Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_426/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz, Verletzung des Anklagegrundsatzes, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur warf X.________ vor, er habe insgesamt 26 verschiedene Unterlassungs- bzw. Vernachlässigungstatbestände verwirklicht, durch welche er seinen Verpflichtungen als Rindviehhhalter nicht genügend nachgekommen sei. X.________ bestritt sämtliche Vorwürfe.

Das Statthalteramt erkannte ihn mit Strafbefehl vom 3. Mai 2011 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) und das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz und das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'500.--.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn am 25. November 2011 vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei und der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz frei. Im Übrigen bestätigte es den Schuldspruch des Statthalteramts.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 22. März 2013 auf Berufungen von X.________ und des Kantonalen Veterinäramts die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Freispruchs von der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz fest.

Es verurteilte X.________ wegen

- mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
und Art. 48 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 48 Übertretungen
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.
2    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
TSG,
- mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
und 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
sowie Art. 48 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 48 Übertretungen
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.
2    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
und 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 48 Übertretungen
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.
2    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
TSG,
- mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG,
- fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
und Abs. 2 TSchG sowie
- fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. d
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
und Abs. 3 HMG.

zu einer Busse von Fr. 3'000.--.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl vom 3. Mai 2011 genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO offensichtlich nicht.

Die Sache wurde zunächst im Strafbefehlsverfahren beurteilt (vgl. Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (Art. 354 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Winterthur. In diesem Fall gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet "über die Gültigkeit des Strafbefehls" (Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

Die Vorwürfe bilden ausschliesslich (Urteil S. 7) Übertretungen (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Es hat nicht nach Rechtsfehlern zu suchen oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen, die sich ihm nicht stellen (vgl. Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.2).

Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO). Das Bezirksgericht führte eine mündliche Hauptverhandlung durch und befragte den Beschwerdeführer zu jedem einzelnen der 26 Vorwürfe (kantonale Akten, act. 29/1). Er war somit über die Anklage in jeder Hinsicht vollumfänglich in Kenntnis gesetzt. Im Berufungsverfahren wurde er rechtsanwaltlich vertreten (act. 33). Der Beschwerdeführer erhob weder vor dem Bezirksgericht noch der Vorinstanz Einwände gegen die Anklageschrift.

Neue rechtliche Vorbringen werden vom Novenverbot (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) zwar nicht erfasst. Es widerspricht aber dem Grundsatz von Treu und Glauben, vor Bundesgericht verfahrensrechtliche Einwendungen vorzubringen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (Urteile 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2, 6B_350/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.2, 6B_1075/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Solche Rügen sind verspätet. Auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte den sachverständigen Zeugen Dr. A.________ zu Nutzen und Schaden von Impfungen befragen müssen, und beruft sich auf aussergesetzliche Rechtfertigungsgründe. Er habe im Verfahren geltend gemacht, dass er über viel Erfahrung verfüge, da er seit über acht Jahren hätte impfen müssen. Er selber und weitere Bauern hätten Impfschäden erlitten. Es sei "quasi um Leben und Tod seiner Tiere" gegangen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, scheitert ein "notstandsähnliches Widerstandsrecht" bereits daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht die Reaktion auf offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen war (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b S. 45 und 103 IV 73 E. 6b). Trotz der behaupteten Impfproblematik liegen keine derart ausserordentlichen Umstände im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" vor. Die gesetzgeberische Interessenabwägung ist massgebend. Schäden sind grundsätzlich haftungsrechtlich zu beurteilen. Die strafrechtliche Praxis anerkennt neben den gesetzlich erlaubten Handlungen wie insbesondere Notwehr und Notstand (Art. 14 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
. StGB) nur sehr zurückhaltend so genannte "über- oder aussergesetzliche" Rechtfertigungsgründe (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3). Der Betroffene hat die vom Gesetzgeber einkalkulierten Folgen einer gesetzlichen Regelung bzw. der Anwendung des Gesetzes grundsätzlich hinzunehmen (Urteil 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 5.2 zur Weigerung, Rinder und Schafe gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen). Bundesgesetze sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).

Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) ist nicht zu beanstanden.

3.
Soweit der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf 18 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist darauf aus den erwähnten Gründen (oben E. 1) nicht einzutreten. Die Vorinstanz begründet (hier abweichend vom Bezirksgericht) den Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (fahrlässige Tierquälerei) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
und Abs. 2 TSchG i.V.m. insbesondere Art. 5 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV eingehend (Urteil S. 28-34).

Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass am 11. Februar 2010 anlässlich einer Kontrolle des Veterinäramtes auf seinem Heimbetrieb in einem mit insgesamt zwölf Tieren belegten Stall ein festliegendes Rind vorgefunden wurde, das in einem derart schlechten physischen Zustand war, dass es sogleich euthanasiert werden musste (Urteil S. 29). Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf eine Aussage des Beschwerdeführers fest, diesem seien aufgrund eines Vorfalls im Jahre 2008 (1,5-jähriger Stier) die Symptome, der Krankheitsverlauf und die Unheilbarkeit der Paratuberkulose bestens bekannt gewesen (Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf das bezirksgerichtliche Urteil S. 34 ein, seine Aussage betreffe nicht diesen Stier. Er habe nicht auf den Verdacht einer Paratuberkulose kommen können.

Der erwähnte Stier, der drei Tage im Tierspital war, musste eingeschläfert werden. Im darauffolgenden Jahr hatte der Beschwerdeführer "wieder einen Stier in diesem Zustand". Der Durchfall habe gestoppt werden können, und der Stier habe wieder zugelegt. "Das Rind, um welches es vorliegend gehe, habe im Winter die gleichen Symptome wie der Stier, den sie durchgebracht hätten, aufgezeigt; (...) Deshalb habe er erneut zur Homöopathie gegriffen. Er habe sicher nicht wieder das Tierspital oder einen Tierarzt gefragt. Er habe dann gemerkt, dass das Tier nicht darauf anspreche." Er hätte das Tier erschossen. Doch die Polizei sei ihm zuvorgekommen (bezirksgerichtliches Urteil S. 34).

Der Beschwerdeführer hatte somit Erfahrung mit der Krankheit. Er erkannte, dass das Rind schwer erkrankt war und auf seine Behandlung nicht ansprach. Es wird ihm nicht vorgeworfen, dass er als Nichtfachmann (Veterinärmediziner) die korrekte Diagnose nicht zu stellen vermochte, sondern trotz einschlägiger Erfahrungen auf den augenscheinlich besorgniserregenden Zustand des Rindes nicht reagierte. Der Willkürvorwurf ist unbegründet.

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Angesichts des "desolaten Zustands" des Rindes (tierärztlicher Bericht, Urteil S. 30) kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen, er "habe sicher nicht wieder das Tierspital oder den Tierarzt gefragt". Die Vorinstanz erkennt nicht auf vorsätzliche Tierquälerei. Zumindest den Fahrlässigkeitsvorwurf (Art. 26 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
TSchG) muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Er beachtete die Vorsicht nicht, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Kosten vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_426/2013
Date : 18. Dezember 2013
Published : 24. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Widerhandlungen gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz, Verletzung des Anklagegrundsatzes, Willkür


Legislation register
BGG: 66  80  99
BV: 190
HMG: 87
StGB: 12  14
StPO: 325  329  354  356  398  404
TSG: 47  48
TSchG: 26  28
TSchV: 5
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