Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4P.211/2002 /rnd

Urteil vom 18. Februar 2003
I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Walter, Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A.________ AG,
B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9, Postfach 5350, 6000 Luzern 5,

gegen

C.________ und D.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,

Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Zivilprozess; Kostenverlegung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 30. August 2002.

Sachverhalt:
A.
Der aus Peking stammende Schnitzkünstler B.________ leitete seit 1992 Kurse im Gemüse- und Früchteschnitzen, welche von der A.________ AG angeboten wurden. Diese liess durch B.________ unter der Projektleitung von C.________, der ebenfalls auf dem Gebiet des Früchteschnitzens tätig ist, ein Buch mit dem Titel: "Das grosse Lehrbuch der Gemüse und Fürchteschnitzerei" erarbeiten. Dieses Buch kam 1997 auf den Markt. Es nennt B.________ als Verfasser und Künstler und wurde von der A.________ AG herausgegeben. Diese stellte im Juni 2001 fest, dass C.________ und D.________ ein Buch mit dem Titel "Das grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse" vertrieben, das weitgehend mit dem Buch von B.________ übereinstimmte, ihn jedoch nicht als Autor nannte. Die A.________ AG machte eine Verletzung der auf sie übertragenen Urheberrechte am Lehrbuch von B.________ geltend. C.________ verneinte eine solche Verletzung mit der Begründung, er sei Urheber dieser Bücher, da die darin abgebildeten Schnitzkreationen abgesehen von wenigen Ausnahmen von ihm stammten oder allenfalls unter seiner Instruktion und Aufsicht von B.________ hergestellt worden seien. Dieser sei lediglich aus Gründen der Vermarktung auf dem Buchumschlag des ersten
Buches angeführt worden.

In der Folge ersuchten die A.________ AG und B.________ (nachstehend: die Kläger) das Obergericht des Kantons Luzern darum, C.________ und D.________ (nachstehend: die Beklagten) als vorsorgliche Massnahme zu verbieten, das "Grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse" weiterhin zu vertreiben, in Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Form dafür Werbung zu machen. Dieses Gesuch hiess der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. August 2002 gut.
B.
Am 14. September 2001 stellten die Kläger beim Obergericht des Kantons Luzern folgende Begehren:
1. Den Beklagten sei unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten, das Buch "Das grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte und Gemüse" weiterhin zu vertreiben, in Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Form dafür Werbung zu machen.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Exemplare des Buches "Das grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse" sowie sämtliche Werbe-, Bestell- und Druckunterlagen und CD's zur Einziehung und Vernichtung bei einer durch das Gericht zu bezeichnenden Stelle abzuliefern.
3. Die Beklagten seien zu verpflichten, die ISBN-Nummer und den Titel "Das grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse" innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der ISBN-Agentur Schweiz sowie bei der Buchhändler-Vereinigung GmbH, Frankfurt am Main, löschen zu lassen bzw. als vergriffen zu melden.
4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Beträge nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2001 zu verpflichten:
- an die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.-- pro veräussertem oder in Verkehr gebrachtem Exemplar des Buches "Das grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse"; eventuell eine pauschale Schadenersatzsumme nach richterlicher Schätzung;
- an den Kläger eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.--; evtl. einen Betrag nach richterlichem Ermessen;
- subeventuell eine pauschale Schadenersatz- und Genugtuungssumme an die Kläger nach richterlichem Ermessen.
5. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, ihre Forderungen gemäss Ziff. 4 nach Abschluss des Beweisverfahrens zu konkretisieren und nötigenfalls zu rektifizieren."
Mit Eingabe vom 14. August 2002 haben die Kläger Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren zurückgezogen. Ebenso hat die Klägerin den Antrag auf Schadenersatz zurückgezogen.

Das Obergericht ging davon aus, das umstrittene Buch der Beklagten verletze Urheberrechte der Kläger und hiess demnach ihr Begehren gut, wonach den Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten sei, dieses Buch weiterhin zu vertreiben, in Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Form dafür Werbung zu machen. Zudem sprach das Obergericht dem Kläger eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- zu. Die Gerichtskosten von Fr. 28'000.-- auferlegte es den Beklagten und schlug die Parteikosten wett. Zur Begründung des Kostenentscheides führte das Obergericht an, die Kläger seien insoweit durchgedrungen, als den Beklagten verboten werde, das Grosse Lehrbuch der Schnitzartistik Früchte & Gemüse" weiterhin zu vertreiben, in Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Form dafür Werbung zu machen. Zudem hätten die Beklagten dem Kläger eine Genugtuungssumme zu bezahlen, allerdings nur in Höhe eines Viertels des eingeklagten Betrages. Die Kläger hätten ihrerseits den Anspruch auf Schadenersatz, das Begehren betreffend die Löschung der ISBN-Nummer sowie den Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Bücher zurückgezogen. Diesbezüglich hätten sie als unterlegen zu gelten. Bei dieser Sachlage rechtfertige es sich, den Beklagten die
Gerichtskosten aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Streitwert richte sich nach den Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung (§18 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die Kläger hätten den Streitwert in ihrer Klageschrift auf über eine Million Franken beziffert. Die Beklagten hätten dies nicht ausdrücklich bestritten. Dem Streitwert entsprechend sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 28'000.-- festzusetzen.
C.
Die Kläger erheben staatsrechtliche Beschwerde mit der sie verlangen, das Urteil des Obergerichts bezüglich der Verlegung der Parteikosten aufzuheben.

Die Beklagten und das Obergericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdeführer reichen mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 Bemerkungen zur Vernehmlassung des Obergerichts ein. Daraufhin hat das Bundesgericht mit Verfügungen vom 20. Dezember 2002 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. In ihren Vernehmlassungen halten die Beschwerdegegner und das Obergericht an ihren ursprünglichen Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Obergericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Zwar könne die Begründung bei der Kostenregelung knapp ausfallen. Sie müsse sich jedoch mit den wesentlichen Aspekten der Kostenregelung auseinander setzen. Dies habe das Obergericht unterlassen, da es die Gewichtung bzw. den Anteil der einzelnen Anträge am Streitwert nicht angegeben habe.
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149). Dabei sind die
Anforderungen an die Begründung umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen). Gestützt auf diese Grundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden muss, oder dass eine äusserst knappe Begründung genügen kann, wenn bezüglich der Höhe eines Kosten- oder Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind, so dass die Überlegungen, die den Richter zu seinem Entschädigungsentscheid führten, erkennbar sind (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 111 6 E. 2; Urteil des BGer. P.284/2002 vom 09. August 2002 E. 2.4.1; vgl. auch Urteil des BGer. 1P.360/2001 vom 27. September 2001 E. 2e und f).
2.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Obergericht seinen Kostenentscheid mit dem teilweisen Unterliegen bezüglich bestimmter vom Gericht ausdrücklich genannter Anträge rechtfertigte. Wie die Beschwerdeführer jedoch zu Recht anführen, unterlässt das Obergericht, den Streitwert der einzelnen Anträge zu quantifizieren und im Verhältnis zum Gesamtstreitwert darzustellen. Dieser wird nicht einmal genau beziffert, sondern mit "über" einer Million Franken definiert. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, von welchem Verhältnis zu den anderen Ansprüchen das Gericht ausgegangen ist, da die Berechnungsgrundlagen für den Streitwert bezüglich der zurückgezogenen Klagebegehren 2 und 3 nicht erkennbar sind. Auch gibt das Gericht nicht an, von welchem Streitwert es bezüglich des unbezifferten Klagebegehrens auf Schadenersatz ausgegangen ist, dessen tatsächliche Grundlage ebenfalls unklar ist. So nehmen die Beschwerdeführer insoweit an, es sei mit einem bisherigen Verkauf 100 bis 300 unzulässigen Bücher zu rechnen gewesen, was bei einem Schaden von Fr. 150.-- pro Buch zu einem Streitwert zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 45'000.-- führe. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegner auf den Standpunkt, es sei mangels einer oberen
Begrenzung des Begehrens vom maximal möglichen Verkauf von 7'000 Büchern auszugehen, was zu einem Streitwert von Fr. 1.05 Mio führe. Von welchen tatsächlichen Grundlagen und Streitwerten das Obergericht ausgegangen ist, kann dem angefochten Urteil nicht entnommen werden, weshalb nicht erkennbar ist, von welchen Überlegungen das Obergericht bei der Kostenverlegung ausgegangen ist. Das Obergericht ist demnach insoweit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.
3.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides im angefochtenen Umfang (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 127 V 431 E. 3d S. 437; 120 Ib 379, E. 3b, je mit Hinweisen). Es erübrigt sich damit, die von den Beschwerdeführern erhobene Willkürrüge zu prüfen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 30. August 2002 wird bezüglich der Verlegung der Parteikosten in Ziffer 5 des Dispositivs aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 4P.211/2002
Datum : 18. Februar 2003
Publiziert : 14. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zivilprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4P.211/2002 /rnd Urteil vom 18. Februar


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 156  159
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
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