Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-509/2011

Urteil vom 18. Juli 2011

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.

A._______,

Parteien vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern
vertreten durch lic. iur. Isabelle Pauchard, Rechtsanwältin, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Die Schweizerische Post, Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

vertreten durch Fürsprecherin Sabine von Steiger,
Rechts- und Stabsdienst Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausrichtung der Betreuungszulage.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Mitarbeiterin der Schweizerischen Post, Bereich PostMail. Mit Brief vom 13. November 2008 ersuchte sie ihre Arbeitgeberin um rückwirkende Ausrichtung von Betreuungszulagen für ihre 1986 geborene Tochter B._______ für die Zeiträume, während welcher diese eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert habe, nämlich vom 25. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (berufsbegleitende Handelsschule an der BVS Business-School Bern), vom 23. April 2007 bis zum 6. Juni 2007 (Vorbereitungskurs für den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbebetriebs) sowie vom 22. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 (Lehrgang zur dipl. Kauffrau BVS HDW/VSK). Weiter machte A._______ das Vorliegen eines Härtefalls geltend und ersuchte um Erhöhung der Leistung bis zum Betrag der ganzen Betreuungszulage.

B.
Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, anerkannte mit Schreiben vom 11. März 2009 das Vorliegen eines Härtefalls sowie den Anspruch auf eine volle Betreuungszulage für die Zeit während des Vorbereitungskurses für den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbes vom 23. April 2007 bis zum 6. Juni 2007. Der Anspruch auf eine Betreuungszulage für die beiden anderen Ausbildungszeiten wurde hingegen gestützt auf interne Richtlinien verneint, da ein wöchentliches Pensum von mindestens zwölf Unterrichtsstunden hätte erreicht werden müssen, das Pensum in beiden Fällen jedoch nur sechs Lektionen pro Woche umfasst habe.

C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 wiederholte A._______ ihre Forderung und ersuchte für den Fall, dass ihren Anträgen nicht entsprochen werde, um Mitteilung in Form einer anfechtbaren Verfügung.

D.
Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, hielt mit Schreiben vom 1. Juli 2009 an ihrer Meinung fest und sah davon ab, den Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, da sich dieser direkt auf die Anwendungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag der Post stütze.

E.
Am 3. September 2009 reichte A._______ bei der Konzernleitung der Schweizerischen Post Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangte, die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei durch die angerufene Instanz ein materieller Entscheid zu erlassen und es seien ihr für die Zeiträume, in welchen sich ihre Tochter in Ausbildung befunden und ein Jahreseinkommen unter Fr. 36'000.- erzielt habe (25. Oktober 2004 bis 30. September 2005 sowie 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007) rückwirkend die vollen Betreuungszulagen samt Zins auszurichten.

F.
Mit Entscheid vom 26. November 2010 wies die Konzernleitung der Schweizerischen Post die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie prüfte ihr Anliegen sodann inhaltlich und befand, ihr stehe für die noch im Streit liegenden Zeiträume kein Anspruch auf Betreuungszulagen zu, da die Ausbildungsgänge ihrer Tochter das massgebliche Minimum an wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht erreichen würden.

G.
Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien ihr rückwirkend für die Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie von Oktober 2007 bis Oktober 2008, in welchen sich ihre Tochter in Ausbildung befunden und ein Jahreseinkommen von unter Fr. 36'000.- erzielt habe, die ganzen Betreuungszulagen auszurichten, samt 5 % Zins seit Fälligkeit.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 hält die Vorinstanz am Entscheid vom 26. November 2010 fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 31. März 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Position fest.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Die Schweizerische Post als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 [SR 783.1, POG]) ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG. Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können personalrechtliche Entscheide interner Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In Bezug auf die Schweizerische Post bezeichnet der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag (GAV Post) die interne Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG); gemäss Ziffer 21 Anhang 6 GAV Post agiert die Konzernleitung als solche. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Konzernleiters vom 26. November 2010 zuständig (vgl. auch Ziffer 22 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post).

2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, die vor der Vorinstanz mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,Rz. 2.149).

4.2. Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Entscheidungen geht, die in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsverordnung ergangen sind. Da diese eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sicherstellen sollen und ihre Einhaltung auch im Interesse der vom Verwaltungshandeln Betroffenen liegt, weicht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel nicht von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung ab, sofern diese mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn eine Weisung unter Mitwirkung interessierter Fachverbände verfasst worden ist und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5814/2009 vom 24. August 2010 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen; Benjamin Schindler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 14 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.174 mit weiteren Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz hat das verwaltungsinterne Rechtsmittel entgegengenommen, obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach die Paritätische Schiedskommission hätte anrufen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung zu erlassen, wenn keine Einigung zustande kommt (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 15 Übergangsbestimmungen - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
a  Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 199713 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b  Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3    Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:
a  für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b  für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
c  für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4    Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
POG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sowie auch Ziffer 20 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post). Die Paritätische Schlichtungskommission, welche gemäss Ziffer 101 Abs. 1 Bst. c Anhang 8 GAV Post insbesondere bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des GAV Post zuständig ist, kann im Rahmen von Differenzen, welche in direkten Verhandlungen nicht bereinigt werden konnten, von jeder der GAV-Parteien angerufen werden (vgl. Ziffern 860 f. GAV Post). Aus dem Wortlaut der soeben erwähnten Ziffern des GAV Post ergibt sich zum einen, dass die Anrufung der Paritätischen Schlichtungskommission auf freiwilliger Basis erfolgt (Kann-Vorschrift). Zum andern stellt sie ein Streitschlichtungsorgan der GAV-Parteien - d.h. der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin und den Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite - dar und steht der Beschwerdeführerin als Partei des Einzelarbeitsvertrags mangels Tariffähigkeit per se nicht zur Verfügung (vgl. zur Fähigkeit, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, die auf Arbeitnehmerseite auf Gewerkschaften beschränkt ist, statt vieler: Wolfgang Portmann in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2007, Art. 356 Rz. 1). Das ohnehin freiwillige Schlichtungsverfahren wäre ihr daher zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf rückwirkende Ausrichtung von Betreuungszulagen gar nicht offen gestanden. Sie hat somit korrekterweise den Beschwerdeweg gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 15 Übergangsbestimmungen - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
a  Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 199713 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b  Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3    Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:
a  für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b  für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
c  für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4    Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
POG i.V.m. Art. 34 ff
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
. BPG bzw. Ziffer 20 ff. Anhang 6 GAV Post eingeschlagen (vgl. dazu auch Christian Bruchez in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Andermatt et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR Rz. 124; Portmann, a.a.O., Art. 356 Rz. 20, Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2007, Rz. 1140 und Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage Basel 2005, S. 349).

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt für ihre 1986 geborene Tochter B._______ für die Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie von Oktober 2007 bis Oktober 2008 die Ausrichtung einer Betreuungszulage. Da seither verschiedene Rechtsänderungen erfolgt sind, ist vorweg zu prüfen, welche rechtlichen Grundlagen auf diese Konstellation anwendbar sind.

6.1. Auf den 1. Januar 2009, d.h. nach Verwirklichung des vorliegend relevanten Sachverhalts, sind das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG], SR 836.2) und die dazugehörige Verordnung vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung [FamZV], SR 836.21) in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone - 1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
1    Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a  die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
b  die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12
2    Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3    Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14
FamZG und Art. 1
SR 836.21 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) - Familienzulagenverordnung
FamZV Art. 1 Ausbildungszulage - (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)
1    Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung absolvieren.
2    Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
FamZV; zur Anwendbarkeit des FamZG auf das Bundespersonal vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 172.220.11 Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) - Rahmenverordnung BPG
Rahmenverordnung-BPG Art. 10 Familienzulagen und ergänzende Leistungen - 1 Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200646 (FamZG) aus.
1    Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200646 (FamZG) aus.
2    Ist die Familienzulage tiefer als der massgebende Betrag nach Absatz 3, so richtet der Arbeitgeber der angestellten Person ergänzende Leistungen gemäss Ausführungsbestimmungen zum BPG aus. Das FamZG ist auf die ergänzenden Leistungen sinngemäss anwendbar.
3    Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr mindestens:
a  3800 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b  2400 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
c  3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
4    Der Anspruch auf ergänzende Leistungen erlischt mit dem Anspruch auf die Familienzulage.
der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]). Ebenfalls auf den 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Post und diversen Gewerkschaften vom 1. Dezember 2008 betreffend Änderung des GAV Post in Bezug auf die Familienzulagen, welche eine Anpassung des GAV Post an die soeben erwähnten neuen gesetzlichen Grundlagen vornimmt.

6.2. Auf einen Sachverhalt, der sich wie vorliegend abschliessend unter der Geltung des alten Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich jenes Recht anwendbar, welches im damaligen Zeitpunkt galt. Die Anwendung neuen Rechts auf eine solche Konstellation (sogenannte echte Rückwirkung) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig bleibt, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.203; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6160/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Für die Annahme einer echten Rückwirkung des der Beschwerdeführerin möglicherweise zum Vorteil gereichenden Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone - 1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
1    Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a  die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
b  die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12
2    Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3    Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14
FamZG fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Dessen ungeachtet wäre es auch fraglich, ob eine solche Begünstigung mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbar wäre. Somit ist das FamZG nicht anwendbar, was inzwischen auch die Beschwerdeführerin anerkennt.

6.3. Sind somit FamZG und FamZV nicht anwendbar (sowie im Übrigen auch die gestützt darauf verfasste Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Post und diversen Gewerkschaften vom 1. Dezember 2008 nicht), ist der vorliegende Sachverhalt gemäss den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu beurteilen. Nach aArt. 31 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen - 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80
1    Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80
2    Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.
3    Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
4    Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.
5    Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, AS 2001 894) regeln die Ausführungsbestimmungen die Leistungen an die Angestellten zum Unterhalt der Kinder, für die sie aufzukommen haben, wobei der Bundesrat die Mindestleistungen regelt. Die zuständige Stelle richtet der angestellten Person gemäss aArt. 51 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 51 Anspruch auf Familienzulage - Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 2000147 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, AS 2001 2206) eine Betreuungszulage für jedes Kind aus, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Art. 252
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) besteht. Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet; für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut der angestellten Person befinden (aArt. 51 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 51 Anspruch auf Familienzulage - Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 2000147 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
BPV).

Die vorliegend zur Anwendung kommenden Ausführungsbestimmungen der Post finden sich im GAV Post vom 19. November 2001, der während jener Zeiträume anwendbar war, für welche die Betreuungszulagen nun rückwirkend gefordert werden, und dessen Geltungsbereich die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeiträume unbestrittenermassen unterstand (vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. 38 aBPG und Ziffer 10 ff. GAV Post).

7.
Der vorliegend relevante Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weitgehend übereinstimmend geschildert. Strittig sind einerseits die Frage nach der Qualifikation der Anwendungsbestimmungen zum GAV Post vom 19. November 2001 betreffend Zulagen (AB Zulagen) sowie andererseits in einem Folgeschritt deren Anwendung bzw. Auslegung. Diese beiden Fragen werden nachfolgend geprüft.

8.

8.1. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der AB Zulagen hält die Vorinstanz dafür, die AB Zulagen bildeten integrierenden Bestandteil des GAV Post, basierend auf der Zustimmung der Sozialpartner. Diesen sei die AB Zulagen unbestrittenermassen - wie im GAV geregelt - zur Anhörung und Mitsprache gemäss Mitwirkungsgrad 2 zugestellt und somit nicht einseitig erlassen worden. Die GAV-Partner hätten folglich mehrfach die Möglichkeit gehabt, ihre Missbilligung bezüglich der Auslegung des Begriffs der Ausbildung in den AB Zulagen zu äussern, was sie nicht getan hätten. Damit hätten sie gemäss geltender Praxis stillschweigend zugestimmt, die AB Zulagen zum integrierenden Bestandteil des GAV Post zu erklären. So seien diese denn auch während mehrerer Jahre ohne Einwände der Mitarbeitenden oder der Sozialpartner angewendet worden. Im Übrigen würden in den AB Zulagen keine Rechte oder Pflichten der Mitarbeitenden festgelegt oder beschränkt, sondern es werde lediglich der Begriff der Ausbildung konkretisiert, um eine einheitliche Ausführungspraxis zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin hingegen erklärt, der GAV Post stelle zwingendes Recht dar, welches nur unter Mitwirkung der Vertragspartner (Mitwirkungsgrad 3, Mitbestimmung) abgeändert werden könne. Auf der Stufe der Anwendungsbestimmungen könne nur eine Konkretisierung gewisser GAV-Bestimmungen, nicht aber eine Einschränkung der im GAV statuierten Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmenden vorgenommen werden. Die AB Zulagen zum GAV Post seien unter dem Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassen und somit nicht mit den Gewerkschaften verhandelt worden. Sie würden reine Verwaltungsverordnungen darstellen, welche den Geltungsbereich des GAV nicht einzuschränken vermöchten. Die AB Zulagen seien keine normativen Bestimmungen, sondern lediglich interne Ausführungsregelungen und würden die Mitarbeitenden daher im Einzelfall nicht binden.

8.2. Vorliegend handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wobei das (zivilrechtliche) Arbeitsvertragsrecht lückenfüllend sinngemäss zur Anwendung kommt, wenn einzelne Fragen - wie hier in Bezug auf das kollektive Arbeitsrecht bzw. das Institut des Gesamtarbeitsvertrags - im öffentlichen Recht ungeregelt geblieben sind (Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; vgl. auch Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht, 10. Auflage, Zürich 2009, S. 42; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 305).

8.2.1. Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Verbänden von Arbeitnehmern (Gewerkschaften) einerseits und Verbänden von Arbeitgeberinnen oder einzelnen Arbeitgeberinnen andererseits. Wer sich einem Arbeitgeberverband angeschlossen hat, ist an den Gesamtarbeitsvertrag gebunden, den dieser mit Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen hat, sofern der entsprechende Arbeitnehmer einem der vertragsschliessenden Verbände angehört. Ist die Arbeitgeberin selbst vertragsschliessende Partei, so ist sie automatisch auch Beteiligte. Umgekehrt wird der Arbeitnehmer nur beteiligt, wenn er Mitglied einer vertragsschliessenden Gewerkschaft ist. So gelten gemäss Art. 357 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des Vertrags unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und -nehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Inhalt eines Gesamtarbeitsvertrags nach Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR setzt sich aus normativen (Abs. 1), indirekt-schuldrechtlichen (Abs. 2) und schuldrechtlichen (Abs. 3) Bestimmungen zusammen. Die normativen Bestimmungen sind Gesetze im materiellen Sinn und zwar autonomes Satzungsrecht, das Rechte und Pflichten Dritter - insbesondere einzelner Verbandsmitglieder - begründet, die als solche nicht Vertragspartei sind. Der Vertragsschluss findet folglich auf der übergeordneten kollektivrechtlichen Ebene statt, während die Wirkung auf der untergeordneten individualrechtlichen Ebene eintritt. An der Rechtsbeziehung, die indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen begründen, ist jeweils nur eine Partei des Einzelarbeitsvertrags beteiligt. Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln schliesslich die Rechte und Pflichten der GAV-Parteien unter sich (vgl. zum Ganzen: Portmann, a.a.O., Art. 356 Rz. 10 ff.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 356 N. 2 und 5; Christiane Brunner et al., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel 2005, Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
-358
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 358 - Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.
OR, S. 357; Peter Schmid in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Andermatt et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR Rz. 12 f.; Portmann/Stöckli, a.a.O., Rz.1115 f.; Bruchez, a.a.O., Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR Rz. 2).

8.2.2. Soweit der Gesamtarbeitsvertrag normative Bestimmungen erlässt, übt er eine gesetzgeberische Funktion aus und stellt damit eine Ausnahme von der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Staats dar. Dementsprechend gelten für die normativen Bestimmungen dieselben Auslegungsregeln wie für Gesetze (Streiff/von Kaenel, a.a.O. Art. 356 N. 8; Portmann/Stöckli, a.a.O., Rz. 1117 und 1138; Bruchez, a.a.O., Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR Rz. 119). Im normativen Teil des Gesamtarbeitsvertrags geht es um die Regelung von Themen, welche allesamt auch Gegenstand eines Einzelarbeitsvertrags bilden könnten, namentlich die Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Ferien, Lohn, Zulagen sowie Sozialleistungen (Josef Studer/Michael Sigerist, Repetitorium Arbeitsrecht, Zürich 2008, S. 137; Schmid, a.a.O., Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR Rz. 5; Vischer, a.a.O., S. 346; Portmann/Stöckli, a.a.O., Rz. 1136).

Die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags begründen direkte Ansprüche zwischen den beteiligten Parteien des Einzelarbeitsvertrags, also zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Die entsprechenden Bestimmungen müssen nicht in den Einzelarbeitsvertrag übernommen werden, sondern gelten unmittelbar aufgrund der normativen Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags auf die beteiligten Arbeitsverhältnisse. Diese direkte Geltung wird dadurch ergänzt, dass die normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags zugunsten der arbeitnehmenden Person relativ zwingend sind und auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR und Art. 341 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
1    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2    Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
OR). Damit ergänzen oder ersetzen sie die Abmachungen gemäss Einzelarbeitsvertrag und können durch diesen grundsätzlich nicht wegbedingt werden. Das in Art. 358
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 358 - Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.
OR verankerte Günstigkeitsprinzip räumt den gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen den Vorrang vor Gesetz und Verordnung sowie den einzelvertraglichen Vereinbarungen den Primat vor Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag ein, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (vorbehältlich absolut zwingender Gesetzesvorschriften). In diesem Sinn entfaltet der Gesamtarbeitsvertrag Gesetzeswirkung; er schafft objektives Recht. Ob eine einzelne Bestimmung normativen Charakter besitzt, ist Auslegungsfrage, wobei für alle Bestimmungen, die Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein können, die Vermutung einer normativen Wirkung gilt. Dies, da der Gesamtarbeitsvertrag in erster Linie die direkte Regelung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat. Es ist also bei der Auslegung einer Klausel zu bestimmen, wem sie Rechte erteilt und wem sie Pflichten auferlegt. Die Klauseln eines Gesamtarbeitsvertrags betreffend Sozialleistungen haben normative Wirkung, wenn sie das zu garantierende Leistungsniveau festlegen. Ausserdem kann eine gesamtarbeitsvertragliche Klausel ohne weiteres zugleich normativen wie indirekt-schuldrechtlichen oder schuldrechtlichen Charakter haben (vgl. zum Ganzen: Streiff/von Kaenel, a.a.O. Art. 357 N. 2; Portmann, a.a.O., Art. 357 Rz. 39 ff.; Brunner et al., a.a.O., Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
-358
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 358 - Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.
OR, S. 364 f.; Portmann/Stöckli, a.a.O., Rz. 1139; Vischer, a.a.O., S. 351; Bruchez, a.a.O., Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR Rz. 46, 65 f. und 68; Schmid, a.a.O., Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR Rz. 18, 20, 23 und 31; Peter Helbling, Gesamtarbeitsverträge [GAV] für den Staatsdienst, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 8/98, S. 907 und 910).

8.2.3. Die hier interessierende Ziffer 3500 GAV Post wirkt zwischen den Einzelarbeitsvertragsparteien, indem sie gemäss klarem Wortlaut ein Recht der Arbeitnehmerin bzw. eine Pflicht des Arbeitgebers begründet, nämlich den bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen geschuldeten Anspruch auf Betreuungszulage bzw. die Pflicht zur Ausschüttung derselben. Es handelt sich um eine Klausel des GAV Post betreffend Sozialleistungen, wobei die Leistungswerte gemäss Ziffer 35 GAV Post i.V.m. Ziffer 400 Anhang 1 GAV Post festgesetzt worden und klar definiert sind. Daher ist Ziffer 3500 GAV Post als normative Bestimmung betreffend den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses zu qualifizieren.

8.3. Nun stellt sich die Frage, ob die AB Zulagen zu Ziffer 3500 GAV Post tatsächlich integrierenden Bestandteil des GAV Post bilden und deshalb entsprechend einer (normativen) GAV-Bestimmung auszulegen wären. Gemäss der in Ziffer 4 Anhang 7 GAV Post aufgeführten Mitwirkungstabelle, welche die Mitwirkungsgegenstände, -grade und -ebenen aufzeigt, werden Anwendungsbestimmungen zu GAV-Bestimmungen unter dem Mitwirkungsgrad 2 erlassen (vgl. Ziffer 41 Bst. d Anhang 7 GAV Post). Dies bedeutet, dass den GAV-Partnern (Gewerkschaften) im Unterschied zum Mitwirkungsgrad 1, welcher ein reines Informationsrecht beinhaltet, ein Mitsprache- und Anhörungsrecht zukommt. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht ableiten, bei Verzicht auf Stellungnahme werde den Anwendungsbestimmungen stillschweigend zugestimmt, was jene zum integrierenden Bestandteil des GAV Post mache. Dies, weil es sich bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im Rahmen des Mitwirkungsgrads 2 um ein blosses Mitsprache- bzw. Anhörungsrecht handelt, nicht jedoch um eine im höchsten Mitwirkungsgrad 3 vorgesehene Mitbestimmung (Vertrag). Ein solches Mitbestimmungsrecht gemäss Mitwirkungsgrad 3 wäre jedoch notwendig, um von einer allfälligen stillschweigenden Zustimmung bzw. von einer Vereinbarung ausgehen zu können, welche die AB Zulagen zum integrierenden Bestandteil des GAV Post erheben würde. Da die Gewerkschaften im vorliegend interessierenden Bereich der Anwendungsbestimmungen "nur" über ein Anhörungs- und Mitspracherecht verfügen, können sie den AB Zulagen unmöglich stillschweigend zugestimmt haben, weshalb diese nicht integrierenden Bestandteil des GAV Post bilden können.

8.4. Die erwähnten AB Zulagen stellen vielmehr eine sogenannte Verwaltungsverordnung dar, d.h. es handelt sich dabei um eine Meinungsäusserung der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin über die Auslegung der anwendbaren GAV Post-Bestimmungen. Verwaltungsverordnungen dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzes- bzw. vorliegend des Gesamtarbeitsvertragsvollzugs und binden die Gerichtsbehörden grundsätzlich nicht; sofern sie aber geeignet sind, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sicherzustellen, weicht das Bundesverwaltungsgericht - gleich wie das Bundesgericht - in der Regel nicht von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung ab, die sich im Rahmen des übergeordneten Rechts bewegt (vgl. oben E. 4.2 sowie Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.173 f.; BGE 126 II 275 E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4.2, je mit weiteren Hinweisen).

9.
Kommt der im vorliegenden Zusammenhang umstrittenen Ziffer 3.2.3 AB Zulagen zum GAV Post nicht zwingende und für die Arbeitnehmenden ohne weiteres verbindliche Geltung zu, ist zu prüfen, ob sie als interne Richtlinie zur konkretisierenden und rechtsgleichen Anwendung des GAV Post herangezogen werden kann oder ob sie im Widerspruch zum GAV Post steht und ihr daher die Anwendung versagt werden muss.

9.1.

9.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass während der zu beurteilenden Ausbildungszeiten die in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen genannte Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht erreicht worden ist. Sie macht jedoch geltend, dieses Kriterium dürfe zur Auslegung des Begriffs der Ausbildung nicht herangezogen werden, weil von den materiellen Bestimmungen des GAV Post nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden dürfe. Die angerufenen AB Zulagen würden zwar auf dem GAV Post basieren, dienten jedoch lediglich der Konkretisierung bzw. als Auslegungshilfen und könnten die normativen GAV Bestimmungen nicht derogieren und könnten daher keine Rechte und Pflichten für Mitarbeitende schaffen. Für die von ihrer Tochter besuchten Kurse seien nebst den acht wöchentlichen Lektionen zusätzlich pro Lektion eine bis eineinhalb Stunden Selbststudium vorgesehen, was einem wöchentlichen Aufwand von 20 Stunden bzw. beim zweiten Kurs sogar über 20 Stunden entspreche.

9.1.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die AB Zulagen würden die Ziffer 3500 GAV Post nicht aufheben; die Aussage, für in Ausbildung stehende Kinder würden bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Betreuungszulagen ausgerichtet, werde nicht verändert, sondern lediglich anhand von Beispielen konkretisiert. Da die AB Zulagen weder in einem falschen Verfahren noch ohne Mitwirkung der GAV-Partner erlassen worden und auch nicht willkürlich seien, könnten sie zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Betreuungszulage gemäss Ziffer 3500 GAV Post herangezogen werden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin sei zu verneinen, da ihre Tochter die Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht erfülle. Zur Bestimmung des massgeblichen Unterrichtspensums sei die Anzahl Stunden Selbststudium nicht von Belang.

9.2.

9.2.1. Gemäss Ziffer 3500 Abs. 4 GAV Post in der hier anwendbaren Fassung wird die Betreuungszulage bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet; für in Ausbildung stehende Kinder endet der Anspruch spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Nach Ziffer 3.2.3 der internen AB Zulagen gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern, als Ausbildung. Darunter fallen gemäss Bst. b Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt.

Der Begriff der Ausbildung ist in keiner der in den fraglichen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Grundlagen näher präzisiert worden. Auch Ziffer 3500 Abs. 4 und 5 GAV Post, worin von in Ausbildung stehenden Kindern die Rede ist, enthalten keine Definition dieses Begriffs. Eine für den vorliegenden Zusammenhang zweckmässige Begriffsbestimmung findet sich dagegen in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Gemäss deren Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3358 f. muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2011, online auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL, www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/75/lang:deu/ category:23, besucht am 17. Juni 2011). Ein Blick auf die Lehre zum - wie in der obenstehenden E. 6 aufgezeigt auf den vorliegenden Sachverhalt zwar nicht anwendbaren, im Rahmen der systematischen Auslegung aber dennoch interessierenden - FamZG zeigt ein ähnliches Bild: Als berufliche Ausbildung gilt demnach jede Tätigkeit, die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient; der Besuch von Schulen oder Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung zu einer Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsausübung gerichtet ist. Die Ausbildung muss dabei mindestens einen Monat dauern und der wöchentliche Aufwand mindestens 20
Stunden betragen; beim Besuch von Schulen und Kursen inklusive Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und Selbststudium (vgl. Ueli Kieser/ Marco Reichmuth: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 38 ff., N 43 und 47).

9.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, die in Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und Arbeiten investierte Zeit liefere einen Hinweis darauf, ob der Schwerpunkt auf der Aus- bzw. Weiterbildung oder auf der Erwerbstätigkeit liege. Das Kriterium des Aufwands stellt jedoch kein klar messbares Kriterium dar: Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kursbestätigungen rechnet die Schulleitung nämlich mit einem Aufwand von circa 20 Stunden für den ersten Kurs sowie einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von 20 bis 22 Stunden für den zweiten Kurs. Der sinnvollerweise zu investierende Aufwand variiert je nach individueller Auffassungsgabe, hängt aber auch vom persönlichen Engagement des Kursteilnehmers ab und eignet sich schon aus diesem Grund wenig als Kriterium für die Qualifikation eines Kurses als Ausbildung im Sinne der AB Zulagen. Auch in der RWL wird unter Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3360 festgehalten, wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besuche (z.B. Abendkurse) und daneben zur Hauptsache arbeite oder auch gar keinem Erwerb nachgehe, vermöge den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, a.a.O., Website besucht am 17. Juni 2011).

Es spricht denn auch einiges dafür, dass sich die Vorinstanz bei Erlass der AB Zulagen des Problems der Vorbereitung sowie des Verarbeitens und Lernens des Unterrichtsstoffes bewusst war und für diese Arbeiten den gleichen Aufwand eingesetzt bzw. errechnet hat wie für den Kursbesuch selbst. Werden zu den zwölf Unterrichtsstunden nämlich ebenso viele Stunden als Nebenaufwand hinzugerechnet, ergibt dies einen Gesamtaufwand von 24 Stunden, was etwas mehr als der Hälfte eines vollen Wochenpensums entspricht. Damit wäre sichergestellt, dass für die betreffenden Kursbesucher, für welche die Ausbildungszulage zu leisten wäre, die Ausbildung tatsächlich im Zentrum stünde und diese nicht quasi nebenher, zeitgleich mit einer hauptberuflichen Tätigkeit absolviert würde.

9.2.3. Das von der Vorinstanz beigezogene Kriterium einer bestimmten Anzahl Wochenstunden ist sodann klar fassbar, dies jedenfalls dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, es seien - entgegen dem Wortlaut - nicht Unterrichtsstunden, sondern Lektionen gemeint. Andernfalls würden acht Lektionen à je (angenommene) 45 Minuten bloss 6 Stunden ausmachen, womit die erforderliche Mindestdauer des Kurses noch klarer unterschritten würde. Für die von der Vorinstanz getroffene Lösung sprechen auch praktische Gründe. Eine schematische Vorgehensweise erlaubt eine gewisse objektiv begründete, rechtsgleiche Praxis und vermeidet einen unverhältnismässigen Prüfungsaufwand in jedem Einzelfall. Die Zulassung eines schematischen, auf objektiven Kriterien beruhenden Massstabes drängt sich aus Praktikabilitätsgründen im Hinblick auf die effiziente und möglichst rechtsgleiche Erledigung einer hohen Anzahl Fälle auf (vgl. auch BGE 126 II 275 E. 4c). Insoweit ist die Erarbeitung von entsprechenden Anwendungsbestimmungen zum GAV Post rechtlich nicht in Frage zu stellen.

9.2.4. Die von der Vorinstanz gewählte Regelung stützt sich zudem auf in anderen Rechtsgebieten, v.a. im Sozialversicherungsrecht, ebenfalls übliche Definitionen bzw. Kriterien zur Feststellung, ob sich jemand in Ausbildung befindet oder nicht (z.B. die Dauer der schulischen Ausbildung und die darin investierte Zeit sowie die Höhe des während der Ausbildung erzielten Einkommens). Die erforderliche Anzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen kann nicht als übermässig bezeichnet werden, sondern liefert tatsächlich einen Anhaltspunkt, ob der Lebensschwerpunkt der betreffenden Person während der geltend gemachten Zeitspanne auf der Ausbildung gelegen hat oder nicht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3500 Abs. 5 GAV Post vereinbarte jährliche Einkommenslimite von CHF 36'000.- rund einen Viertel höher und somit grosszügiger ausgefallen ist als die Regelung von Art. 49bis Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), wonach ein Kind als nicht in Ausbildung stehend gilt, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV zu den Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Ausgabe Dezember 2010, Stand 1. Januar 2011, Ziffer 24 S. 7, www.ahv-iv.info > Merkblätter > Leistungen der AHV > 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, besucht am 17. Juni 2011, wonach die maximale monatliche Altersrente Fr. 2'320.- beträgt, was einem jährlichen Betrag von Fr. 27'840.- entspricht).

Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessenspielraum mit vorliegend strittiger Regelung folglich nicht überschritten und der in Ziffer 3500 GAV Post bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statuierte Anspruch auf eine Betreuungszulage nicht untergraben. In Ziffer 3.2.3 AB Zulagen wird lediglich der Begriff der Ausbildung anhand üblicher und sinnvoller Kriterien konkretisiert, um eine möglichst rechtsgleiche Anwendung von Ziffer 3500 GAV Post zu gewährleisten.

10.
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich der Ausbildung ihrer Tochter ein wöchentliches Pensum von acht Lektionen à 45 Minuten geltend. Unabhängig davon, ob in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen nun Lektionen à 45 Minuten oder volle Stunden à 60 Minuten vorausgesetzt werden, ist die festgesetzte, erforderliche Mindestanzahl von 12 wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht erreicht. Der Aufwand für Vor- und Nachbereitung ist wie erwähnt unbeachtlich. Eine Prüfung der weiteren kumulativen Voraussetzungen gemäss Ziffer 3500 GAV Post und Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen erübrigt sich daher. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Betreuungszulage für die fraglichen Zeiträume mangels Vorliegen der kumulativen Voraussetzung von zwölf wöchentlichen Unterrichtsstunden gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen zu Recht verneint.

11.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die unter dem Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassenen AB Zulagen zum GAV Post bilden nicht integrierenden Bestandteil des GAV Post. Dafür wäre eine Vereinbarung zwischen den GAV-Parteien gemäss Mitwirkungsgrad 3 (Mitbestimmung [Vertrag]) notwendig. Sie stellen vielmehr rein interne Richtlinien zur Gewährleistung der rechtsgleichen Umsetzung bzw. Anwendung des GAV Post dar. Daher kommt ihnen keine Gesetzeskraft zu; sie binden das Bundesverwaltungsgericht nicht, finden aber Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zum GAV Post stehen. Die von der Vorinstanz im Sinne einer internen Richtlinie getroffene Regelung untergräbt den im GAV Post bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statuierten Anspruch auf Ausrichtung einer Betreuungszulage nicht, sondern konkretisiert den Begriff der Ausbildung gemäss üblichen, messbaren sowie sinnvollen Kriterien - welche vorliegend nicht erfüllt sind - und trägt damit zur rechtsgleichen Anwendung des GAV Post bzw. dazu bei, dass die Ausschüttung der Betreuungszulagen gemäss GAV Post einheitlich erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

12.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ungeachtet des Ausgangs grundsätzlich kostenlos. Weder der Vorinstanz noch der unterliegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 322.17/52; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Tanja Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-509/2011
Date : 18. Juli 2011
Published : 09. August 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Ausrichtung der Betreuungszulage


Legislation register
AHVV: 49bis
BGG: 42  46  82  83  85
BPG: 6  31  34  35  36  38
BPV: 51
BV: 8
FamZG: 3
FamZV: 1
OR: 319  341  356  357  358  362
POG: 15
Rahmenverordnung BPG: 10
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  64
ZGB: 252
BGE-register
126-II-275
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • collective labor agreement • federal administrational court • employee • statement of affairs • administration regulation • individual contract of employment • normative clause • component • duration • month • employment law • question • position • federal servants law • federal court • pension • [noenglish] • directive • employer
... Show all
BVGer
A-1626/2010 • A-509/2011 • A-5814/2009 • A-6160/2008
AS
AS 2001/2206 • AS 2001/894