Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 332/2017
Urteil vom 18. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung (Vaterschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. März 2017 (ZOR.2017.5).
Sachverhalt:
A.
C.________ brachte 2014 das Kind D.________ zur Welt. Gestützt auf Art. 255 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
|
1 | Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
2 | Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. |
3 | Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. |
B.
Nachdem diese auf sein Anliegen nicht eingingen, erhob A.________ am 31. Dezember 2014 gegen die Mutter und deren Ehemann eine Klage mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Untätigkeit der Beklagten betreffend Vaterschaft des Kindes D.________ seine Persönlichkeit verletze (Ziff. 1), der Ehemann der Mutter sei zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vor dem zuständigen Gericht innert Frist zu verpflichten und es sei seine Vaterschaft festzustellen (Ziff. 2); bei Nichtbefolgung des entsprechenden richterlichen Befehls sei durch das Gericht eine Ersatzvornahme anzuordnen (Ziff. 3).
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Brugg die Klage ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. März 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2017 verlangt A.________ die Aufhebung der beiden kantonalen Urteile und den Zuspruch der unter Lit. B erwähnten drei Rechtsbegehren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine behauptete Persönlichkeitsverletzung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Das Obergericht hat festgestellt, dass die genetische Vaterschaft des Beschwerdeführers unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten sei. In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, dass gemäss Art. 256

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.
Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und behauptet einen Anspruch auf Feststellung, dass D.________ sein Kind sei; wer diesen Anspruch verletze, greife in seine persönlichen Verhältnisse ein und handle rechtswidrig, denn ihm werde dadurch ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit vorenthalten, nämlich die Feststellung der Nachkommenschaft eigener Kinder. Es gehe mithin nicht darum, ob ihm ein zivilrechtlicher Anfechtungsanspruch zustehe, sondern vielmehr darum, dass die Weigerung des Ehemannes der Mutter, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, widerrechtlich seine Persönlichkeit als genetischer Vater verletze. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich dadurch, dass derjenige, der versuche, seine Abstammung zu erfahren, ein schwerwiegendes und von der EMRK geschütztes Interesse habe, die hiefür verfügbaren Informationen zu erhalten. Der Anspruch auf Erforschung der eigenen Herkunft gehöre auch zum Schutzbereich von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
auf den genetischen Vater, weil er ein eminentes persönliches Interesse an der Festellung habe, wer sein Kind sei; es handle sich hierbei um eine Reflexwirkung. Auch in Deutschland habe der leibliche Vater Anspruch auf Feststellung seiner Vaterschaft und Übereinstimmung zwischen dem Registereintrag und den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei nicht einzusehen, wieso dieser Anspruch hierorts weniger Gewicht haben sollte als in Deutschland.
4.
Es gilt die zivilstandsrechtliche Situation (dazu E. 4.1), das Klagerecht zur Anfechtung der Vaterschaft (dazu E. 4.2), den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (dazu E. 4.3) sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte seines Persönlichkeitsrechtes (dazu E. 4.4) auseinanderzuhalten. Vorauszuschicken ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht abstrakt um die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, sondern um die Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses geht, wie sich unmissverständlich aus seinen Rechtsbegehren und (jedenfalls sinngemäss) auch aus seinen Ausführungen ergibt.
4.1. Für das Kindesverhältnis zur Mutter ist der Vorgang der Geburt massgebend (vgl. Art. 252 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
|
1 | Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
2 | Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.262 |
3 | Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. |
Für das Kindesverhältnis zum Vater gilt es zu unterschieden. Ist ein Kind wie vorliegend während der Ehe geboren, so gilt von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater (vgl. Art. 252 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
|
1 | Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
2 | Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.262 |
3 | Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
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1 | Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
2 | Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. |
3 | Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 8 Beurkundete Daten - Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt: |
|
a | Namen: |
a1 | Familienname, |
a2 | Ledigname, |
a3 | Vornamen, |
a4 | andere amtliche Namen; |
b | Geschlecht: männlich/weiblich; |
c | Geburt: |
c1 | Datum, |
c2 | Zeit, |
c3 | Ort, |
c4 | Totgeburt; |
d | Zivilstand: |
d1 | Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft, |
d2 | Datum; |
e | Tod: |
e1 | Datum, |
e2 | Zeit, |
e3 | Ort; |
f | Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt; |
g | Eltern: |
g1 | Familienname der Eltern, |
g2 | Vornamen der Eltern, |
g3 | andere amtliche Namen der Eltern; |
h | Adoptiveltern: |
h1 | Familienname der Adoptiveltern, |
h2 | Vornamen der Adoptiveltern, |
h3 | andere amtliche Namen der Adoptiveltern; |
i | Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort: |
i1 | Datum: gültig ab / gültig bis, |
i2 | Erwerbsgrund, |
i3 | Anmerkung zum Erwerbsgrund, |
i4 | Verlustgrund, |
i5 | Anmerkung zum Verlustgrund; |
j | Beziehungsdaten: |
j1 | Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis, |
j2 | Datum: gültig ab / gültig bis, |
j3 | Auflösungsgrund. |

SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). |
|
1 | Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). |
2 | Beurkundet werden:31 |
a | Geburt; |
b | Findelkind; |
c | Tod; |
d | Tod einer Person mit unbekannter Identität; |
e | Namenserklärung; |
f | Kindesanerkennung; |
g | Bürgerrecht; |
h | ... |
i | Ehe; |
j | Eheauflösung; |
k | Namensänderung; |
l | Kindesverhältnis; |
m | Adoption; |
n | Verschollenerklärung; |
o | Geschlechtsänderung; |
p | ... |
q | Eintragung einer Partnerschaft; |
r | Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. |
4.2. Die auf Art. 255

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
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1 | Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
2 | Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. |
3 | Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
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1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |
2007, S. 131). Solange die zufolge von Art. 255

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
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1 | Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. |
2 | Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. |
3 | Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
4.3. Über die im Familienrecht umschriebenen statusrechtlichen Klageansprüche hinaus steht dem Kind gestützt auf das Personenrecht ein klagbarer Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, denn die Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner Auffassung zu dem von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Vorliegend geht es jedoch, was der Beschwerdeführer sinngemäss selbst einräumt, nicht um einen Anspruch des Kindes, sondern er macht einen eigenen analogen Anspruch gestützt auf Persönlichkeitsrecht geltend. Dass hierfür ein im Familienrecht verankerter Anspruch bestünde, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist (vgl. § 1598a BGB, eingefügt am 1. April 2008 durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren; vgl. auch Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes BvR 421/05 vom 13. Februar 2007), behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht; vielmehr leitet er einen solchen aus Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
4.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob diese letztlich auf dem Fehlen statusrechtlicher Behelfe zur Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft (dazu E. 4.4.1) oder dem Nichterheben einer Anfechtungsklage durch den Ehemann der Mutter beruhen (dazu E. 4.4.2) oder im Zusammenhang mit der vom Statusrecht gelösten Kenntnis der Nachkommen stehen soll (dazu E. 4.4.3).
Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint; sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann (BGE 143 III 297 E. 6.4.1 S. 308 m.w.H.). Wer in Bezug auf einen Aspekt seiner Persönlichkeitsentfaltung und damit in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann das Gericht anrufen, soweit der Angriff widerrechtlich ist (Art. 28 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
4.4.1. Was die Anfechtung der Vaterschaft anbelangt, ist das Gesetz klar; dem genetischen Vater steht kein entsprechendes Klagerecht zu (vgl. E. 4.1). Diesbezüglich kann von vornherein keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gegeben sein, weil die Normen eines Gesetzes kohärent auszulegen sind und im Übrigen der Gesetzgeber als Verletzer im Sinn von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Weil kein internationaler Sachverhalt vorliegt bzw. kein ausländisches Statut zur Anwendung gelangt, ist ferner die Gesetzeslage in anderen Ländern nicht relevant, mithin insbesondere nicht der Verweis auf den - im Übrigen nicht die Herstellung einer Vaterschaft, sondern das Umgangsrecht des genetischen Vaters betreffenden - Beschluss XII ZB 280/15 des Bundesgerichtshofes Deutschland vom 5. Oktober 2016. Es wäre am schweizerischen Gesetzgeber, den bislang eher eng gezogenen Kreis der Anfechtungsberechtigten gemäss Art. 256

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
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1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |
Zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird im bundesgerichtlichen Verfahren, dass sich ein Klagerecht auf Beseitigung einer bestehenden und Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft direkt aus Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
der Klageberechtigten in Art. 256 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
|
1 | Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
1 | vom Ehemann; |
2 | vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. |
2 | Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. |
3 | Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998273 vorbehalten.274 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260a - 1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. |
|
1 | Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. |
2 | Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat. |
3 | Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen. |
4.4.2. Dass der Ehemann der Mutter seine ex legeentstandene Vaterschaft nicht angefochten hat, bedeutet ebenfalls keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Indem der genetische Vater nach dem in E. 4.2 Gesagten keinen Anspruch auf klageweise Einmischung bzw. auf klageweise Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft hat, kann ein solches Klagerecht auch nicht zum Kreis der von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
4.4.3. Was schliesslich das Recht auf Kenntnis der Nachkommenschaft als Teil des Persönlichkeitsrechts anbelangt, ist vorauszuschicken, dass ein solcher Anspruch wenn schon einem präsumptiven leiblichen Vater zukommen würde; soweit nämlich der Erzeuger feststeht, bedarf es der betreffenden Klage nicht. Als zweites ist vorauszuschicken, dass ein allfälliger Anspruch allenfalls nicht die gleiche Persönlichkeitsintensität aufweisen würde (starke Betroffenheit der Persönlichkeit bejahend allerdings MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, S. 274 ff., welche für eine Klage sui generis plädieren; AEBI-MÜLLER, Persönlichkeitsschutz und Genetik, in: ZBJV 2008, S. 100 ff.: "Fortpflanzung als wesentlicher Bestandteil der individuellen Lebensentfaltung", "Entstehen eines Kindes als Teil der Lebensgeschichte des Mannes"; MEIER, L'enfant en droit suisse: quelques apports de la jurisprudence récente de la Cour européenne des droits de l'homme, in: FamPra.ch 2012, S. 282 f.; WIESNER-BERG, Babyklappe und anonyme Geburt, in: FamPra.ch 2013, S. 541) wie derjenige des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Bei Letzterem geht es um die Kenntnis über die Umstände der Zeugung und die Herkunft; betroffen ist die Entstehung der eigenen
Person und damit der Kern der Identität. Demgegenüber geht es bei der Kenntnis über allfällige Deszendenten nicht um das Werden oder Vergehen der eigenen Person, sondern um das Wissen über die "Weitergabe seines Blutes". Zumal an die blosse Kenntnis über diese Tatsache keine personen-, familien- oder erbrechtlichen Rechtswirkungen knüpfen (vgl. immerhin die Prüfung eines allfälligen Umgangsrechtes, dazu unten), scheint der persönlichkeitsbezogene Konnex etwas loser. Zwar hat auch die Kenntnis des Kindes über seine eigene Abstammung keine direkten Rechtswirkungen; hier geht es aber wie gesagt um die Entstehung und Herkunft der eigenen Person und somit um die Identitätsfindung, was zum Kern der Persönlichkeit gehört. Als drittes wäre zu bedenken, dass die Durchsetzung eines allfälligen Anspruches auf Kenntnis potentieller Nachkommen mit übergeordneten persönlichkeitsbezogenen Aspekten insbesondere des Kindes, ferner aber auch der Mutter und des rechtlichen Vaters kollidieren kann. So hat das Bundesgericht in BGE 108 II 344 befunden, wer unter dem Vorwand, der leibliche Vater zu sein, wiederholt und absichtlich das Familienleben eines Ehepaares störe, verletze die Eheleute in ihrer Persönlichkeit. Zu erinnern ist auf der anderen
Seite an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Weigerung eines Mitgliedstaates, ein Umgangsrecht zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind überhaupt auch nur zu prüfen, unbekümmert um die nationale Gesetzeslage gegen Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
283; AEBI-MÜLLER, Abstammung und Kindesverhältnis, S. 131).
All diese Fragen, Abgrenzungen und Abwägungen - in welcher Hinsicht angesichts der gesellschaftspolitischen Dimension primär der Gesetzgeber und weniger das Gericht in der Pflicht stünde - können vorliegend offenbleiben:
Es ist nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Erzeuger des Kindes ist. Insofern gibt es nichts abzuklären (zur Mitwirkungspflicht bei Abklärungen im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes vgl. Urteil 5A 492/2016 vom 5. August 2016). Entgegen seinen vordergründigen Ausführungen geht es dem Beschwerdeführer denn auch nicht um eine "Abklärung" der bekannten Tatsache oder um eine allgemeine Feststellung ohne weitere Rechtsfolgen, sondern wie gesagt um die Herstellung einer rechtlichen Vaterschaft durch Zwang des Ehemannes der Mutter zur Anhebung einer Anfechtungsklage im Verbund mit einer Feststellung der eigenen Vaterschaft bzw. um eine entsprechende richterliche Ersatzvornahme für den Fall, dass die Beschwerdegegner untätig bleiben sollten. Derlei Klagerechte stehen dem Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu und seine Persönlichkeit ist nicht verletzt, wenn der Ehemann der Mutter seine gesetzliche Vaterschaft nicht angefochten hat.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli