Tribunal federal
{T 0/2}
4P.140/2004 /lma
Urteil vom 18. November 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Michael Mráz,
gegen
B.________ Inc.,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Klein,
ICC Schiedsgericht Zürich.
Gegenstand
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. d und e (Internationales Schiedsgericht; Gleichbehandlung; rechtliches Gehör; Ordre public),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Final Award des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 10. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ SA, Bukarest (Beschwerdeführerin und Beklagte im Schiedsverfahren) ist eine Gesellschaft rumänischen Rechts. Sie exportiert technisches Material, insbesondere Pumpen zur Rohölförderung. Die B.________ Inc. (Beschwerdegegnerin und Klägerin im Schiedsverfahren) ist eine ursprünglich nach dem Recht von Oklahoma (USA) organisierte Gesellschaft. Sie vertreibt, importiert und verkauft Pumpen und andere Geräte zur Rohölförderung.
Am 18. Februar 1993 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von in Rumänien hergestellten Pumpen in mehrere Länder Südamerikas, in arabische Staaten und in die USA. Die Beschwerdeführerin gewährte darin der Beschwerdegegnerin für 5 Jahre das exklusive Vertriebsrecht für ihre Rohölförderpumpen in Bahrain, Oman, Südamerika und den USA. Die Parteien unterstellten den Vertrag schweizerischem Recht und vereinbarten in einer Schiedsklausel, Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zu unterbreiten.
B.
Am 9. Juli 1999 reichte die Beschwerdegegnerin beim Sekretariat des internationalen ICC Schiedsgerichtshofs ein Begehren um Eröffnung eines Schiedsverfahrens ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Vertrag vom 18. Februar 1993 für sämtliche bezeichneten Länder bis zum 18. Februar 1998 gültig gewesen sei; weiter sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 5'179'778.-- als Schadenersatz zu verurteilen, der einem Preiszuschlag (markup) von 25 % für die Verkäufe der Beschwerdeführerin nach Argentinien entspreche; die Beschwerdeführerin sei auch zur Zahlung eines Preiszuschlags von 25 % auf allen weiteren Verkäufen, welche die Beschwerdeführerin während der Dauer des Vertrags in das Vertragsgebiet getätigt habe, zu verurteilen.
Am 15. September 1999 ernannte der ICC Schiedsgerichtshof Christoph M. Pestalozzi als Einzelschiedsrichter. Dieser erliess am 8. Oktober 2002 einen Zwischenentscheid, in dem er feststellte, der Vertrag sei vom 18. Februar 1993 bis zum 18. Februar 1998 (für die USA bis November 1998) gültig und in Kraft gewesen; sofern und soweit die Beschwerdeführerin den Vertrag verletzt habe, sei sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Mit Endentscheid vom 10. Mai 2004 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 1'390'548.57 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1996 bis zum Tag der Zahlung.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: es seien der Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2002 sowie der Endentscheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an den Einzelschiedsrichter zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; es sei der Endentscheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an den Einzelschiedsrichter zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Sie beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
D.
Der Einzelschiedsrichter beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. November 2004 zur Vernehmlassung des Einzelschiedsrichters Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
1.1 Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
1.2 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 191 - Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005166. |
1.3 Ein schiedsgerichtlicher Zwischenentscheid kann nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
1.4 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Kommentar, N. 64 zu Art. 182
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
2.1 Als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien rügt die Beschwerdeführerin zunächst, der Einzelschiedsrichter habe die Parteien verfahrensrechtlich in vergleichbarer Situation unterschiedlich behandelt. Sie kritisiert jedoch unter diesem Titel keine verfahrensrechtlichen Anordnungen, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Denn sie beanstandet, der Einzelschiedsrichter habe einer Zeugenaussage zu ihren Gunsten in angeblich vergleichbarer Situation ein geringeres Gewicht beigemessen als einer Zeugenaussage zu Gunsten der Beschwerdegegnerin; weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Schiedsrichter habe zu ihren Lasten einen andern Massstab für den Beweis der Vertragsverletzung angelegt als für die behaupteten Vertragsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin. Willkür, insbesondere in der Würdigung der Beweise, ist keine zulässige Rüge im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
daher die Bemühungen der Beschwerdegegnerin in Verletzung der erwähnten Bestimmung als hinreichende Erfüllung erachtet. Die Beschwerdeführerin verkennt auch hier, dass Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
2.2 Als Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin, der Einzelschiedsrichter habe ihre Vorbringen und Beweismittel im Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2002 unberücksichtigt gelassen, so dass sie am Ende gleich dagestanden sei, wie wenn sie sich - mit Ausnahme einer pauschalen Bestreitung - überhaupt nicht zur Frage der Vertragsbeendigung hätte äussern können.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet hier zunächst die Feststellung des Einzelschiedsrichters in Ziffer 71 des Zwischenentscheids, wonach sie die Inverzugsetzung nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
Beschwerdegegnerin hervorgehoben. Der Einzelschiedsrichter bemerkt dazu in der Vernehmlassung, es sei ihm bei der Redaktion des Schiedsentscheides bewusst gewesen, dass Gespräche stattgefunden hätten; aus den Zeugenaussagen ergebe sich aber, dass dabei hauptsächlich der ungenügende Umsatz besprochen worden sei. Diese Einschätzung ergibt sich sinngemäss aus dem Zwischenentscheid; aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, die Zeugenaussage von X.________ sei nicht berücksichtigt worden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sie von den ausdrücklich in Ziffer 40 des Zwischenentscheids gewürdigten abweichen sollte.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen des Einzelschiedsrichters in Ziffer 73 des Zwischenentscheids, wonach sie mit ihrer Reaktion auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 1994 zu lange zugewartet habe. Sie hält dafür, auch aus der Bemerkung, wonach sie vier Monate zugewartet habe, ergebe sich, dass der Einzelschiedsrichter ihre Ausführungen in Ziff. 40 und 144 f. der Duplik sowie die schriftliche Zeugenaussage Stefanescu unbeachtet gelassen habe. Der Einzelschiedsrichter bemerkt in seiner Vernehmlassung, der entscheidende Punkt sei die Erklärung der Kündigung am 27. September 1994 gewesen und dass bis zu diesem Zeitpunkt unbestritten vier Monate verstrichen seien. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Einzelschiedsrichter habe ihr in Ziffer 83 des Zwischenentscheids vorgehalten, sie habe keine schriftlichen Beweise zum behaupteten Einverständnis der Gegenpartei mit der Beendigung des Vertrags vorgelegt oder dafür, dass auch die Gegenpartei der Ansicht gewesen sei, der Vertrag gelte nicht mehr. Diese Ausführung steht nach Ansicht der Beschwerdeführerin in krassem Widerspruch zu ihren Beilagen 27-36 der Duplik. Der Einzelschiedsrichter bemerkt dazu richtig, dass in Ziffer 83 des Zwischenentscheids auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Duplik (Ziff. 112 und 113) und insbesondere auch auf die Beilage 34 Bezug genommen wird. Es ergibt sich daraus, dass der Einzelschiedsrichter die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Ob er die zur Kenntnis genommenen Beweise willkürlich gewürdigt hat, kann - wie erwähnt - im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Im Übrigen ist entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. November 2004 vertretenen Ansicht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien auch dann nicht betroffen, wenn die Beweise willkürlich, namentlich einseitig, gewürdigt werden.
2.2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Ausführungen des Einzelschiedsrichters zum entgangenen Gewinn in Ziff. 104 ff. des Endentscheids. Sie hält dafür, der Schiedsrichter habe ihre Vorbringen und Beweismittel unter Ziff. 106 ff. ihrer Eingabe vom 31. März 2003 (namentlich Ziff. 110 und Beilagen 65 f.) völlig ausser Acht gelassen; nur deshalb habe er geschlossen, die Beschwerdegegnerin hätte die Verkäufe im südamerikanischen Vertragsgebiet auch selbst tätigen können. Der Einzelschiedsrichter bemerkt auch hier zutreffend, dass er sich in Ziff. 109 und 110 des Endentscheides mit den entsprechenden Vorbringen ausdrücklich auseinander gesetzt hat. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, der Schiedsrichter hätte sich ausdrücklich mit ihrer abweichenden Ansicht auseinander setzen müssen, so verkennt sie, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreicht, wenn in der Begründung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.2.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Einzelschiedsrichter habe die durch einen Vorfall beeinträchtigte Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht berücksichtigt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Teil der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden kann (Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
3.
Als Verletzung des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
3.1 Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Vertragstreue zum materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite dieses Grundsatzes. Denn sie bringt nicht vor, der Einzelschiedsrichter hätte vertragliche Verpflichtungen festgestellt und deren Erfüllung im Schiedsspruch dennoch nicht angeordnet, oder er hätte umgekehrt das Nichtbestehen vertraglicher Verpflichtungen festgestellt und sie dennoch zu deren Erfüllung verpflichtet. Der Einzelschiedsrichter hat vielmehr auf das Bestehen von vertraglichen Verpflichtungen geschlossen, für deren Nichterfüllung er die Beschwerdeführerin zu Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Schiedsrichter habe dabei vertragliche Bestimmungen falsch angewendet bzw. die für die gegebene Situation vorgesehene Bestimmung nicht und umgekehrt eine nicht einschlägige Vertragsbestimmung angewendet.
3.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Sinn und Zweck der Vertragsauslegung darin besteht, zu ermitteln, ob Art. 3 des Vertrages tatsächlich so zu verstehen ist, wie sie ausführt, wobei das von ihr angestrebte Ergebnis keineswegs von vornherein feststeht. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Interpretation des Vertrages derjenigen des Einzelschiedsrichters entgegenstellt und daraus abweichende Rechtsfolgen ableitet, so vermag sie damit keine Verletzung des Ordre public bzw. des Grundsatzes der Vertragstreue auszuweisen. Sie kritisiert allein die Vertragsauslegung des Einzelschiedsrichters, wenn sie vorbringt, dieser habe eine Bestimmung nicht angewendet, die ihrer Ansicht nach genau für die Situation anwendbar sei, dass der angestrebte Umsatz nicht erreicht werde; gleich verhält es sich, wenn sie umgekehrt beanstandet, der Schiedsrichter habe seiner Entscheidung eine Vertragsbestimmung zugrunde gelegt, welche die Beschwerdeführerin für nicht anwendbar erachtet. Ein Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: