Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 863/2013

Urteil vom 18. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luigi R. Rossi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsprozess,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2013.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ und Y.________ ist das Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen teilte das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 30. Mai 2012 die Obhut über die gemeinsamen Kinder A.________ (2005) und B.________ (2006) der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts.

B.
Mit Abänderungsgesuch vom 24. Januar 2013 verlangte der Vater, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen und der Mutter sei bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verbieten, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Januar 2013 verbot das Bezirksgericht der Mutter, ihren Wohnsitz zusammen mit den beiden Kindern ins Ausland zu verlegen. Mit Entscheid vom 9. August 2013 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 30. Mai 2012 schliesslich ab, unter Aufhebung der superprovisorischen Verfügung und unter Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB sowie der Beauftragung der KESB C.________ mit der Ernennung eines Besuchsrechtsbeistandes.
Die hiergegen vom Vater erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. September 2013 ab, wobei die Mutter mit den beiden Kindern zwischenzeitlich (Anfang September) nach Teneriffa gezogen war.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 13. November 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung der Beschwerdegegnerin, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB den Wohnsitz der beiden Kinder in die Schweiz zu verlegen, eventualiter um dessen Aufhebung und Behaftung der Beschwerdegegnerin bei ihrer Zusage, den Wohnsitz der Kinder nicht ins Ausland zu verlegen. Ferner verlangt er die Bestimmung eines Prozessbeistandes für die Kinder und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist. Allerdings handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, da auch die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme wiederum als vorsorgliche Massnahme anzusehen ist (was sogar für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gelten würde, vgl. Urteil 5A 336/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 1.3). Als Folge kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt.
Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sich ferner die Frage der schweizerischen Entscheidzuständigkeit, nachdem die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Obhut den Wohnsitz der Kinder zwischenzeitlich ins Ausland verlegt hat und im Rechtsmittelverfahren keine aufschiebende Wirkung verlangt worden ist, so dass das mit dem erstinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 9. August 2013 aufgehobene superprovisorisch verfügte Ausreiseverbot aufgehoben blieb (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO und Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) und der Wegzug damit rechtmässig war (vgl. BGE 136 III 353). Spanien ist Mitgliedstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011), auf welches Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
i.V.m. Art. 85 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG für Massnahmen zum Schutz von Kindern verweist. Gemäss Art. 5 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
und 2
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
HKsÜ entfällt grundsätzlich die schweizerische Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Begründung einer Zuständigkeit der Behörden am neuen Aufenthaltsort der Kinder. Indes ist in der Schweiz noch das Scheidungsverfahren hängig, was eine Zuständigkeit eröffnet (Art. 10 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 10 - (1) Unbeschadet der Artikel 5-9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zulässt, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen, wenn:
a  einer der Eltern zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat und ein Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind hat; und
b  die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Massnahmen anerkannt haben und diese Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entspricht.
HKsÜ), zumal vorliegend die in Art. 10 Abs. 1 lit. a
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 10 - (1) Unbeschadet der Artikel 5-9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zulässt, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen, wenn:
a  einer der Eltern zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat und ein Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind hat; und
b  die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Massnahmen anerkannt haben und diese Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entspricht.
und b HKsÜ genannten Bedingungen als erfüllt anzusehen sind. Über die Beschwerde ist mithin zu
entscheiden.

2.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Vater im Berufungsverfahren die Umteilung der Obhut nicht mehr verlange und es deshalb einzig noch um die Frage gehe, ob der Mutter verboten werden soll, den Wohnsitz der beiden Kinder ins Ausland zu verlegen. Dies sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB an sich möglich, könne aber gemäss BGE 136 III 353 nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. Dr. D.________ vom KJPD Thurgau habe in seinem Bericht festgehalten, dass die Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen von B.________ vor allem auf die belastende Scheidungssituation zurückzuführen seien, insbesondere auf den Streit der Eltern und die häufigen Wohnortswechsel. Diese seien allerdings nicht durch die Mutter zu vertreten; gemäss richterlicher Entscheidung sei sie verpflichtet gewesen, mit ihren Kindern die eheliche Wohnung zu verlassen. Bereits damals habe sie beabsichtigt, nach Teneriffa auszuwandern, aber aufgrund der Opposition des Vaters zunächst eine neue Wohnung in C.________ bezogen. Dass sie dem väterlichen Wunsch zunächst entsprochen habe, könne ihr heute nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei zwar überraschend, dass sie im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid doch weggezogen sei, obwohl das Bezirksgericht nach
Abschluss der Einigungsverhandlung vom 4. März 2013 noch davon ausgegangen sei, dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahren in der Schweiz bleibe. Allerdings habe sie in der persönlichen Befragung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gerne wegziehen würde; länger in der Schweiz zu bleiben, sei zwar eine Option, aber nicht unbedingt ihr Ziel. Diese Aussage habe sie wohl in der Annahme gemacht, sie könne nicht ohne Einverständnis des Vaters auswandern. Nachdem ihr aber im erstinstanzlichen Entscheid zugesichert worden sei, dass sie dies ohne Gefährdung des Kindeswohls tun dürfe, sei der Wegzug angesichts der Vorgeschichte nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Vater offenbar im Herbst 2012 selbst beabsichtigt, die Kinder in einer Schule in Spanien anzumelden. Überdies hätten sie bereits während eineinhalb Jahren dort gelebt, weshalb sie mit den dortigen Verhältnissen jedenfalls teilweise vertraut seien. Der momentane Aufenthaltsort in Teneriffa schaffe eine gewisse Distanz, welche die Ausübung des Besuchsrechts zwar erschwere, wodurch aber die Kinder nicht mehr im bisherigen Ausmass von den Streitigkeiten der Eltern betroffen seien. Insgesamt könne das Kindeswohl aufgrund des Wegzugs nicht als ernsthaft gefährdet angesehen werden.
Ebenso wenig könne das Besuchsrecht für sich genommen dazu führen, dass der obhutsberechtigte Elternteil den Wohnort nicht wechseln dürfte; vielmehr sei den neuen Umständen in einem separaten Verfahren durch eine angepasste Besuchsregelung Rechnung zu tragen.

3.
Was der Beschwerdeführer in Bezug auf das Kindeswohl vorbringt (Rz. 22 ff.), erschöpft sich in appellatorischen Ausführungen, ohne dass dabei die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts - namentlich die willkürliche Anwendung von Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB und ferner das willkürliche Verkennen einer angeblich rechtsverbindlichen Zusage der Mutter, in der Schweiz zu bleiben - gerügt würde. Mangels tauglicher Rügen kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1).
Soweit Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als verletzt angerufen werden (Rz. 18), zeigt der Vater nicht ansatzweise auf, inwiefern sich aus diesen Verfassungsbestimmungen eine auf das Inland beschränkte Residenzpflicht des Obhutsinhabers bzw. ein Ausreiseverbot für die Kinder ergäbe, sobald der andere Elternteil über ein Besuchsrecht verfügt. Die Tragweite der elterlichen Sorge- und Obhutsrechte ist im nationalen Gesetzesrecht konkretisiert (zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und dem Gesetzesrecht vgl. Urteil 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.3 betreffend Obhutszuteilung und Urteil 5P.323/2001 vom 13. November 2001 E. 3c betreffend Besuchsrecht und Ausreiseverbot als Auflage). Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, verfügt die Mutter als alleinige Obhutsinhaberin nach heutiger schweizerischer Rechtslage über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder (BGE 136 III 353 E. 3.2 S. 356 f.), weshalb es ihr - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich frei steht, mit diesen ins Ausland zu ziehen (E. 3.3 S. 357 f.). Wäre jedoch mit dem Wegzug das Kindeswohl in ernsthafter Weise gefährdet, könnte das Gericht gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB ein Ausreiseverbot erlassen (E. 3.3 S. 358 f.),
wobei ein bestehendes Besuchsrecht des anderen Elternteils für sich genommen nicht für eine solche Massnahme ausreicht (E. 3.3 S. 359). Ob es sich als willkürlich erweist, wenn die kantonalen Instanzen vorliegend kein Ausreiseverbot erlassen haben, kann nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer nicht - wie erforderlich (dazu vorstehend) - Verfassungsrügen erhoben, sondern sich auf appellatorische Ausführungen beschränkt hat.
Nichts anderes ergibt sich - wobei diesbezüglich ebenfalls keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen werden und schon aus diesem Grund keine Überprüfung möglich wäre - aus der hängigen Gesetzesrevision bezüglich der Ausgestaltung des elterlichen Sorgerechts, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird (Rz 20) : Die noch nicht in Kraft stehende Revision vermöchte im vorliegend interessierenden Kontext von vornherein keine Vorwirkung zu erzeugen, weil eine zukünftige Gesetzeslage zur Auslegung des aktuellen Rechts höchstens dann mitberücksichtigt werden könnte, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert, sondern einzig eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt oder eine Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden soll (vgl. BGE 124 II 193 E. 5d S. 201; 125 III 401 E. 2a S. 404; sodann spezifisch im Kontext mit der Sorgerechtsrevision: Urteil 5A 793/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6.8.3).
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV als verletzt rügt mit der Begründung, die Obhut werde meistens den Frauen zugeteilt (Rz. 19), so scheitert die Rüge bereits daran, dass die Obhutszuteilung vor Obergericht nicht mehr Streitgegenstand war und sie folglich vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden kann (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Geschlecht kein Zuteilungskriterium ist. Fakt ist zwar, dass die Obhut statistisch überwiegend den Frauen zugeteilt wird; dies rührt indes daher, dass im Trennungsfall von der bisher gelebten Aufgabenteilung ausgegangen wird und die Kinder in der Regel unter die Obhut der bisherigen Hauptbetreuungsperson gestellt werden. Basiert die Zuteilung aber auf der während des Zusammenlebens zwischen den Eltern ausdrücklich vereinbarten oder stillschweigend gehandhabten Regelung und damit auf sachlichen Kriterien und der Berücksichtigung des Kindeswohls, so liegt keine Verletzung von Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vor.

4.
Mit Bezug auf den beantragten Prozessbeistand für die Kinder erwog das Obergericht, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren angehört und ihre Wünsche beim Entscheid berücksichtigt worden seien. Eine Verbeiständung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem es einzig noch um den Wegzug gehe, scheine entbehrlich.
Auch in dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer einzig appellatorische Kritik vor (Rz. 29), ohne die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - namentlich eine willkürliche Anwendung von Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO - zu rügen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird wiederum die Einsetzung eines Vertreters für die Kinder verlangt. Indes wird dieser Antrag gar nicht erst begründet, so dass auf das Begehren von vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_863/2013
Date : 18. März 2014
Published : 05. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsprozess


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  98  99  103  106
BV: 8  13
EMRK: 8
HKsÜ: 5  10
IPRG: 1  85
StGB: 292
ZGB: 307  308
ZPO: 299  315
BGE-register
124-II-193 • 125-III-401 • 136-III-353
Weitere Urteile ab 2000
5A_336/2007 • 5A_793/2011 • 5A_863/2013 • 5P.103/2004 • 5P.323/2001
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