Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 604/2021
Urteil vom 18. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung in einem Verfahren auf Aberkennung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 14. Juli 2021 (ZR.2021.27).
Sachverhalt:
A.
A.a. Zwischen A.________ und der B.________ A.G. ist vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen ein Verfahren betreffend Aberkennung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis hängig. Mit Eingabe vom 16. April 2021 stellte A.________ ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 44'500.--. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab und verpflichtete A.________ zur Einreichung der Klageantwort.
A.b. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte A.________ am 18. Juni 2021 an das Obergericht des Kantons Thurgau und erneuerte ihr Gesuch um Sicherheitsleistung. Zudem sei ihr die Frist zur Klageantwort abzunehmen. Das Obergerichtspräsidium setzte A.________ am 30. Juni 2021 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- innert zehn Tagen, worauf diese am 7. Juli 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses.
B.
A.________ ist am 26. Juli 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Die B.________ A.G. sei zur Leistung eine Prozesskostensicherheit von Fr. 44'500.-- für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten.
Die Beschwerdeführerin stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Beschwerde ist in Bezug auf die vom Obergericht angeordnete Leistung des Gerichtskostenvorschusses am 11. August 2021 die aufschiebende Wirkung gewährt worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einer betreibungsrechtlichen Angelegenheit. Sie richtet sich gegen einen anfechtbaren Zwischenentscheid und ist daher ohne weiteres gegeben (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Die Vorinstanz nahm eine summarische Prüfung der Prozessaussichten vor, soweit die von der Erstinstanz abgelehnte Sicherstellung der Parteientschädigung bei ihr angefochten war. Gestützt darauf kam sie zum vorläufigen Schluss, dass die Erstinstanz kein Bundesrecht verletzt habe.
3.
Anlass zur Beschwerde geben die Prozessaussichten im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem kantonalen Beschwerdeverfahren.
3.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Sicherstellung der Parteientschädigung. Die klagende Partei hat der beklagten Partei auf deren Ersuchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten (Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
|
1 | Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
a | keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; |
b | zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; |
c | Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder |
d | wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. |
2 | Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. |
3 | Keine Sicherheit ist zu leisten: |
a | im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; |
b | im Scheidungsverfahren; |
c | im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); |
d | im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37. |
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt vorab die Zahlungsfähigkeit der B.________ A.G. in Frage.
3.3.1. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen keine objektiven Hinweise in diese Richtung. Sie verweist auf die Feststellung der Erstinstanz, wonach der Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- für das Hauptverfahren von der B.________ A.G. geleistet worden sei. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Selbst wenn eine Drittperson den Kostenvorschuss geleistet haben sollte, wie die Beschwerdeführerin ohne weiter Begründung behaupte, könnte sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten. Weder mache sie einer der Tatbestände von Art. 99 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
|
1 | Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
a | keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; |
b | zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; |
c | Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder |
d | wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. |
2 | Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. |
3 | Keine Sicherheit ist zu leisten: |
a | im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; |
b | im Scheidungsverfahren; |
c | im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); |
d | im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37. |
3.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Zahlungsunfähigkeit der B.________ A.G. und damit die Gefährdung der Parteientschädigung könne auch gegeben sein, wenn keiner der in Art. 99 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
|
1 | Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
a | keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; |
b | zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; |
c | Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder |
d | wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. |
2 | Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. |
3 | Keine Sicherheit ist zu leisten: |
a | im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; |
b | im Scheidungsverfahren; |
c | im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); |
d | im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37. |
3.3.3. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Vorbringen im Hinblick auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit der B.________ A.G. hätte berücksichtigen müssen. Da die Relevanz dieses Vorbringens nicht dargetan wird, ist eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1) durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.
3.4. Im Weiteren erneuert die Beschwerdeführerin ihr bereits im kantonalen Verfahren erhobenes Vorbringen, die Vertretungsverhältnisse bei der B.________ A.G. seien unklar und die Parteientschädigung sei deshalb gefährdet und müsse nun sichergestellt werden.
3.4.1. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen als nicht entscheiderheblich, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Selbst wenn die Vertretungsverhältnisse unklar sein sollten, müsste im Aussenverhältnis einzig die B.________ A.G. als juristische Person und nicht ihre Vertreter für eine allfällige Parteientschädigung einstehen.
3.4.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss (recte) Art. 718 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
|
1 | Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
2 | Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. |
3 | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. |
4 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
3.4.3. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Haftungsfall dereinst eintreten könnte und zur befürchteten Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung führen könnte, war für die Vorinstanz nicht massgebend. Da nicht jede mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit genügt, um die Parteientschädigung sicherstellen zu lassen, hatte die Vorinstanz ermessensweise und einzig summarisch zu prüfen, ob der Auffangtatbestand (Art. 99 Abs. 1 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
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1 | Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: |
a | keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; |
b | zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; |
c | Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder |
d | wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. |
2 | Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. |
3 | Keine Sicherheit ist zu leisten: |
a | im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; |
b | im Scheidungsverfahren; |
c | im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); |
d | im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37. |
3.5. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der B.________ A.G. und der Stiftung D.________ vor, Geldwäscherei zu betreiben und dadurch ihre Parteientschädigung zu gefährden.
3.5.1. Nach Ansicht der Vorinstanz ist nicht dargetan, dass die strafrechtlichen Bestimmungen über die Geldwäscherei auf die B.________ A.G. und bzw. oder die Stiftung D.________ Anwendung finden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin dadurch nicht gefährdet. Zudem besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Projektverlauf des Bauvorhabens in U.________ und den damit verbundenen Vergütungen für den Ehemann der Beschwerdeführerin.
3.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht längere Ausführungen, wie die B.________ A.G. durch inhaltlich unwahre Urkunden die Behörden in die Irre geführt und sich des Steuerbetrugs sowie der Geldwäscherei schuldig gemacht habe. Dieses Vorgehen beweise, dass die B.________ A.G. zu unzulässigen Mitteln greife und ihre Vertreter die Zahlung der Parteientschädigung verhindern werden. Die tatbeständlichen Schilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und weisen zudem in keiner Weise auf die erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung hin.
3.6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, da sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs durch die Erstinstanz als aussichtslos erwies.
4.
Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich überhaupt als genügend begründet erweist. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden is t, wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an das Obergericht (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdipositivs) angesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens beim Obergericht einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Bezirksgericht Kreuzlingen und der B.________ A.G. mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante