Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 188/2017
Urteil vom 18. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Aufzugsanlagen,
Lindenhofstrasse 23, Postfach, 8021 Zürich,
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verfügungen des Amtes für Baubewilligungen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ war bis zum 15. Dezember 2011 Alleineigentümer der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319 (Kat.-Nr. AR6503) in Zürich, worauf er das Eigentum auf seine vier Enkel übertrug. Das Grundstück wird seitdem durch eine lebenslange Nutzniessung mit Unterhaltsregelung im Sinne von Art. 745 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 745 - 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. |
|
1 | Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. |
2 | Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. |
3 | Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.627 |
Am 5. Juni 2009 fand eine ordentliche periodische Kontrolle der beiden Personen-/Güteraufzüge der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319statt und es wurden verschiedene Mängel festgestellt. Am 2. September 2009 wurde A.A.________ als damaliger Eigentümer der Liegenschaft vom Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich angewiesen, bis zum 3. Oktober 2014 die erforderlichen Anpassungen an den beiden Aufzugsanlagen vorzunehmen. Die Frist zur Anpassung der Aufzugsanlagen wurde in der Folge zweimal erstreckt, letztmals bis zum 1. März 2016. Im Rahmen der letzten Nachfristansetzung vom 23. November 2015 wurde A.A.________ zudem die Ausserbetriebsetzung der Aufzugsanlagen angedroht. Die erwähnten Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 22. März 2016 ordnete das Amt für Baubewilligungen gegenüber A.A.________ mit je einer Verfügung die Ausserbetriebnahme und Plombierung der beiden Personen-/Güteraufzüge an, nachdem eine Kontrolle am 9. März 2016 ergeben hatte, dass die erforderlichen Sicherheitsanpassungen nicht umgesetzt worden waren. Gegen diese Verfügungen erhoben A.A.________ und B.A.________ gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. August 2016 trat dieses auf den Rekurs von B.A.________ nicht ein und wies den Rekurs von A.A.________ ab. Eine von A.A.________ und B.A.________ gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2017 ab. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht einen neuen Termin zur Ausserbetriebnahme und Plombierung der beiden Aufzugsanlagen fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2017 gelangen A.A.________ und B.A.________ gemeinsam an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. August 2016 und die Verfügungen des Amts für Baubewilligungen vom 22. März 2016 seien aufzuheben und es sei von einer Ausserbetriebsetzung und Plombierung der Aufzugsanlagen in der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319 vollumfänglich abzusehen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO; recte: der BZO-Teilrevision) anzusetzen, um wahlweise ein Baugesuch für einen Neubau der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319 oder ein Baugesuch für eine Aufstockung der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319 einzureichen oder an den Aufzugsanlagen die verfügten Sicherheitsanpassungen vorzunehmen.
D.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht hat ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Neuansetzung eines Termins für die Ausserbetriebsetzung und Plombierung der Aufzugsanlagen. Die Beschwerdeführer sowie das Amt für Baubewilligungen halten in weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).
2.2. Der Beschwerdeführerin ist dadurch, dass ihr die Verfügungen vom 22. März 2016 nicht persönlich eröffnet wurden, kein Nachteil entstanden. Sie erhielt offensichtlich Kenntnis von den Verfügungen und konnte dagegen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Rekurs beim Baurekursgericht erheben. Dieses ist zwar auf ihren Rekurs nicht eingetreten, hat aber gleichzeitig einen Sachentscheid gefällt und sämtliche Vorbringen auch materiell behandelt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Sache zu Recht nicht an das Baurekursgericht zurückgewiesen, zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen geführt hätte.
2.3. Zu prüfen bleibt, ob die beiden Verfügungen vom 22. März 2016 zwingend auch den vier Enkeln der Beschwerdeführer hätte eröffnet werden müssen. Zwar sind die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Rüge befugt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör von Drittpersonen verletzt (vgl. Urteil 1C 320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.1). Sie berufen sich indessen auf die Nichtigkeit der Verfügungen, welche jederzeit und von Amtes wegen zu beachten wäre (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f. mit Hinweisen).
Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache und besorgt deren Verwaltung (Art. 755 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 755 - 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. |
|
1 | Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. |
2 | Er besorgt deren Verwaltung. |
3 | Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 755 - 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. |
|
1 | Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. |
2 | Er besorgt deren Verwaltung. |
3 | Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. |
|
1 | Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. |
2 | Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. |
3 | Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. |
|
1 | Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. |
2 | Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. |
3 | Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen. |
Als Nutzniesser haben die Beschwerdeführer somit die streitbetroffene Liegenschaft zu verwalten und zu unterhalten. Sie waren namentlich verpflichtet, entweder die Anpassungen an den Aufzugsanlagen selber vorzunehmen oder - falls es sich hierbei um mehr als gewöhnlichen Unterhalt handeln sollte - die Eigentümer über die Pflicht zur Anpassung zu informieren. Die Beschwerdeführer hätten ihre Enkel sodann auch über die behördliche Androhung der Ausserbetriebsetzung der Anlagen informieren müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
3.
Die Beschwerdeführer erblicken in der Ausserbetriebsetzung und Plombierung der Aufzugsanlagen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
3.1. Die angeordnete Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen ist mit einer Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Das Bundesgericht prüft bei schwerwiegenden Einschränkungen von Grundrechten die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Gemäss der Rechtsprechung liegt ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. auch E. 3.4 nachfolgend) und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, weshalb die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin zu prüfen ist. Frei zu prüfen ist hingegen, ob die angefochtene Massnahme einem hinreichenden öffentlichen Interesse entspricht und in Abwägung der entgegenstehenden Interessen verhältnismässig ist.
3.2. Gemäss § 239 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Gemäss § 296 PBG müssen Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen. Diese Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert (§ 32 Abs. 2 BBV I). Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben (§ 32 Abs. 3 BBV I). Gestützt auf § 32 Abs. 3 BBV I hat die Baudirektion des Kantons Zürich die Richtlinie betreffend die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008) erlassen, welche für ältere Aufzüge gilt, die noch nicht nach den gemäss der Aufzugsverordnung des Bundes vom 23. Juni 1999 (SR 819.13) anwendbaren Normen erstellt werden mussten. Anlagen, die den Vorschriften
nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen (§ 33 Abs. 1 BBV I).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Behörden gestützt auf § 33 Abs. 1 BBV I nötigenfalls, bzw. soweit die Sicherheit es erfordert, Aufzugsanlagen ausser Betrieb setzen können. Sie sind aber der Ansicht, im vorliegend zu beurteilenden Fall erfordere die Sicherheit eine Ausserbetriebnahme nicht bzw. sei eine Ausserbetriebnahme nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 BBV I nötig. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum öffentlichen Interesse (E. 3.3) sowie der Verhältnismässigkeit (E. 3.4) der angeordneten Massnahme zurückzukommen.
3.3. Bei der ordentlichen periodischen Kontrolle der Aufzüge vom 5. Juni 2009 wurden fünf Mängel festgestellt, welche gegen die ESBA-Richtlinie verstossen: Mangelhafte Glaseinsätze in den Schachttüren, fehlende Kabinen-Abschlusstüren, fehlende Notbeleuchtung, mangelhafte Überfahrtsbegrenzung (Puffer) und fehlende Notrufeinrichtung. Unbestrittenermassen wurden diese Mängel seither nicht behoben.
Wie das Amt für Baubewilligungen in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 mit Verweis auf ein Merkblatt des Verbands Schweizerischer Aufzugsunternehmen nachvollziehbar dargelegt hat, können die festgestellten Mängel - abgesehen von der fehlenden Notbeleuchtung - die Sicherheit der Passagiere schwer gefährden. Ungenügende Glaseinsätze bei den Schachttüren können bei einem Sturz oder anderen äusseren Ereignissen brechen und nebst Schnittverletzungen durch Quetschen oder Abtrennen von Gliedmassen zwischen der entstandenen Öffnung und der vorbeifahrenden Kabine zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Bei fehlenden Kabinenabschlusstüren können Gliedmassen zwischen fahrender Kabine und Schachtwand eingezogen werden, was zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen kann. Ausserdem besteht die Gefahr, dass Personen durch transportierte, sich an der Schachtwand verkeilende Gegenstände erdrückt werden. Bei mangelhafter Überfahrtsbegrenzung (unzulängliche Puffer) besteht die Gefahr des ungedämpften Aufpralls der Kabine bei unvorhergesehener Überfahrt, was Stürze, Rückenverletzungen oder Stauchungen der Gliedmassen zur Folge haben kann. Bei unzureichender Alarmeinrichtung können Personen im Aufzug eingeschlossen sein, ohne von der
Aussenwelt wahrgenommen zu werden, was zu Isolation, Angstzuständen und Gesundheitsgefährdungen führen kann.
Die Ausserbetriebnahme und Plombierung der mit Mängeln behafteten Aufzugsanlagen dient der Beseitigung der Unfallgefahr und liegt somit im öffentlichen Interesse. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer nichts, die Aufzugsanlagen seien regelmässig gewartet worden und ansonsten in einwandfreiem Zustand.
3.4. Die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen ist geeignet, die Unfallgefahr zu beseitigen. Eine weniger stark in die Eigentumsgarantie eingreifende Massnahme, mit welcher sich das mit der Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen angestrebte Ziel genauso gut verwirklichen liesse, ist nicht ersichtlich. Namentlich würde die Unfallgefahr weiterbestehen, wenn den Beschwerdeführern bzw. den Eigentümern stattdessen eine neue Frist angesetzt würde, innert welcher sie die Mängel zu beheben oder einen Neu- oder Umbau auszuführen hätten. Damit erweist sich die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen als erforderlich.
Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Massnahme den Beschwerdeführern bzw. den Eigentümern auch zumutbar ist. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahr von Unfällen im Zusammenhang mit der Benutzung der Aufzugsanlagen wiegt schwer. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie wahrscheinlich der Eintritt eines schweren Unfalls tatsächlich ist. Andererseits kann den Ausführungen des Amts für Baubewilligungen jedenfalls entnommen werden, dass das Risiko eines schweren Unfalls nicht bloss theoretischer Natur ist. Ob - wovon das Amt für Baubewilligungen ausgeht - zur Behebung der Mängel eine relativ kostengünstige Sanierung der bestehenden Anlagen möglich wäre oder - wie die Beschwerdeführer vorbringen - neue Anlagen eingebaut werden müssten, ist vorliegend nicht (mehr) von Belang, zumal die Verfügungen vom 2. September 2009, in welchen die Mängelbehebung angeordnet wurde, längst in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Dass die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen besonders kostspielig wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Massnahme wird sodann die Nutzung der Liegenschaft weder faktisch verunmöglichen
noch übermässig erschweren. Dass sie - wie die Beschwerdeführer mutmassen - das Unfallrisiko der Benutzer der Liegenschaft erhöhen würde, weil diese statt den Aufzügen künftig die Treppen zu benützen hätten, ist nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführer seit dem 2. September 2009 ausreichend Zeit hatten, die festgestellten Mängel zu beheben, bevor am 22. März 2016 die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen angeordnet wurde. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass die angeordnete Massnahme den Beschwerdeführern bzw. den Eigentümern zumutbar ist.
3.5. Nach dem Ausgeführten durften die Behörden gestützt auf § 33 Abs. 1 BBV I die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen anordnen, ohne kantonales Recht willkürlich anzuwenden und ohne dass damit ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden war.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Begehren der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Nachdem der von der Vorinstanz festgesetzte Termin zur Ausserbetriebnahme und Plombierung der Aufzugsanlagen inzwischen verstrichen ist, wird das Amt für Baubewilligungen umgehend einen neuen Termin festzusetzen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausserbetriebnahme und Plombierung der Personen-/Güteraufzüge der Liegenschaft Fellenbergstrasse 317 und 319 in Zürich hat bis zum 30. September 2017 zu erfolgen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Aufzugsanlagen, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle