Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 128/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Januar 2019 (200 17 1075 - 200 17 1076).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 11. Dezember 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 8. November und 4. Dezember 2017, u.a betreffend Modalitäten einer rechtskräftig angeordneten Begutachtung sowie Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und die Sistierung des Verfahrens bis zur Einigung mit seiner Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht ersuchte (formell nicht vereinigte Verfahren IV 200 17 1074, 1075 und 1076).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Dispositiv-Ziffern 3 und 5).

A.b. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ hob das Bundesgericht mit Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 Dispositiv-Ziffer 3 (unentgeltliche Rechtspflege), 4 (Kostenvorschuss) und 5 (Sistierung) der Verfügung vom 3. Januar 2018 auf und wies die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Sistierung des Verfahrens auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete den Versicherten, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wies es den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 5).

C.
A.________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 3. Februar 2019 sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfahren IV 200 17 1075 und 1076 (und eventualiter IV 200 17 1074) so lange zu sistieren, bis er anwaltlich vertreten sei und der Rechtsvertreter die Beschwerden rechtskundig habe verbessern können. Weiter hat er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht und darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, welchen Antrag er mit einer weiteren Eingabe bekräftigt hat.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 9C 127/2019 vom heutigen Tag tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2019 betreffend Abschreibung des Verfahrens IV 200 17 1074 infolge Rückzugs der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 vom Geschäftsverzeichnis nicht ein.

Das Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 betraf auch das Verfahren IV 200 17 1074, es erging jedoch nach Erklärung des Beschwerderückzugs und in Unkenntnis dieser Rechtsvorkehr. Es kann offenbleiben, ob eine Berichtigung dieses Entscheids zulässig wäre (vgl. Urteil 4G 1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2-3). Darauf kann jedenfalls verzichtet werden, da der Mangel ohne Rechtsfolgen bleibt.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt vorsorgliche Massnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Rechtssicherheit im vorinstanzlichen Verfahren sowie gegen die Rechtsschutzversicherung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Indessen ist nicht ersichtlich und er legt auch nicht dar, inwiefern dieses Begehren, soweit zulässig (Urteil 5A 793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.1-2), über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinausgehen (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
und Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG; Urteil 2C 1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2) oder nicht das zugesprochen werden soll, was er in der Hauptsache erreichen will (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über das Gesuch vom 3. Februar 2019 um Erläuterung und Berichtigung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ("kein Dispositiv auf das Gesuch auf vorsorgliche Massnahmen [gegen die Rechtsschutzversicherung, eventualiter die IV-Stelle] vorhanden") nicht entschieden, womit sie eine Rechtsverweigerung begangen habe. Indessen hat die Vorinstanz in E. 5b des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass auf die Beschwerde (auch) insoweit nicht einzutreten sei, als darin Unstimmigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht würden, da sie für derartige Streitigkeiten nicht zuständig sei. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Eingabe vom 31. Dezember 2018 erwähnt. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 4. Februar und in der Verfügung vom 6. Februar 2019 keine (formelle) Erläuterung und Berichtigung des Dispositivs ihres Entscheids vom 9. Januar 2019 vorgenommen hat.

4.
Bei den in der Hauptsache angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Sistierung der Verfahren IV 200 17 1075 und 1076 aufgehoben und der Antrag auf (weitere) Sistierung (bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht) abgewiesen wurde, handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Sie stehen in engem Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffer 3 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) und 4 (Erhebung eines Kostenvorschusses). Aus den im Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 E. 3 dargelegten Gründen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auch hier zu bejahen.

5.

5.1. Im Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 E. 4 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:

4.1 Die private Prozesskostenfinanzierung hat Vorrang vor der staatlichen in Form der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urteil 1B 389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3, in: Pra 2016 Nr. 35 S. 318; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7 S. 2 ff., insbesondere E. 7.4.2 S. 5). Daraus ergibt sich folgender bundesrechtliche Grundsatz: Bestehen zwischen dem Rechtsuchenden und seiner Rechtsschutzversicherung Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde als eine Voraussetzung für die Übernahme des Prozesskostenrisikos, welche nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beigelegt werden können, ist auf entsprechenden Antrag das Verfahren, soweit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; 126 V 244 E. 4a S. 249), zu sistieren, und es darf über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab entschieden werden.
4.2 Die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens (bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich deren Leistungspflicht) und die gleichzeitige Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren verletzt somit Bundesrecht. Dispositiv-Ziffer 3 und 5 der Verfügung vom 3. Januar 2018 (...) sind daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Verfahrensantrag nochmals zu beurteilen und darüber zu entscheiden haben. Richtschnur muss sein, dass innert vernünftiger mit dem Beschleunigungsgebot vereinbarer Frist Klarheit darüber besteht, ob die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt.

5.2. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei ihm genügend Zeit gewährt worden, um sich mit seiner Rechtsschutzversicherung über deren Leistungspflicht zu einigen. Diese habe mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigt, dass sie die Verfahrenskosten bezahlen werde. Ebenfalls habe sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung zugesichert, dies "vorbehältlich des Einarbeitungsaufwandes". Er liege zwar mit seiner Versicherung zivilrechtlich im Streit, jedoch habe er nicht beantragt, es sei ihm der Einarbeitungsaufwand für eine neue Beschwerde zu gewähren, sondern es handle sich jeweils um Streitigkeiten über den im Rahmen der Tätigkeit seiner früheren Anwältin entstandenen Aufwand in Höhe von Fr. 5'000.-. Selbst wenn im Übrigen bei diesen Gegebenheiten von Bedürftigkeit auszugehen wäre, erschienen die Verfahren IV 200 17 1075 und IV 200 17 1076 weiterhin als aussichtslos und zwar unabhängig von der Qualität der Beschwerde (welche nicht nur genügend, sondern umfassend und gut begründet sei).

5.3.

5.3.1. Gemäss dem im Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2 Gesagten (zur Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts BGE 135 III 334 E. 2 S. 335) ist im Kontext Richtschnur für die Beurteilung der streitigen Sistierung des Verfahrens, "dass innert vernünftiger mit dem Beschleunigungsgebot vereinbarer Frist Klarheit darüber besteht, ob die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt". Hinsichtlich der zweiten Bedingung steht fest, dass die Versicherung grundsätzlich die Prozesskostenfinanzierung in Bezug auf die Verfahren IV 200 17 1075 und IV 200 17 1076 zugesichert hat, jedoch nicht vorbehaltlos. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den anwaltlichen Einarbeitungsaufwand in der Höhe von Fr. 5'000.- (20 Stunden zu Fr. 250.-) selber zu übernehmen. Dieser "Selbstbehalt" steht in Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung durch die frühere Rechtsvertretung am 17. August 2017 (nach dem Urteil 9C 336/2017 vom 19. Juni 2017). Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Weigerung der Rechtsschutzversicherung, (auch) für den Einarbeitungsaufwand der (neuen) Rechtsvertretung in der betreffenden Höhe aufzukommen. Er liegt deswegen mit der Versicherung zivilrechtlich im Streit, wie die Vorinstanz
festgestellt hat. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es bestehe genügende Klarheit, dass "die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt", womit die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG obsolet wäre.

5.3.2. Zur zweiten im Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2 erwähnten Schranke für eine Sistierung des Verfahrens, die Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Im vorinstanzlichen hängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 8. November 2017 geht es um Modalitäten einer rechtskräftig angeordneten Begutachtung (Sachverhalt lit. A.a). Aus den Akten des Falles 9C 336/2017 ergibt sich, dass dem Versicherten die Notwendigkeit dieser Abklärungsmassnahme bereits mit Mitteilung vom 31. August 2015 eröffnet worden war. Seither sind beinahe dreieinhalb Jahre vergangen. Mit jedem Tag wird es schwieriger für die Experten, verlässliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit seit August 2012 zu machen, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss vorbringt. Es kommt dazu, dass keine Anhalts-punkte bestehen und er auch nicht geltend macht, der zivilrechtliche Streit um die Rechtmässigkeit der Weigerung der Rechtsschutzversicherung, (auch) für den Einarbeitungsaufwand der (neuen) Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 5'000.- aufzukommen, werde in abseh-barer Zeit erledigt sein und zu seinen Gunsten ausfallen. Unter diesen Umständen widerspräche eine weitere Sistierung der Verfahren
IV 200 17 1075 und 1076 dem Beschleunigungsgebot. Deren Aufhebung ver-letzt somit kein Bundesrecht.

5.4. Im Weitern vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verhältnisse die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Satz 2 ATSG rechtfertigen. Entgegen seiner Auffassung hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 nicht (abschliessend) zum Anspruchserfordernis der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 125 V 32 E. 4b S. 35) geäussert. Aus der grundsätzlichen Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung allein ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist nicht bestritten.

6.
Die Beschwerde, soweit zulässig, ist somit unbegründet.

7.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_128/2019
Datum : 18. März 2019
Publiziert : 05. April 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
103 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
125-V-32 • 126-V-244 • 135-I-1 • 135-III-127 • 135-III-334 • 139-IV-314 • 140-V-521
Weitere Urteile ab 2000
1B_389/2015 • 2C_1080/2017 • 4G_1/2009 • 5A_793/2008 • 9C_127/2019 • 9C_128/2019 • 9C_136/2018 • 9C_336/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • aussichtslosigkeit • autonomie • bedingung • begründung des entscheids • beschleunigungsgebot • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • entscheid • frage • frist • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • hauptsache • iv-stelle • kostenvorschuss • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsschutzversicherung • rechtssicherheit • rechtsvorkehr • rückzug • sachverhalt • selbstbehalt • sistierung des verfahrens • tag • teilweise gutheissung • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • versicherungsnehmer • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • widerrechtlichkeit • wiese • wille • zwischenentscheid
Pra
105 Nr. 35