Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1220/2013
Urteil vom 18. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
3. B.Y.________,
4. C.Y.________,
Beschwerdegegner 2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; Berufungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. September 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 26. November 2010 der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15
und Art. 16 Abs. 1
StGB, schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1
StGB sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
A.b. Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 20. Juni 2011 in Gutheissung von dessen Appellation von sämtlichen Anklagevorwürfen frei.
A.c. Das Bundesgericht hiess am 30. August 2012 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von A.________ und C.Y.________ und B.Y.________ (Privatkläger) bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B 810+811/2011).
B.
Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 17. September 2013 im schriftlichen Verfahren der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15
und 16 Abs. 1
StGB, schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 17. September 2013 aufzuheben und ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
StGB aufgrund eines Notwehrexzesses in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung nach Art. 16 Abs. 2
StGB freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Totschlags nach Art. 113
StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1
StGB und Art. 19 Abs. 2
StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Kantonsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatkläger wurden beschränkt auf Ziff. II.B. der Beschwerde (Fehlen einer mündlichen Berufungsverhandlung) zur Vernehmlassung eingeladen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012 in Verletzung von Art. 406
StPO keine mündliche Verhandlung mehr durchgeführt.
1.2. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer weiteren Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juli 2013 ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe mit der Rückweisung die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils nicht aufgehoben oder eine Ergänzung derselben angeordnet. Es habe eine andere rechtliche Würdigung der angeklagten Tat verlangt, indem es diese als Notwehrexzess qualifiziert habe. Die sich stellenden Fragen seien bereits an der seinerzeitigen Verhandlung vor Obergericht bekannt gewesen und von den Parteien in ihren Plädoyers auch ausführlich behandelt worden. Das vom Bundesgericht vorgegebene Teilergebnis der Urteilsberatung wäre somit schon damals möglich gewesen und sei von den Parteien auch bewusst in Betracht gezogen worden. Im Weiteren hätten sich die Parteien im Rückweisungsverfahren schriftlich äussern können. Davon hätten sie Gebrauch gemacht. Eine erneute persönliche Befragung des Beschwerdeführers sei gestützt auf seine Eingabe nicht erforderlich (Urteil S. 8).
Die Beschwerdegegner schliessen sich in ihren Vernehmlassungen dieser Auffassung an.
1.3. Auf das Rückweisungsverfahren gelangt die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 320.0) zur Anwendung, da die bundesgerichtliche Rückweisung nach dem 1. Januar 2011 erging (Art. 453 Abs. 2
StPO; Urteil 6B 425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2).
1.4. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (vgl. Art. 69
und Art. 405
StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1316; BGE 139 IV 290 E. 1.1). Die Voraussetzungen zur Durchführung schriftlicher Berufungsverfahren sind in Art. 406
StPO abschliessend geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a
StPO kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils richtet sich die Art des Berufungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung ebenfalls nach Art. 405 f
. StPO. Entscheidend für die Frage, ob das Rückweisungsverfahren mündlich oder schriftlich zu führen ist, sind der Rahmen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts und dessen für das Berufungsgericht verbindliche Erwägungen. Das Verfahren kann schriftlich geführt werden, wenn die Rückweisung ausschliesslich Rechtsfragen betrifft (Urteile 6B 4/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B 76/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1).
1.5. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 in der Hauptbegründung auf, weil es der Auffassung war, es liege ein Notwehrexzess vor (Urteil 6B 810+811/2011 E. 3). Bezüglich der in der Eventualbegründung behandelten Frage, ob der Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2
StGB entschuldbar war, liess es die rechtliche Würdigung offen. Es warf der Vorinstanz vor, sie habe die von der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses geforderte Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände unterlassen. Sie hätte namentlich prüfen müssen, ob dem Notwehrexzess eine verbale Provokation des Beschwerdeführers allenfalls gar vor dem Hintergrund eines bereits vorbestehenden Konfliktes vorausgegangen sei (E. 5.6), was diese offenliess (vgl. E. 5.1). Unklar sei auch, inwiefern sich der Beschwerdeführer an der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss seiner Liegenschaft beteiligt und auch das Opfer Schläge habe einstecken müssen (E. 5.6).
1.6. Die Vorinstanz hatte für die vom Bundesgericht geforderte Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ihre früheren Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und zu präzisieren. Sie hatte insbesondere zu klären, was sich vor dem tödlichen Messereinsatz im Untergeschoss der Liegenschaft des Beschwerdeführers abspielte und wie es zur heftigen Auseinandersetzung kam. Sie musste sich aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht folglich mit Sachverhaltsfragen befassen, was sie im Urteil vom 17. September 2013 auch tat (vgl. Urteil S. 12 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid hätte daher im mündlichen Verfahren ergehen müssen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
2.
Die Beschwerdegegner machen geltend, der Beschwerdeführer habe auf die Durchführung eines mündlichen Rückweisungsverfahrens verzichtet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Juni 2013 eine mündliche Verhandlung (kant. Akten, Beleg 9). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juli 2013 ab (kant. Akten, Beleg 19). In seiner Eingabe vom 13. August 2013 hielt der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich fest, dass nach seiner Auffassung eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre (kant. Akten, Beleg 22 Ziff. 3 S. 3). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin 1 verzichtete der Beschwerdeführer nicht auf das mündliche Verfahren, weil er sich am 13. August 2013 schriftlich zur Sache äusserte. Ebenso wenig kann den Beschwerdegegnern 2-4 gefolgt werden, die den Verzicht darin sehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 im Sinne eines Eventualantrags (für den Fall, dass die Vorinstanz dem Antrag, eine Verhandlung durchzuführen, nicht entsprechen sollte) eine Frist zur Stellungnahme beantragte und die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Vorinstanz nicht "kritisierte". Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass ihm gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Juli 2013 die Beschwerde an das Bundesgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht offenstand (vgl. Art. 93 Abs. 1
lit. a
BGG).
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen.
4.
Die Beschwerdegegner 2-4 werden als unterliegende Parteien kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzulegen (Art. 66 Abs. 4
BGG).
Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
BGG; Art. 68 Abs. 4
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
BGG). Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Rudolf, für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (total Fr. 3'000.--) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1220/2013
Urteil vom 18. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
3. B.Y.________,
4. C.Y.________,
Beschwerdegegner 2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; Berufungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. September 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 26. November 2010 der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 15 |
||||||
| Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 16 |
||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
||||||
| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
A.b. Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 20. Juni 2011 in Gutheissung von dessen Appellation von sämtlichen Anklagevorwürfen frei.
A.c. Das Bundesgericht hiess am 30. August 2012 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von A.________ und C.Y.________ und B.Y.________ (Privatkläger) bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B 810+811/2011).
B.
Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 17. September 2013 im schriftlichen Verfahren der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 15 |
||||||
| Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 16 |
||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 17. September 2013 aufzuheben und ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 111 |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [1] nicht unter fünf Jahren bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 16 |
||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 113 [1] |
||||||
| Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 16 |
||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 19 |
||||||
| War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. [1] | ||||||
| Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
D.
Das Kantonsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatkläger wurden beschränkt auf Ziff. II.B. der Beschwerde (Fehlen einer mündlichen Berufungsverhandlung) zur Vernehmlassung eingeladen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012 in Verletzung von Art. 406
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 406 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: | ||||||
| Rechtsfragen zu entscheiden sind; | ||||||
| der Zivilpunkt angefochten ist; | ||||||
| Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; | ||||||
| die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; | ||||||
| Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: | ||||||
| die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; | ||||||
| Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. | ||||||
| Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. | ||||||
| Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
1.2. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer weiteren Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juli 2013 ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe mit der Rückweisung die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils nicht aufgehoben oder eine Ergänzung derselben angeordnet. Es habe eine andere rechtliche Würdigung der angeklagten Tat verlangt, indem es diese als Notwehrexzess qualifiziert habe. Die sich stellenden Fragen seien bereits an der seinerzeitigen Verhandlung vor Obergericht bekannt gewesen und von den Parteien in ihren Plädoyers auch ausführlich behandelt worden. Das vom Bundesgericht vorgegebene Teilergebnis der Urteilsberatung wäre somit schon damals möglich gewesen und sei von den Parteien auch bewusst in Betracht gezogen worden. Im Weiteren hätten sich die Parteien im Rückweisungsverfahren schriftlich äussern können. Davon hätten sie Gebrauch gemacht. Eine erneute persönliche Befragung des Beschwerdeführers sei gestützt auf seine Eingabe nicht erforderlich (Urteil S. 8).
Die Beschwerdegegner schliessen sich in ihren Vernehmlassungen dieser Auffassung an.
1.3. Auf das Rückweisungsverfahren gelangt die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 320.0) zur Anwendung, da die bundesgerichtliche Rückweisung nach dem 1. Januar 2011 erging (Art. 453 Abs. 2
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide |
||||||
| Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. | ||||||
| Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. | ||||||
1.4. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (vgl. Art. 69
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 69 Grundsätze |
||||||
| Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich. | ||||||
| Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. | ||||||
| Nicht öffentlich sind: | ||||||
| das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit; | ||||||
| das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts; | ||||||
| das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts; | ||||||
| das Strafbefehlsverfahren. | ||||||
| Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 405 Mündliches Verfahren |
||||||
| Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: | ||||||
| in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; | ||||||
| wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. | ||||||
| Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 406 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: | ||||||
| Rechtsfragen zu entscheiden sind; | ||||||
| der Zivilpunkt angefochten ist; | ||||||
| Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; | ||||||
| die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; | ||||||
| Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: | ||||||
| die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; | ||||||
| Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. | ||||||
| Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. | ||||||
| Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 406 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: | ||||||
| Rechtsfragen zu entscheiden sind; | ||||||
| der Zivilpunkt angefochten ist; | ||||||
| Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; | ||||||
| die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; | ||||||
| Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: | ||||||
| die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; | ||||||
| Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. | ||||||
| Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. | ||||||
| Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils richtet sich die Art des Berufungsverfahrens gemäss der Rechtsprechung ebenfalls nach Art. 405 f
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 405 Mündliches Verfahren |
||||||
| Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: | ||||||
| in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; | ||||||
| wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. | ||||||
| Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. | ||||||
1.5. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 in der Hauptbegründung auf, weil es der Auffassung war, es liege ein Notwehrexzess vor (Urteil 6B 810+811/2011 E. 3). Bezüglich der in der Eventualbegründung behandelten Frage, ob der Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 16 |
||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
1.6. Die Vorinstanz hatte für die vom Bundesgericht geforderte Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ihre früheren Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und zu präzisieren. Sie hatte insbesondere zu klären, was sich vor dem tödlichen Messereinsatz im Untergeschoss der Liegenschaft des Beschwerdeführers abspielte und wie es zur heftigen Auseinandersetzung kam. Sie musste sich aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht folglich mit Sachverhaltsfragen befassen, was sie im Urteil vom 17. September 2013 auch tat (vgl. Urteil S. 12 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid hätte daher im mündlichen Verfahren ergehen müssen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
2.
Die Beschwerdegegner machen geltend, der Beschwerdeführer habe auf die Durchführung eines mündlichen Rückweisungsverfahrens verzichtet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Juni 2013 eine mündliche Verhandlung (kant. Akten, Beleg 9). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juli 2013 ab (kant. Akten, Beleg 19). In seiner Eingabe vom 13. August 2013 hielt der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich fest, dass nach seiner Auffassung eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre (kant. Akten, Beleg 22 Ziff. 3 S. 3). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin 1 verzichtete der Beschwerdeführer nicht auf das mündliche Verfahren, weil er sich am 13. August 2013 schriftlich zur Sache äusserte. Ebenso wenig kann den Beschwerdegegnern 2-4 gefolgt werden, die den Verzicht darin sehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 im Sinne eines Eventualantrags (für den Fall, dass die Vorinstanz dem Antrag, eine Verhandlung durchzuführen, nicht entsprechen sollte) eine Frist zur Stellungnahme beantragte und die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Vorinstanz nicht "kritisierte". Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass ihm gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Juli 2013 die Beschwerde an das Bundesgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht offenstand (vgl. Art. 93 Abs. 1
lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen.
4.
Die Beschwerdegegner 2-4 werden als unterliegende Parteien kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Rudolf, für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (total Fr. 3'000.--) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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