Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 131/2022

Urteil vom 18. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato, Raggenbass Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8500 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand
Sicherungsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Dezember 2021 (VG.2021.147/E).

Sachverhalt:

A.
Aufgrund eines Rapports der Kantonspolizei Thurgau vom 9. Juli 2020 forderte das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A.________ auf, sich wegen des Verdachts einer Alkoholmissbrauchsproblematik einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Hintergrund des Rapports waren wiederholt notwendige Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt, anlässlich welchen A.________ und seine Ehefrau stark alkoholisiert vorgefunden wurden.
Die verkehrsmedizinische Untersuchung fand am 3. Februar 2021 im Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen statt. In der Folge hielt Dr. med. B.________, Verkehrsmedizinerin SGRM, im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. März 2021 fest, die Fahreignung von A.________ könne aufgrund des nachgewiesenen starken Alkoholkonsums bei Verdacht auf eine schwere Suchtproblematik nicht befürwortet werden. Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis entzog das Strassenverkehrsamt A.________ mit Verfügung vom 5. März 2021 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer ihm die Fahreignung wieder bescheinigenden verkehrsmedizinischen Neuuntersuchung der Stufe 4 abhängig. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab. Diesen Entscheid focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2021 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben und der ihm am 5. März 2021 entzogene Führerausweis wieder zurückzugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, die Rekurskommission für Strassenverkehrs-sachen und das zur Beschwerdevernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Strassenverkehrsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt. Das Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 zugestellt. Mit Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde am 21. Februar 2022 ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG eingehalten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 1.2). Zur Beweiswürdigung gehört insbesondere die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht (BGE 144 III 264; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 1C 174/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht, kann er aus seinen Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zwar zutreffend, dass die aktenkundigen polizeilichen Interventionen wegen häuslicher Gewalt, anlässlich welcher beim Beschwerdeführer ein erhöhter Atemalkoholgehalt gemessen wurde, nicht an Wochenenden, sondern an Werktagen erfolgten. Insoweit gibt die Vorinstanz den Sachverhalt nicht immer gleichbleibend wieder. Inwieweit dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sein sollte, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Unbelegt ist in diesem Zusammenhang zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an den vermerkten Vorfällen von häuslicher Gewalt Ferien gehabt und habe es sich deshalb in Abweichung von seinen üblichen Gewohnheiten erlaubt, auch unter der Woche Alkohol zu trinken. Mit diesem unbelegten Vorbringen vermag er keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Überdies ist festzuhalten, dass selbst wenn dieser Einwand zutreffen sollte, dieser Sachumstand keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte (vgl.
hinten E. 4.7.2). Die übrigen Sachverhaltsrügen betreffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und werden deshalb nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang behandelt.

3.
Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch die Vorinstanz geltend macht, ist seine Rüge unbegründet. Entgegen seinen Vorbringen hat die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin hinreichend klar ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht keine Zweifel an den Ergebnissen der durchgeführten Haaranalyse bestehen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids; nachfolgend E. 4.4 und E. 4.5). Die für die Vorinstanz insoweit entscheidenden Überlegungen gehen aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervor. Wenn sie im Rahmen ihrer entsprechenden Begründung nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich widerlegt hat, ist dies unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG. Zusammengefasst macht er geltend, weder im angefochtenen Urteil noch im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 3. März 2021 werde nachgewiesen, dass er das Trinken von Alkohol und das Lenken eines Motorfahrzeugs nicht trennen könne. Vielmehr werde einzig gestützt auf die Ergebnisse der Haaranalyse und des dabei festgestellten Ethylglucuronid-Werts (EtG-Wert) von über 100pg/mg darauf geschlossen, bei ihm liege eine verkehrsrelevante Suchtproblematik vor. Weitere Indizien, die diesen Rückschluss zuliessen, würden von der Vorinstanz nicht genannt. Das Gutachten des IRM St. Gallen sei zudem in Bezug auf seine Trinkgewohnheiten widersprüchlich. Insbesondere sei es unzulässig, wenn die Gutachterin und die Vorinstanzen seine früheren Führerausweisentzüge aus den Jahren 2009 und 2010 in ihre Beurteilung einbezogen hätten. Überdies sei eine Haaranalyse mittels EtG-Wert in seinem speziellen Fall kein zuverlässiger Wert um Erkenntnisse über sein Trinkverhalten zu gewinnen. Weil er seine Haare aus ökologischer Überzeugung nur äusserst selten wasche, sei der festgestellte Wert zu hoch ausgefallen. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass der EtG-Wert durch
häufiges Waschen der Haare mittels Shampoo und Wasser reduziert werden könne. Im Umkehrschluss führe sein bewusster Verzicht auf das Waschen seiner Haare zu einem überhöhten EtG-Wert, was er mittels Selbstversuchen habe belegen können.

4.2. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG).

4.3. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1).
Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; Urteile 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; 1C 147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.4. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, anerkennt das Bundesgericht die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und E. 7; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen
Haaranalyse ist zudem nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.4).

4.5.

4.5.1. Gemäss dem Gutachten des IRM St. Gallen vom 3. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 sowohl im kopfnahen Haarsegment (0-2 cm ab Kopfhaut) wie auch im kopffernen Segment (2-4.5cm) Haarproben entnommen. Das kopfnahe Segment gab dabei Aufschluss über den Alkoholkonsum der letzten zwei bis drei Monate, während die kopfferne Probe den Konsum der letzten ca. 5 Monate wiedergab. Die chemisch-toxikologische Untersuchung beider Haarsegmente ergab dabei eine EtG-Konzentration von mehr als 100 pg/mg, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, dass dieser Wert auch unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von +/- 30 % (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 5.3.3) deutlich über der vorgenannten, von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grenze des moderaten Alkoholkonsums liegt.

4.5.2. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beweiswert der festgestellten EtG-Konzentration vorbringt, vermag die Tauglichkeit der Haaranalye als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums nicht in Frage zu stellen. Es ist zwar zutreffend, dass der EtG-Wert gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen durch intensives Haarewaschen verringert werden kann (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, a.a.O., Ziff. 6.5.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Selbstversuchen allerdings nicht darzutun, dass gestützt auf diese Tatsache im Umkehrschluss ein mehrmonatiger Verzicht auf das Haarewaschen zu derart hohen EtG-Werten führen kann, wie sie bei ihm festgestellt wurden. Vielmehr belegen die von ihm privat veranlassten Haaranalysen nur die wissenschaftlich bereits erwiesene These, dass seine gemäss eigenen Angaben während 18 Wochen ungewaschenen Haare vor dem intensiven Waschen mittels Shampoo einen teilweise deutlich höheren EtG-Wert aufgewiesen haben als danach. Eine gewisse Manipulierbarkeit der Testergebnisse einer Haaranalyse hinsichtlich des untersuchten EtG-Werts kann damit nicht restlos ausgeschlossen werden. Anerkannt ist eine solche
Anfälligkeit der Resultate einer Laboranalyse durch äussere Einflüsse (Shampoo; Kosmetika) jedoch nur in Bezug auf die Möglichkeit einer Herabsetzung des EtG-Werts der Haarprobe, nicht aber umgekehrt. Insoweit ist mit der Vorinstanz zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine wissenschaftlichen Quellen vorlegt, die seine Hypothese stützen würden. Derartige Hinweise gehen weder aus den bereits zitierten Fachrichtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, noch den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Fachbeiträgen hervor, sondern untermauern auch diese die Tauglichkeit der Haaranalyse zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Fachartikeln wird der wissenschaftliche Wert der Haaranalytik einzig in Bezug auf den Nachweis von Metallen oder Spurenelementen im Zusammenhang mit körperlichen Mangelerscheinungen in Frage gestellt, nicht aber hinsichtlich des Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums.
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die EtG-Werte der Selbsttests des Beschwerdeführers zwar durchwegs tiefer ausgefallen sind als jene im Gutachten des IRM. Die Ergebnisse der Selbsttests betreffen jedoch einen jüngeren Beurteilungszeitraum, in welchem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Alkoholkonsum stark reduziert hat. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume und der Veränderung der Trinkgewohnheiten vermögen die Resultate der Selbsttests daher keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vom IRM festgestellten EtG-Werte zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der EtG-Wert von zumindest einem der vom Beschwerdeführer veranlassten Selbsttests auch nach dem Haarewaschen und dem reduzierten Alkoholkonsum weiterhin 48,7 pg/mg aufwies. Rechtsprechungsgemäss deutet selbst dieser Messwert noch immer auf einen übermässigen Alkoholkonsum hin (vgl. vorne E. 4.4). Insgesamt ist es daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Resultate der Haaranalyse darauf schloss, der beim Beschwerdeführer festgestellte hohe EtG-Wert von mehr als 100 pg/mg stelle im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für einen
verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG dar (vgl. Urteile 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2; 1C 243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7).

4.6. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, erlaubt das Ergebnis einer Haaranalyse rechtsprechungsgemäss noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt erst vor, wenn die betroffene Person zwischen ihrem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vorne E. 4.3). Nach der Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.3). Für die Beurteilung, ob eine Person ihren Alkoholkonsum ausreichend von ihrer Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann, sind ihre Konsumgewohnheiten, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit von Bedeutung (BGE 128 II 335 E. 4b mit Hinweisen; Urteil
1C 174/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.4).

4.7.

4.7.1. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM St. Gallen vom 3. März 2021 wurde nebst dem bereits genannten EtG-Wert der Haaranalyse auch die automobilistische Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse, die Angaben zum Alkoholkonsum sowie die Befunde der am 3. Februar 2021 vorgenommenen medizinischen Untersuchung (körperliche und kursorische psychologische Untersuchung, Urinscreening) mitberücksichtigt. Gestützt auf diese umfassenden Abklärungen schloss die Gutachterin auf eine verkehrsrelevante Alkoholmissbrauchsproblematik. Der Beschwerdeführer berichte von einem auf die Wochenenden gerichteten Alkoholkonsum, dann jedoch in grossen Mengen. Die für einen EtG-Wert von über 100 pg/mg erforderlichen Alkoholmengen sprächen für ein starkes Konsumverlangen, eine Alkoholtoleranz und einen Kontrollverlust, was die aktenkundigen alkoholbedingten negativen Vorkommnisse (Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt, eheliche Konflikte, Wegweisung, Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuchung) belegen würden. Für einen Kontrollverlust spreche auch das vom Beschwerdeführer praktizierte Trinksystem. EtG-Werte von über 100 pg/mg setzten einen täglich sehr hohen oder einen noch viel höheren Wochenendkonsum mit
nachfolgender Abstinenzphase voraus. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung ausgesagt, er empfinde sich selber mit zwei Promille nicht als betrunken, was ebenfalls auf eine starke Gewöhnung an die Wirkung von Alkohol hindeute. Aufgrund des festgestellten extrem hohen EtG-Werts müsse bei dieser Sachlage erfahrungsgemäss von einer schweren Alkoholmissbrauchsproblematik ausgegangen werden. Ebenfalls im Zusammenhang mit einem Überkonsum von Alkohol stehen könnten zudem die wiederholt erhöhten MCV-Werte (vergrösserte rote Blutkörperchen), die stark geröteten Augenbindehäute, die Gefässerweiterungen sowie der unsichere Strichgang. Bei der Beurteilung der Fahreignung negativ ins Gewicht fielen zudem die früheren Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, darunter ein Entzug für die Dauer von 15 Monaten im Jahr 2010. Angesichts der bisherigen negativen Auffälligkeiten in alkoholisiertem Zustand, des beschriebenen Konsumverhaltens und des haaranalytisch nachgewiesenen Alkoholüberkonsums müsse das Risiko einer Trunkenheitsfahrt insgesamt als erhöht eingestuft werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei die Fahreignung des Beschwerdeführers daher nicht zu befürworten und solle er zunächst
nachweisen, dass er in der Lage sei, mehrere Monate auf den Alkoholkonsum zu verzichten.

4.7.2. Die Vorinstanz hat diese gutachterlichen Schlussfolgerungen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als überzeugend und widerspruchsfrei beurteilt, was nicht zu beanstanden ist. Aus ihren Ausführungen ergibt sich zunächst, dass im Gutachten nicht nur auf den festgestellten erhöhten EtG-Wert abgestützt wurde, sondern darüber hinaus weitere Faktoren mitberücksichtigt wurden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die kantonalen Instanzen den Sicherungsentzug einseitig nur auf die EtG-Ergebnisse der Haaranalyse abgestützt hätten, trifft damit nicht zu. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Es mag zwar zutreffen, dass seine im Gutachten aufgegriffene Aussage, wonach er sich bei einem Alkoholpegel von zwei Promille noch nicht betrunken fühle, in einem gewissen Widerspruch zum aktenkundigen Polizeirapport vom 9. Juli 2020 steht. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der letzten polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt vom 9. Juli 2020 einen Atemalkoholgehalt von 2.04 Promille aufwies und sich die Sachverhaltsermittlung deshalb als schwierig gestaltet habe. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er
vorbringt, seine Aussage sei insoweit zu relativieren, als er die Wirkung von Alkohol bei zwei Promille sehr wohl spüre und in seinen Handlungen nicht mehr klar sei. Ungeachtet dessen durfte die Vorinstanz die fragliche Aussage in Übereinstimmung mit dem Gutachten willkürfrei so beurteilen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst nach grösseren Mengen Alkohol betrunken fühle, was als Indiz für eine starke Gewöhnung an die Wirkung von Alkohol zu werten sei. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer täglich viel oder nur an den Wochenenden beträchtliche Mengen Alkohol trinkt, belegen sodann die dokumentierten Vorkommnisse wegen häuslicher Gewalt, dass die Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers gerade in persönlichen Krisensituationen (Ehestreit) zu Alkoholexzessen führen können, bei denen er die Kontrolle über sein Verhalten verliert und zu impulsiven Handlungen neigt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer deshalb mit seinem Einwand, anlässlich der dokumentierten polizeilichen Interventionen habe er Ferien gehabt. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum ihn dieser Umstand davon abhalten sollte, ein Fahrzeug zu benutzen. Mit Blick auf die früheren zwei Führerausweisentzüge wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand aus den Jahren 2009 und 2010, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigen durfte (vgl. Urteile 1C 165/2022 vom 28. Juni 2022 E. 2.4; 1C 595/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.5), erweist es sich bei dieser Sachlage deshalb als haltbar, wenn die Vorinstanz gestützt auf die sorgfältig durchgeführten verkehrsmedizinischen Untersuchung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ein motorisiertes Fahrzeug lenkt, als deutlich erhöht einstufte und daher eine verkehrsrelevante Suchtproblematik bejahte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch die Tatsache nichts, dass er seine berufliche Tätigkeit als Arzt gemäss dem aktenkundigen Bericht seines Vorgesetzten in fachlicher Hinsicht tadellos ausführt und ein übermässiger Alkoholkonsum seiner Ansicht nach nicht mit seinen Freizeitbeschäftigungen (u.a. Konzertpianist) und seinen politischen Ämtern vereinbar wäre.

4.7.3. Zusammengefasst erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Angesichts der sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte bestand für die Vorinstanz deshalb kein Anlass, vom Gutachten abzuweichen. Indem sie auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin abstellte und den von der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen verfügten Sicherungsentzug bestätigte, verletzte sie daher kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_131/2022
Datum : 18. April 2023
Publiziert : 11. Mai 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : Sicherungsentzug


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SVG: 14 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
16 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
16d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
BGE Register
128-II-335 • 129-II-82 • 132-II-257 • 133-II-384 • 134-I-83 • 138-I-274 • 140-II-334 • 141-III-28 • 141-V-557 • 142-I-135 • 142-IV-49 • 143-III-65 • 144-II-332 • 144-III-264
Weitere Urteile ab 2000
1C_128/2020 • 1C_131/2022 • 1C_147/2017 • 1C_165/2022 • 1C_174/2021 • 1C_243/2010 • 1C_595/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • vorinstanz • haaranalyse • bundesgericht • thurgau • häusliche gewalt • monat • sicherungsentzug • rechtsmedizin • menge • alkoholismus • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • konzentration • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • frage • verhalten • richtigkeit • sucht • bescheinigung • bundesamt für strassen • fahren in angetrunkenem zustand • stelle • gewicht • persönliche verhältnisse • verdacht • indiz • betroffene person • gerichtsschreiber • ferien • konsum • zweifel • wille • entscheid • fahrzeugführer • dauer • gerichtskosten • abklärung • rechtsverletzung • wirkung • kenntnis • abweisung • zahl • medizinische abklärung • muster • begründung der eingabe • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • prozessvoraussetzung • angabe • beurteilung • ausmass der baute • umfang • bericht • weiler • werktag • rechtsanwalt • benutzung • wasser • lausanne • arzt • verfahrensbeteiligter • frauenfeld • beschwerdefrist • von amtes wegen • tag • wiese • mass • ermessen • spurenelement
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