Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1038/2009

Urteil vom 18. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 20. Januar 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1961 geborenen P.________ ab 1. Oktober 1993 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei, ab 1. Januar 1994 drei Kinderrenten zu. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 hob die IV-Stelle die ganze Rente auf Ende des folgenden Monats auf, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Juli 2000 bestätigte. Mit Urteil I 513/00 vom 5. Dezember 2000 hob das Eidg. Versicherungsgericht beide Erkenntnisse auf.
Als Ergebnis eines im Juli 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem P.________ unter anderem in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken X.________ polydisziplinär untersucht und begutachtet wurde (Expertise vom 22. April 2002), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mit, dass keine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten sei und weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe.
Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Unter anderem liess sie den Versicherten von Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchen und begutachten (Expertise vom 19. Februar 2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2008 die ganze Rente zum 1. März 2008 auf eine Viertelsrente herab.

B.
Die Beschwerde des P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben und ihm wieder eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Der vorinstanzliche Entscheid bestätigt die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die vorinstanzliche Annahme eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustandes seit dem MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002 verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2007 sei von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes seit der letzten revisionsweisen Überprüfung der Rente (Mitteilung vom 13. Mai 2002) und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Februar 2007 auszugehen. Insbesondere zeige ein Vergleich der Befunde, dass die Beschwerden am Handgelenk rechts in erheblicher Weise abgeklungen seien. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessert habe. Die von Dr. med. S.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nachvollziehbar.

3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002 waren unter anderem folgende orthopädische Diagnosen gestellt worden: Chronifiziertes Schmerzsyndrom der (dominanten) rechten Hand und des rechten Ellbogens mit Gefügelockerung des distalen Radioulnargelenkes, Ulnarvorschub mit Fehlstatik der proximalen Handwurzelreihe und Cubitus valgus als Folge einer Resektion des Radiusköpfchens wegen Köpfchenfraktur 1991 sowie ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach mehrfacher arthroskopischer Innenmeniskusresektion mit Stabilitätsminderung, Chondromalazie und Muskelatrophie des Oberschenkels und Unterschenkels. Der orthopädische Experte der Abklärungsstelle hielt in seinem Untergutachten vom 12. März 2002 fest, der Versicherte sei wie übereinstimmend in allen Berichten funktionell als Einarmiger anzusehen. Dabei sei von einem Dauerzustand auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in theoretisch denkbaren Verweisberufen werde wesentlich durch das Knieleiden rechts, welches trotz fehlender Arbeitsbelastung in den Jahren 2001 Rezidivoperationen mit Entfernung weiterer Meniskusanteile notwendig gemacht habe, eingeschränkt. Der dabei festgestellte Knorpelschaden zusammen mit dem Meniskusdefekt und der konsekutiven leichten Bandlockerung würde auch in
Zukunft den schmerzhaften Reizzustand erhalten und in eine Arthrose münden. Damit würden alle Tätigkeiten, wie weites Gehen, Treppensteigen, schweres Tragen oder langes Sitzen am Ort, beeinträchtigt. Auf dem offenen Wirtschaftsmarkt seien keine in einem über 30 % hinausgehenden Mass zumutbare Tätigkeiten zu sehen.

3.2 Dr. med. S.________ diagnostizierte in seinem fünf Jahre später erstellten Gutachten vom 19. Februar 2007 einen Status nach Meisselfraktur des Radiusköpfchens rechts, eine geringfügige Einschränkung der Pro-/Supination mit geringen Restbeschwerden, einen Status nach arthroskopischer Meniskusteilresektion rechts sowie eine diskretestens beginnende mediale Gonarthrose beidseits. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung und ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung spricht für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht seit der MEDAS-Begutachtung, wie auch die Vorinstanz unter Hinweis auf die am Handgelenk rechts erhobenen Befunde festgestellt hat.
Zu beachten ist indessen, dass Dr. med. S.________ selber nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen scheint. So setzte er den Beginn einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit auf 1991 fest. Sodann bestand seine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der MEDAS im Wesentlichen aus offener Kritik am orthopädischen Gutachter der Abklärungsstelle, dessen Beurteilung er als komplett falsch bezeichnete, wie in der Beschwerde richtig festgehalten wird. Insoweit stellt aber seine Einschätzung lediglich eine andere Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit dar, was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG darstellt (Urteil 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1). Anderseits kann aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der Beurteilung der MEDAS und derjenigen des Dr. med. S.________ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung 2002 nicht ausgeschlossen werden.

3.3 Die Akten erlauben somit nicht, die für eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente entscheidende Frage einer voraussichtlich dauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht und einer dadurch bewirkten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch die MEDAS im Frühjahr 2002 in zuverlässiger Weise zu beurteilen. Der vorinstanzliche Entscheid beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.1 und 9C_772/2009 vom 12. Januar 2010 E. 4.3). Die IV-Stelle wird nochmals ein orthopädisches Gutachten einzuholen haben und nach allfälligen weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2008 neu verfügen. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine unter anderem nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2009 und die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2008 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_1038/2009
Datum : 18. März 2010
Publiziert : 31. März 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
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9C_1025/2008 • 9C_1038/2009 • 9C_736/2009 • 9C_772/2009 • I_513/00
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