marco Duss/Julia von Ah, Kommentar VStG, Art. 4 N. 148b; Markus Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80, S. 109 ff., S. 124).
Die erwähnte Stornopraxis bezieht sich auf Fälle, bei welchen die (später stornierte) Leistung erst durch die Genehmigung der Jahresrechnung «perfektioniert» wird. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die entsprechende Leistung als fällig betrachtet werden und kann sie die Verrechnungssteuerforderung entstehen lassen. Wenn die Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung korrigiert wird, kann die Steuerforderung gar nicht entstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 [= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.] E. 6.2; s. dazu auch Walo Stählin/Noëmi Schenk, Dividendenwiderruf mit ungeahnten Folgen, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2008, 717 ff., S. 718 f.).
Die für geldwerte Leistungen entwickelte Stornopraxis lässt sich nach der Rechtsprechung nicht auf die Ausschüttung einer fälligen Dividende, auf welche die Aktionäre verzichten, übertragen (Urteil des BGer 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 [= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.] E. 6.2; Beusch, Kommentar VStG, Art. 12 N. 18; vgl. dazu auch Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II N. 822 ff.). Eine mit Fälligkeit der Dividende entstandene Verrechnungssteuerforderung kann durch einen nach deren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr beseitigt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.5, 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 [= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.] E. 4.2 und E. 6.2; Urteil des BVGer A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.5; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Markus Küpfer [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Loseblatt, Nr. 18, Nr. 22 und Nr. 24 zu Art. 12).
4.7 Zu den wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts gehört der Kapitalschutz (BGE 132 III 668 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2). Dem Kapitalschutz dienen eine ganze Reihe zwingender Bestimmungen, mit welchen sichergestellt werden soll, dass der Aktiengesellschaft stets ein Reinvermögen (das heisst Aktiven minus Fremdkapital) mindestens im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven erhalten bleibt (BGE 117 IV 259 E. 5a). Dazu gehören unter anderem die Vorschriften über die Dividendenausschüttung (Urteil des BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, m.w.H.). Der verhältnismässige Anteil am Bilanzgewinn, der jedem Aktionär nach Art. 660
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 660 - 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. |
|
1 | Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. |
2 | Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. |
3 | Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. |
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1 | Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. |
2 | Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455 |
3 | Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456 |
Die Revisionsstelle hat die Korrektheit und Rechtmässigkeit der Bilanz als Grundlage für die Gewinnausschüttungen zu prüfen und den zuständigen Organen, insbesondere der Generalversammlung, zu bestätigen, dass ein Bilanzgewinn zur Verfügung steht, der rechtmässig als Dividende in der beabsichtigten Höhe ausgeschüttet werden kann. Ausschüttungen an die Aktionäre, die sich nicht auf eine revidierte und genehmigte Jahresbilanz stützen, sind rechtswidrig. Soweit ausnahmsweise eine Dividendenausschüttung während des Geschäftsjahres als zulässig erachtet wird, ist stets vorausgesetzt, dass der für die Ausschüttung verwendete Betrag auf einer revidierten und genehmigten Bilanz beruht (s. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, m.w.H.).
Gemäss Art. 706b Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die: |
|
1 | das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken; |
2 | Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder |
3 | die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 731 - 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. |
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1 | Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. |
2 | Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten. |
3 | Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
5.
5.1 Nach dem vorliegend aktenkundigen Protokoll eines Generalversammlungsbeschlusses vom 2. März 2011 (Beschwerdebeilage 7) hat die ordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin an diesem Tag die Jahresrechnung 2010 und (so das Protokoll, vgl. aber dazu E. 5.2) den Revisionsbericht 2010 einstimmig genehmigt sowie die Ausschüttung einer Dividende im Umfang von insgesamt Fr. 98'000.- beschlossen, ohne dabei deren Fälligkeit festzusetzen. Letzteres hat zur Folge, dass diese Dividende sofort, das heisst am 2. März 2011 fällig geworden ist (vgl. E. 4.4.1). Daran nichts ändern kann der von der Beschwerdeführerin angerufene Umstand, dass nicht erstellt ist, wann das Protokoll der Generalversammlung vom 2. März 2011 verfasst wurde (vgl. dazu Beschwerde, S. 3).
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die auf der Dividende lastende Verrechnungssteuerforderung ebenfalls am 2. März 2011 entstanden ist (vgl. E. 4.4.2), sofern der genannte Generalversammlungsbeschluss nicht mit einem verrechnungssteuerrechtlich relevanten Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund behaftet ist (vgl. E. 4.5), was nachfolgend geprüft wird.
5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2011 kein für die damals beschlossene Dividendenausschüttung handelsrechtlich zur Verfügung stehendes Eigenkapital aufwies und zu diesem Zeitpunkt der im Protokoll erwähnte sowie bei der Beschwerdeführerin erforderliche Revisionsbericht (entgegen dem Wortlaut des Protokolls) nicht vorlag. Infolgedessen ist der Generalversammlungsbeschluss vom 2. März 2011 zivilrechtlich als nichtig zu betrachten (vgl. E. 4.7). Unabhängig davon, ob die Beteiligten die Folgen dieses Generalversammlungsbeschlusses rückgängig gemacht haben, ist diese Nichtigkeit verrechnungssteuerrechtlich jedoch unbeachtlich. Denn es kann - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten gutgläubig gehandelt haben (vgl. zu den Voraussetzungen der verrechnungssteuerrechtlich relevanten Nichtigkeit sowie zum Begriff der Gutgläubigkeit vorn E. 4.5):
Zum einen wusste D._______, der als Aktionär mit 100 Aktien der Beschwerdeführerin an der betreffenden Generalversammlung anwesend war und das Protokoll führte, dass namentlich der Revisionsbericht nicht vorgelegen hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin selbst konzediert.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass es auch der C._______ GmbH, welche als Aktionärin und Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin (vertreten durch E._______ und F._______) ebenfalls an der Generalversammlung teilnahm, bewusst war, dass es am erforderlichen Revisionsbericht fehlte. Diese Gesellschaft hätte jedenfalls volle Kenntnis davon haben müssen, dass die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die beschlossene Gewinnausschüttung nicht erfüllt waren. Mit Blick auf den Umstand, dass die C._______ GmbH der Beschwerdeführerin in den Vorjahren unbestrittenermassen zur Deckung von Defiziten Mittel zukommen liess und keine Mittel von der Beschwerdeführerin erhielt (vgl. Beschwerde, S. 4), hätte sie nämlich bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erst recht erkennen müssen, dass das Eigenkapital der Beschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich nicht für die beschlossene Dividende ausreichte. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde ausgeführt wird, man habe sich bei der C._______ GmbH «wohl ein bisschen» gewundert, dass die Beschwerdeführerin eine Dividende ausschütten konnte (vgl. Beschwerde, S. 4). Aus ihrer unsubstantiierten Behauptung, es sei der C._______ GmbH bzw. den für sie handelnden Organen nicht bewusst gewesen, «dass ein Jahresgewinn zunächst mit einem Bilanzverlust zu verrechnen gewesen wäre» (Beschwerde, S. 4; vgl. dazu auch Replik, S. 2), kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3 Nach dem Gesagten liegt kein verrechnungssteuerrechtlich relevanter Nichtigkeitsgrund vor. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen bei der Verrechnungssteuer zu beachtenden zivilrechtlichen Anfechtungsgrund gegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verrechnungssteuerforderung auf der Ausschüttung der Dividende mit dem Generalversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin vom 2. März 2011 rechtsgültig entstanden ist und diese Forderung (vorbehältlich des Unterganges infolge Erfüllung, Verjährung und dergleichen) bestehen bleibt, auch wenn die Voraussetzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc wegfallen (vgl. E. 4.6). Die Verrechnungssteuerforderung wurde entsprechend der vorstehend genannten Regelung 30 Tage nach dem Generalversammlungsbeschluss fällig (vgl. E. 4.2). Es besteht keine Möglichkeit, diese fällig gewordene Steuerforderung rückgängig zu machen.
6.
Der hiervor gezogene Schluss, dass die Verrechnungssteuerforderung auf der am 2. März 2011 beschlossenen Dividendenausschüttung rechtsgültig entstanden ist, wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt:
6.1 In erster Linie macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Stornopraxis der ESTV geltend, sie habe die handelsrechtswidrige Dividendenauszahlung mittels einer im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenen Korrektur der Buchhaltung 2011 beseitigt. Die Stornopraxis ist jedoch auf Verrechnungssteuern im Zusammenhang mit bereits fälligen Dividenden nicht anwendbar (vgl. E. 4.6). Die streitbetroffene Dividende ist am 2. März 2011 fällig geworden (vgl. E. 5.1) und war somit bei Vornahme der Korrekturbuchungen bereits fällig, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Stornopraxis und den von ihr augenscheinlich nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Korrekturbuchungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Kontenblättern ist nämlich ersichtlich, dass die Korrekturbuchungen am 20. und 22. September 2011, am 8. November 2011 und am 31. Dezember 2011 vorgenommen worden sind (vgl. Beschwerdebeilage 11).
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Stornopraxis gelte selbst bei mit Steuerhinterziehungsabsicht ausgerichteten geldwerten Leistungen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen, weshalb sie erst recht (auch) auf offene Gewinnausschüttungen der im vorliegenden Fall gegebenen Art anwendbar sein müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 1. März 2007 ausgeführt, dass es sich insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Leistungen rechtfertige, die Stornopraxis nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht jedoch auf Dividendenausschüttungen anzuwenden (Urteil A-1360/2006 E. 6.2.4). Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass, diese höchstrichterlich (mit Urteil des BGer 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 [= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.] E. 6.2) bestätigte Rechtsprechung aufzugeben (vgl. dazu bereits Conrad Stockar, Storni - eine Ausnahme bei der Verrechnungssteuer, in: ST 1984, S. 357 ff., S. 357 f., wonach es bei auf einem Beschluss der Generalversammlung beruhenden Dividenden anders als bei Fällen geldwerter Leistungen, welche erst mit der Genehmigung der Jahresrechnung erbracht oder zumindest «perfektioniert» werden, kein «Zurückbuchstabieren» im Sinne der Stornopraxis gebe bzw. das «Rad der Zeit» nicht mehr zurückgedreht werden könne). Es bleibt demnach dabei, dass vorliegend der genannten Praxis zu folgen ist, wonach eine mit Fälligkeit der Dividende entstandene Verrechnungssteuerforderung durch einen nach deren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. E. 4.6).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Stornopraxis müsse vorliegend auch deshalb Anwendung finden, weil die streitbetroffene Dividendenausschüttung auf einem zivilrechtlich nichtigen Generalversammlungsbeschluss beruhe (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 9). Indessen verkennt sie damit, dass eine Annullierung der fällig gewordenen Dividende mangels verrechnungssteuerrechtlich relevanter Nichtigkeit nicht anerkannt werden kann (vgl.Hochreutener, a.a.O., Teil II N. 819 f.).
6.4 Da die Stornopraxis nach dem hiervor Ausgeführten (E. 6.1 ff.) von vornherein nicht greift, kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnten Korrekturbuchungen für sich allein oder in Verbindung mit dem die Nichtigkeit der Dividendenausschüttung feststellenden Generalversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2012 - das Protokoll über diesen Beschluss wurde mit der Beschwerde eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 15) - den nach der Stornopraxis geltenden Anforderungen an eine Richtigstellung der zu Unrecht vorgenommenen Buchungen genügen würden. Vor diesem Hintergrund stösst namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die von ihr eingereichten Buchungsbelege seien von der Vorinstanz missverstanden worden (vgl. Replik, S. 4 f.), ins Leere. Auch kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der Teilnehmenden der Generalversammlung vom 16. Juli 2012 verzichtet werden. Denn auch die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Beschlüsse an dieser Versammlung tatsächlich entsprechend den Angaben im dazu aktenkundigen Protokoll gefasst worden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Befragung der Teilnehmenden dieser Generalversammlung als Zeugen oder Auskunftspersonen am Ergebnis der hier vorgenommenen verrechnungssteuerrechtlichen Würdigung nichts ändern würde (vgl. E. 3.2).
6.5 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch insoweit, als sie behauptet, der vorliegende Fall unterscheide sich von der vom Bundesgericht mit seinem Urteil 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 (= RDAF 2009 II S. 149 ff. und StR 63/2008 S. 368 ff.) beurteilten Konstellation, weil die ausgeschüttete Dividende im Fall der Beschwerdeführerin von Anfang an nichtig gewesen sei (vgl. insbesondere Replik, S. 6). Denn, wie aufgezeigt, ist vorliegend kein in verrechnungssteuerrechtlicher Hinsicht relevanter Nichtigkeitsgrund gegeben (vgl. E. 5.2). Wie bei dem genannten, vom Bundesgericht beurteilten Fall ist deshalb von einer rechtsgültigen, nicht ex tunc dahingefallenen Dividendenausschüttung auszugehen.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 2. März 2011 beschlossenen Dividendenausschüttung die Verrechnungssteuer schuldet. Die seitens der Vorinstanz bestimmte Höhe der entsprechenden Steuer wird ebenso wie die gestützt darauf von der Vorinstanz berechnete Höhe des Verzugszinses zu Recht nicht bestritten.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid - soweit er hier noch zu überprüfen ist (vgl. E. 1.2) - zu bestätigen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht durch teilweisen Rückzug der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 2014 teilweise zurückgezogen hat und im Übrigen mit ihren Anträgen nicht durchdringt, ist sie als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Sie hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne von Erwägung 2.3 teilweise als infolge Teilrückzugs der Beschwerde gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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