Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2612/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 18. November 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A_______, geboren (...) 1990,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N (...).
E-2612/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Somalia im November 2007 auf dem Landweg in Richtung Jemen, von wo aus er auf dem Luftweg mit einem gefälschten italie nischen Pass nach Italien gelangt sei. Am 6. Dezember 2007 reiste er mit dem Zug in die Schweiz, nachdem ihm ein erster Einreiseversuch am 4. Dezember 2007 misslungen und er den italienischen Behörden rückübergeben worden war. Am 3. März 2008 reichte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wies sich anlässlich der Asylgesuchstellung mit einer Kopie seines in Mogadishu ausgestellten Geburtsscheines aus. Hinsichtlich seines Alters gab er an, am 21. Oktober 1990 geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit gab das BFM beim Spital Thurgau in Frauenfeld am 6. März 2008 eine radiolo gische Untersuchung des Skelettalters (sog. dorso-ventrales Hand skelettröntgen) in Auftrag. Diese ergab bei einer zu berücksichti genden doppelten Standardabweichung von plus/minus 30,8 Monaten - ein Skelettalter von 19 Jahren.
C.
Am 13. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zu seiner Herreise (siehe Bst. A) und den Ausreisegründen befragt. Als Ausreisegründe gab er an, dass seine Familie aufgrund ihrer Hellhäutigkeit in Somalia in verschiedener Weise diskriminiert worden sei. Man habe sie ausgeraubt, bedroht und tätlich angegriffen. Sein Bruder sei auf den Hinterkopf geschlagen worden. Seinem Vater hätten sie bei einem Überfall das Bein gebrochen. Eine seiner Schwestern sei vergewaltigt worden, ein Bruder sei ermordet worden. Er selbst sei am Finger verletzt worden und hätte diesen beinahe verloren. Auch sei er auf den Hinterkopf geschlagen worden und habe dabei das Gedächt nis verloren. Schliesslich sei er mit einem Gewehrkolben in den Bauch geschlagen worden, so dass er beim Gehen nun starke Schmerzen habe. Diese Angriffe seien jeweils aus rassistischen Gründen erfolgt. D.
Ebenfalls am 13. März 2008 fand eine als Nachbefragung bezeichnete
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Anhörung des Beschwerdeführers statt, welche insbesondere den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und seine Altersangabe zum Thema hatte. Anlässlich dieser Nachbefragung wurde ihm auch das Resultat der Knochenaltersanalyse zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm zur Annahme der Volljährigkeit beziehungsweise den Gründen (und Folgen) für diese Annahme das rechtliche Gehör gewährt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFM aufgrund der Nichtabgabe von Ausweispapieren, des Fehlens von plausiblen Gründen für deren Nichtabgabe, dem Erscheinungsbild und dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse starke Zweifel an der Minderjährigkeit hege. Es gehe deshalb davon aus, dass er volljährig sei und verzichte folglich auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige. Der Beschwerdeführer gab dazu zu Protokoll, er sei nicht bereit, diese Einschätzung zu akzeptieren. Er habe das wahre Alter angegeben.
E.
Mit Anfrage vom 20. März 2008 gelangte das BFM bezüglich Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die bereits am 4. Dezember 2007 erstmals erfolgte Rückweisung des Beschwerdeführers nach Italien an die italienischen Behörden. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Italien-Schweiz stimmten die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 1. April 2008 der Rückübernahme zu. Einem Begleitschreiben vom 1. April 2008 des EVZ Chiasso zuhanden des EVZ Kreuzlingen ist zu entnehmen, dass die Übergabe innert 30 Tagen erfolgen könne.
F.
Am 9. April 2008 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1
AsylG zu seinen Ausreisegründen statt. Der Anhörung wohnte eine Person einer Hilfswerksvertretung bei, nicht jedoch eine Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) .
G.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung samt Vollzug nach Italien an. Für die Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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H.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Diese beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Sub eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Eingabe wurde unter anderem angeführt, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung völlig unerwähnt geblieben. Dem Beschwerdeführer sei für die Anhörung gemäss Art. 29
AsylG zu Unrecht keine Vertrauensperson für Minderjährige beigeordnet worden. Zudem verfüge der minderjährige Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Tante und damit über eine nahe Angehörige gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG, weshalb er nicht hätte nach Italien weggewiesen werden dürfen, sondern sein Asylgesuch in der Schweiz materiell hätte behandelt werden müssen. I.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2010 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer unter anderem auf, das Verwandtschaftsverhältnis innert Frist zu dokumentieren und eine leserliche Kopie der Identitäts karte der angeblichen Tante einzureichen, ansonsten das behauptete verwandtschaftliche Verhältnis zu Frau B_______ nicht als glaubhaft erachtet werde.
J.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 nahm die Rechtsvertreterin zum ver wandtschaftlichen Verhältnis Stellung und reichte eine leserliche Kopie der schweizerischen Identitätskarte von Frau B_______ zu den Akten. Des Weiteren machte sie geltend, der Beschwerdeführer und Frau B_______ hätten beide einen Gentest machen lassen, über dessen Resultat in Kürze informiert werde.
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K.
Am 2. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin das Resultat der Gentests zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass bei einer Annahme einer heterogenen Population (Allelfrequenzen ähnlich zur Schweizer Population) eine Wahrscheinlichkeit von Tante-Neffe-Beziehung von 97.59% gegeben sei, bei Annahme einer homogenen Population eine Wahrscheinlichkeit von 22.47%. Da gemäss der ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2008 keine Erhebungen zu den Allelfrequenzen der somalischen Bevölkerung existierten, seien laut Rücksprache mit dem Analysearzt keine genaueren Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Verwandtschaftsverhältnisses möglich, ausser es erfolge eine weitere Untersuchung mittels Genmaterials der Mutter des Beschwerdeführers.
L.
Am 10. Juli 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2010 zur behaupteten Tante-NeffeBeziehung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung an der EVZ angegeben, keine Verwandten in der Schweiz zu haben. Die Tante finde erstmalige Erwähnung auf Beschwerdeebene. Aufgrund der Mitwirkungspflicht sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er eine angebliche nahe verwandtschaftliche Beziehung bereits von Anfang an erwähne. Dies sei nicht erfolgt. Auch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Minderjährigkeit anlässlich der Nachbefragung habe er keine in der Schweiz lebende Tante, sondern nur zwei Onkel mütterlicherseits erwähnt. Des weiteren habe der Beschwerdeführer zu seiner Clanzugehörigkeit unterschiedliche Angaben gemacht und versucht, eine Minderjährigkeit vorzugeben. Hinsichtlich des eingereichten Untersuchungsergebnisses hielt das BFM fest, eine Verwandtschaft könne zwar formal nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ein deutig bejaht werden. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.
Mit Eingabe vom 17. September 2008 nahm die Rechtsvertreterin innert der ihr gewährten Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stel lung. Darin monierte sie erneut, dass zur Minderjährigkeit im Entscheid mit keinem Wort Stellung genommen worden sei. Das BFM habe Abklärungen zum Alter vorgenommen und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt beides habe im Entscheid keinen
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Niederschlag gefunden. Die Rechtsvertreterin wies sodann darauf hin, dass aufgrund des Resultats der Knochenaltersanalyse eben gerade nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Weiter machte sie geltend, die Zusatzbefragung hätte aufgrund ihrer Intensität die Anwesenheit einer Vertrauensperson erfordert. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen. N.
Am 9. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss
Art. 31
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1
und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzu folge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
-4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän der [AuG, SR 142.20]). 4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
-c AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise darauf be stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht.
5.
5.1
Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in Italien aufgehalten und Italien habe sich bereit erklärt, diesen zurückzunehmen. Italien sei am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Gründe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes durch Italien vorliegend wider -
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legen könnten, habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe vielmehr bloss geltend gemacht, dass er nicht nach Italien gehen möchte, da dies nicht seine Heimat sei. Weiter er wog die Vorinstanz, es lebten keine Personen, zu denen der Be schwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehö rigen in der Schweiz. Sodann trete die Flüchtlingseigenschaft nicht of fensichtlich zutage, nachdem der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht und sich widersprüchlich zu seinen getöteten Geschwistern und zu den Umständen, unter welchen sein Finger gebrochen worden sei, geäussert habe. Sachverhaltserhebungen oder Erwägungen zur angegebenen Minderjährigkeit beziehungsweise dem Verzicht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson sind dem Entscheid nicht zu entnehmen. Einzig aus den beiden unterschiedlichen Geburtsdaten auf dem Rubrum des Entscheides lässt sich schliessen, dass das BFM eine Korrektur des Alters hin zur Volljährigkeit vorgenommen hat. 5.2
Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. So lasse der Nichteintretensentscheid eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen im Asylverfahren als volljährig betrachtet worden sei mit der Folge des Verzichts auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige gänzlich vermissen. Die Gründe für die Annahme der Volljährigkeit seitens des Mitarbeiters des BFM müssten ausschliesslich den Befragungsprotokollen entnommen werden. Die dortige Begründung für die Annahme der Volljährigkeit vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer sei folglich zu Unrecht keine Vertrauensperson für die Anhörung gemäss Art. 29
AsylG beigeordnet worden. Dies habe zur Folge, dass für die Begründung des Entschei des nicht auf das betreffende Protokoll hätte abgestützt werden dürfen. 5.3
Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnehmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbe gleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asyl verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1
AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG; Art. 7
Abs 3
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u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2003 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ an, er sei am 21. Oktober 1990 geboren. Würden diese Angaben zutreffen, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen. Folglich hätte dem Beschwerdeführer für die Anhörung gemäss Art. 29
AsylG vom 9. April 2008 eine Vertrauensperson bestellt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei.
5.4
Die ARK hat sich in EMARK 2004 Nr. 30 einlässlich mit der Thematik der Prüfung von Altersangaben bei behaupteter Minderjährigkeit auseinandergesetzt. Im Wesentlichen lässt sich diesem Entscheid zu den vorliegend interessierenden Fragen Folgendes entnehmen: - Die asylsuchende Person trägt zwar grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislo sigkeit. Bezüglich des Beweismasses, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwä gung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen.
- Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Be hörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht. - Liegen keine Identitätspapiere und keine schlüssigen Erklärungen für die Nichtabgabe vor, fallen als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im
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Sinne von Art. 7 Abs. 1
AsylV 1 abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen. Diesen Analysen kommt jedoch nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zu. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse nämlich keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%Normalbereichs bewegen. - Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind zuweilen auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich. Indessen kann das Alter anhand des Erscheinungsbildes nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann ge zogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Al ters. Für die Alterskategorie von Personen von ungefähr 15 - 25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht mög lich. Dem Augenschein kommt somit kaum praktische Bedeutung zu. - Entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber in der Regel den Aussagen
des
Asylgesuchstellers
hinsichtlich
seines
Geburtsdatums/Alters zu. Bestehen an der Richtigkeit der gemachten Altersangaben von Anfang an Zweifel, sind dazu bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung nähere Informationen einzuholen. Dabei ist die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen. - Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters eines Asylsuchenden kann als gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangabe sprechendes In-
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diz gewertet werden, wenn er neben nicht schlüssigen Aussagen zu den oben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über den Reiseweg macht, oder wenn elementare Kenntnisse über das Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei der persönlichen Reife des Asylsuchenden und seinem Bildungsgrad besonders Rech nung zu tragen ist. - Im Falle unzureichender Mitwirkung bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson weitere Altersabklärungen unterlassen und von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen. Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass sich die im EVZ vorgenommene Alterseinschätzung im Nachhinein als unrichtig erweist, kann es angezeigt sein, die für Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien auch bei anfänglich überwiegenden Zweifeln an der Altersangaben einzuhalten. Basiert ein Entscheid nämlich auf einer Anhörung eines Minderjährigen, dem keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hat dies regelmässig die Kassation des vorin stanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör zur Folge. 6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass der Umstand der geltend gemachten Minderjährigkeit beziehungsweise die Gründe für die Annahme der Volljährigkeit und den damit verbundenen Verzicht auf Beiordnung einer Vertrauensperson in der Tat keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden haben. Diese Säumnis allein ist als Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht zu werten, da die Rechtsvertreterin die Verfügung nur unter Zuhilfenahme der Protokolle, vorab des Protokolls der Nachbefragung vom 13. März 2008, sachgerecht anfechten konnte. Im fraglichen Protokoll brachte der BFM-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, er habe starke Zweifel an der behaupte ten Minderjährigkeit, weil dieser keine Ausweispapiere abgegeben habe, plausible Gründe für deren Nichtabgabe fehlten, er zudem älter aussehe als angegeben und auch das Resultat der Knochenalters analyse ein Alter von 19 Jahren vorgebe. Diese Begründung vermag das Gericht nicht zu überzeugen: Was das Begründungselement des Analyseresultats betrifft, kann vorab auf die
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Ausführungen unter 5.4 verwiesen werden, wonach ein Knochenalter von 19 Jahren auch bei Minderjährigen festgestellt werden kann, ohne dass sie sich ausserhalb des statistischen Normbereichs bewegen. Auch der vom BFM in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Frauenfeld (A8/4) hält nochmals in gleicher Weise fest, dass ein gesunder 17-Jähriger durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne und die vorgenommene Altersbestimmung nach Greulich und Pyle nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle. Der untersuchende Arzt führte weiter aus, eine Beurteilung der Knochenreife ohne zusätzliche medizinische Untersuchung des Asylbewerbers sei abzulehnen. Ebensowenig vermag nach vorstehenden Ausführungen (5.4) sowie nach Betrachtung der Fotografie des Beschwerdeführers das weitere Begründungselement des BFM-Mitarbeiters zu verfangen, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht einem Minderjährigen entspreche.
Weiter führte der Mitarbeiter des BFM die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Ausweispapiere als gegen die Minderjährigkeit sprechend an. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar keine Reisepapiere, hingegen eine Farbkopie seines Geburtsscheins abgegeben hat. Dieser ist vom BFM-Mitarbeiter bereits in der Befragung im EVZ als völlig unleserlich qualifiziert und in der Folge nicht mehr beachtet worden (A1/12, S. 5). Obwohl die Einträge in der Tat klein und teilweise undeutlich sind, vermochte das Bundesverwaltungsgericht - jedenfalls bei einer Vergrösserung der Kopie - als Geburtsdatum den 21. 10. (allenfalls 12.) 1990 zu erkennen. Das BFM hat diesem Dokument somit zu Unrecht und vorschnell keinerlei Beachtung geschenkt, stattdessen Aussagen zur Ausreise und zum Verbleib der Reisepapiere hinzugezogen und diese ohne näheres Eingehen - als gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangabe sprechend gewertet. Auch diese Würdigung
vermag
das
Bundesverwaltungsgericht
nicht
nachzuvollziehen. So gab der Beschwerdeführer nämlich an, mit einem italienischen, auf den Namen Hussein Mahamud, geboren 1988, ausgestellten Pass gereist zu sein, welcher ihm in Rom wieder abgenommen worden sei. An anderer Stelle führte er aus, seine Mutter sei auf Anfrage hin nicht bereit gewesen, den zurückgelassenen somalischen Pass in die Schweiz zu schicken. Das Gericht erachtet diese Aussagen zum Verbleib der Reise- bzw. Identitätspapiere insbesondere auch vor dem Hintergrund der
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Abgabe einer die Minderjährigkeit bestätigenden Kopie eines Geburtsscheins aus Mogadishu kaum als geeignet, und erst recht nicht als ausreichend, um die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines im Übrigen durchwegs konstant angegebenen Geburtsdatums in Frage zu stellen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die der Nachbefragung des BFM vom 13. März 2008 zu entnehmenden Gründe für die An nahme der Volljährigkeit nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheines abgegeben hat, welche vom BFM-Mitarbeiter vorschnell wegen Unleserlichkeit als beweisuntauglich abgetan worden ist, das radiologische Ergebnis nicht in signifikanter Weise vom ange gebenen Alter abweicht, das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf der Fotografie des BFM keine Bestimmung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit zulässt und die weiter als Indizien angeführten Punkte nicht zu überzeugen vermögen, die im Zeitpunkt der Asylge suchstellung behauptete Minderjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. In Beachtung der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
AsylG, wonach unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen, hätte die Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29
AsylG vom 9. April 2008 somit nicht ohne Anwesenheit einer rechtskundigen Vertrauensperson stattfinden dürfen. Demzufolge ist die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das BFM das rechtliche Gehör auch wegen Missachtung der Verfahrensgarantien für Minderjährige verletzt habe, begründet. Das Protokoll der Anhörung vom 9. April 2008 hätte somit für die Begründung des Nichteintretensentscheides nicht verwendet werden dürfen. 8.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Re gel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr eine umfassende Kognition zusteht (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Da das
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Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf ein rechtsungenüglich erstelltes Anhörungsprotokoll und damit möglicherweise auf einen man gelhaft festgestellten Sachverhalt abstellen müsste, kommt eine Heilung des Verfahrensfehlers nicht in Frage (zur Heilung siehe BVGE 2008/ 47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich des Weiteren auch aus dem Grunde, weil das Bundesverwaltungsgericht sich zwischenzeitlich einlässlich mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2
AsylG und der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG auseinandergesetzt hat (vgl. BVGE 2009/8). Das BFM wird sich in seinem neu zu erlassenden Entscheid an diesem Grundsatzurteil zu orientieren und sich zur Frage des Vorhandenseins einer in der Schweiz lebenden Tante sowie des persönlichen Verhältnisses zwischen Tante und Neffe zu äussern haben. Auch wird sich die Frage stellen, ob die italienischen Behörden nach Ablauf der gewährten Rücküberstellungsfrist von nur einem Monat heute noch bereit sind, den Beschwerdeführer zurückzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör in zweifacher Hin sicht verletzt hat. Da wie obstehend erläutert von einer Heilung der Verfahrensmängel abzusehen ist, ist der angefochtene Entscheid auf zuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (Wiederholung einer Anhörung gestützt auf Art. 29
AsylG, Vornahme weiterer Abklärungen rund um die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3
Bst a AsylG und Beantwortung der Frage der Rückübernahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2
VwVG). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 3. November 2010 eine Kostennote eingereicht. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 16,75 Stunden für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen,
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ebenso der Stundenansatz von Fr. 150.- sowie die ausgewiesenen Auslagen (namentlich für den Gentest) in der Höhe von Fr. 659.-. Die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'171.50 (inklusive Auslagen, exklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. April 2008 wird auf gehoben und das BFM wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'171.50 auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
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E-2612/2008
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2612/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 18. November 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A_______, geboren (...) 1990,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N (...).
E-2612/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Somalia im November 2007 auf dem Landweg in Richtung Jemen, von wo aus er auf dem Luftweg mit einem gefälschten italie nischen Pass nach Italien gelangt sei. Am 6. Dezember 2007 reiste er mit dem Zug in die Schweiz, nachdem ihm ein erster Einreiseversuch am 4. Dezember 2007 misslungen und er den italienischen Behörden rückübergeben worden war. Am 3. März 2008 reichte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wies sich anlässlich der Asylgesuchstellung mit einer Kopie seines in Mogadishu ausgestellten Geburtsscheines aus. Hinsichtlich seines Alters gab er an, am 21. Oktober 1990 geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit gab das BFM beim Spital Thurgau in Frauenfeld am 6. März 2008 eine radiolo gische Untersuchung des Skelettalters (sog. dorso-ventrales Hand skelettröntgen) in Auftrag. Diese ergab bei einer zu berücksichti genden doppelten Standardabweichung von plus/minus 30,8 Monaten - ein Skelettalter von 19 Jahren.
C.
Am 13. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zu seiner Herreise (siehe Bst. A) und den Ausreisegründen befragt. Als Ausreisegründe gab er an, dass seine Familie aufgrund ihrer Hellhäutigkeit in Somalia in verschiedener Weise diskriminiert worden sei. Man habe sie ausgeraubt, bedroht und tätlich angegriffen. Sein Bruder sei auf den Hinterkopf geschlagen worden. Seinem Vater hätten sie bei einem Überfall das Bein gebrochen. Eine seiner Schwestern sei vergewaltigt worden, ein Bruder sei ermordet worden. Er selbst sei am Finger verletzt worden und hätte diesen beinahe verloren. Auch sei er auf den Hinterkopf geschlagen worden und habe dabei das Gedächt nis verloren. Schliesslich sei er mit einem Gewehrkolben in den Bauch geschlagen worden, so dass er beim Gehen nun starke Schmerzen habe. Diese Angriffe seien jeweils aus rassistischen Gründen erfolgt. D.
Ebenfalls am 13. März 2008 fand eine als Nachbefragung bezeichnete
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Anhörung des Beschwerdeführers statt, welche insbesondere den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und seine Altersangabe zum Thema hatte. Anlässlich dieser Nachbefragung wurde ihm auch das Resultat der Knochenaltersanalyse zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm zur Annahme der Volljährigkeit beziehungsweise den Gründen (und Folgen) für diese Annahme das rechtliche Gehör gewährt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFM aufgrund der Nichtabgabe von Ausweispapieren, des Fehlens von plausiblen Gründen für deren Nichtabgabe, dem Erscheinungsbild und dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse starke Zweifel an der Minderjährigkeit hege. Es gehe deshalb davon aus, dass er volljährig sei und verzichte folglich auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige. Der Beschwerdeführer gab dazu zu Protokoll, er sei nicht bereit, diese Einschätzung zu akzeptieren. Er habe das wahre Alter angegeben.
E.
Mit Anfrage vom 20. März 2008 gelangte das BFM bezüglich Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die bereits am 4. Dezember 2007 erstmals erfolgte Rückweisung des Beschwerdeführers nach Italien an die italienischen Behörden. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Italien-Schweiz stimmten die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 1. April 2008 der Rückübernahme zu. Einem Begleitschreiben vom 1. April 2008 des EVZ Chiasso zuhanden des EVZ Kreuzlingen ist zu entnehmen, dass die Übergabe innert 30 Tagen erfolgen könne.
F.
Am 9. April 2008 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
G.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
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H.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Diese beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Sub eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Eingabe wurde unter anderem angeführt, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung völlig unerwähnt geblieben. Dem Beschwerdeführer sei für die Anhörung gemäss Art. 29
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2010 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer unter anderem auf, das Verwandtschaftsverhältnis innert Frist zu dokumentieren und eine leserliche Kopie der Identitäts karte der angeblichen Tante einzureichen, ansonsten das behauptete verwandtschaftliche Verhältnis zu Frau B_______ nicht als glaubhaft erachtet werde.
J.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 nahm die Rechtsvertreterin zum ver wandtschaftlichen Verhältnis Stellung und reichte eine leserliche Kopie der schweizerischen Identitätskarte von Frau B_______ zu den Akten. Des Weiteren machte sie geltend, der Beschwerdeführer und Frau B_______ hätten beide einen Gentest machen lassen, über dessen Resultat in Kürze informiert werde.
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K.
Am 2. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin das Resultat der Gentests zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass bei einer Annahme einer heterogenen Population (Allelfrequenzen ähnlich zur Schweizer Population) eine Wahrscheinlichkeit von Tante-Neffe-Beziehung von 97.59% gegeben sei, bei Annahme einer homogenen Population eine Wahrscheinlichkeit von 22.47%. Da gemäss der ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2008 keine Erhebungen zu den Allelfrequenzen der somalischen Bevölkerung existierten, seien laut Rücksprache mit dem Analysearzt keine genaueren Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Verwandtschaftsverhältnisses möglich, ausser es erfolge eine weitere Untersuchung mittels Genmaterials der Mutter des Beschwerdeführers.
L.
Am 10. Juli 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2010 zur behaupteten Tante-NeffeBeziehung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung an der EVZ angegeben, keine Verwandten in der Schweiz zu haben. Die Tante finde erstmalige Erwähnung auf Beschwerdeebene. Aufgrund der Mitwirkungspflicht sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er eine angebliche nahe verwandtschaftliche Beziehung bereits von Anfang an erwähne. Dies sei nicht erfolgt. Auch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Minderjährigkeit anlässlich der Nachbefragung habe er keine in der Schweiz lebende Tante, sondern nur zwei Onkel mütterlicherseits erwähnt. Des weiteren habe der Beschwerdeführer zu seiner Clanzugehörigkeit unterschiedliche Angaben gemacht und versucht, eine Minderjährigkeit vorzugeben. Hinsichtlich des eingereichten Untersuchungsergebnisses hielt das BFM fest, eine Verwandtschaft könne zwar formal nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ein deutig bejaht werden. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.
Mit Eingabe vom 17. September 2008 nahm die Rechtsvertreterin innert der ihr gewährten Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stel lung. Darin monierte sie erneut, dass zur Minderjährigkeit im Entscheid mit keinem Wort Stellung genommen worden sei. Das BFM habe Abklärungen zum Alter vorgenommen und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt beides habe im Entscheid keinen
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Niederschlag gefunden. Die Rechtsvertreterin wies sodann darauf hin, dass aufgrund des Resultats der Knochenaltersanalyse eben gerade nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Weiter machte sie geltend, die Zusatzbefragung hätte aufgrund ihrer Intensität die Anwesenheit einer Vertrauensperson erfordert. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen. N.
Am 9. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss
Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 6
E-2612/2008
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzu folge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6a [1] Zuständige Behörde |
||||||
| Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: [3] | ||||||
| Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; | ||||||
| effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. | ||||||
| Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. | ||||||
| Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
5.
5.1
Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in Italien aufgehalten und Italien habe sich bereit erklärt, diesen zurückzunehmen. Italien sei am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Gründe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes durch Italien vorliegend wider -
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legen könnten, habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe vielmehr bloss geltend gemacht, dass er nicht nach Italien gehen möchte, da dies nicht seine Heimat sei. Weiter er wog die Vorinstanz, es lebten keine Personen, zu denen der Be schwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehö rigen in der Schweiz. Sodann trete die Flüchtlingseigenschaft nicht of fensichtlich zutage, nachdem der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht und sich widersprüchlich zu seinen getöteten Geschwistern und zu den Umständen, unter welchen sein Finger gebrochen worden sei, geäussert habe. Sachverhaltserhebungen oder Erwägungen zur angegebenen Minderjährigkeit beziehungsweise dem Verzicht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson sind dem Entscheid nicht zu entnehmen. Einzig aus den beiden unterschiedlichen Geburtsdaten auf dem Rubrum des Entscheides lässt sich schliessen, dass das BFM eine Korrektur des Alters hin zur Volljährigkeit vorgenommen hat. 5.2
Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. So lasse der Nichteintretensentscheid eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen im Asylverfahren als volljährig betrachtet worden sei mit der Folge des Verzichts auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige gänzlich vermissen. Die Gründe für die Annahme der Volljährigkeit seitens des Mitarbeiters des BFM müssten ausschliesslich den Befragungsprotokollen entnommen werden. Die dortige Begründung für die Annahme der Volljährigkeit vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer sei folglich zu Unrecht keine Vertrauensperson für die Anhörung gemäss Art. 29
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnehmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbe gleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asyl verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 36 [1] Verfahren vor Entscheiden |
||||||
| Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: | ||||||
| die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; | ||||||
| ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt; | ||||||
| ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt. | ||||||
| In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
||||||
| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 7 [1] Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG) [2] |
||||||
| Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. | ||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. [3] | ||||||
| Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] (AIG) [5]. [6] | ||||||
| Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig. [7] | ||||||
| Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson. [8] | ||||||
| Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater. [9] | ||||||
| Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: [10] | ||||||
| Beratung vor und während den Befragungen; | ||||||
| Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; | ||||||
| Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. [11] | ||||||
| Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) [12] oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit. [13] | ||||||
| Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [4] SR 142.20 [5] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [11] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [12] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). | ||||||
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u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2003 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ an, er sei am 21. Oktober 1990 geboren. Würden diese Angaben zutreffen, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen. Folglich hätte dem Beschwerdeführer für die Anhörung gemäss Art. 29
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
5.4
Die ARK hat sich in EMARK 2004 Nr. 30 einlässlich mit der Thematik der Prüfung von Altersangaben bei behaupteter Minderjährigkeit auseinandergesetzt. Im Wesentlichen lässt sich diesem Entscheid zu den vorliegend interessierenden Fragen Folgendes entnehmen: - Die asylsuchende Person trägt zwar grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislo sigkeit. Bezüglich des Beweismasses, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
- Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Be hörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht. - Liegen keine Identitätspapiere und keine schlüssigen Erklärungen für die Nichtabgabe vor, fallen als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im
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Sinne von Art. 7 Abs. 1
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 7 [1] Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG) [2] |
||||||
| Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. | ||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. [3] | ||||||
| Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] (AIG) [5]. [6] | ||||||
| Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig. [7] | ||||||
| Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson. [8] | ||||||
| Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater. [9] | ||||||
| Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben: [10] | ||||||
| Beratung vor und während den Befragungen; | ||||||
| Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; | ||||||
| Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. [11] | ||||||
| Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) [12] oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit. [13] | ||||||
| Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [4] SR 142.20 [5] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [6] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [11] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [12] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). | ||||||
des
Asylgesuchstellers
hinsichtlich
seines
Geburtsdatums/Alters zu. Bestehen an der Richtigkeit der gemachten Altersangaben von Anfang an Zweifel, sind dazu bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung nähere Informationen einzuholen. Dabei ist die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen. - Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters eines Asylsuchenden kann als gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangabe sprechendes In-
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diz gewertet werden, wenn er neben nicht schlüssigen Aussagen zu den oben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über den Reiseweg macht, oder wenn elementare Kenntnisse über das Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei der persönlichen Reife des Asylsuchenden und seinem Bildungsgrad besonders Rech nung zu tragen ist. - Im Falle unzureichender Mitwirkung bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson weitere Altersabklärungen unterlassen und von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen. Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass sich die im EVZ vorgenommene Alterseinschätzung im Nachhinein als unrichtig erweist, kann es angezeigt sein, die für Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien auch bei anfänglich überwiegenden Zweifeln an der Altersangaben einzuhalten. Basiert ein Entscheid nämlich auf einer Anhörung eines Minderjährigen, dem keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hat dies regelmässig die Kassation des vorin stanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör zur Folge. 6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass der Umstand der geltend gemachten Minderjährigkeit beziehungsweise die Gründe für die Annahme der Volljährigkeit und den damit verbundenen Verzicht auf Beiordnung einer Vertrauensperson in der Tat keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden haben. Diese Säumnis allein ist als Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht zu werten, da die Rechtsvertreterin die Verfügung nur unter Zuhilfenahme der Protokolle, vorab des Protokolls der Nachbefragung vom 13. März 2008, sachgerecht anfechten konnte. Im fraglichen Protokoll brachte der BFM-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, er habe starke Zweifel an der behaupte ten Minderjährigkeit, weil dieser keine Ausweispapiere abgegeben habe, plausible Gründe für deren Nichtabgabe fehlten, er zudem älter aussehe als angegeben und auch das Resultat der Knochenalters analyse ein Alter von 19 Jahren vorgebe. Diese Begründung vermag das Gericht nicht zu überzeugen: Was das Begründungselement des Analyseresultats betrifft, kann vorab auf die
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Ausführungen unter 5.4 verwiesen werden, wonach ein Knochenalter von 19 Jahren auch bei Minderjährigen festgestellt werden kann, ohne dass sie sich ausserhalb des statistischen Normbereichs bewegen. Auch der vom BFM in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Kantonsspitals Frauenfeld (A8/4) hält nochmals in gleicher Weise fest, dass ein gesunder 17-Jähriger durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne und die vorgenommene Altersbestimmung nach Greulich und Pyle nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle. Der untersuchende Arzt führte weiter aus, eine Beurteilung der Knochenreife ohne zusätzliche medizinische Untersuchung des Asylbewerbers sei abzulehnen. Ebensowenig vermag nach vorstehenden Ausführungen (5.4) sowie nach Betrachtung der Fotografie des Beschwerdeführers das weitere Begründungselement des BFM-Mitarbeiters zu verfangen, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht einem Minderjährigen entspreche.
Weiter führte der Mitarbeiter des BFM die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Ausweispapiere als gegen die Minderjährigkeit sprechend an. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar keine Reisepapiere, hingegen eine Farbkopie seines Geburtsscheins abgegeben hat. Dieser ist vom BFM-Mitarbeiter bereits in der Befragung im EVZ als völlig unleserlich qualifiziert und in der Folge nicht mehr beachtet worden (A1/12, S. 5). Obwohl die Einträge in der Tat klein und teilweise undeutlich sind, vermochte das Bundesverwaltungsgericht - jedenfalls bei einer Vergrösserung der Kopie - als Geburtsdatum den 21. 10. (allenfalls 12.) 1990 zu erkennen. Das BFM hat diesem Dokument somit zu Unrecht und vorschnell keinerlei Beachtung geschenkt, stattdessen Aussagen zur Ausreise und zum Verbleib der Reisepapiere hinzugezogen und diese ohne näheres Eingehen - als gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangabe sprechend gewertet. Auch diese Würdigung
vermag
das
Bundesverwaltungsgericht
nicht
nachzuvollziehen. So gab der Beschwerdeführer nämlich an, mit einem italienischen, auf den Namen Hussein Mahamud, geboren 1988, ausgestellten Pass gereist zu sein, welcher ihm in Rom wieder abgenommen worden sei. An anderer Stelle führte er aus, seine Mutter sei auf Anfrage hin nicht bereit gewesen, den zurückgelassenen somalischen Pass in die Schweiz zu schicken. Das Gericht erachtet diese Aussagen zum Verbleib der Reise- bzw. Identitätspapiere insbesondere auch vor dem Hintergrund der
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Abgabe einer die Minderjährigkeit bestätigenden Kopie eines Geburtsscheins aus Mogadishu kaum als geeignet, und erst recht nicht als ausreichend, um die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines im Übrigen durchwegs konstant angegebenen Geburtsdatums in Frage zu stellen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die der Nachbefragung des BFM vom 13. März 2008 zu entnehmenden Gründe für die An nahme der Volljährigkeit nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheines abgegeben hat, welche vom BFM-Mitarbeiter vorschnell wegen Unleserlichkeit als beweisuntauglich abgetan worden ist, das radiologische Ergebnis nicht in signifikanter Weise vom ange gebenen Alter abweicht, das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf der Fotografie des BFM keine Bestimmung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit zulässt und die weiter als Indizien angeführten Punkte nicht zu überzeugen vermögen, die im Zeitpunkt der Asylge suchstellung behauptete Minderjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. In Beachtung der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26 [1] Vorbereitungsphase |
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| Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. | ||||||
| In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. | ||||||
| Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. | ||||||
| Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Re gel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr eine umfassende Kognition zusteht (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Seite 13
E-2612/2008
Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf ein rechtsungenüglich erstelltes Anhörungsprotokoll und damit möglicherweise auf einen man gelhaft festgestellten Sachverhalt abstellen müsste, kommt eine Heilung des Verfahrensfehlers nicht in Frage (zur Heilung siehe BVGE 2008/ 47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich des Weiteren auch aus dem Grunde, weil das Bundesverwaltungsgericht sich zwischenzeitlich einlässlich mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör in zweifacher Hin sicht verletzt hat. Da wie obstehend erläutert von einer Heilung der Verfahrensmängel abzusehen ist, ist der angefochtene Entscheid auf zuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (Wiederholung einer Anhörung gestützt auf Art. 29
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 16 Gesamtgericht |
||||||
| Das Gesamtgericht ist zuständig für: | ||||||
| den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; | ||||||
| Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; | ||||||
| Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; | ||||||
| die Verabschiedung des Geschäftsberichts; | ||||||
| die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; | ||||||
| die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; | ||||||
| andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. | ||||||
| Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. | ||||||
| Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 14
E-2612/2008
ebenso der Stundenansatz von Fr. 150.- sowie die ausgewiesenen Auslagen (namentlich für den Gentest) in der Höhe von Fr. 659.-. Die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'171.50 (inklusive Auslagen, exklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-2612/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. April 2008 wird auf gehoben und das BFM wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'171.50 auszurichten. 5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Gabriela Oeler
Versand:
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