Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1996/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erstmals um Asyl nachsuchte.

Im Rahmen der summarischen Befragung am 16. Februar 2009 sowie der Anhörung am 17. Juni 2009 brachte er in Bezug auf seine Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe von Geburt an bis zur Ausreise in B._______, Provinz Ninive, gelebt. Am 28. August 2008 sei er in C._______, wo er teils gearbeitet habe, von Mitgliedern der Islami Iraki Partei überfallen worden. Daraufhin habe er auf dem Polizeiposten in B._______ versucht, Anzeige zu erstattet; diese sei aber nicht entgegengenommen worden. Am 17. September 2008 sei er aus dem Irak ausgereist.

B.
Am 16. März 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des BFM von einem Experten der Fachstelle Lingua zu seiner geltend gemachten Herkunft interviewt. Die Herkunftsanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______ stamme, sondern in einer kurdischen Umgebung im Irak - am wahrscheinlichsten in Dohuk - sozialisiert worden sei. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen wurde ihm zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt.

C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das BFM aufgrund fehlender Reise- respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 4170/2009 vom 13. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe und seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten würden.

E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 schickte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein von ihm eingereichtes Schreiben vom 15. Juli 2009 samt Beilagen (Identitätskarte und Identitätspapier) mit dem Hinweis zurück, das Beschwerdeverfahren E 4170/2009 sei rechtskräftig abgeschlossen.

Am 16. Juni 2010 stellte die Kantonspolizei des Kantons D._______ die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Rahmen einer Haussuchung sicher und übermittelte sie an das BFM.

F.
Am (...) 2010 fand im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ausreise des Beschwerdeführers eine Befragung mit Vertretern der irakischen Botschaft (...) statt, anlässlich welcher Angaben der Vorinstanz zufolge bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak stamme. In der Folge ermächtigte die irakische Botschaft die Vorinstanz zur Ausstellung eines Laissez-Passer.

II.

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - erneut um Asyl in der Schweiz.

Zur Begründung führte er aus, er stamme tatsächlich aus B._______ und sei nicht im Nordirak sozialisiert worden. Am 28. August 2008 sei er in C._______ von Mitgliedern einer islamistischen Partei überfallen, geschlagen und ausgeraubt worden. Ausserdem hätten sie versucht, ihn in ein Auto zu zerren; dabei sei ihm (...) gebrochen worden, woraufhin er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen. Er habe Anzeige erstattet, doch sei gegen die Täter nichts unternommen worden. Da er weitere Übergriffe befürchtet habe und der Staat ihm keine Sicherheit habe bieten können, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Im Juni 2010 habe seine Familie in B._______ einen Drohbrief, welcher sich gegen den Beschwerdeführer richte, erhalten. Diesen Brief habe der Bruder der Polizei übergeben; diese habe allerdings erklärt, dass sie bei Bedrohungen durch die Islami Iraki Partei keinen gehörigen Schutz bieten könne (vgl. Schreiben der Polizei vom (...) Juni 2010).

Sodann seien dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 4170/2009 vom 13. Juli 2009 aus seinem Heimatland verschiedene Beweismittel betreffend den Übergriff vom 28. August 2008 sowie seine Herkunft aus B._______ zugegangen; namentlich sei seine Identitätskarte, welche sein Bruder bereits am 19. März 2009 versucht habe, der Vorinstanz zu faxen (der Bruder habe vergessen, die Vorwahl für die Schweiz einzugeben), am 14. Juli 2010 (recte: 2009) in der Schweiz eingetroffen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer heute nachweisen könne, dass sein Bruder vorgängig versucht habe, seine Identitätskarte zu faxen, dass er sich die Identitätskarte in die Schweiz habe schicken lassen, dass diese wegen einer unklaren Adressenangabe erst am 14. Juli 2009 bei ihm eingetroffen sei, dass er die Identitätskarte mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (recte: 2009) ans Bundesverwaltungsgericht geschickt habe und dass Vertreter der irakischen Botschaft die Herkunft des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigt hätten, sei die im ersten Asylverfahren unterstelle Herkunftsverschleierung hinfällig. Zudem zeige der bei der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers eingegangene Drohbrief, dass die Gefahr noch aktuell und der Staat nicht in der Lage sei, ihm den notwendigen Schutz zu bieten.

Zum Beleg seiner geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Faxsendebestätigung vom 19. März 2009 aus dem Irak, Zugangsbestätigung von Track and Trace (TNT) vom 14. Juli 2009 sowie Begleitschreiben der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) vom 15. Juli 2010 (recte wohl: 2009; das Schreiben ist 2008 datiert, was offenkundig nicht richtig sein kann, da der Beschwerdeführer damals noch gar nicht in der Schweiz war), Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2009, Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2009, Schreiben eines Hauptmanns des Peshmerga-Ministeriums vom (...) 2010 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, Bezeugungsschreiben vom (...) August 2009 bezüglich des Wohnsitzes in B._______, Untersuchungsprotokoll und Bericht des Polizeiamts B._______ vom (...) August 2008, undatierte ärztliche Bestätigung betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 sowie Bestätigungsschreiben der Polizei B._______ vom (...) Juni 2010.

B.
Mit Eingaben vom 31. August sowie 21. September 2010 an das BFM legte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen ins Recht: Drohbrief vom 10. April 2010, Referenzschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom (...) August 2010 sowie undatiertes gemeinsames Schreiben [Geschwisterteil] und [Verwandter] des Beschwerdeführers aus Dohuk, in welchem sie erklären würden, dass sie aufgrund ihres Armutszustands nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu unterstützen.

Ferner wurde ausgeführt, der Drohbrief sei im April 2010 bei der Familie des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Der Grund, weswegen das Schreiben im April 2010 erfolgt sei, sei wohl die Hochzeit [eines Verwandten] gewesen. Offenbar hätten die Vertreter der Islami Iraki Parti den Beschwerdeführer zu dieser Hochzeit erwartet und ihm dort aufgelauert. Als er nicht erschienen sei, hätten jene das Schreiben der Familie des Beschwerdeführers gebracht, um sie und den Beschwerdeführer einzuschüchtern.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 hielt das BFM fest, bei der Eingabe vom 16. August 2010 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches es eintrete. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug ausgesetzt, der zuständige Kanton angewiesen, bis zum Endentscheid von Vollzugsmassnahmen abzusehen, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

D.

D.a Die durch die Kantonspolizei D._______ am 16. Juni 2010 sichergestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers (Ausstellungsort und datum: B._______, (...) 2008) wurde durch das BFM einer Echtheitsanalyse unterzogen.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2010 hielt das BFM fest, dass die Eingabe vom 16. August 2010 als zweites Asylgesuch behandelt und dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der amtsinternen Prüfung, welche ergeben habe, dass die Identitätskarte gefälscht sei, das rechtliche Gehör gewährt werde.

D.c Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 an das BFM führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen hin beteuert habe, dass er die Identitätskarte nach einer persönlichen Vorsprache bei der Stadtverwaltung in B._______ erhalten habe. Mangels Gewährung der Akteneinsicht könne zum Fälschungsvorwurf nur unvollständig Stellung genommen werden. In allgemeiner Weise sei zu bezweifeln, dass in einem Land mit einer derart schlechten politischen Sicherheit die Echtheit eines Dokuments zweifelsfrei festgestellt werden könne. Die Verwaltungsabläufe würden sich in Ländern wie dem Irak viel weniger professionell gestalten, weshalb allfällige Mängel bei der Identitätskarte nicht ohne Weiteres als Beweis für eine Fälschung angenommen werden dürften. Da der Beschwerdeführer versichere, dass er in B._______ als Bürger registriert worden und seine Identitätskarte von der Stadtverwaltung in B._______ ausgestellt worden sei, was durch eine Anfrage bei der Stadtverwaltung bestätigt werden könne, werde beantragt, dass eine entsprechende Abklärung von Amtes wegen durchgeführt werde.

Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers, welcher aus B._______ stamme und in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, vom (...) Januar 2011 eingereicht.

E.
Mit Eingaben vom 10. sowie 11. Februar 2011 an das BFM reichte die Rechtsvertretung folgende weitere Dokumente nach: vom Beschwerdeführer eigenhändig erstellte Skizze von B._______, aktueller Lebenslauf des Beschwerdeführers, DVD (Videoaufnahme der Geschwister des Beschwerdeführers und von B._______), Bestätigungsschreiben der Primarschulleitung E._______, Provinz Ninive, vom (...) 2011 (im Original, inkl. Übersetzung) sowie Auszug aus dem Familienregister vom (...) Januar 2011 (im Original, inkl. Übersetzung).

F.
Am 23. Dezember 2011 ging beim BFM ein undatiertes Referenzschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers aus der Schweiz ein.

G.
Im Rahmen seiner Anhörung vom 14. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 28. August 2008 in C._______ von vier Anhängern der Dawla Islamiya, welche aus einem Wagen ausgestiegen seien, überfallen und geschlagen worden. Er habe diese Personen nicht gut verstanden, weil sie Arabisch gesprochen hätten. Sie hätten auch versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Aufgrund seiner Hilferufe hätten sich viele Passanten um sie versammelt, woraufhin die Täter von ihm gelassen hätten und weggefahren seien. Beim Überfall sei ihm auch (...) gebrochen worden, weshalb er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen. Ausserdem habe er die Polizei in B._______ über diesen Vorfall informiert; diese habe allerdings nichts unternommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Tätern zwei bis drei Mal zu Hause aufgesucht worden. Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise zu Hause im Hof ein Schreiben gefunden, auf welchem gestanden sei, dass man den Beschwerdeführer umbringen werde, wenn er sich noch einmal in C._______ blicken lasse. Der Bruder habe daraufhin diesen Drohbrief zur Polizei gebracht.

H.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 - eröffnet am 13. März 2014 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst mache er annähernd dieselben Gründe geltend wie bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs. Dennoch weise die Darstellung der Ereignisse mehrere Unterschiede zur Version im ersten Asylverfahren auf. Im Übrigen bringe er neu vor, seine Familie in B._______ habe nach seiner Ausreise ein Drohschreiben der Islamisten erhalten.

In Bezug auf die Angaben zum Vorfall vom 28. August 2008 sei festzuhalten, dass diese in jeder Befragung und Anhörung anders ausgefallen seien und er in jeder Anhörung beziehungsweise Eingabe eine andere Bezeichnung für die Islamisten verwendet habe. Auch habe er verschiedene Versionen zu Protokoll gegeben, was nach dem Überfall geschehen sei. Angesichts der in allen Befragungen beziehungsweise Anhörungen unterschiedlich ausgefallenen Schilderungen sowie der stets mit zunehmender Intensität und teilweise nachgeschoben dargestellten Ereignisse könne nicht geglaubt werden, dass er am 28. August 2008 seitens der Islamisten überfallen worden beziehungsweise immer noch bedroht sei. Hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Bestätigung betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 im Krankenhaus in B._______ sei darauf hinzuweisen, dass das Dokument kein Ausstellungsdatum trage, das erwähnte Behandlungsdatum von Hand überschrieben worden sei (Monatszahl 8) und das vermerkte Alter des Patienten ((...) Jahre) nicht mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimme. Zudem sei dem Inhalt zufolge der Beschwerdeführer an (...), (...) und (...) verletzt worden. Das Beweismittel vermöge somit unabhängig von seiner Qualität keine Bedrohung durch Islamisten zu belegen. Des Weiteren könnten das eingereichte Bestätigungsschreiben der Polizei in B._______ vom (...) Juni 2010 sowie das Drohschreiben leicht selbst hergestellt oder käuflich erworben werden. Insbesondere sei der Stempel auf dem Polizeidokument von sehr schlechter Qualität. Den Unterlagen müsse deshalb der Beweischarakter abgesprochen werden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Krankenhaus eine Verletzung (...) linken, während die Polizei die Verletzung (...) rechten (...) bestätigt habe. Bezüglich des eingereichten Untersuchungsprotokolls des Polizeiamts B._______ sei sodann festzuhalten, dass dieses am 28. August 2008 ausgestellt worden sei und deshalb bereits im ersten Asylverfahren abzugeben gewesen wäre. Im damaligen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer im Übrigen jedoch behauptet, die Polizei in B._______ habe sich geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Abgesehen davon weise auch dieses Dokument einen Stempel von schlechter Qualität auf. Folglich vermöge es die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen.

Weiter könne - wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei - der behauptete Wohnsitz in B._______ nicht geglaubt werden, weil sich der Beschwerdeführer gemäss Herkunftsgutachten in dieser Gegend sowie mit den dort herrschenden Gegebenheiten nicht ausgekannt habe und den Dialekt der kurdischen Sprache von Dohuk ((...)-Region) spreche, der sich vom Dialekt in B._______ unterscheide. Überdies weise die Identitätskarte Fälschungsmerkmale (insbesondere bezüglich des Stempels der ausstellenden Behörde in B._______) auf, wobei auch der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs dem nichts habe entgegensetzen können. Zudem würde das Dokument, selbst wenn es keine Fälschungsmerkmale aufweisen würde, keinen letzten Wohnsitz in B._______ aufzeigen können, da es grundsätzlich möglich sei, dass die Schriften der Familie des Beschwerdeführers immer noch oder wieder in B._______ deponiert wären, wie es auch denkbar sei, dass seine Eltern - wie viele der ursprünglich in B._______ lebenden Kurden - mit den Arabisierungskampagnen unter der Regierung von Saddam Hussein in den Nordirak gezogen seien. Sodann halte das eingereichte Schulzeugnis, welches am (...) 2011 mit aktuellem Foto des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, fest, dass er die zweite Klasse im Schuljahr (...) in B._______ nicht besucht habe. Es sei somit nicht geeignet, einen letzten Wohnort in B._______ im Jahr (...) zu bestätigen. Im Übrigen würden der vom Beschwerdeführer selbst verfasste Lebenslauf sowie die Skizze von B._______ keine Beweismittel im eigentlichen Sinne darstellen. Überdies sei das Schreiben einer Privatperson aus B._______ als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, weshalb es keinen Beweiswert habe. Ferner vermöge die Video-Aufzeichnung, welche die Geschwister des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise in B._______ zeigen solle, nichts zu seinen Gunsten zu belegen, da es jedermann möglich sei, sich dorthin zu begeben. Auch sei der ins Recht gelegte Familienregisterauszug vom (...) Januar 2011 unvollständig auf Französisch übersetzt beziehungsweise bereits im Original überschrieben worden (Dohuk und Ninive seien übereinander geschrieben worden, in der Übersetzung stehe aber nur Ninive); gemäss diesem Dokument seien der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil] in Dohuk geboren. Ausserdem sei er von der irakischen Botschaft als Zugehöriger der Autonomen Region Kurdistans anerkannt worden, was als weiteres Element gegen den letzten Wohnsitz in B._______ spreche.

Schliesslich würdigte das BFM auch die auf andere Familienangehörige (...) bezogenen Beweismittel als nicht ausschlaggebend.

I.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. März 2014 aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung vom 10. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen Botschaftsbericht über die Echtheit der eingereichten Beweismittel einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Familie des Beschwerdeführers den Drohbrief erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben unmittelbar nach dessen Eingang bei der Vorinstanz eingereicht. Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass der Drohbrief erst im zweiten Asylverfahren eingetroffen sei, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesse, sei nicht vertretbar. Weiter sei in Bezug auf den Überfall vom 28. August 2008 festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht die erlittenen Verletzungen belege. Die diagnostizierten Beschwerden würden mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmen ((...) sei gebrochen gewesen und er habe (...)-Wunden (...) gehabt). Ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers habe den Arztbericht nach seiner Flucht aus der Heimat erhalten und ihn dem Beschwerdeführer geschickt. Ferner habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, die Islamisten in der EVZ-Befragung zu belasten, weil er wisse, dass jene auch in Europa aktiv seien. Dass die Schweizer Behörden einem strengen Amtsgeheimnis unterliegen würden, habe er zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können. Sodann könne aufgrund der Bezeichnungen der terroristischen Gruppe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Wie sich die Terrorgruppe nenne, sei irrelevant, zumal diese selbst nicht organisiert seien und sich irgendeiner Organisation zurechnen würden. Dennoch sei festzuhalten, dass sich die Terroristen, welche den Beschwerdeführer zu entführen versucht hätten, Devril Islamia Irak nennen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer den Vorfall angezeigt, damit die Behörden ermitteln und die Täter strafrechtlich verfolgen würden. Er habe aber keinen Einblick in behördeninterne Vorgänge und könne daher nicht mit Sicherheit sagen, ob die Polizei die Anzeige entgegengenommen, die Ermittlungen aufgenommen oder das Verfahren eingestellt habe. Er wisse nur, dass die Anzeige nichts gebracht habe und die Täter ihn auch nach dem Vorfall vom 28. August 2008 bedroht hätten.

Weiter sei das Vorgehen der Vorinstanz bedenklich, allein auf die Qualität des Stempels abzustellen. Fraglich sei demnach, ob das Dokument bei einem "schöneren" Stempel etwa volle Beweiskraft gehabt hätte. Dass es im kriegserschütterten Irak wohl noch keine perfekt funktionierende Verwaltung gebe, deren Dokumentenproduktion verlässlich standardisiert sei und mit qualitativ hochwertigen Stempeln versehen werde, sei nicht erstaunlich. Es werde deshalb eine Botschaftsabklärung betreffend die Echtheit der eingereichten Beweismittel (Bestätigung der Polizei, Arztbericht) beantragt.

Schliesslich wurde auf die im Nordirak herrschende Lage hingewiesen.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde nochmals der Drohbrief vom 10. April 2010 (in Kopie, inkl. Übersetzung) eingereicht.

J.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und er werde aufgefordert, dem Gericht innert Frist eine Bestätigung über seine Bedürftigkeit einzureichen.

K.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung werde stattgegeben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter werde als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erhalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen würde.

M.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie allfällige Beweismittel einzureichen.

N.
Mit Replik vom 11. August 2014 hielt der Rechtsvertreter fest, dass an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche von der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten worden seien, festgehalten werde. Aufgrund des eingereichten Arztberichts betreffend die erlittenen Verletzungen sowie der Warnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), wonach das Risiko von Entführungen und Terroranschlägen im Irak hoch sei, müsse dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er Opfer einer versuchten Entführung geworden sei. Der irakische Staat könne indes den erforderlichen Schutz vor den Islamisten nicht bieten.

Zudem verweise die Vorinstanz auf ein Lingua-Gutachten, das auf ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit einem Kurden aus Syrien basiere. Es könne aber nicht sein, dass ein Syrer beurteilen könne, aus welchem irakischen Ort der Beschwerdeführer stamme. Ferner könne nicht als Begründung angeführt werden, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, nur weil er (...) spreche. In B._______ würden Jesiden, Badini, Assyrer, Christen, Araber u.v.m. leben. Der Beschwerdeführer spreche (...) und stamme aus B._______ aus der (...)-Region. Ein Lingua-Gutachten mit einer sachverständigen Person aus dem Nordirak zur Frage, woher der Beschwerdeführer stamme, könne dies bestätigen. Demnach sein das jetzige Lingua-Gutachten aus dem Recht zu weisen und eine neue Expertise einzuholen. Im Übrigen wurde auf die im Nordirak herrschende Lage hingewiesen.

Beiliegend wurden die Reisehinweise des EDA betreffend den Irak (publiziert am 13. Juni 2014) sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.

O.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 reichte der Rechtsvertreter insbesondere aktuelle Berichte über die Situation im Nordirak nach.

P.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2014 betreffend die Lage im Irak ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).

2.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen - das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision hängig - gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen sowie an der vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ an und wies zutreffend darauf hin, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführer aus den nachfolgend dargelegten Überlegungen - denen sich das Gericht im Wesentlichen anschliesst - nicht glaubhaft sind.

4.1.1 Was das angeblich fluchtauslösende Ereignis, den Vorfall vom 28. August 2008, betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend auf die zahlreichen Ungereimtheiten und massiven Widersprüche in den immer wieder in anderer Version dargestellten Vorbringen hingewiesen (vgl. oben Bst. H), was umso eher an der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls zweifeln lässt, als es sich um ein einziges abgeschlossenes Ereignis gehandelt haben soll. In der Beschwerde wird zur Erklärung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der ersten Befragung misstrauisch und daher defensiv gewesen (Beschwerde S. 7); dies ist zur Erklärung jedoch unbehelflich. Im Übrigen sind auch die zur Untermauerung des Vorfalls vom 28. August 2008 eingereichten Beweismittel - wie nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt - mit teils massiven Mängeln behaftet und daher zur Glaubhaftmachung des fraglichen Vorfalls insgesamt nicht geeignet.

4.1.2 Eine amtsinterne Dokumentenanalyse der Vorinstanz ergab, dass die durch die Kantonspolizei D._______ sichergestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers (Ausstellungsort und -datum: B._______, (...) 2008) Fälschungsmerkmale aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es derweil im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2011 nicht gelungen, die objektiven Fälschungsmerkmale plausibel zu erklären, zumal er in pauschaler Weise an der Echtheit der Identitätskarte festhält und lediglich vorbringt, diese nach einer persönlichen Vorsprache bei der Stadtverwaltung in B._______ erhalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen.

Im Übrigen ist unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
sowie Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse korrekt erfolgt (vgl. auch BVGE 2013/23 E. 6.4.1), weshalb der Vorwurf, mangels Gewährung der Akteneinsicht habe zum Fälschungsvorwurf nur unvollständig Stellung genommen werden können, nicht gehört werden kann.

4.1.3 Sodann fand am (...) August 2010 im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ausreise des Beschwerdeführers eine Befragung mit Vertretern der irakischen Botschaft (...) statt, anlässlich welcher gemäss Angabe der Vorinstanz bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak stamme. In der Folge ermächtigte die irakische Botschaft die Vorinstanz zur Ausstellung eines Laissez-Passer (vgl. V 14/2).

4.1.4 Ferner fügen sich auch die aus der vorgenommenen Herkunftsanalyse gewonnenen Erkenntnisse überwiegend in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E 4170/2009 vom 13. Juli 2009 bereits fest, dass die mit der Erstellung der Analyse beauftragte sachverständige Person aufgrund der inhaltlichen Auswertung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss gekommen sei, dass er aufgrund seines kulturellen Wissens und seiner sprachlichen Ausdrucksweise höchstwahrscheinlich aus der Provinz Dohuk stamme, jedenfalls definitiv nicht aus B._______, wie er selber behauptet habe.

Seitens des Beschwerdeführers wurde gerügt, die Vorinstanz habe auf ein Lingua-Gutachten verwiesen, das auf einem Telefongespräch des Beschwerdeführers mit einem Kurden aus Syrien basiere. Es könne aber nicht sein, dass ein Syrer beurteile, aus welchem irakischen Ort der Beschwerdeführer stamme; vielmehr hätte die Herkunftsanalyse durch eine aus dem Nordirak stammende Person durchgeführt werden müssen. Demnach sein das jetzige Lingua-Gutachten aus dem Recht zu weisen und ein neues Gutachten einzuholen. Dieser Vorwurf wäre allerdings bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens anzubringen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch Folgendes anzufügen: der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der ersten Anhörung über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachkundigen Person informiert und es wurde ihm diesbezüglich in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A23/19 14ff.). Dabei gab er insbesondere zu Protokoll, mit der sachverständigen Person einverstanden zu sein (vgl. A23/19 S. 15). An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Syrien und Kurdistan analysiert (vgl. A20/1). Selbst wenn es sich - wie vom Beschwerdeführer behauptet, aus den Akten jedoch nicht hervorgeht - um einen Experten aus Syrien handeln sollte, ist ihm die Qualifikation allein deshalb nicht abzusprechen, zumal die Feststellungen aussagekräftig und in ihrem Ergebnis ausgewogen begründet und unmissverständlich ausgefallen sind. Folglich kann von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen werden, weshalb sich die Vorinstanz durchaus darauf stützen konnte. Der Antrag auf Einholen einer neuen Herkunftsanalyse wird abgewiesen.

4.2 Was die übrigen eingereichten Beweismittel betrifft, hinterlassen diese begründete Zweifel an der Echtheit, stimmen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren oder hätten bereits im Verlauf des ersten Asylverfahrens eingereicht werden müssen. Für die Glaubhaftmachung reicht es im Übrigen nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a), was vorliegend der Fall ist.

Namentlich datiert der eingereichte Drohbrief vom April 2010. Diesbezüglich ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zuerst erklärte, seine Familie in B._______ habe den Drohbrief im Juni 2010 erhalten (vgl. Eingabe vom 16. August 2010 an das BFM), während er im Verlauf des Verfahrens angab, der Drohbrief sei im April 2010 bei seiner Familie hinterlegt worden. Seine Erklärung, offenbar hätten die Anhänger der Islami Iraki Parti den Beschwerdeführer zur Hochzeit [seines Verwandten] erwartet und als er dort nicht erschienen sei, hätten sie das Schreiben der Familie des Beschwerdeführers gebracht, um sie und den Beschwerdeführer einzuschüchtern, vermag dabei nicht den Umstand zu erklären, weshalb er zuerst ein anderes Datum angab.

In Bezug auf die eingereichte ärztliche Bestätigung betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Dokument kein Ausstellungsdatum trägt und das vermerkte Alter des Patienten ((...) Jahre) nicht mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimmt, welcher zu jenem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sein müsste. Zudem wurde auf der Bestätigung tatsächlich eine Zahl von Hand eingefügt beziehungsweise überschrieben. Weshalb das Krankenhaus im Übrigen eine Verletzung (...) linken, während das eingereichte Bestätigungsschreiben der Polizei in B._______ vom (...) Juni 2010 die Verletzung (...) rechten (...) bestätigt, ist nicht einleuchtend. Weiter ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass ein Schreiben der Polizei, in welchem sie bestätigt, nicht fähig zu sein, den Beschwerdeführer zu schützen, äusserst befremdlich wirkt.

Hinsichtlich des eingereichten Untersuchungsprotokolls des Polizeiamts B._______ ist festzuhalten, dass dieses am (...) August 2008 ausgestellt worden sei und deshalb bereits im ersten Asylverfahren abzugeben gewesen wäre. Im damaligen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch behauptet, die Polizei in B._______ habe sich geweigert, seine Anzeige entgegenzunehmen.

Gestützt werden die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen sodann dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, wobei seine Erklärung zum Verbleib des Reisepasses (vgl. W23/18 S.12) nicht zu überzeugen vermag.

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den übrigen eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.3 Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm geltend gemacht aus B._______, Zentralirak, sondern aus dem Nordirak stammt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten dürfen. Der Antrag, es seien von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (namentlich sei eine Herkunftsabklärung bei der Stadtverwaltung in B._______ sowie eine Botschaftsabklärung in Bezug auf die eingereichten Beweismittel durchzuführen), ist abzuweisen, und es besteht keine Veranlassung, aus diesem Grund das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen glaubhaft machen konnte respektive keine begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BVGE D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10), wobei für die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.

7.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2014 erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten, nordirakischen Provinzen - in Anlehnung an BVGE 2008/5 - als zumutbar. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Nordirak sprächen.

7.3.2 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-laymaniyah) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Die Vorinstanz verkennt allerdings mit dem Verweis auf dieses aus dem Jahr 2008 stammende Urteil, dass sich die Lage im Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert hat. Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch der sunnitisch-jihadistischen Extremistenorganisation des "Islamischen Staates" (IS) eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und Oktober 2014 sollen in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme gesucht haben (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014, S. 1 f.). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdischen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten des IS befinden könnten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölkerung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im Nordirak verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des European Council on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003 die Sicherheit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet war wie heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds fight the Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn auch in seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak - auch in den Nordirak - aus (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11).

7.4 Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Lageanalyse im Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks - unter Berücksichtigung der geänderten Umstände - neu zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 7).

7.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden würde, zumal er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland bereits am 17. September 2008 verlassen habe. Vorliegend erscheint es angezeigt, neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell über ein soziales Netz verfügt.

8.

8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

8.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE 2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Nordirak - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse in der Region - in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Mithin ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.3 Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

9.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gutzuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2014 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind auch für den abzuweisenden Teil der Beschwerde mithin keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). In der Kostennote vom 11. August 2014 wird ein zeitlicher Aufwand von 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie 0.5833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 166.- ausgewiesen, welcher insgesamt - auch unter Berücksichtigung der am 26. September sowie 23. Dezember 2014 erfolgten Eingaben, welche nicht in der Honorarnote aufgeführt sind - als angemessen zu werten ist. Der Aufwand ist hälftig durch eine Parteientschädigung zu vergüten. Für die 28 erstellten Kopien à Fr. 1.50 werden Fr. 42.- ausgewiesen. Gemäss Art. 11 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro Seite berechnet werden, was vorliegend Fr. 14.- ergibt. Die Auslagen sind demnach - um die Hälfte gekürzt - in der Höhe von Fr. 7.- zu vergüten. Die Auslagen für Porti in Höhe von Fr. 30.20 erscheinen angemessen und sind - wiederum um die Hälfte reduziert - in Höhe von Fr. 15.10 zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen, da das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten ist. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1996/2014
Date : 19. Februar 2015
Published : 29. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  11
VwVG: 5  27  28  48  49  52  61  63  64
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D-3622/2011 • E-1996/2014 • E-4170/2009 • E-99/2013
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1996/27 • 1996/28 • 2005/21 • 2006/6