Tribunal federal
{T 0/2}
1A.170/2001/sta
Urteil vom 18. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Gerber.
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar-Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Postfach 441, 8401 Winterthur.
Opferhilfe (Genugtuung)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 28. August 2001)
Sachverhalt:
A.
X.________ schilderte am 11. Februar 1998 einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich, dass sie im Juli 1996, während ihres Einsatzes als Ferienaushilfe im Reinigungsdienst des Spitals, zweimal von einem Arbeitskollegen, A.________, vergewaltigt worden sei. Er habe ihr gedroht, sie werde keine feste Anstellung erhalten, wenn sie mit irgend jemandem darüber spreche. Auch später, während ihrer Probezeit, habe er sie sexuell belästigt. Zudem beklagte sich X.________ über sexuelle Belästigungen durch ihren Vorgesetzten B.________ und den Equipenleiter C.________.
B.
Das Universitätsspital Zürich zog Rechtsanwältin Jeanne DuBois zur Abklärung der Vorwürfe bei. Diese befragte am 24. März und 14. April 1998 X.________ und am 1. April 1998 Herrn B.________ und A.________. Zudem holte sie einen Bericht von D.________, Mitarbeiterin des Nottelefons / Beratungsstelle für Frauen, ein, mit der Frau X.________ mehrere Beratungsgespräche geführt hatte.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 löste das Universitätsspital Zürich das Arbeitsverhältnis mit A.________ unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf. Hiergegen rekurrierte A.________ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Anrufung der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben.
Am 13. April 1999 sagte X.________ als Auskunftsperson vor der Schlichtungsstelle aus und hielt an ihrer Schilderung des Sachverhalts fest. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung der Parteien.
Im Rekursverfahren bestritt A.________ die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, während X.________ am 2. September 1999 ihre früheren Aussagen bestätigte.
C.
Am 7. September 1999 reichte die Gesundheitsdirektion Strafanzeige gegen A.________ ein und sistierte das Rekursverfahren bis zu einem Entscheid der Bezirksanwaltschaft oder des Bezirksgerichts im Strafverfahren. X.________, die inzwischen geheiratet hatte und schwanger war, teilte am 5. Januar 2000 mit, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss OHG Gebrauch machen werde und an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen A.________ nicht interessiert sei. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich am 21. Januar 2000 das Strafverfahren ein.
D.
Am 3. Juli 1998 hatte X.________ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Genugtuungsleistungen in Höhe von Fr. 20'000.-- pro Täter ersucht. Mit Verfügung vom 13. März 2001 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Genugtuungsgesuch ab.
E.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, ihr eine Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Am 28. August 2001 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.
F.
Hiergegen erhob X.________ am 5. Oktober 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- zuzusprechen.
G.
Die Kantonale Opferhilfestelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Sozialversicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz hat am 14. Dezember 2001 zur Sache Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) stützt. Hiergegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.
Das Sozialversicherungsgericht ging davon aus, die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
|
1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
|
a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
|
1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
3.2 Wird allerdings das Strafverfahren eingestellt, weil die Untersuchungsbehörde nach eingehenden Ermittlungen zum Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, wird sich die Opferhilfebehörde nicht ohne Not von diesem Entscheid entfernen (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 16 N 14 S. 242; vgl. auch BGE 124 II 8 E. 3d S. 13 ff. zur Bindung der Opferhilfebehörde an ein Urteil eines Strafgerichts über die Zivilansprüche des Opfers). Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen: Das Strafverfahren - das auf Anzeige der Gesundheitsdirektion, ohne Zutun der Beschwerdeführerin eingeleitet worden war - wurde ohne weitere Ermittlungen eingestellt, weil das Opfer im Strafverfahren keine Angaben machen wollte. Das Opfer ist nach Art. 7 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton - 1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
|
1 | Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
2 | Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter. |
3 | Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden. |
dass das Opfer die ihm nach OHG obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt (vgl. dazu unten, E. 3.3.). Zudem trägt das Opfer das Risiko, dass sich die Straftat im Opferhilfeverfahren nicht nachweisen lässt (vgl. unten, E. 3.4).
3.3 Im Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
3.3.1 Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsbegehren nach Art. 11 ff
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
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1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3.3.2 In ihrem Genugtuungsgesuch vom 3. Juli 1998 machte die Beschwerdeführerin Angaben zu den Namen der Täter, dem Datum und dem Ort der Straftaten. Für den Tathergang verwies sie auf ihre Schilderung vom 11. Februar 1998 vor der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich. Aufgrund ihrer Angaben wusste die kantonale Opferhilfestelle von den bereits vorhandenen Unterlagen des Untersuchungsverfahrens im Universitätsspital, des Schlichtungs- und des Rekursverfahrens und hatte die Möglichkeit, diese Akten beizuziehen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich Genüge getan. Sie war dagegen nicht verpflichtet, Strafanzeige zu stellen oder im Strafverfahren auszusagen (Art. 7 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton - 1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
|
1 | Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
2 | Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter. |
3 | Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden. |
3.4 Das Sozialgericht ging davon aus, dass es aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, in einem Strafverfahren auszusagen, unmöglich sein werde, den Nachweis einer Straftat zu führen. Es entschied daher nach Beweislastgrundsätzen, ohne eigene Beweiserhebungen zu prüfen (z.B. Beizug der Akten des Schlichtungs- und des Rekursverfahrens) oder die bereits vorliegenden Aussagen und Berichte der Untersuchung von Rechtsanwältin DuBois im Detail zu würdigen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherungsgericht durch diese Vorgehensweise seine Amtsermittlungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
3.4.1 Das Sozialversicherungsgericht nahm an, dass die alleinigen - wenn auch glaubhaften - Aussagen des Opfers nicht ausreichen, um eine Straftat nachzuweisen. Dies trifft jedoch nicht zu: Sogar im Strafrecht, wo die Maxime "in dubio pro reo" gilt, kann sich ein Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage stützen, sofern diese glaubhaft erscheint und den Richter vom Vorliegen einer strafbaren Handlung überzeugt (unveröffentlichter Entscheid i.S. G. vom 17. August 1993, 1P.93/1993, E. 3b). Gerade bei Vergewaltigungen gibt es regelmässig neben dem Opfer keine weiteren Tatzeugen. Zudem fehlen häufig objektive Beweismittel (wie z.B. ärztliche Zeugnisse), weil das Opfer zunächst, aus Scham oder Angst, das Vorgefallene verschweigt oder verdrängt und sich erst nach geraumer Zeit anderen Personen anvertraut. In diesen Fällen hängt der Ausgang des Strafverfahrens ausschliesslich von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bzw. des Angeschuldigten ab.
3.4.2 Allerdings kann es prozessuale Hindernisse gegen eine strafrechtliche Verurteilung geben, die sich einzig auf protokollierte Aussagen des Opfers im Untersuchungsverfahren oder gar - wie hier - in einem Verwaltungsverfahren stützt (z.B. Unmittelbarkeitsgrundsatz; Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen bzw. mit ihm konfrontiert zu werden).
Im opferhilferechtlichen Verfahren geht es jedoch ausschliesslich um den Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch des Opfers. Auch wenn dies die Annahme einer Straftat i.S.v. Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
3.4.3 Im vorliegenden Fall erscheint dies jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen: Die Unterlagen der von Rechtsanwältin DuBois geführten Untersuchung enthalten ausführliche Aussagen aller Beteiligten; diese wurden auf Tonband aufgenommen und anschliessend protokolliert, vermitteln also einen guten Eindruck vom Aussageverhalten der Personen. Auch das erste Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Personalabteilung des Universitätsspitals ist schriftlich (wenn auch nicht wörtlich) dokumentiert. Schliesslich liegt ein Bericht der Mitarbeiterin des Nottelefons / Beratungsstelle für Frauen über Beratungsgespräche mit der Beschwerdeführerin in den Akten. Auch wenn die Verfasserin des Berichts die Beschwerdeführerin zeitweise vor der Opferhilfestelle vertreten hat, kann ihr Bericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. Schliesslich besteht die Möglichkeit, die Akten des Schlichtungs- und des Rekursverfahrens beizuziehen, in denen die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson mündlich befragt worden ist.
3.5 Nach dem Gesagten hätte das Sozialversicherungsgericht prüfen müssen, ob auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen der Nachweis einer Straftat i.S.v. Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
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a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
4.
Gemäss Art. 1
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen - (Art. 6 OHG) |
|
1 | Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes. |
2 | In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes: |
a | Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: |
a1 | die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG, |
a2 | die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG. |
b | Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. |
c | Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar. |
4.1 Das Bundesamt für Justiz wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob das Opfer, das sein Desinteresse am Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung erklärt und mitgeteilt hat, es werde vom Aussageverweigerungsrecht nach Art. 7 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton - 1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
|
1 | Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
2 | Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter. |
3 | Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden. |
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bestehen von Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter bzw. seiner Versicherung Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche nach OHG in der Regel nicht ausschliesst (Gomm/Stein/ Zehntner, Kommentar zum OHG, Art. 14 N 7):
Ziel des Opferhilfegesetzes ist es, dem Opfer langwierige Auseinandersetzungen mit dem Täter oder mit Versicherungen zu ersparen und ihm rasch, in einem einfachen Verfahren, zu seinem Schadenersatz zu verhelfen (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen", BBl 1983 III S. 890 f. Ziff. 812 und S. 896 Ziff. 10.262). Das Opferhilfegesetz räumt daher dem Opfer ein primäres Recht auf einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat ein, der in einem raschen, einfachen und kostenlosen Verfahren durchgesetzt werden kann (BGE 123 II 1 E. 3b S. 4). Dieser Anspruch ist nur insofern subsidiär, als sich das Opfer andere Leistungen, die es als Schadenersatz erhalten hat, anrechnen lassen muss (Art.14 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
|
1 | Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
2 | Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
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1 | Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft. |
2 | Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz. |
Dann aber kann sich auch die Glaubhaftmachung nach Art. 1
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen - (Art. 6 OHG) |
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1 | Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes. |
2 | In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes: |
a | Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: |
a1 | die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG, |
a2 | die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG. |
b | Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. |
c | Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
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1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
4.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin noch keine Genugtuungsleistung vom Täter oder von Dritten erhalten hat. Die beschuldigten Personen bestreiten die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Es ist somit nicht zu erwarten, dass sie oder ihre Versicherungen der Beschwerdeführerin alsbald eine Genugtuung bezahlen werden. Schon aus diesem Grund scheitert der Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht am Erfordernis der Glaubhaftmachung bzw. der Subsidiarität des Opferhilfeverfahrens gemäss Art. 1
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen - (Art. 6 OHG) |
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1 | Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes. |
2 | In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes: |
a | Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: |
a1 | die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG, |
a2 | die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG. |
b | Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. |
c | Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar. |
4.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton - 1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
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1 | Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. |
2 | Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter. |
3 | Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden. |
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung OHV Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen - (Art. 6 OHG) |
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1 | Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes. |
2 | In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes: |
a | Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: |
a1 | die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d-h ELG, |
a2 | die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG. |
b | Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. |
c | Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar. |
5.
Im Ergebnis ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 17
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 17 - 1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
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1 | Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
a | das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; |
b | die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. |
2 | Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 17 - 1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
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1 | Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: |
a | das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; |
b | die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. |
2 | Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: