Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2114/2007/cvv/wif
{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2010

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Russland,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - Tschetschenen aus Z._______ (Dagestan) - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. beziehungsweise 14. Januar 2005 und gelangten über die Ukraine, wo sie sich zirka zwei Monate aufhielten, Ungarn und Österreich am 26. März 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 4. April 2005 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 11. April 2005 für die Dauer das Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 25. April 2005 wurden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, am 7. September 2004, eine Woche nach ihrer Hochzeitsfeier, sei er durch die Otrjad Milizii Osobowo Nasnatschenija (OMON), eine Spezialeinheit der russischen Polizei, festgenommen worden. Er sei ins Büro eines Angehörigen des Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii (FSB, russischer Inlandgeheimdienst) namens E._______ geführt worden, welcher ihn nach seinem Bruder in W._______ befragt habe. Er habe dazu keine Angaben gemacht. Nach eineinhalb Stunden sei er in eine Zelle geführt worden. Am Abend seien betrunkene Angehörige des OMON in seine Zelle gekommen und hätten ihn verhört. Sie hätten ihn gefragt, welche tschetschenischen Rebellen er kenne, und ihn dabei mit den Füssen und mit Wasser gefüllten PET-Flaschen geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Danach habe er zugestimmt, alles zu unterschreiben, was sie gewollt hätten. Am nächsten Morgen habe man ihn wieder zu E._______ geführt, wo er eine Erklärung habe unterschreiben müssen, wonach er in der Nacht von Betrunkenen auf der Strasse zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe ihn sein Bruder, welcher für seine Freilassung 1000 Dollar bezahlt habe, abgeholt und ins Spital gebracht, wo er wegen einer Gehirnerschütterung zweiten Grades drei Wochen auf der traumatologischen Abteilung habe bleiben müssen. Am frühen Morgen des 5. Januar 2005 seien vor der Türe ihres Hauses und im Hof Angehörige der OMON und des FSB gestanden. Diese hätten sie in den Hof geführt und ihre Pässe eingesammelt, wobei sie seinen Pass beiseite gelegt hätten. Die Soldaten hätten im Hof, im Garten und unter dem Dach nach etwas gesucht. Er sei verhaftet und in eine Zelle gebracht worden, wo sich bereits andere Tschetschenen befunden hätten. Dort habe er erfahren, dass in der Stadt irgendwelche Säuberungen durchgeführt würden. Am nächsten Tag seien sie einzeln verhört worden. Er sei in dem zweistündigen Verhör nach seinem Bruder und nach tschetschenischen Rebellen befragt und dabei auch gefragt worden, was er über den Schützenpanzer wisse, der einen Monat zuvor in der Provinz in die Luft gesprengt worden sei. Später sei er wieder durch Angehörige der OMON gefoltert worden. Sie hätten ihm einen Plastiksack über den Kopf gezogen, sodass er keine Luft mehr bekommen habe, und ihm auch eine nicht geladene Pistole an den Hinterkopf gehalten und abgedrückt. Irgendwann habe er allem zugestimmt, was sie gewollt hätten. Er habe ein Geständnis unterschrieben, dass er den Widerstandskämpfern bei verschiedenen Aktionen geholfen habe. Sein Bruder habe ihn am 8. Januar 2005 wieder freigekauft, worauf er am 12. Januar 2005 mit seiner Frau ausgereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht bezüglich seines Spitalaufenthaltes vom 8. bis zum 29. September 2004 (im Original), eine Vorladung als Zeuge (Geschädigter) für den 17. Mai 2005 (im Original) sowie einen Zeitungsartikel vom 10. September 2004 (in Kopie) ein, in welchem über die Fahndung nach ihm und seinem Bruder berichtet werde.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und fügte an, wenn die Männer festgenommen würden, würden die Frauen angeschrien, sie sollen schweigen, es würden Maschinenpistolen auf sie gerichtet und Drohungen gegen die Verwandten ausgestossen.

B.
Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 14. Juni 2005 sind die Beschwerdeführenden eindeutig akinische Tschetschenen aus Dagestan.

C.
Auf Anfrage des BFM vom 30. Juni 2005 teilten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 10. August 2005 mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den Personalien A._______, geboren (...), Z._______ (Russland) registriert. Er sei am 2. Februar 2005 eingereist und am 8. April 2005 untergetaucht. Am 23. April 2005 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden.

D.
Auf Anfrage des BFM vom 24. August 2005 und vom 16. Februar 2006 gewährten die deutschen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 9. März 2006 Einsicht in die deutschen Asylakten der Beschwerdeführenden.
D.a Aus der Niederschrift der Anhörung der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2005 durch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht hervor, dass sie mit dem Zug nach Moskau und von dort mit dem Flugzeug nach Kiew und dann wieder mit dem Zug über Weissrussland an die polnische Grenze gelangt seien, wo sie, um einreisen zu können, gegen ihren Willen ein Asylgesuch gestellt hätten. Ihre Pässe seien von der Grenzpolizei in V._______ einbehalten worden. Danach seien sie anstatt in ein Heim in der Nähe von Warschau nach Frankfurt (Oder) gereist.
Zur Begründung ihres Asylgesuches in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er sei mehrmals festgenommen worden, weil seine Familie während des (Tschetschenien-)Krieges Verletzten geholfen habe. Seine Eltern sollten jeweils Geld geben, damit er freikomme. Nachdem er ein Jahr ohne Probleme geblieben sei, sei er noch einmal festgenommen und von dort ins Krankenhaus gebracht worden. Sie seien aufgefordert worden, das Haus zu verkaufen, was sie dann auch getan hätten. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er am 30. August 2004 geheiratet. Da sie kein Haus und keine Arbeit gehabt hätten, seien sie ausgereist.
D.b Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes vom 22. Februar 2005 wurde festgestellt, den Beschwerdeführenden stehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu, und die Abschiebung nach Polen angeordnet, da die polnischen Behörden mit Schreiben vom 21. Februar 2005 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Beschwerdeführenden erklärt hätten.

E.
Am 2. September 2005 wurde der Sohn C._______ geboren.

F.
Nachdem das BFM am 7. August 2006 die schweizerische Botschaft in Warschau um Abklärungen betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Polen gebeten hatte, leitete diese mit Schreiben vom 6. September 2006 dem Bundesamt die Pässe der Beschwerdeführenden sowie ein Antwortschreiben der Ausländerbehörde in Polen weiter. Darin wird festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden an die deutschen Behörden übergegangen sei, da diese die Beschwerdeführenden nicht innert Frist überstellt hätten.

G.
Gemäss Aufforderung des BFM vom 26. Januar 2007 nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Februar 2007 zu ihrem Aufenthalt in Deutschland und Polen sowie zu den Widersprüchen zwischen den Aussagen im deutschen und im schweizerischen Asylverfahren Stellung. Dabei führten sie aus, sie hätten für die nicht wahrheitsgetreue Wiedergabe der Umstände ihrer Ankunft in der Schweiz triftige Gründe gehabt. In V._______ habe er (der Beschwerdeführer) vor einem Restaurant, in dem sie gespiesen hätten, einen dunklen BMW gesichtet, in welchem sich drei Personen aufgehalten hätten, darunter ein Mitarbeiter der Stadtmiliz von Z._______. Vor der Ausreise sei er gewarnt worden, dass korrumpierte Vertreter der tschetschenischen und dagestanischen Behörden auf polnischem Staatsgebiet flüchtige Personen verfolgten, um sich zu rächen. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, illegal nach Deutschland zu reisen. In Deutschland seien sie nur kurz befragt und gebeten worden, "für die Akten" irgendeinen Zwischenfall aus ihrem Leben zu erzählen. Er teile ausdrücklich mit, dass er dabei nichts von mehrmaliger Verhaftung und Bezahlung von Lösegeldern gesagt habe. Zudem weise er darauf hin, dass der Dolmetscher des Russischen nur bedingt mächtig gewesen sei. Ins Spital sei er tatsächlich zweimal eingeliefert worden, weil er von den heimischen Behörden mehrmals geschlagen worden sei.

H.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 - eröffnet am 21. Februar 2007 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.

I.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung.

J.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.

K.
Am 8. Juni 2007 wurde die Tochter D._______ geboren.

L.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und überwies dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.

M.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 - welche den Beschwerdeführenden am 17. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - schloss das BFM ohne Erwägungen auf die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Moskau um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers.

O.
Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 25. August 2010 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen.

P.
Mit Eingabe vom 11. September 2010 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die am 8. Juni 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden (D._______) wird in deren Asylverfahren miteinbezogen.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 In seiner Verfügung vom 20. Februar 2007 führte das BFM aus, die Beschwerdeführenden hätten durch den Umstand, dass sie ihren Aufenthalt in Polen und in Deutschland verheimlicht respektive erst auf Vorhalt hin zugegeben hätten, an Glaubwürdigkeit eingebüsst. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer an der Anhörung durch die deutschen Behörden ausgesagt, er sei mehrmals verhaftet und jeweils nach der Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Zudem gehe aus den deutschen Asylakten hervor, dass er nach der letzten Haft ins Spital gebracht worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, er habe, als er wieder gesund gewesen sei, am 30. August 2004 geheiratet. Er habe weder erwähnt, nach der Heirat nochmals verhaftet worden zu sein, noch habe er dargelegt, dass er misshandelt worden sei. In krassem Widerspruch dazu siedle der Beschwerdeführer anlässlich des schweizerischen Asylverfahrens seine beiden Festnahmen und die Misshandlungen zeitlich nach seiner Heirat an. Den Vorbringen des Beschwerdeführers werde folglich jegliche Grundlage entzogen. Seine Äusserungen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen. So könne insbesondere nicht gehört werden, dass der Übersetzter des Russischen nur bedingt mächtig gewesen sei, hätten doch die Beschwerdeführenden unterschriftlich bestätigt, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem seien sie explizit auf ihre Asylgründe angesprochen worden. Auch die Aussage, wonach er in Polen einen Mitarbeiter der Stadtmiliz Z._______ erblickt habe, weshalb sie das Land sofort verlassen hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden hätten diesen Sachverhalt anlässlich des deutschen Asylverfahrens an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies aufgrund der angeblich zu Beginn der Anhörung getätigten Mitteilung, wonach sie nach Polen zurückkehren müssten, eigentlich naheliegend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund müsse den eingereichten Beweismitteln - insbesondere die Spitalbescheinigung und die Vorladung - jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Aus der Vorladung, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Zeuge - oder Opfer - vorgeladen werde, könne keine individuelle Verfolgungssituation für ihn abgeleitet werden, zumal daraus nicht hervorgehe, in welcher Angelegenheit er vorgeladen werden solle. Was den Zeitungsartikel anbelange, aus dem unter anderem hervorgehe, dass seit dem 15. Mai 2003 nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefahndet werde, bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde und er - wäre er als Bruder des Gesuchten verdächtigt gewesen - kaum im Juli 2004 einen Auslandpass erhalten hätte. Wie
bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer denn auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er verhaftet respektive anlässlich der Haft über seinen flüchtigen Bruder ausgefragt worden sei. Für die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spreche zudem die Tatsache, dass in den Auslandpässen der Beschwerdeführenden ein Stempel angebracht worden sei, der bezeuge, dass sie sich bereits im Dezember 2004 in Kiew aufgehalten hätten. Sie könnten demnach nicht erst im Januar 2005 aus ihrem Heimatland ausgereist sein, und die Haft vom Januar 2005 könne auch nicht zutreffen.
Für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche unter der Verfolgung ihres Ehemannes gelitten und jeweils in Angst geraten sein wolle, gälten unter anderen Vorzeichen dieselben Feststellungen.

4.2 In ihrer Beschwerde beschränkten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer Argumente anlässlich der Stellungnahme vom 7. Februar 2007. Ergänzend fügten sie an, dass ihre Pässe tatsächlich im Dezember 2004 in der polnischen Botschaft in Kiew abgestempelt worden seien. Sie hätten die Pässe aber auf illegalem Weg (durch Schlepper) nach Kiew senden müssen und seien nicht persönlich dorthin gefahren. Nachdem ihr Antrag zurückgewiesen worden sei, seien sie im Januar 2005 illegal nach Polen eingereist. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Menschenrechte in ihrem Heimatland nicht eingehalten würden.

5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

5.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden spricht zunächst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren die erlebten Verhaftungen, die darauffolgende Haft und die dabei geschehenen Folterungen eindrücklich und in sehr substanziierter Weise, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und selbst in einzelnen Details übereinstimmend beschreibt. Auch in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gibt es nur kleine Abweichungen. So nimmt denn die freie Erzählung in den Protokollen einen sehr grossen Raum ein. Schon bei der ersten Befragung schilderte er die Geschehnisse über eine A4-Seite hinweg, bei der zweiten Befragung gar auf zweieinhalb A4-Seiten. Dabei geht er intensiv auf die einzelnen Details des Erlebten ein. So schilderte er, wie er zu Beginn der ersten Verhaftung zuerst nach seinem Bruder in W._______ und nach tschetschenischen Rebellen befragt und dann, als er nicht aussagte, gefoltert worden sei. Dabei seien zuerst zwei Männer hinter und einer vor ihm gestanden. Einer der Männer hinter ihm habe ihn dann an den Haaren gepackt, sodass er vor dem Mann gekniet habe, welcher ihn wieder zu befragen begonnen habe. Als er wieder nicht auf die Fragen des Mannes vor ihm geantwortet habe, sei auch dieser hinter ihn getreten, habe ihn an den Haaren gepackt und ihn dann mit dem Stiefel gegen das Auge getreten. Als er die Hände wegen des Schmerzes vors Gesicht geschlagen habe, hätten sie ihm gesagt, er solle die Hände unten lassen, was er dann auch getan habe. Mit PET-Flaschen hätten sie ihn schliesslich bis spät in die Nacht bis zur Ohnmacht auf den Kopf geschlagen und mit Füssen getreten, sodass er am Schluss bereit gewesen sei, alles zu sagen, was sie gewollt hätten. Auch bei der zweiten Verhaftung sei er zuerst zu den gleichen Sachverhalten wie beim ersten Mal befragt und dann gefoltert worden. Dabei sei ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt worden, sodass er keine Luft mehr bekommen habe. Kurz bevor er das Bewusstsein verloren habe, sei der Plastiksack entfernt und ihm seien weitere Fragen gestellt worden. Hiermit schilderte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise eine allgemein bekannte Foltermethode, die ihn schlussendlich derart in Verzweiflung gebracht habe, dass er von seinen Peinigern die Erlösung von der Folter durch seine Erschiessung verlangt habe, was diese ausgenützt hätten, um ihn weiter zu foltern, indem sie ihm eine nicht geladene Pistole an den Hinterkopf gehalten und abgedrückt hätten. Auch nennt er ein konkretes Ereignis, welches während seiner Befragung erwähnt worden sei, indem er angibt, er sei zu einem Panzer, der in der U._______ Region in die Luft gesprengt worden sei, befragt worden. Zudem nennt er den Namen des FSB-Beamten,
der für seinen Fall zuständig war und ihn jeweils abschliessend verhört hatte.

5.3 Sodann lässt sich das Erlebte und insbesondere die Beschreibung, wonach die zweite Verhaftung im Rahmen einer Säuberung stattgefunden habe, sehr gut in den Kontext der damaligen Situation im Heimatland einfügen. Tatsächlich waren im Nordkaukasus in dieser Zeit Säuberungsaktionen üblich, bei denen vor allem junge Männer mitgenommen wurden, von denen dann einige wieder freigelassen oder tot aufgefunden wurden, einige freigekauft werden konnten und einige für immer verschwanden. In diesen Kontext passt auch, dass der Beschwerdeführer nach seinem flüchtigen Bruder befragt worden sei, welcher sich in W._______ aufgehalten habe, wurden doch Angehörige von Verdächtigen im Nordkaukasus oft verhaftet, wenn die Behörden Letzterer nicht habhaft werden konnten, um so Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen und auf diese durch die Verhaftung der Familienmitglieder Druck auszuüben.

5.4 Wie vom BFM richtig festgehalten, spricht zwar die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Polen und Deutschland verschwiegen, gegen ihre Glaubwürdigkeit. Dabei gilt es aber zu beachten, dass sie angaben, in Deutschland sei ihnen von Anfang an klar gemacht worden, dass ihr Gesuch auf jeden Fall abgelehnt werde und sie nach Polen ausgeschafft würden. Diese Aussage erscheint nicht unglaubhaft angesichts der Tatsache, dass die anschliessende Befragung durch die deutschen Behörden entsprechend summarisch ausfiel, was die Vermutung nahelegt, diese sei vorwiegend im Hinblick auf eine Ausschaffung nach Polen durchgeführt worden. Aufgrund dieses Umstandes scheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz dasselbe befürchteten, würden sie ihre vorgängigen Aufenthalte in Deutschland und Polen angeben. Die Beschwerdeführenden gaben diese bei der Stellungnahme denn auch sogleich zu und bekundeten aufrichtige Reue für ihr Verhalten. Für sich allein genügt das Verschweigen der Aufenthalte in Deutschland und Polen jedenfalls noch nicht für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden.

5.5 In Bezug auf die deutschen Asylakten ist dem BFM zwar insoweit zuzustimmen, dass die darin enthaltenen Aussagen von den Aussagen im schweizerischen Asylverfahren vor allem in zeitlicher Hinsicht abweichen. Allerdings gilt es diesen Einwand gleichzeitig zu relativieren und noch einmal auf den ausgesprochen summarischen Charakter der deutschen Asylakten hinzuweisen, welcher eine grosse Zurückhaltung bei Vergleichen zwischen den darin enthaltenen Aussagen und den im schweizerischen Asylverfahren getätigten Aussagen verlangt. So nahm in den deutschen Akten der Teil, in dem die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt wurden, lediglich eine halbe Seite ein. In freier Rede äusserten sie sich gar nur in sechs Zeilen. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Aussagen im deutschen Asylverfahren mit denen im schweizerischen im Wesentlichen übereinstimmen. So geht daraus auch hervor, dass der Beschwerdeführer verhaftet wurde und sich daraufhin im Spital behandeln lassen musste. Dass es sich bei dieser Verhaftung tatsächlich um die letzte gehandelt hat, lässt sich - entgegen den Ausführungen des BFM - den deutschen Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Es wäre durchaus möglich, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland keine Zeit blieb, beide Verhaftungen zu erwähnen, sollen sie doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aufgefordert worden sein, lediglich irgendeinen Zwischenfall (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) zu erzählen. Die zeitlichen Abweichungen der Aussagen im deutschen Asylverfahren von denen im schweizerischen lassen sich sodann mit der Angst vor einer erneuten Abschiebung nach Polen oder Deutschland erklären. Das bedeutet aber nicht, dass sich diese in der Schweiz in eindrücklicher Weise geschilderten Ereignisse nie abgespielt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, sich aber früher als angegeben abgespielt haben. Dies würde auch die ukrainischen Stempel vom Dezember 2004 in den Pässen der Beschwerdeführenden erklären.

5.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden werden zudem durch die eingereichten Beweismittel gestützt. Insbesondere kann dabei auf das Original eines Arztzeugnisses, welches den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. bis zum 29. September 2004 wegen einer Gehirnerschütterung bestätigt, und auf die Kopie eines Zeitungsartikels, in welchem über die Fahndung nach seinem Bruder wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppierungen berichtet wird, hingewiesen werden. Das BFM wies zwar darauf hin, dass derartige Dokumente grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien, unterzog diese jedoch keiner Dokumentenanalyse. Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau ergaben jedenfalls keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale.

5.7 Ungewöhnlich ist allerdings, dass die Behörden dem Beschwerdeführer im Juli 2004, als sein Bruder zur Fahndung ausgeschriebenen war, einen Auslandpass ausgestellt haben und auch die Beschwerdeführerin im September 2004 einen Auslandpass erhielt, als ihr Ehemann bereits das erste Mal verhaftet worden war und nach ihrem Schwager gefahndet wurde. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass man einen Pass in Dagestan auch erhältlich machen kann, wenn man beim FSB und bei der OMON - beides zentralrussische Einheiten - bekannt ist.

5.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei von den Beschwerdeführenden bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. EMAKR 2004 Nr. 1). Den Beschwerdeführenden ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erfüllen vermögen.

6.
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

6.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen durch die Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um eine zielgerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie und des Verdachts auf Tätigkeit für tschetschenische Rebellen traf. Auch hinsichtlich der Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten. Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen Landesteil hätten in Sicherheit bringen können, sind doch praxisgemäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutzes - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist - hohe Anforderungen zu stellen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint dann nicht gegeben, wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative fällt nur in Betracht, wenn die Verfolgung nur regional am Herkunftsort von Polizei-, Militär- oder Zivilbehörden ausgeht, welche der Zentralstaat nicht wirksam von Amtsmissbräuchen abhalten kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Nordkaukasus vom OMON und vom FSB der russischen Zentralregierung verfolgt.

6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Diesen Übergriffen hätten sie nicht innerstaatlich ausweichen können.

6.3 Auch hat sich die politische Situation in Dagestan in jüngerer Zeit nicht wesentlich verändert, sodass von einer ernsthaften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführenden ausgegangen werden könnte. Vielmehr hat sich die Situation im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Als Folge davon sind Terroranschläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der Tagesordnung. Destabilisierend wirken sich neben ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines fundamentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen repressiven Massnahmen. Es wird von massiven Menschenrechtsverletzungen berichtet. Um Druck auf die Rebellen zu machen, werden dieselben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Parlamentarischen Versammlung z.H. des Europarates, Menschenrechtslage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty International, Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009; Jamestown Foundation, North Caucasus authorities engaging in collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008).

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht vertreten wurden, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihnen somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
...

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2114/2007
Date : 18. November 2010
Published : 01. Dezember 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 / N 476 655


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  53  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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D-2114/2007
EMARK
1994/24 • 1994/5 S.43 • 1996/1 • 1996/28 S.270 • 2000/2 • 2005/21 • 2006/18