Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.30

Beschluss vom 18. Februar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
. BGG); Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 eine von A. erhobene Beschwerde teilweise guthiess, sie dessen Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch wegen nicht erbrachtem Bedürftigkeitsnachweis abwies und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– auferlegte;

- A. als Privatkläger im Rahmen des Verfahrens SK.2015.44 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 28. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mit weiteren Unterlagen einreichte (act. 1.2);

- A. am 11. Februar 2016 der Beschwerdekammer unter Hinweis auf seine Eingabe an die Strafkammer beantragt, ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse die auferlegte Gerichtsgebühr zu erlassen und ihm in Wiedererwägung des erwähnten Beschlusses für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 auch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

- das entsprechende Ersuchen auch nicht als Begehren um Revision nach Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
. BGG oder nach Art. 410 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StPO entgegengenommen werden kann, da eine solche mit Bezug auf den Beschluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.2 und 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

- auf den Antrag des Gesuchstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, daher nicht einzutreten ist;

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StPO);

- eine Anwendung von Art. 425
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StPO nur in Frage kommt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint;

- dies dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.);

- den Gesuchsteller bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft und sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.2);

- der Gesuchsteller mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Januar 2016 geltend macht, das gemeinsame von ihm und seiner Ehefrau erzielte Bruttoeinkommen decke nur knapp das Existenzminimum;

- der Gesuchsteller im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwei Konten erwähnt (act. 1.2, Beilage 1, S. 3), diesbezüglich aber keine aufgrund von Bankbelegen oder dergleichen nachprüfbare Angaben zum tatsächlichen Vermögensstand macht;

- der Gesuchsteller geltend macht, pro Monat Fr. 245.– für ungedeckte Arztkosten aufzuwenden (act. 1.2, Beilage 1, S. 4), diesbezüglich eine Arztrechnung über EUR 245.10 vorliegt, diese sich aber nur auf eine einmalige und abgeschlossene Behandlung bezieht (act. 1.2, Beilage 14);

- die geltend gemachten Weiterbildungskosten in keiner Art und Weise belegt sind (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);

- jegliche Angaben und Abrechnungen zum angeblich erzielten Nebenerwerbseinkommen fehlen (act. 1.2, Beilage 1, S. 5);

- nach wie vor unklar bleibt, ob und inwiefern der Gesuchsteller durch seine Ehegattin unterstützt wird (siehe bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.3);

- zur finanziellen Situation der Ehegattin lediglich deren Erklärungen, aber nach wie vor keine Unterlagen zu deren Überprüfung vorliegen, diesbezüglich namentlich nicht nachvollziehbar ist, wie diese aufgrund eines monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'700.– pro Monat Fr. 5'000.– für Steuern aufwenden soll (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);

- diesbezügliche Unterlagen wie Steuerbescheide oder ähnliches ohnehin fehlen;

- die gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, eine angespannte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, zumal der Gesuchsteller und seine Ehegattin gemäss dem von ihnen erstellten Budget 2015 einen Überschuss von jährlich rund EUR 4'000.– erzielen wollen (act. 1.2, Beilage 2);

- das Gesuch um Erlass der auferlegten Verfahrenskosten daher abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 3.1);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 18. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christian von Wartburg

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.30
Date : 18. Februar 2016
Published : 25. Februar 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO).


Legislation register
BGG: 121
StBOG: 40  73
StPO: 410  425  428
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6B_610/2014
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