Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 780/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Normenkontrolle (Besteuerung des Eigenmietwerts),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2019 (61/2017/1).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH. Am 30. November 2017 erhob er beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Regierungsrat des Kt. Schaffhausens" bezeichnetes Rechtsmittel, das im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Steuerpflichtigen rechtswidrigen Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums steht (dazu auch Urteil 2C 896/2017 vom 26. Oktober 2017).

1.2. Das Obergericht beurteilte die Eingabe mit einzelrichterlicher Verfügung 61/2017/1 vom 27. August 2019 und gelangte zum Nichteintreten auf die Eingabe. Es erkannte, weder werde dargetan noch sei ersichtlich, dass ein anfechtbarer Entscheid vorliege. Die Eingabe könne daher nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Sie sei vielmehr als Normenkontrollgesuch im Sinne von Art. 51 ff. des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SH; SHR 172.200) zu behandeln. Ein derartiges Gesuch könne jederzeit gestellt werden (Art. 51 VRG/SH). Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen seien freilich kantonale Gesetze (Art. 46 des Justizgesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die im Gesetz (des Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) verankerten Bestimmungen zum Eigenmietwert seien daher der Überprüfung von vornherein entzogen. Überprüfbar sei demgegenüber das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes (SHR 641.120), wobei der Steuerpflichtige nicht aufzeige, welche Bestimmung er aus welchem Grund hauptfrageweise
anfechten wolle. Hingegen sei die regierungsrätliche Vorlage zum Dekret, die der Steuerpflichtige (auch) beanstande, der Normenkontrolle unzugänglich. Die Übergangsbestimmung in § 6 des Dekrets stehe heute nicht mehr in Kraft, weshalb kein Rechtsschutzinteresse (mehr) bestehe. Auch auf das Normenkontrollgesuch sei nicht einzutreten. Im Übrigen gehe das Obergericht ohnehin in ständiger Rechtsprechung von der Rechtmässigkeit der Bestimmungen zur Bemessung des Eigenmietwertes aus.

1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2019 unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine "staatsrechtliche Beschwerde". Er beantragt sinngemäss die Feststellung, dass das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes gegen übergeordnetes Recht (insbesondere Art. 18quater des seinerzeitigen Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern) verstosse. Unter dem Titel "Wiedergutmachung" beansprucht er vom Kanton Schaffhausen den Betrag von Fr. 82'877.--.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden.

2.

2.1. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe nicht eingetreten, weil einerseits kein anfechtbarer Entscheid ersichtlich war und anderseits, soweit die Eingabe als Normenkontrollgesuch infrage kam, der Steuerpflichtige weder aufgezeigt habe, welche Norm des Dekrets aus welchem Grund gegen übergeordnetes Recht verstosse. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gelangt sei. Wie es sich in der Sache selbst verhält, ob also namentlich das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da die Vorinstanz hierzu gar keine materielle Prüfung vorgenommen hat.

2.2. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. das Normenkontrollgesuch mit kantonalem Verfahrensrecht begründet. Dies ist soweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da im vorinstanzlichen Eintretenspunkt kein Bundes (gesetzes) recht ersichtlich ist, das hier anwendbar sein könnte. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Der Steuerpflichtige legt die Rechtslage, wie sie sich seiner Meinung dar präsentiert, umfassend dar. So blendet er bis in die 1970er Jahre zurück und zeigt er auf, weshalb das heutige System der Eigenmietwertbesteuerung, wie es der Kanton Schaffhausen handhabt, zu einer Verzerrung (Benachteiligung des "kleinen" zugunsten des "luxuriösen" Wohneigentums) führe. Dies alles ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand aber unerheblich: Zu rügen und zu begründen wäre vielmehr, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Eingabe nicht eingetreten sei. Dies würde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordern, ob der Begründungspflicht vor der Vorinstanz tatsächlich nicht genügt worden sei. Auf den Eintretenspunkt geht der Steuerpflichtige aber auch nicht beiläufig ein, beschränkt er sich doch auf materiellrechtliche Aspekte, die hier von vornherein keine Rolle spielen können. Die Eingabe zielt damit am Kern der Sache vorbei und genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 2.2) offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei welcher die formellen Anforderungen nicht
allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C 261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4). Eine "Wiedergutmachung", wie sie der Steuerpflichtige beantragt (vorne E. 1.3), liegt ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1), so dass darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_780/2019
Date : 18. September 2019
Published : 06. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Normenkontrolle (Besteuerung des Eigenmietwerts)


Legislation register
BGG: 32  42  65  66  68  99  106  108
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143-V-19 • 145-I-121 • 145-II-32
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2C_261/2019 • 2C_780/2019 • 2C_896/2017
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