Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.30
Beschluss vom 18. Februar 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
Gesuchsteller
gegen
Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 40 - 1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss. |
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1 | Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss. |
2 | Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 eine von A. erhobene Beschwerde teilweise guthiess, sie dessen Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch wegen nicht erbrachtem Bedürftigkeitsnachweis abwies und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– auferlegte;
- A. als Privatkläger im Rahmen des Verfahrens SK.2015.44 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 28. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mit weiteren Unterlagen einreichte (act. 1.2);
- A. am 11. Februar 2016 der Beschwerdekammer unter Hinweis auf seine Eingabe an die Strafkammer beantragt, ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse die auferlegte Gerichtsgebühr zu erlassen und ihm in Wiedererwägung des erwähnten Beschlusses für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 auch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- das entsprechende Ersuchen auch nicht als Begehren um Revision nach Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 40 - 1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss. |
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1 | Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss. |
2 | Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
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1 | Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
a | neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; |
b | der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; |
c | sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden. |
4 | Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. |
- auf den Antrag des Gesuchstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, daher nicht einzutreten ist;
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
- eine Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
- dies dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.);
- den Gesuchsteller bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft und sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.2);
- der Gesuchsteller mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Januar 2016 geltend macht, das gemeinsame von ihm und seiner Ehefrau erzielte Bruttoeinkommen decke nur knapp das Existenzminimum;
- der Gesuchsteller im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwei Konten erwähnt (act. 1.2, Beilage 1, S. 3), diesbezüglich aber keine aufgrund von Bankbelegen oder dergleichen nachprüfbare Angaben zum tatsächlichen Vermögensstand macht;
- der Gesuchsteller geltend macht, pro Monat Fr. 245.– für ungedeckte Arztkosten aufzuwenden (act. 1.2, Beilage 1, S. 4), diesbezüglich eine Arztrechnung über EUR 245.10 vorliegt, diese sich aber nur auf eine einmalige und abgeschlossene Behandlung bezieht (act. 1.2, Beilage 14);
- die geltend gemachten Weiterbildungskosten in keiner Art und Weise belegt sind (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);
- jegliche Angaben und Abrechnungen zum angeblich erzielten Nebenerwerbseinkommen fehlen (act. 1.2, Beilage 1, S. 5);
- nach wie vor unklar bleibt, ob und inwiefern der Gesuchsteller durch seine Ehegattin unterstützt wird (siehe bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.3);
- zur finanziellen Situation der Ehegattin lediglich deren Erklärungen, aber nach wie vor keine Unterlagen zu deren Überprüfung vorliegen, diesbezüglich namentlich nicht nachvollziehbar ist, wie diese aufgrund eines monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'700.– pro Monat Fr. 5'000.– für Steuern aufwenden soll (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);
- diesbezügliche Unterlagen wie Steuerbescheide oder ähnliches ohnehin fehlen;
- die gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, eine angespannte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, zumal der Gesuchsteller und seine Ehegattin gemäss dem von ihnen erstellten Budget 2015 einen Überschuss von jährlich rund EUR 4'000.– erzielen wollen (act. 1.2, Beilage 2);
- das Gesuch um Erlass der auferlegten Verfahrenskosten daher abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 18. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Christian von Wartburg
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.