Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 291/02

Urteil vom 18.Juni 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, 8302 Kloten,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. Oktober 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von K.________ gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 9. Juli 1997 sowie Leistungsabrechnungen für die Zeit von April 1997 bis September 1998 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies, wobei die Kasse verpflichtet wurde, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). In teilweiser Gutheissung der von K.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vor-instanzlichen Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 9. Juli auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen (und abweichend von den vorinstanzlich dargelegten Grundsätzen) neu festsetze. Auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das kantonale Verfahren trat das Gericht unter Hinweis darauf nicht ein, dass hierüber das kantonale Gericht zu entscheiden habe (Urteil vom 27. März 2001 [C 274/00]).
B.
Mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte K.________ für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8325.- (27.75 Stunden à Fr. 300.-). Das kantonale Gericht trat auf das Begehren mit der Begründung nicht ein, dass der Entscheid vom 14. Juli 2000 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei und eine prozessuale Revision mangels rechtzeitiger Geltendmachung des Revisionsgrundes nicht in Betracht falle (Beschluss vom 14. Februar 2000). Die von K.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde überwies die II. öffentlichrechtliche Kammer des Schweizerischen Bundesgerichts dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Beurteilung, welches die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen nahm. In deren Gutheissung wies es die Sache in der Folge an die Vorinstanz zurück, damit sie über das Begehren um Neufestsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren materiell befinde (Urteil vom 6. August 2002 [C 57/02]). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Arbeitslosenkasse, K.________ für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2700.- (15 Stunden à Fr. 180.-), einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. Oktober 2002 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigung auf Fr. 4725.- (26.25 Stunden à Fr. 180.-) festzusetzen.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2001 (AS 2002 3371) besteht ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren in allen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Sozialversicherungszweigen. Die Bestimmung ist indessen hier nicht anwendbar, da der angefochtene kantonale Entscheid vor Inkrafttreten des ATSG erging; zudem bleibt den Kantonen nach Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
ATSG eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen über die Rechtspflege an diejenigen des ATSG (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil T. vom 23. Januar 2003 [H 255/02] Erw. 2.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Art. 82
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
Rz. 14).

Art. 103
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
AVIG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) sieht für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Arbeitslosenversicherung keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung vor. Dies steht der Anfechtbarkeit des kantonalen Entscheids vom 21. Oktober 2002 jedoch nicht entgegen. Nach der mit BGE 126 V 143 ff. vollzogenen Änderung der Rechtsprechung bestimmt sich die Anwendbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Dies ist hier zu bejahen, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
OG).
2.
2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) vom 7. März 1993 (Zürcher Gesetzessammlung 212.81) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 (Zürcher Gesetzessammlung 212.812) wird die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung hat die Partei, welche Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen; erfolgt dies nicht rechtzeitig, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt, dass das Gericht den Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung zu begründen hat, wenn es diese abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5, 2000 IV Nr. 11 S. 31; zuletzt Urteil B. vom 13. März 2003 [I 738/02] Erw. 3.3).
2.2 Mit der Eingabe vom 21. August 2001 hat der Beschwerdeführer auf Grund eines Stundenansatzes von Fr. 300.- und eines Arbeitsaufwandes von 27.75 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 8325.- verlangt, wobei der Arbeitsaufwand wie folgt spezifiziert wird:

- Instruktion/Aktenstudium 3.25 h
- rechtliche Abklärungen/Aktenstudium 4.00 h
- Entwurf/Ergänzung/Abschluss der Beschwerdeschrift 11.00 h
- Eingabe vom 1. Aug. 1997 (Beschwerdeergänzung) 2.00 h
- Eingabe vom 22. Oktober 1997 (Replik) 2.00 h
- Eingabe vom 17. Mai 1998 (1. Aktualisierung/Ergänzung) 3.25 h
- Eingabe vom 22. Juli 1998 (2. Aktualisierung/Ergänzung) 1.25 h
- Eingabe vom 30. Sept. 1998 (3. Aktualisierung/Ergänzung) 1.00 h

Die Vorinstanz hat den vertretbaren Arbeitsaufwand auf insgesamt 15 Stunden herabgesetzt und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.- eine Entschädigung von Fr. 2700.- zugesprochen. Zur Begründung führt sie aus, der unter dem Titel Instruktion, Akten- und Rechtsstudium geltend gemachte Aufwand weise nicht den zur gerichtlichen Überprüfung erforderlichen Detaillierungsgrad auf; angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheine ein Aufwand von insgesamt rund vier Stunden als angemessen. Im Weitern hält sie dafür, die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift rechtfertige einen Aufwand von höchstens sechs Stunden und die Ergänzung vom 1. August 1997 einen solchen von einer halben Stunde; für das Verfassen der Replik sei ein Zeitbedarf von zwei Stunden angemessen. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingaben vom 17. Mai, 22. Juli und 30. September 1998 erachtet die Vorinstanz als unnötig. Zusätzlich zur ermittelten zeitlichen Beanspruchung von zwölfeinhalb Stunden berücksichtigt sie einen tolerierbaren Mehraufwand von 20 % und gelangt damit zu einem zu entschädigenden Aufwand von höchstens fünfzehn Stunden.

Der Beschwerdeführer anerkennt den vom kantonalen Gericht mit Fr. 180.- festgesetzten Stundenansatz und erklärt sich mit der Herabsetzung der für die Eingaben vom 1. August und 22. Oktober 1998 geltend gemachten zeitlichen Arbeitsbelastung von vier auf zweieinhalb Stunden einverstanden. Im Übrigen hält er an seiner Forderung fest.
3.
3.1 Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG und Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Es darf die Höhe der Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
OG). Im Lichte des dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung vom Bundes- und kantonalen Recht eingeräumten weiten Ermessensspielraums (BGE 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) fällt dabei praktisch nur das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt mithin nicht bereits dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre; eine willkürliche - und damit zugleich missbräuchliche (Art. 104 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
OG) - Ermessensausübung verlangt vielmehr eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (zum Ganzen BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b und 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a und b, 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; sodann zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 125 V 408 f. Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen; ferner BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b).
3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bemessung des zu entschädigenden Arbeitsaufwandes vorbringt, betrifft vorab die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids, was nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Willkür beruft, sind die Vorbringen unbegründet. Nicht willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Arbeitsaufwand für die Vorarbeiten (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen) von siebeneinviertel auf vier Stunden herabgesetzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das kantonale Gericht erwogen hat - die geltend gemachten Aufwandpositionen nicht den vom kantonalen Recht für die richterliche Überprüfung geforderten Detaillierungsgrad aufweisen. Wenn die Vorinstanz angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der nicht umfangreichen Akten unter diesem Titel einen Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen erachtet hat, so lässt sich dies unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung nicht beanstanden. Das Gleiche gilt bezüglich des für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachten Aufwandes von elf Stunden. Auch wenn die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache nicht als gering einzustufen ist,
kann die vorinstanzliche Beurteilung, wonach von einem erfahrenen Anwalt die Ausarbeitung einer entsprechenden Eingabe üblicherweise in fünf bis höchstens sechs Stunden erwartet werden darf, nicht als willkürlich qualifiziert werden. Zu einer andern Sichtweise besteht umso weniger Anlass, als die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 1997 teilweise unnötige Ausführungen (beispielsweise bezüglich der Handels- und Gewerbefreiheit und der Eigentumsgarantie) enthält. Ebenfalls nicht in Willkür verfallen ist die Vorinstanz, indem sie den für die Beschwerdeergänzung vom 1. August 1997 in Rechnung gestellten Aufwand von zwei auf eine halbe Stunde herabgesetzt hat, zumal die Eingabe keine wesentlichen neuen Aspekte enthielt. Schliesslich ist es nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Ergänzungseingaben vom 17. Mai, 22. Juli und 30. August 1998, mit welchen auch die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Folgemonate angefochten wurden, unberücksichtigt gelassen hat. Wie der Beschwerdeführer in den Eingaben selber ausgeführt hat, bedurfte es zur Wahrung seiner Ansprüche für die Folgemonate keiner Beschwerdeergänzung. Etwas anderes ergibt sich auch aus
dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Juni 2001 [C 296/00] nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungseingaben zu Recht als erforderlich erachtet hat, liesse sich der geltend gemachte Arbeitsaufwand höchstens teilweise rechtfertigen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Entschädigung nicht auf den als angemessen erachteten Zeitaufwand beschränkt, sondern einen "tolerierbaren Mehraufwand" von 20 % in Rechnung gestellt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Kriterien (Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des Anwaltes, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache) kann die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2700.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) nicht als willkürlich oder sonst wie als bundesrechtswidrig qualifiziert werden.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um eine prozessuale Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
in Verbindung mit Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 291/02
Datum : 18. Juni 2003
Publiziert : 25. Juli 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ATSG: 61 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
82
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
AVIG: 82 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
103
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 97  104  105  128  132  134  135  156
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
114-V-83 • 121-V-362 • 123-V-150 • 124-I-310 • 124-V-137 • 125-I-166 • 125-II-10 • 125-V-408 • 126-I-168 • 126-V-143 • 127-I-38 • 127-V-466 • 128-I-177
Weitere Urteile ab 2000
C_274/00 • C_291/02 • C_296/00 • C_57/02 • H_255/02 • I_738/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • eidgenössisches versicherungsgericht • arbeitslosenkasse • ermessen • beschwerdeschrift • kantonales verfahren • kantonales recht • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • mehrwertsteuer • ausarbeitung • entscheid • replik • schriftenwechsel • gerichtskosten • berechnung • sachverhalt • streitwert • gesetzessammlung • leistungsabrechnung • staatssekretariat für wirtschaft
... Alle anzeigen
AS
AS 2002/3371
AHI
1999 S.184