Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 248/02

Urteil vom 18. Juni 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 10. Juli 2002)

Sachverhalt:
A.
S.________ war seit 1987 als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 26. Januar 1998 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 bei einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen aus den Jahren 1991 und 1992 von Fr. 600'984.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- auf Fr. 58'512.60, einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, fest. Für Januar bis Juni 1996 erhob sie eine Beitragsforderung von Fr. 21'627.-- auf Grund eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 444'210.-- aus den Jahren 1993 und 1994 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von weiterhin Fr. 0.--. Auf Beschwerde hin setzte die Ausgleichskasse die Beiträge auf Grund der Steuerdeklaration am 18. Mai 1998 wiedererwägungsweise auf Fr. 53'711.40 (1994 und 1995) bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 573'804.-- sowie einem investierten Eigenkapital von Fr. 316'000.-- und auf Fr. 19'913.10 (erstes Halbjahr 1996) bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 417'030.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 145'000.-- fest, worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das
Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfügung vom 3. Juni 1998).

Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 31. Dezember 1998 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1994 und 1995 neu auf Fr. 69'525.60 bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 717'506.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- und diejenigen für 1996 und 1997 auf Fr. 74'826.60 bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 772'234.-- und einem investierten Eigenkapital von ebenfalls Fr. 0.-- fest (Verfügungen vom 7. Juli 1999). Beschwerdeweise verlangte S.________ die Aufhebung dieser Verfügungen. Nachdem das Verfahren auf Begehren der Ausgleichskasse sistiert worden war, erliess die Kasse gestützt auf rektifizierte Steuermeldungen vom 5./6. Juni 2000 am 15. August 2000 wiederum neue Verfügungen, mit welchen sie die Beiträge für 1994 und 1995 auf Fr. 68'847.60 und für 1996 und 1997 auf Fr. 75'698.40 festsetzte, wobei sie von einem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 710'500.-- bzw. Fr. 781'200.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- ausging. Bereits zuvor hatte die Ausgleichskasse die für 1998 und 1999 geschuldeten Beiträge auf Fr. 45'357.60 bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 465'836.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- festgesetzt (Nachtragsverfügungen vom
20. Juni 2000). S.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 21. Juli 2000 auch gegen diese Verfügungen mit dem Begehren, die Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 seien im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen, weil er auf den 1. Januar 1998 einen Berufswechsel vorgenommen habe; zudem sei das investierte Eigenkapital zu berücksichtigen.
B.
Nach Durchführung eines je doppelten Schriftenwechsels vereinigte das kantonale Sozialversicherungsgericht die beiden Verfahren (Verfügung vom 14. August 2001) und zog die Steuerakten 1993 - 2000 bei. Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 eröffnete das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer, dass eine reformatio in peius drohe, weshalb ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerden gegeben werde. Es wurde ihm dafür eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Beschlusses angesetzt. Mit Fax-Mitteilung vom 17. Juni 2002 orientierte S.________ das kantonale Gericht über seinen neuen Wohnsitz seit dem 1. Januar 2001 in den USA. Soweit er zum Beschluss vom 13. Mai 2002 betreffend Androhung einer reformatio in peius Stellung nahm, wies das Gericht die Eingabe zufolge Verspätung aus dem Recht und setzte S.________ Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz (Beschluss vom 20. Juni 2002). Am 1. Juli 2002 liess sich S.________ dahin vernehmen, er habe schon vor dem Wohnsitzwechsel einen Rechtsvertreter bestellt und ordnungsgemäss gemeldet; zudem bemängelte er die Zustellung des Beschlusses vom 13. Mai 2002 und verlangte die Ansetzung einer Hauptverhandlung, sofern
entgegen seinem früheren Begehren keine Referentenaudienz durchgeführt werde. Das Sozialversicherungsgericht verwarf die Einwendungen gegen die Beschlüsse vom 13. Mai und 20. Juni 2002 und lehnte die Durchführung einer Hauptverhandlung ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es die Verfügungen vom 15. August 2000 betreffend die Beitragsjahre 1994 und 1995 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Beiträge auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 697'041.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- neu festsetze. Die Verfügungen vom 7. Juli 1999 betreffend die Beitragsjahre 1996 und 1997 und vom 20. Juni 2000 betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 hob es ebenfalls auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 859'040.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- und diejenigen für die Jahre 1998 und 1999 auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 488'203.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- festsetze (Entscheid vom 10. Juli 2002).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK durchführe. Die für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1996 geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge seien nach Massgabe der Verfügungen vom 18. Mai 1998 festzusetzen und es sei mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996, eventuell dem 1. Januar 1998, eine Gegenwartsbemessung vorzunehmen; subeventuell sei die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius aufzuheben; soweit entscheidrelevante Abklärungen nicht durchgeführt worden seien, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Sozialversicherungsgericht äussert sich zur Frage nach der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren und zu der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit dem Beizug der Steuerakten. Der Beschwerdeführer hat hiezu mit Eingabe vom 21. November 2002 Stellung genommen. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Juli 1999 bzw. 15. August 2000 und 20. Juni 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und b sowie Art. 105 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, indem sie das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt habe.
2.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Parteiantrag voraus. Der Antrag muss klar und unmissverständlich sein. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 54 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie ist anderseits davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist. Nur ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen, davon abzusehen (BGE 122 V 55 Erw. 3b mit Hinweisen). Dabei fallen in erster Linie die im zweiten
Satz von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK aufgezählten Umstände in Betracht (BGE 122 V 56 Erw. 3b/aa). Des Weiteren ist unter anderem zu beachten, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden muss. Allein so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem späteren Prozessstadium anbegehrte öffentliche Verhandlung lässt sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht vereinbaren. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge zu leisten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 26. September 1997, I 214/97, Erw. 1d).
2.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in beiden Verfahren einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahrensstadium nie einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. In der Eingabe vom 17. Juni 2002 auf den nach Abschluss des Schriftenwechsels ergangenen Beschluss des kantonalen Gerichts vom 13. Mai 2002 hat er die "allfällige Anberaumung einer Referentenaudienz" angeregt. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um einen eindeutigen Antrag handelte, war dieser auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gerichtet und kann einem Begehren um Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung nicht gleichgestellt werden. Den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2002 für den Fall beantragt, dass keine Referentenaudienz durchgeführt werde. Selbst wenn hierin ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu erblicken wäre, ist dieser nach dem Gesagten als verspätet zu betrachten. Zu einem andern Schluss vermag auch der Umstand nicht zu führen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2002 eine reformatio
in peius angedroht hat. Der Beschwerdeführer hat auch in der Eingabe vom 17. Juni 2002 auf diesen Beschluss keine öffentliche Verhandlung verlangt, sondern sich mit dem Begehren um eine allfällige Referentenaudienz begnügt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Durchführung einer Hauptverhandlung abgesehen hat.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der Beschluss vom 13. Mai 2002, mit welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, sei nicht ordnungsgemäss eröffnet und nicht hinreichend begründet worden.
2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss vom 13. Mai 2002 an die bisherige Adresse des Beschwerdeführers in Y.________ zugestellt. Von dem auf den 31. Dezember 2000 erfolgten Wegzug aus der Schweiz und der Wohnsitznahme in den USA hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz erst nach dem Beschluss vom 13. Mai 2002, zunächst mündlich (16. Mai 2002) und später schriftlich (17. Juni 2002) Mitteilung gemacht. Er muss sich daher die am bisherigen Adressort erfolgte Zustellung entgegenhalten lassen (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). Hieran ändert nichts, dass er am 22. März 2000 die Firma O.________ mit der Vertretung in sämtlichen AHV-Angelegenheiten, einschliesslich der Beschwerdeführung vor allen Instanzen, beauftragt hatte. Denn er hat der Vorinstanz hievon keine Mitteilung gemacht, am 21. Juli 2000 in eigenem Namen Beschwerde geführt und in der Folge am Schriftenwechsel teilgenommen, ohne auf die Vollmachterteilung hinzuweisen. Im Übrigen hat er in der Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2002 selber angegeben, weder eine Zustelladresse noch einen Vertreter in der Schweiz zu haben. Der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Mai 2002 hat daher als ordnungsgemäss eröffnet zu gelten, womit sich der Beschluss vom 20. Juni 2002, soweit
damit die Eingabe vom 17. Juni 2002 zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen wurde, als rechtmässig erweist.
2.2.2 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben; überdies ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Rückzug des Rechtsmittels der drohenden Verschlechterung ihrer Stellung entgehen kann (BGE 122 V 167 f. Erw. 2). Die Androhung einer reformatio in peius mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, kann summarisch und ergebnisbezogen abgefasst werden; sie muss keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit dem Fall enthalten (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 5. August 1999, C 445/98, Erw. 1c). Der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Mai 2002 enthält die Feststellung, das Gericht sei nach erster Prüfung der Akten zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge erheblich höher seien, als sie mit den angefochtenen Verfügungen festgesetzt worden seien. Eine nähere Begründung für diese Feststellung fehlt. Dem (rechtskundigen) Beschwerdeführer musste aufgrund des bisherigen Verfahrens indessen klar sein, in welchen Punkten und auf Grund welcher tatsächlicher und rechtlicher Umstände (Höhe des
beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, Aufrechnung persönlicher Beiträge) eine reformatio in peius drohte. Für den Fall der Unklarheit wäre es ihm zumindest zumutbar gewesen, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Nachdem er dies weder in der Stellungnahme zum Beschluss vom 13. Mai 2002 noch in derjenigen zum Beschluss vom 20. Juni 2002 getan hat, kann die nachträgliche Berufung auf die ungenügende Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2002 keinen Schutz finden (vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5f, 119 Ia 228 f., je mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag und der eigenen Anordnung nicht darauf bestanden habe, dass ihr alle massgebenden Steuerakten übermittelt wurden. Dieser Einwand geht insofern fehl, als die Vorinstanz die gesamten Steuerakten der Jahre 1993 bis 2000 beigezogen hat. Nach Erlass des Beschlusses vom 13. Mai 2002 hat sie die Originalakten an das Steueramt zurückgesandt, nachdem sie von den ihrer Auffassung nach für die Entscheidfindung wesentlichen Aktenstücken Kopien angefertigt und in das Dossier eingefügt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in den Unterlagen enthaltenen Kopien der Steuerakten erstreckten sich nicht auf den gesamten zu beurteilenden Sachverhalt und er habe keine Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen Dokumenten Stellung nehmen zu können. Dem ist insofern beizupflichten, als sich die Kopien aus den Steuerakten auf die Jahre 1993 bis 1997 beschränken und der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit erhalten hat, sich zu den ergänzten Akten vernehmen zu lassen. Er hatte auf Grund des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. August 2001 aber Kenntnis vom Beizug der Steuerakten und hat selbst dann kein
Einsichtsbegehren gestellt, als er mit Beschluss vom 13. Mai 2002 zur Stellungnahme zu der von der Vorinstanz in Aussicht genommenen reformatio in peius aufgefordert wurde. Das Recht auf Geltendmachung der Gehörsverletzung hat unter diesen Umständen als verwirkt zu gelten (vgl. die in Erw. 2.2.2 hievor zitierte Rechtsprechung). Zu einem Beizug der vollständigen Steuerakten im letztinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
3.
Materiell zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachtragsverfügungen vom 7. Juli 1999 bzw. 15. August 2000 und 20. Juni 2000, mit welchen die Ausgleichskasse die Beiträge des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1994 bis 1999 festgesetzt hat.
3.1 Bezüglich der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1996 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Literatur (Franz Schlauri, Die Neuverfügung lite pendente in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 217 ff.) geltend, nachdem die Ausgleichskasse hierüber mit während der Rechtshängigkeit ergangenen Nachtragsverfügungen vom 18. Mai 1998 wiedererwägungsweise neu verfügt habe, sei eine weitere Wiedererwägung unzulässig, weil das Gericht die lite pendente erlassenen Verfügungen (im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses) materiell geprüft habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Neufestsetzung der Beiträge gemäss Verfügungen vom 7. Juli 1999 und 15. August 2000 auf Steuermeldungen vom 31. Dezember 1998 und 5./6. Juni 2000 beruht. Diese enthielten neue Tatsachen, welche die Verwaltung verpflichteten, im Sinne einer prozessualen Revision auf die früheren Verfügungen zurückzukommen (BGE 115 V 189 f. Erw. 4).
3.2 Streitig ist sodann, ob die Beiträge per 1. Juli 1996 oder 1. Januar 1998 wegen Änderung der Grundlagen im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen sind.
3.2.1 Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung wegen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder wegen Änderung der Einkommensgrundlagen richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (AS 1978 420; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. BGE 125 V 44 Erw. 2b). Nimmt danach der Beitragspflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest.
Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV voraus, dass
1. qualitativ die Veränderung des Erwerbseinkommens nicht allein auf "normalen" Einkommensschwankungen, sondern auf einer Änderung der Einkommensgrundlage als solcher beruht;
2. in zeitlicher Hinsicht diese qualitative Veränderung von Dauer ist;
3. quantitativ eine wesentliche Veränderung der Einkommenshöhe vorliegt, was eine Einkommensänderung von mindestens 25 % voraussetzt;
4. ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht (BGE 106 V 76 f. Erw. 3a; vgl. auch BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hinweisen).
Die in alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV genannten, zu einer Neueinschätzung Anlass gebenden Tatbestände stimmen mit den Zwischenveranlagungsgründen des Bundessteuerrechts (Art. 45 lit. b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
DBG) weitgehend überein (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 284 Rz 14.58). Nach der Rechtsprechung kommt einer steuerrechtlichen Zwischenveranlagung für die Beitragsbemessung indessen nur eine Bedeutung zu, wenn sie auf einem der in alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV genannten Gründe beruht (BGE 107 V 6 Erw. 4b; ZAK 1988 S. 512 Erw. 2e). Umgekehrt entbindet das Fehlen einer steuerrechtlichen Zwischenveranlagung die Ausgleichskassen nicht von der Prüfung der Kriterien gemäss alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 21. August 1998, H 91/97, Erw. 4a). Ungeachtet des Umstandes, dass die Steuerbehörde einen Zwischenveranlagungsgrund ausdrücklich verneint hat, ist daher zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz eine Neueinschätzung im Sinne von alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV zu Recht abgelehnt haben.
3.2.2 Den Hauptantrag auf Gegenwartsbemessung per 1. Juli 1996 begründet der Beschwerdeführer damit, er habe auf das genannte Datum seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Anwalt mit Ausnahme von wenigen auslaufenden Prozessmandaten aufgegeben und sei ausschliesslich als Geschäftsführer für zwei Unternehmensgruppen tätig gewesen. Dabei habe es sich um Subordinationsverhältnisse gehandelt, was sich darin zeige, dass er am 1. Juli 1996 Büroräumlichkeiten bezogen habe, welche nicht von ihm, sondern von einer der Gesellschaften gemietet worden seien, für welche er gearbeitet habe. Für diese Gesellschaft (C.________) sei er zunächst ausschliesslich als Geschäftsführer und ab dem 13. Mai 1997 formell auch als Verwaltungsrat tätig gewesen. Das Bürohaus, in welchem die C.________ ihre Geschäftsräumlichkeiten hatte, habe der Holding-Gesellschaft der B.________ gehört, für welche er praktisch als Angestellter tätig gewesen sei. Für dieses Unternehmen habe er ab 1. Juli 1996 als Geschäftsführer Immobiliengeschäfte in die Wege geleitet und verschiedene Gesellschaften gegründet, wobei er in der Folge zum Verwaltungsrat dieser Gesellschaften gewählt worden sei. Für beide Unternehmensgruppen sei er nicht als Anwalt, sondern ausschliesslich als
Geschäftsführer tätig gewesen.

In der Steuererklärung 1997 vom 24. Dezember 1997 hatte der Beschwerdeführer angegeben, per 30. Juni 1996 aus der Anwaltsgemeinschaft P.________ ausgetreten und seit 1. Juli 1996 als Einzelanwalt in Z.________ tätig zu sein. In einem Begleitschreiben an die Steuerbehörde begründete er das Begehren um Zwischeneinschätzung per 1. Juli 1996 damit, er betreue neu nur noch Prozess- und Schiedsgerichtsmandate. Er habe damit den "Exklusivitätsstatus" in der von ihm mitbegründeten europäischen Anwaltsgruppe aufgegeben und das Wertschöpfungspotential einer international tätigen Wirtschaftsadvokatur verloren. Er arbeite heute allein und beschäftige lediglich noch eine Sekretärin. Mit dem Wechsel in der Tätigkeit habe sich sein Einkommen halbiert.

Auf Grund dieser Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 1996, wenn auch in reduziertem Mass, weiterhin als Wirtschaftsanwalt tätig gewesen ist. Der Austritt aus der von ihm mitbegründeten Praxisgemeinschaft und die Aufnahme einer Tätigkeit als Einzelanwalt mit der damit verbundenen Verlegung des Arbeitsdomizils bilden für sich allein keinen Neueinschätzungsgrund, auch wenn damit eine erhebliche Verminderung des Einkommens verbunden war (vgl. ZAK 1992 S. 474; vgl. auch ZAK 1981 S. 256). Der Beschwerdeführer hat weder den Beruf gewechselt noch hat er eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zwar hat er seinen Angaben zufolge die Tätigkeit im Auftrag einer Unternehmensgruppe auf neue Zweige (Immobiliengeschäfte) ausgedehnt. Auch wenn dieser Tätigkeitsbereich ab 1. Juli 1996 im Vordergrund gestanden hat, liegt kein Berufs- oder Geschäftswechsel vor. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für die angeblich anstellungsähnlichen Geschäftsführungsaufträge keine Belege eingereicht hat und für die beiden Unternehmensgruppen in wesentlichem Umfang als Rechtsberater tätig gewesen sein dürfte, gehören die Beratung von Unternehmen insbesondere in rechtlichen Belangen, die Mitwirkung bei der Gründung von
Gesellschaften und der Einsitz im Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften zu den typischen Tätigkeiten von Wirtschaftsanwälten. Wie den Steuerakten zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer denn auch bereits vor dem 1. Juli 1996 in verschiedenen Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrats tätig. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er schon vor dem 1. Juli 1996 in einem Zweigbüro der ehemaligen Anwaltsgemeinschaft P.________ in Z.________ gearbeitet hatte. Mit dem Austritt aus der Anwaltsgemeinschaft und der Aufnahme einer Tätigkeit als Einzelanwalt mit vorwiegend beraterischer Tätigkeit ist daher kein Berufs- oder Geschäftswechsel eingetreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, vermag für sich allein eine Neueinschätzung nicht zu begründen (ZAK 1992 S. 475 Erw. 2c, 1988 S. 511 f. Erw. 2d; Urteil F. vom 18. April 2000, H 49/00, Erw. 3). Auch wenn bezüglich der Einkommensstruktur Änderungen eingetreten sind, kann von einem Wegfall oder Hinzutritt einer Einkommensquelle oder von einer Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens im Sinne von alt Art. 25 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
1    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
2    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
3    Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
AHVV nicht gesprochen werden (vgl. ZAK 1981 S. 257 Erw. 4b). Verwaltung und Vorinstanz haben eine Neueinschätzung per
1. Juli 1996 daher zu Recht abgelehnt.
3.2.3 Das Eventualbegehren auf Gegenwartsbemessung per 1. Januar 1998 begründet der Beschwerdeführer damit, er habe ab diesem Zeitpunkt keine anwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt und sei als Geschäftsführer in unselbstständiger Stellung tätig gewesen. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Zusammenstellung geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 1998 und 1999 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem "Unternehmensberatungsbüro X.________" deklariert hat. Dass er für zwei Unternehmensgruppen als Geschäftsführer in unselbstständiger Stellung tätig war, ist nicht erstellt, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Fehl geht auch die Rüge einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts in diesem Zusammenhang, nachdem der Beschwerdeführer selber seine Tätigkeit als selbstständige Unternehmensberatung qualifiziert hat. Ob er die Anwaltstätigkeit auf den 1. Januar 1998 definitiv eingestellt hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn er nur noch als Unternehmensberater tätig gewesen wäre, sind die Voraussetzungen für eine Gegenwartsbemessung nicht gegeben. Eine Neuausrichtung innerhalb einer bestimmten Berufstätigkeit kann nur
ausnahmsweise zu einer Zwischenveranlagung Anlass geben, wenn der Beitragspflichtige seine Tätigkeit tiefgreifend umstellt und sich dadurch seine Einnahmensstruktur besonders einschneidend und dauerhaft verändert (ZAK 1988 S. 511 f. Erw. 2d; vgl. BGE 115 Ib 11 Erw. 3b). So verhält es sich hier jedoch nicht. Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers in den steuerbehördlichen Fragebogen für selbstständige Anwälte hervorgeht, war er - über sein Büro in Z.________ - vor dem 1. Januar 1998 (und auch vor dem 1. Juli 1996) als Handels- und Industrieanwalt tätig gewesen. Zu dieser Tätigkeit gehört auch die Beratung von Unternehmen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Darin, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ab 1. Januar 1998 überhaupt nicht mehr forensisch tätig gewesen ist und ausschliesslich als Unternehmensberater gearbeitet hat, kann daher keine tiefgreifende Umstellung in der Berufstätigkeit erblickt werden. Auch der Umstand, dass er im Wesentlichen nurmehr für zwei grössere Unternehmensgruppen tätig war, genügt nicht zur Annahme einer ausreichenden qualitativen Änderung der Einkommensgrundlagen. Mangels einer Änderung der Grundlagen sind die persönlichen Beiträge folglich auch per 1. Januar 1998 zu Recht im
ordentlichen Verfahren festgesetzt worden.
3.3 Was die Beitragsfestsetzung betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die von der Ausgleichskasse für die Berechnungsjahre 1993/1994 und 1995/1996 von der Verwaltung vorgenommene Aufrechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht zu seinen Ungunsten abgeändert. Zur Begründung wird vorgebracht, für die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 9 Abs. 2 lit. d
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
Satz 2 AHVG stünden den Ausgleichskassen verschiedene Methoden zur Verfügung. Sie könnten jeweils die in der Berechnungsperiode verfügten, die in diesem Zeitraum in Rechnung gestellten oder die bezahlten persönlichen Beiträge aufrechnen. Im vorliegenden Fall habe sich die Verwaltung dafür entschieden, die in den jeweiligen Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufzurechnen, was nicht zu beanstanden sei. Aus den handschriftlichen Ergänzungen in den Steuermeldungen und den übrigen Akten geht in der Tat hervor, dass die Ausgleichskasse die in den Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufgerechnet hat, wozu sie praxisgemäss befugt war (BGE 111 V 301 f. Erw. 4g). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestand aufgrund der rektifizierten Steuermeldungen kein Anlass für eine Änderung der Aufrechnung, weil den neu ermittelten
Beiträgen kein entsprechender steuerlicher Abzug gegenübersteht (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 19. Oktober 1999, H 316/98, Erw. 2b, und E. vom 15. Oktober 1991, H 95/91, Erw. 4a).

Der vorinstanzliche Entscheid verstösst in diesem Punkt gegen Bundesrecht und ist aufzuheben, soweit damit die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung höherer Beitragsaufrechnungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Abzuändern ist der angefochtene Entscheid auch insoweit, als die Vorinstanz die Beitragsaufrechnung für die Beitragsjahre 1994/95 (Berechnungsjahre 1991/92) zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 27'180.-- auf Fr. 250.20 (für beide Jahre) herabgesetzt hat. Die Ausgleichskasse wird die Beiträge auf Grund der im Übrigen zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz neu festzusetzen haben.
4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Begehren nur teilweise. Dementsprechend steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
OG). Sie ist der Ausgleichskasse aufzuerlegen, welche als (prozessrechtliche) Gegenpartei das Kosten- und Entschädigungsrisiko auch dann zu tragen hat, wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat (BGE 123 V 156 f. Erw. 3a; Urteil R. vom 1. März 2001, I 571/99).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als damit die von der kantonalen Ausgleichskasse vorgenommenen Beitragsaufrechnungen abgeändert wurden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Ausgleichskasse auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Mehrbetrag von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H 248/02
Date : 18. Juni 2003
Published : 15. Juli 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Legislation register
AHVG: 9
AHVV: 25
DBG: 45
EMRK: 6
OG: 104  105  132  135  159
BGE-register
106-V-74 • 107-V-4 • 111-V-289 • 115-IB-8 • 115-V-183 • 119-IA-221 • 119-V-89 • 120-V-161 • 121-I-30 • 121-V-362 • 122-V-166 • 122-V-47 • 123-V-156 • 124-V-90 • 125-V-42 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
C_445/98 • H_248/02 • H_316/98 • H_49/00 • H_91/97 • H_95/91 • I_214/97 • I_571/99
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • address • advance on costs • anticipated consideration of evidence • appearance • appellate instance • beginning • calculation • cantonal compensation fund • cantonal proceeding • cantonal remedies • change of residence • clerk • company • contribution assessment • contribution refund • contribution request • contribution to administrative costs • copy • corporation • correspondence • day • decision • demand for insurance benefit • dimensions of the building • discretion • document • drawn • due process of law • duration • duty to give information • employee • end • equity • evaluation • extent • extraordinary procedure • federal court • federal insurance court • federal law on the general part of social insurance law • file • fixed day • good faith • hamlet • illegality • income • intermediate assessment • judicial agency • knowledge • labeling • lawyer • lawyer's office • leaving • legal demand • legal representation • literature • litigation costs • lower instance • meadow • measure • modification • number • objection • outside • partial acceptance • period of contribution • procedure of proceedings • proceeding • proof demand • question • reformatio in peius • remedies • reprimand • settlement in court • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • supervisory board • tax report • temporal assessment • time limit • trial • usa • value added tax • variation of circumstances • withdrawal • within • year of contribution
AS
AS 1978/420