Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
E-7061/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richter König und Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Serbien,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. November 2002 i. S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der slawischen Muslime (Bosniaken) aus B._______/Prizren, hatte am 22. Januar 2001 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Zur Begründung hatte er dabei geltend gemacht, er habe seinen ordentlichen Militärdienst vom (... 1997) bis am (... 1998) absolviert. Während des Krieges habe er vom (... 1999) bis am (... 1999) in der serbischen Armee gedient; die Einheit habe keinen Namen gehabt. Sie seien in den umliegenden Dörfern von Prizren stationiert gewesen. Nach dem Krieg hätten die Albaner erfahren, wer alles bei der serbischen Armee gedient habe. Er sei zwar nie persönlich bedroht worden, aber ins Dorf seien unbekannte Männer mit einem Jeep ohne Kennzeichen gekommen. Sein Bruder habe ihn benachrichtigt, dass er von UÇK-Soldaten gesucht würde. Er habe sich daraufhin mit einem Freund in den umliegenden Wäldern beziehungsweise Bergen versteckt; er sei aber zwischendurch immer wieder nach Hause zurückgekehrt und einmal habe er auch seinen Vater ins Spital nach Prizren gefahren. Nachdem im September 1999 jemand aus seinem Dorf verschwunden sei und auch in anderen Dörfern Leute verschwunden oder getötet worden seien, habe er es nicht mehr ausgehalten und sich zur Ausreise entschlossen. Er wünsche, in der Schweiz zu bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe. Hinzu komme, dass es für serbokroatisch sprechende Muslime kaum möglich sei, Arbeit zu finden; sie hätten keinerlei Rechte und auch keine Bewegungsfreiheit. Im Heimatland habe er seinen Vater, einen Bruder und eine verheiratete Schwester zurückgelassen; die Mutter sei im Jahre 1994 gestorben. Im selben Jahr habe er die Mittelschule abgeschlossen, bis zur Ausreise habe er nie gearbeitet.
b) Das damals zuständig gewesene BFF stellte mit Verfügung vom 14. August 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
B.
a) Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2002 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen, da er nach wie vor im Kosovo an Leib und Leben gefährdet sei; dies insbesondere aufgrund seines Dienstes für die jugoslawische Armee und Zugehörigkeit zu einer Minderheitsethnie. Demgegenüber beginne er sich in der Schweiz zu integrieren, lerne er doch die deutsche Sprache und sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle.
b) Mit Verfügung vom 29. November 2002 - eröffnet am 3. Dezember 2002 - hob das BFF die mit Verfügung vom 14. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, als Angehöriger der slawischen Muslime aus der Region Prizren erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach einer Lageanalyse vom Mai 2002 als zumutbar. Zwar könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der slawischen Muslime noch nicht im ganzen Kosovo ausgeschlossen werden; als sicher könnten jedoch die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove und Pej bezeichnet werden. Für slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in den genannten Bezirken sei eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers seien auch keine individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit ersichtlich.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFF vom 29. November 2002 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Militäreinsatz, welchen er bei den Bodentruppen zunächst im Zentrum von Prizren und danach in C._______, einem Dorf nahe der albanischen Grenze, geleistet habe, habe sich nach Angaben seines Vaters herumgesprochen, weshalb ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2002 erhob die ARK vom Beschwerdeführer einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.--, welchen dieser innert Frist einbezahlte.
E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es führte dazu aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienst sei nicht belegt. Hinzu komme, dass er laut eigenen Angaben nie persönlich bedroht worden sei. Schliesslich habe sich die allgemeine Sicherheitssituation in der Region Prizren weiter entspannt und aus dem heute noch in ethnisch albanischen Dörfern bestehenden Misstrauen gegenüber slawischen Muslimen lasse sich noch keine konkrete Gefährdung ableiten; dies gelte insbesondere in mehrheitlich von slawischen Muslimen bewohnten Gebieten.
F. Mit Replik vom 9. Februar 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm zur Identität verlangten Dokumente wie Pass, Identitätskarte usw. seien nicht beibringbar. Demgegenüber belegten die nun eingereichten vier - am 4. Januar 2001 ausgestellten - UNMIK-Dokumente, dass die Familie stets in B._______/Prizren gewohnt habe.
G. Am 23. Juni 2005 lud die ARK das neu zuständig gewordene BFM ein, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Das BFM ersuchte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn am 28. Juni 2005 um Einreichung eines kantonalen Berichtes und einer Stellungnahme zu Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2005 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Militärdienst in der serbischen Armee nie glaubhaft gemacht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während dieses Dienstes weder Straftaten begangen habe, noch eine Aussenwirkung des behaupteten Militärdienstes festzustellen gewesen sei und auch den Familienangehörigen offenbar daraus nie Nachteile entstanden seien. Von einer besonderen Integration könne im Übrigen auch in Berücksichtigung der vom Kanton erwähnten positiven Elemente nicht ausgegangen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gerade in Prizren ebenfalls eine vertiefte psychiatrische und psychologische Betreuungsmöglichkeit für Menschen mit kriegsbedingten Einschränkungen ihres Lebensgefühls zur Verfügung stünde, der Beschwerdeführer zudem erwachsen, jung, gesund und arbeitsfähig sei und in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge.
H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2005 und vom 8. September 2006 gab die ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, in die Vernehmlassung des Bundesamtes und in den kantonalen Bericht Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Schreiben vom gleichen Datum gab die ARK auch dem Kanton die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern.
I. Mit Replik vom 21. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er aus, er habe mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, welchem es gelungen sei, an Unterlagen wie Dienstbüchlein und Identitätskarte zu gelangen. In der Schweiz habe er inzwischen gute Deutschkenntnisse erworben, aber leider sei es ihm trotz erfolgreich abgeschlossenem SRK-Kurs bisher nicht gelungen, eine entsprechende Arbeit zu finden. Er bemühe sich deswegen auch in anderen Branchen um eine Arbeitsstelle. Die psychiatrische Betreuung sei inzwischen abgeschlossen worden. Sein Vater rate ihm von einer Rückkehr ab, da er schon mehrmals aufgrund des geleisteten Militärdienstes von Albanern gesucht worden sei. Eine Rückkehr würde ihn selbst und die Familie gefährden. Seine kleine ethnische Minderheit sei kaum im öffentlichen Leben vertreten und in seinem Herkunftsort sei die zur Integration notwendige Infrastruktur nicht vorhanden.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer nebst dem Bericht des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 folgende Papiere ins Recht:
- Identitätskarte CP Nr. (...),
- Dienstbüchlein (...),
- fremdsprachiges Dokument, angeblich Einberufungsbefehl.
J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 zeigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer an, sein Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übernommen worden sei. Gleichzeitig forderte er das Bundesamt auf, sich zu den anlässlich der Replik zu den Akten gereichten Dokumenten ergänzend vernehmen zu lassen.
K. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, die eingereichten Dokumente belegten nun die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers, sowie die Tatsache, dass er in der serbischen Armee regulär Dienst geleistet habe. Die allgemeine Situation der slawischen Muslime im Kosovo habe sich weiterhin verbessert und Angehörige dieser Minderheit, die während des Kosovokrieges regulär in der damaligen jugoslawischen Armee gedient hätten, seien heute nicht mehr gefährdet. Vorsicht sei einzig dort geboten, wo Personen an Kämpfen gegen Albaner beteiligt gewesen seien oder einen Führungsposition eingenommen hätten, was vorliegend beides nicht der Fall sei.
L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 15 Tagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats an. Sie begehrte, die Verfügung des Bundesamtes vom 29. November 2002 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers demzufolge für weitere 12 Monate zu verlängern. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei die Sicherheitslage im Kosovo für Minderheiten nach wie vor sehr schlecht, was die Ereignisse im März 2004 gezeigt hätten. Allenfalls sei die Beschwerde zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn welche Funktion der Beschwerdeführer in der Armee gehabt habe und ob er allenfalls gegen Albaner eingesetzt worden sei, wäre durch eine erneute Befragung abzuklären. Wenn er sich anlässlich früherer Befragungen nicht habe dazu äussern können, sei dies auf seine damals schlechte psychische Verfassung zurückzuführen. Schliesslich sei die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen; mit dem neu eingeführten Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1. Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.2. Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist zulässig, wenn keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist zumutbar, wenn er für die ausländische Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
4.
4.1. Laut Art. 14a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2. Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
gehöre einer solchen Gruppe von Personen an, bei welcher das Risiko einer Gefährdung besonders vorsichtig abzuklären sei. Der in Verbindung mit einem Rückweisungsantrag in der letzten Stellungnahme formulierten Antrag auf Durchführung einer zusätzlichen Befragung - namentlich im Hinblick auf seine militärische Funktion und zur Frage, ob er gegen Albaner eingesetzt wurde - vermag demgegenüber nichts zu bewirken; es ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, zumal es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrfach möglich gewesen wäre, detaillierte Angaben zu seinen militärischen Funktionen und den einzelnen Aktionen, an denen er beteiligt gewesen war, zu machen. Insgesamt ist mit den vagen Hinweisen des Beschwerdeführers auf mögliche Angriffe nicht näher definierter Drittpersonen keine konkrete Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass zwar bei der Prüfung, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvollzug einem "real risk" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, auch ihr physischer und psychischer Zustand zu berücksichtigen sind. Vorliegend vermag aber der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Folge einer traumatischen Erkrankung in psychiatrische Behandlung begeben musste, zur Annahme einer konkreten Gefahr offensichtlich nicht zu genügen, zumal die Behandlung laut seinen eigenen Angaben inzwischen erfolgreich habe abgeschlossen werden können (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4a dd; 2001 Nr. 17 E. 4b; 1996 Nr. 18). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
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2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a Abs. 4
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a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
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2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
5.1. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Entwicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist. Konkret war in jenem Entscheid zwar die Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. Was die allgemeine Lage anbelangt, kann aber dennoch darauf verwiesen werden, umso mehr als sich die Lage der slawischen Muslime im Vergleich zu derjenigen der erwähnten Ethnien günstiger darstellt (vgl. unten E. 5.2). Auch hat sich im Verlaufe des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage im Kosovo weiterhin verbessert. Der UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten, und es sei eine interministerielle Kommission eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Zwar bleibt ein nicht zu unterschätzendes Unruhepotenzial im Zusammenhang mit der Lösung der Statusfrage bestehen. Dennoch werden von den im Kosovo tätigen Organisationen gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht auf absehbare Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im März 2004 erwartet. KFOR und Polizei sind zudem heute in wesentlich besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter berichtete zur Lage der Minderheiten im September 2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt.
5.2. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation des Beschwerdeführers im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Der Beschwerdeführer gehört, wie erwähnt, der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich mit den Zugehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" und den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht (vgl. UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). In Bezug auf die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK denn auch erst vor kurzem zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung hat sich die ARK in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani und Torbesh) im Kosovo geäussert. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen. Darüber hinaus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minderheiten im Kosovo als noch sicherer erweist. Bezeichnenderweise erwähnt der UNHCR im jüngsten Papier vom Juni 2006 die Minderheit der slawischen Muslimen nicht mehr ausdrücklich; in den vom Beschwerdeführer angestrichenen Passagen in eben diesem Positionspapier geht es beinahe immer um die Minderheiten der Kosovo-Serben, der Roma oder der Kosovo-Albaner in einer Minderheitssituation.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer ausschliesslich von muslimischen Slawen bewohnten Ortschaft nahe Prizren, dem Hauptniederlassungsgebiet der Bosniaken im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Prizren bekannt ist für seine ethnische Vielfalt und weiterhin bestehende relative Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander. Laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen ist es für Männer slawischer Ethnie kein Problem, sich in der Stadt zu bewegen und sich in der Öffentlichkeit in ihrer Muttersprache zu unterhalten. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach B._______ grundsätzlich zuzumuten. Selbst wenn gewisse Schikanen seitens Angehörigen der albanischen Ethnie nicht völlig ausgeschlossen werden können - so werden offenbar etwa Frauen aufgrund ihrer traditionellen Kleidung belästigt - so reicht dies doch nicht, um den Vollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Die Lage hat sich, wie erwähnt, im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich verbessert. So scheint heute beispielsweise der Zugang zur medizinischen Versorgung auch für slawische Muslime in der Region laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen durchaus gewährleistet. Dabei stehen auch Ärzte, welche eine Behandlung in serbischer oder bosnischer Sprache anbieten, zur Verfügung. Dort wo noch gewisse Hindernisse in administrativer Hinsicht vorhanden sind (wie beispielsweise, dass gewisse Formulare nur in albanischer Sprache erhältlich sind), wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken zu beseitigen. Für den Beschwerdeführer dürfte - wie für eine breite Bevölkerungsschicht - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b); solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (EMARK 2003 Nr. 24, E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als zutreffend. In diesem Zusammenhang könnte denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der jugoslawischen Armee gedient hat - sofern dies tatsächlich bekannt geworden sein sollte - insofern eine Rolle spielen, als es ihm möglicherweise erschwert sein wird, ausserhalb seines Dorfes eine Arbeit zu finden. Eine darüber hinaus gehende Gefährdung ist jedoch
daraus nicht abzuleiten. Hier kann auf die diesbezügliche Erwägung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.2) verwiesen werden.
Laut den Akten hat der Beschwerdeführer seinen Vater und zwei Geschwister am Herkunftsort zurückgelassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend gemacht, diese seien nicht mehr dort wohnhaft; mit dem dort ansässigen Vater hält der Beschwerdeführer offenbar den Kontakt aufrecht. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland die Mittelschule abgeschlossen. In der Schweiz hat er erfolgreich eine Ausbildung des Schweizerischen Roten Kreuzes zum Pflegehelfer abgeschlossen. Angesichts des Mangels an hinreichend ausgebildetem Personal im Gesundheitswesen (vgl. Bericht des United Nations Kosovo Team vom Januar 2007) könnte er demzufolge im Heimatland möglicherweise gegenüber anderen jungen Männern in vergleichbarer Situation besser - zumindest nicht schlechter - gestellt sein, was die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, betrifft. Der Beschwerdeführer hatte sich im Juli 2005 in psychiatrische Behandlung begeben, welche letzten Sommer abgeschlossen werden konnte. Er ist mit 30 Jahren noch relativ jung und den Akten zufolge gesund. Am Herkunftsort verfügt er über soziale Kontakte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, in B._______ wieder sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
5.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
6. Mit Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Der kantonale Bericht vom 22. Juli 2005, mit welchem der Kanton sich positiv zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme äusserte, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2005 und die diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. September 2006 und vom 19. März 2007 können nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
7. Gemäss Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und demzufolge die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
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1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 15. Januar 2003 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...)
- der kantonalen Fremdenpolizeibehörde (Beilage: Identitätskarte CP ...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis