Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 262/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte X.________ am 10. September 2008 wegen mangelnder Aufmerksamkeit (mit Unfallfolgen) in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zur Bezahlung einer Busse von Fr. 300.--.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Appellation von X.________ am 24. Februar 2009 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. März 2009 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2009 aufzuheben und sie vom Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit freizusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Busse wegen mangelnder Aufmerksamkeit erfolgte gestützt auf den Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, bei welchem es sich gemäss Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG i.V.m. Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB um eine Übertretung handelt. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, so kann gemäss Art. 334 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV/BE) die Sachverhaltsfeststellung mit der Appellation nur angefochten werden, wenn sie auf einer offensichtlich unrichtigen Akten- oder Beweiswürdigung beruht.
Die Einschränkung der Kognition des Obergerichts auf eine Willkürprüfung des Sachverhalts wird somit vom einschlägigen Verfahrensrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Obergericht keineswegs in Willkür verfallen, indem es die Sachverhaltsrügen nicht frei prüfte. Unerfindlich ist zudem, inwiefern dadurch Art. 26 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
1    Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2    Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3    Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4    Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5    Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE) verletzt sein soll. Die Bestimmung enthält die kantonalrechtliche Ausgestaltung der Unschuldsvermutung. Einen Anspruch, dass der Kanton gegen alle Strafurteile ein Rechtsmittel mit freier Sachverhaltsprüfung gewährleisten muss, lässt sich daraus nicht ableiten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt, so prüft das Bundesgericht frei, ob die vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen wurde. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die Beweise im angefochtenen Entscheid willkürlich gewürdigt wurden, was der Fall ist, wenn die Vorinstanz Willkür hätte bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Er darf sich mithin nicht auf eine reine Wiederholung der vor der Vorinstanz erhobenen Rügen beschränken (vgl. BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B 730/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2.2).

2.
2.1 Dem Entscheid des Kreisgerichts Bern-Laupen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. März 2006 ereignete sich beim Bahnhof Gasel auf der Schwarzenburgstrasse vor dem dortigen Fussgängerstreifen eine Auffahrkollision. Ein aus Richtung Schwarzenburg anfahrender, unbekannt gebliebener Automobilist hielt vor dem Fussgängerstreifen an, da eine ebenfalls unbekannt gebliebene Fussgängerin im Begriff war, die Strasse zu überqueren. Hinter ihm konnte A.________ ihren Nissan X-Trail rechtzeitig zum Stillstand bringen. Die ihr nachfolgende Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Toyota Picnic jedoch in den Nissan von A.________. Zudem kollidierte der zuhinterst anfahrende Toyota MR2 von B.________ mit dem Toyota Picnic der Beschwerdeführerin. Der Unfallhergang wurde von C.________, welcher mit seinem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vor dem erwähnten Fussgängerstreifen anhielt, beobachtet.
Gestützt auf die von C.________ unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei erfolgte Spontanaussage, die an den involvierten Fahrzeugen entstandenen Schäden und eine dynamisch-technische Begutachtung des Unfalls durch den Experten D.________ kam das Kreisgericht Bern-Laupen zum Schluss, der Personenwagen von B.________ sei erst nachträglich mit demjenigen der Beschwerdeführerin kollidiert. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht von B.________ gestossen worden, als sie auf das Fahrzeug von A.________ auffuhr. Das Obergericht hält diese Beweiswürdigung für vertretbar.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt Willkür bei der Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Der Schuldspruch stütze sich einzig auf die angeblichen Aussagen von C.________ im Rapport der Kantonspolizei Bern. Dies obschon der Zeuge C.________ anlässlich der Hauptverhandlung, auch auf mehrmalige Nachfrage des Richters hin und nach Vorhalt seiner anderslautenden Aussagen bei der Polizei, ausgesagt habe, er sei sich sicher, dass sich der Unfallvorgang nicht wie im Polizeirapport beschrieben, zugetragen habe. Zudem würde das Obergericht auf widersprüchliche Weise auf die Aussagen von B.________ und das Gutachten D.________ abstellen, welche an anderer Stelle als nicht aussagekräftig beurteilt würden. Schliesslich sei problematisch, wenn das Obergericht, als richterliche Behörde ohne besondere Kenntnis der Verkehrs- und Unfalldynamik, eigene physikalische Überlegungen anstelle und zu den Expertengutachten teilweise widersprechenden Schlussfolgerungen komme. Das Obergericht habe sich über erhebliche Zweifel hinweggesetzt und dadurch das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletzt.

2.3 Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 129 I 173 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).

2.4 Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel in dubio pro reo abgeleitet. In seiner von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich auch bei Art. 26 Abs. 4
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
1    Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2    Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3    Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4    Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5    Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
KV/BE nicht um eine selbständige Beweiswürdigungsregel (so auch THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 28).

2.5 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Anspruch bildet Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Auf eine Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn eine solche aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). Dies hindert das Gericht nicht daran, bei widersprüchlichen Äusserungen für die Sachverhaltsfeststellung auf die ersten, gegenüber der Polizei erfolgten Aussagen abzustellen, wenn es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP; vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1; 127 IV 172 E. 3a) zur Überzeugung gelangt, dass diesen und nicht den später, anlässlich der
Konfrontationseinvernahme erfolgten Aussagen Glaube zu schenken ist.

2.6 Gutachten unterliegen, wie jedes andere Beweismittel, der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 133 II 384 E. 4.2.3; 129 I 49 E. 4).

3.
3.1 C.________ sagte gegenüber der Polizei aus, er habe beobachten können, wie der unbekannt gebliebene Fahrzeuglenker und A.________ ihr Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachten. Plötzlich habe es stark "gekracht", da der blaue Toyota Picnic, nach seinem Dafürhalten ungebremst, mit dem Heck des Nissans kollidiert sei. Als die Fahrzeuge wieder stillstanden, sei das dritte Fahrzeug, ein Toyota MR2, in den stehenden Toyota Picnic gefahren. Er habe gesehen, wie der Toyota MR2 aufgrund des Bremsmanövers leicht schleuderte.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2008 gab der Zeuge C.________ zu Protokoll, das letzte Fahrzeug, ein Sportwagen, sei in das vordere Fahrzeug gefahren und habe dieses in das nächste gedrückt. Er könne nicht mehr genau sagen, ob es zwischen dem ersten Fahrzeug und dem Sportwagen zwei oder drei Fahrzeuge gegeben habe. Auf Vorhalt der Aussagen im Unfallprotokoll sagte der Zeuge aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern.

3.2 Der Experte D.________ hielt im Gutachten vom 27. April 2007 fest, aufgrund der nassen Fahrbahn und der dadurch reduzierten Bremshaftung sowie infolge des ungenügenden Abstands sei es zur Kollision des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin mit demjenigen von A.________ gekommen. Der Toyota Picnic der Beschwerdeführerin sei daraufhin etwas zurückgeworfen worden, woraufhin es zum relativ leichten Folgeanstoss des aufschliessenden Fahrzeugs von B.________ in das Heckteil der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die Bagatellschäden am Heck des Toyota Picnic der Beschwerdeführerin und der Front des Toyota MR2 von B.________ würden nur auf einen leichten Anstoss hinweisen. Gestützt auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen und nach einer Ortsbesichtigung habe die Unfallursache der zwei separat verlaufenen Auffahrereignisse genau beschrieben und dargestellt werden können. Der präzise Unfallhergang sei mit der verwendeten Erfahrungsmethode sehr gut nachvollziehbar.
Das Ergänzungsgutachten des Experten D.________ vom 26. Mai 2008 befasst sich ausschliesslich mit den Zusatzfragen des Verteidigers der Beschwerdeführerin. Zu beantworten waren zum Teil technische Fragen, etwa betreffend die Kollisionsgeschwindigkeit der Fahrzeuge, was zusätzliche Berechnungen anhand von EES-Werten erforderlich machte. Der Experte kam zum Ergebnis, dass die zusätzliche Begutachtungsmethode für sich alleine nicht schlüssig sei, das Ergebnis des ersten Gutachtens gestützt auf die Berechnungen im Ergänzungsgutachten jedoch bestätigt werden könne (vgl. Schreiben des Gutachters D.________ vom 23. Juni 2008).

3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zusammengefasst argumentiert, C.________ habe den Unfallhergang als nicht Unfallbeteiligter aus bester Wahrnehmungsposition beobachten können. Die von ihm gegenüber der Polizei gemachten Erstaussagen seien kurz nach dem Unfall erfolgt. Seine spontanen Schilderungen des Unfallhergangs würden rein sachlich, detailliert und stimmig erscheinen und seien offenkundig Ausdruck von tatsächlich selber Erlebtem. Anhaltspunkte für Falschaussagen oder eine ungenaue Protokollierung seiner Schilderungen seien nicht auszumachen. C.________ habe das diesbezügliche Protokoll eigenhändig unterschrieben und damit dessen Richtigkeit bestätigt. An der Schlüssigkeit dieser Erstaussagen ändere nichts, dass sich der Zeuge ca. 1 ½ Jahre später an der Hauptverhandlung nicht mehr im Einzelnen an den Unfallhergang erinnern konnte. Die von C.________ nach dem Unfall gemachten Aussagen würden auch in Einklang stehen mit den an den involvierten Fahrzeugen festgestellten Schäden, welche klar darauf hinweisen würden, dass der Aufprall des Toyota Picnic der Beschwerdeführerin mit dem Nissan von A.________ mit deutlich grösserer Wucht und allenfalls ungebremst erfolgte, während der Aufprall des Toyota MR2 von
B.________ erheblich geringer war. Ein Widerspruch sei auch mit den Gutachten vom 27. April 2007 und 26. Mai 2008 sowie den Aussagen von A.________ und B.________ nicht auszumachen. Der Experte D.________ gehe ebenfalls davon aus, dass es nach einem ersten Aufprall des Toyota Picnic der Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug von A.________ zu einem relativ leichten Folgeanstoss in das Heckteil des Toyotas der Beschwerdeführerin gekommen sei. Der vorderrichterliche Beweisschluss, wonach die Beschwerdeführerin, unabhängig vom Anstoss des Fahrzeugs von B.________, praktisch ungebremst in das vor ihr stehende Fahrzeug von A.________ gefahren sei, erscheine daher naheliegend und ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.4 Die Begründung des Obergerichts, weshalb auf die Erstaussagen von C.________ abzustellen ist und die davon abweichende Schilderung des Unfallgeschehens an der Hauptverhandlung weniger überzeugend erscheint, ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als auch das Gutachten des Experten D.________ vom 27. April 2007 für diese Version spricht und praktisch ausschliesst, dass der Toyota Picnic der Beschwerdeführerin erst durch den Aufprall des Toyota MR2 von B.________ in den Nissan gedrückt wurde. Dieser Unfallhergang ist auch mit dem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2008 und den Aussagen von B.________ und A.________ vereinbar. Das Obergericht durfte eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Kreisgericht damit verneinen.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_262/2009
Date : 18. Juni 2009
Published : 06. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Verletzung von Verkehrsregeln


Legislation register
BGG: 66  95  97  105
BStP: 249
BV: 9  32
EMRK: 6
SVG: 90
StGB: 103
StV/BE: 26
BGE-register
124-I-274 • 124-IV-86 • 125-I-127 • 127-I-38 • 127-I-54 • 127-IV-172 • 129-I-151 • 129-I-173 • 129-I-49 • 131-I-476 • 132-IV-70 • 133-I-33 • 133-II-384 • 134-I-140 • 134-IV-36
Weitere Urteile ab 2000
6B_262/2009 • 6B_730/2008
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