Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2277/2013
C-3616/2013

Teilurteil vom 18. Juni 2015

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Tobias Merz.

1.CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

2.Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,

3.Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung
Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

4.Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,

5.PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur, Zustelladresse: c/o SWICA,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

6.Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,

7.Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,

8.CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

9.Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,

10.Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

11.Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,

12.ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,

13.Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

14.Krankenversicherung Flaachtal AG,

Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,

15.Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

16.Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,

17.Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella,

18.KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,

19.EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,

20.sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,

21.Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich,

22.sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,

23.vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz,

24.Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneggen,

Parteien 25.Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse, 3932 Visperterminen,

26.Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative,Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,

27.Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,

28.Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal,

29.Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,

30.Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,

31.kmu-Krankenversicherung,Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,

32.Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,

33.Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,

34.SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

35.GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,

36.rhenusana,Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,

37.Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

38.Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,

39.INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,

40.PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

41.Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,

42.Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,

43.innova Krankenversicherung AG, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen,

44.sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

45.Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

46.vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

47.Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,

Postfach 1561, 4500 Solothurn,

diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,

Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

gegen

1. GZO AG, Spital Wetzikon, Spitalstrasse 66, Postfach, 8620 Wetzikon ZH,

2. Spital Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster,

3. Spital Limmattal, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren,

4. Spital Bülach, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach,

5. Spital Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg,

6. Spital Männedorf AG, Asylstrasse 10, 8708 Männedorf,

7. Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis,

8. Paracelsus-Spital Richterswil, Bergstrasse 16, 8805 Richterswil,

alle vertreten durch den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Wagerenstrasse 45, 8610 Uster,
dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer,

Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung; Festsetzung des Tarifs ab 2012 im stationären Bereich der Akutsomatik (Tagespauschale);
Regierungsratsbeschluss 278/2013 vom 13. März 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. März 2013 (RRB 278/2013) über die Genehmigung von Tarifverträgen von Zürcher Spitälern entschied und für Zürcher Spitäler, für welche kein behördlich genehmigter Tarifvertrag vorlag, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Tarife festsetzte,

dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer III des RRB 278/2013 für unbewertete DRG gemäss Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG - mit Ausnahme von Leistungen, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigter Tarifvertrag vorliegt - eine Tagespauschale von CHF 2'533.- festsetzte,

dass die im Rubrum aufgeführten und durch die tarifsuisse ag vertretenen 47 Krankenversicherungen (Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, am 22. April 2013 Beschwerde gegen 22 Zürcher Spitäler erhoben (Beschwerdeverfahren C 2259/2013),

dass die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse in ihrer Beschwerde unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III des RRB 278/2013 (Festsetzung der Tagespauschale) und die Festsetzung der Tagespauschale auf höchstens CHF 2'006.- beantragt (Antrag 2),

dass zehn durch den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) vertretene Zürcher Spitäler, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer, am 22. April 2013 gegen den RRB 278/2013 Beschwerde erheben liessen, bezüglich der Dispositiv-Ziffer III (Festsetzung der Tagespauschale) jedoch keinen Antrag stellten (Beschwerdeverfahren C-2277/2013),

dass die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren der tarifsusisse betreffend die im Rubrum als Beschwerdegegner 1 - 8 aufgeführten Spitäler mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 vom Verfahren C 2259/2013 abtrennte, unter der Nummer C 3616/2013 weiterführte und dieses mit dem Verfahren C 2277/2013 vereinigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag 2 der tarifsuisse (betreffend die Tagespauschale) bezüglich des Universitätsspitals Zürich, der Stadtspitäler Triemli und Waid, des Universitäts-Kinderspitals Zürich, der Universitätsklinik Balgrist, der Klinik Hirslanden Zürich und des See-Spitals bereits beurteilte (vgl. Urteil C 2255/2013 und C 3621/2013 vom 24. April 2015; Urteile C 3617/2013, C 6392/2014 und C 6391/2014, alle vom 27. April 2014; Urteil C 2273/2013 und C 3615/2013 vom 8. Juni 2015; C 2290/2013 und C 3619/2013 vom 16. Juni 2015),

und zieht in Erwägung,

dass der Antrag 2 der Beschwerde der tarifsuisse (betreffend die Tagespauschale) auch bezüglich der Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C 3616/2013 beurteilt werden kann,

dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagespauschale an dem für das Universitätsspital Zürich (USZ) festgesetzten Basisfallwert orientierte, da die Behandlungen in diesen Bereichen hauptsächlich am USZ erfolgen,

dass die Vorinstanz den Wert der Tagespauschale ausgehend vom Basisfallwert des USZ, der durchschnittlichen verrechenbaren Aufenthaltsdauer der Patientinnen und Patienten am USZ und dem durchschnittlichen Kostengewicht berechnete (CHF 11'300.- [für das USZ festgesetzter Basisfallwert] x 1.5240 [Kostengewicht des USZ] / 6.8 [durchschnittliche verrechenbare Aufenthaltsdauer; volle Tage] = CHF 2'533.-),

dass die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse geltend machte, der für das USZ festgesetzte Basisfallwert sei unwirtschaftlich, weshalb auch die davon abgeleitete Tagespauschale für unbewertete Fallgruppen unwirtschaftlich sei,

dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Höhe der Tagespauschale mit der gewählten Rechnungsmethode vom Basisfallwert des USZ abzuleiten, plausibel erscheint und von der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse auch nicht bestritten wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Festsetzung des Basisfallwertes des USZ mit Urteil C 2255/2013 und C 3621/2013 vom 24. April 2015 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Durchführung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

dass als Konsequenz einer neuen Festsetzung des Basisfallwertes des USZ durch die Vorinstanz auch der Wert der Tagespauschale anzupassen ist,

dass daher Dispositiv-Ziffer III des RRB 278/2013 (Beschluss über die Tagespauschale) betreffend die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C 3616/2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass demzufolge der Antrag 2 der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse im Verfahren C 3616/2013 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist,

dass die Festsetzung des Basisfallwertes der acht im Rubrum aufgeführten Spitäler noch nicht beurteilt ist,

dass aus verfahrensökonomischen Gründen vorab über die Streitfrage der Tagespauschale zu befinden ist,

dass über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen im zweiten Teilurteil zu befinden sein wird,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Tariffestsetzung im Bereich der sozialen Krankenversicherung unzulässig ist (Art. 83 Bst. r
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, Art. 33 Bst. I
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 53
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1    Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1bis    Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185
2    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a  Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b  Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c  Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d  Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
e  In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
KVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde C 3616/2013 der tarifsuisse wird, soweit sie die Tagespauschale der Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C 3616/2013 betrifft (Antrag 2), teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses wird aufgehoben, und die Sache wird zur erneuten Durchführung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerdeantrag 2 abgewiesen.

2.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen im Verfahren C 3616/2013 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C 3616/2013 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 278/2013; Gerichtsurkunde)

- die Preisüberwachung (Einschreiben)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2277/2013
Date : 18. Juni 2015
Published : 30. Juni 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Festsetzung des Tarifs ab 2012 im stationären Bereich der Akutsomatik


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