U 106/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 18. April 2000
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
D.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin M.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1954 geborene D.________ war ab 27. August 1979 bei der Firma A.________ als Schreiner tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Für die Restfolgen zweier am 27. Dezember 1983 (Läsion des vordern und hintern Kreuzbandes und Ruptur des Ligamentum femoro-tibiale links) und am 27. April 1985 (Kniedistorsion links) erlittener Unfälle sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. April 1986 eine Invalidenrente von 10 % zu (Verfügung vom 6. Juni 1986, Einspracheentscheid vom 21. August 1986). Diese Rente hob sie auf den 1. November 1993 revisionsweise auf mit der Begründung, es liege keine unfallbedingte Lohneinbusse mehr vor, da D.________ bei der Firma S.________, bei welcher er ab 1. Oktober 1990 als Hilfsschlosser angestellt war, einen Lohn von Fr. 4500.- erziele (Verfügung vom 19. Oktober 1993, Einspracheentscheid vom 10. August 1994).
Nachdem der SUVA am 24. März 1994 und 20. März 1995 Rückfälle gemeldet worden waren, sprach sie D.________ mit Verfügung vom 11. November 1996 mit Wirkung ab 1. September 1996 eine Invalidenrente von 15 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 54'680.- sowie eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 1997 fest.
B.- Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Rentenberechnung ein versicherter Jahresverdienst von mindestens Fr. 63'900.- zu Grunde zu legen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, als es die SUVA verpflichtete, die Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden Jahresverdienstes von Fr. 62'100.- zu berechnen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 15

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
2.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist.
Die Vorinstanz erachtet gestützt auf Art. 24 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
Die Beschwerde führende SUVA vertritt demgegenüber die Auffassung, abzustellen sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3.- Nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz ist eine Auslegung von Art. 24 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
4.- Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Einklang mit der Lehre (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 331 Ziff. 2) wiederholt festgehalten hat, strebt Art. 24 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
Karriereschritte zu einem höheren Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Denn hierbei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssten. Diese Faktoren fallen nur, aber immerhin, beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant (BGE 119 V 492 Erw. 4b, 118 V 303 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404).
Wie die SUVA richtig darlegt, würde die Betrachtungsweise der Vorinstanz mitunter dem Äquivalenprinzip (vgl. hiezu BGE 118 V 301 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 326 Ziff. 5) widersprechen, indem die Versicherungsleistungen auf einer anderen Basis, als sie im Zeitpunkt des Unfalles galt, festgelegt würden. Ebenso zutreffend weist die SUVA darauf hin, dass die vorinstanzliche Auslegung zu Ungleichbehandlungen führen könnte, indem einerseits Vollinvalide - anders als Teilinvalide - nie die Möglichkeit einer Aufbesserung des versicherten Verdienstes erhielten und andererseits Versicherte, deren Rente vor Ablauf der Fünfjahresfrist beginnt, nicht zu einer höheren Berechnungsbasis gelangen könnten, weil bei ihnen die Grundregel (Art. 15 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
5.- Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung hat die SUVA somit Art. 24 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: