Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 58/00
Urteil vom 18. Juni 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 10. April 2000)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem am 5. August 1920 geborenen S.________ 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung (zur Altersrente) in der Höhe von Fr. 370.- pro Monat zu.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die hiegegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. April 2000 teilweise gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, S.________ ab 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1498.- auszurichten.
C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, bei der EL-Berechnung seien u.a. ein fiktives Verzichtsvermögen von Fr. 49'978.- sowie ein diesbezüglicher hypothetischer Ertrag zu berücksichtigen.
Das kantonale Gericht schliesst in dem Sinne auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, als die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung an die Verwaltung zurückzuweisen sei; dabei sei der Verzicht auf die lebenslängliche Nutzniessung als Einkommensverzicht zu berücksichtigen. Während S.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem sinngemässen Antrag vernehmen, bei der EL-Ermittlung sei sowohl der ursprünglichen Übertragung der Liegenschaft (an die Tochter) gegen Einräumung der lebenslänglichen Nutzniessung als auch deren späteren Löschung Rechnung zu tragen.
D.
Am .... verstarb S.________. Nachdem sämtliche Erben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hatten, eröffnete der Präsident des Amtsgerichts A.________ mit Entscheid vom .... den Konkurs über die Verlassenschaft. Mit einem weiteren Entscheid des genannten Gerichtspräsidenten vom .... wurde der Konkurs als geschlossen erklärt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Obwohl S.________ während der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verstorben ist, sämtliche seiner Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und das über die Verlassenschaft eröffnete Konkursverfahren als geschlossen erklärt wurde, wird das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf einen allfälligen Nachkonkurs im Sinne von Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
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1 | Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
2 | Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467 |
3 | Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. |
2.
In der Vernehmlassung des verstorbenen S.________ wurde "vorsorglich" die Legitimation der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnenden Person zur Beschwerdeerhebung für die Ausgleichskasse bestritten. Dieser Einwand erweist sich indes als unbegründet: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde auf dem Briefpapier der Kasse eingereicht. Namens der Ausgleichskasse handelte die Geschäftsleitung, für diese unterzeichnete ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes (lic. iur. X.________). Das ist legitimations- wie vertretungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Kasse als solche unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert ist und die Geschäftsleitung und der für diese handelnde Rechtsdienstmitarbeiter jedenfalls über eine Anscheinsvollmacht verfügen.
3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
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1 | Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
2 | Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467 |
3 | Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. |
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
4.
Die anerkannten Ausgaben beliefen sich im Jahre 1999 unbestrittenermassen auf insgesamt Fr. 66'485.- (Kosten des Altersheimaufenthaltes: Fr. 60'225.-; persönliche Auslagen: Fr. 3840.-; obligatorische Krankenpflegeversicherung: Fr. 2420.-).
Was die anrechenbaren Einnahmen im selben Jahr betrifft, standen die Positionen Altersrente der AHV (Fr. 24'120.-), Leistungen der Krankenversicherung (Fr. 14'600.-) sowie Hilflosenentschädigung der AHV (Fr. 9648.-) ebenfalls stets ausser Frage. Überdies wurde letztinstanzlich zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass das Sparguthaben (auf dem Postkonto) am 1. Januar 1999 Fr. 1496.-, der von der Lebensversicherungsgesellschaft ermittelte Rückkaufswert Fr. 7128.- sowie die Zinsen aus dem Sparguthaben Fr. 27.- betrugen. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögens- und/oder Einkommensverzicht vorliegt. Ebenso stellt sich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Ertrages auf dem Verzichtsvermögen.
5.
5.1 Zu Recht nie im Streite lag der Umstand, dass S.________ bei Abschluss der Teilungsvereinbarung vom 23. Mai 1995 zur Abtretung der Liegenschaft Nr. 501, Grundbuch B.________, an seine Tochter T.________ gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Einräumung einer lebenslänglichen Nutzniessung rechtlich nicht verpflichtet war. Seit dem 1. Januar 1999 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
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1 | Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
2 | Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467 |
3 | Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens - 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
|
1 | Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
2 | Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. |
3 | Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: |
a | der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; |
b | die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. |
Jahre 1995 von der zuständigen Kantonalen Katasterschätzung Solothurn auf Fr. 398'000.- veranlagt. Dies ist der Wert der Leistung von S.________ (wogegen die Ausgleichskasse zu Unrecht auf den Verkehrswert gemäss "Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass" der am 17. Oktober 1994 verstorbenen Ehefrau abstellte: AHI 1993 S. 129).
Als Gegenleistung der Tochter sind die Übernahme der im Mai 1995 auf dem abgetretenen Grundstück lastenden Schulden von Fr. 299'000.- und die eingeräumte lebenslängliche Nutzniessung zu betrachten. Deren kapitalisierter Wert beläuft sich unter Berücksichtigung des Mietwertes von Fr. 24'000.-, der vom Nutzniesser zu leistenden Hypothekarzinsen von Fr. 16'935.- (für die Berechnung ist auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BSV zu verweisen) und des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 4800.- (Art. 16 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 16 - 1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. |
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1 | Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. |
2 | Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare. |
Die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung beläuft sich auf Fr. 73'429.- (Fr. 398'000.- minus Fr. 324'571.-), d.h. auf 18,5 % der Leistung und ist demnach rechtsprechungsgemäss nicht mehr als angemessen zu betrachten (BGE 122 V 400 Erw. 5b). Vielmehr hat S.________ am 23. Mai 1995 im Umfange von Fr. 73'429.- auf Vermögen verzichtet.
5.2 Dieses fiktive Verzichtsvermögen verringerte sich bis zum 1. Januar 1999 auf Fr. 43'429.- (Art. 17a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
5.3 Ebenfalls als Verzichtshandlung zu berücksichtigen ist die (dem Grundstückverkauf durch die Tochter vom 2. Oktober 1996 vorangegangene) Einwilligung von S.________ zur Löschung seines Nutzniessungrechts im Grundbuch. Der bei der EL-Ermittlung anrechenbare hypothetische Nutzniessungsertrag beläuft sich im Hinblick auf den Mietwert von Fr. 24'000.- sowie auf die hievon in Abzug zu bringenden Hypothekarzinsen von Fr. 13'615.- (für deren Berechnung wird wiederum auf die Vernehmlassung des BSV verwiesen) und den Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 4800.- auf Fr. 5585.-.
6.
Aus Sparguthaben und Lebensversicherungs-Rückkaufswert (Fr. 1496.- und Fr. 7128.-; Erw. 4 hievor) sowie fiktivem Verzichtsvermögen am 1. Januar 1999 (Fr. 43'429.-; vorstehende Erw. 5.2) resultiert ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 52'053.-. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- verbleiben Fr. 27'053.-, wovon ein Fünftel, d.h. Fr. 5410.- auf der Einnahmenseite in die EL-Berechnung mit einzubeziehen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
|
1 | Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
2 | Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. |
3 | Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: |
a | fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden; |
b | fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; |
c | fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; |
d | zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23 |
4 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24 |
5 | Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26 |
Neben dem genannten Vermögensverzehr (Fr. 5410.-) sind gemäss Erw. 4 hievor einnahmenseitig auch die Altersrente der AHV (Fr. 24'120.-), die Leistungen der Krankenversicherung (Fr. 14'600.-), die Hilflosenentschädigung der AHV (Fr. 9648.-) und die Zinsen aus dem Sparguthaben (Fr. 27.-) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt laut vorstehenden Erw. 5.2 und 5.3 auch mit Bezug auf den hypothetischen Vermögens- (Fr. 608.-) sowie den fiktiven Nutzniessungsertrag (Fr. 5585.-). Den anrechenbaren Einnahmen von gesamthaft Fr. 59'998.- sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 66'485.- (Erw. 4 hievor) gegenüberzustellen. Der Ausgabenüberschuss von Fr. 6487.- führt zur jährlichen Ergänzungsleistung vom selben Umfang. Nach dem Gesagten hatte S.________ 1. Januar 1999 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 541.-.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2000 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass S.________ ab 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 541.- pro Monat zustand.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Dr. Rudolf Steiner, Fürsprecher und Notar, Olten, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Konkursamt C.________ zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: