Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2014.28/BP.2014.60
Beschluss vom 18. November 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Aargau,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom 23. Oktober 2014 die Strafverfahren wegen "Verdacht Begehung Vermögensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Winterthur/Unterland gegen A.
Die Verfügungen ergingen unbegründet und wurden offenbar entgegen ihren Mitteilungssätzen auch dem Beschuldigten eröffnet. Als Grundlage der Verfügungen wird die Korrespondenz vom 16. Oktober 2014 einerseits (Limmattal/Albis) und 22. Oktober 2014 (Winterthur/Unterland) andererseits genannt (act. 1.2, 1.3).
B. Gegen diese Verfügungen erhebt der notwendige Verteidiger des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 1.1) am 10. November 2014 Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Zürcher Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei für zuständig zu erklären und stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung als amtlicher Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gerichtsstand wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne zuvor bei der befassten Strafbehörde die Überweisung an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde zu verlangen. Mangels Überweisungsverfahren liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1–1.2).
Die Eingabe vom 10. November 2014 ist zuständigkeitshalber formell der nach Erlass der Gerichtsstandsverfügungen im Sinne des Gesetzes (Art. 41 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2.
2.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen gemäss handelte. Zudem verletzten die unbegründet zugestellten Gerichtsstandsverfügungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls die Parteien vor Erlass weder angehört worden noch ihnen die Gerichtsstandskorrespondenzen zugestellt worden wären (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe vom 10. November 2014 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Baden überwiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Bellinzona, 19. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Bürgi
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.