Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5556/2013

Urteil vom 18. Juni 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

iWay AG,
Parteien Quality Internet Services, Badenerstrasse 569, 8048 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gebühren.

Sachverhalt:

A.
X._______ reichte bei der Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die iWay AG (nachfolgend: iWay), eine Anbieterin von Fernmeldediensten im Bereich Internet, ein. Mit Verfügung vom 3. September 2013 sowie Rechnung gleichen Datums auferlegte die ombudscom iWay Verfahrensgebühren im Umfang von Fr. 1'510.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 1'630.80 (Schlichtungsverfahren Nr. C29350). In ihrer Begründung führte sie aus, es handle sich um einen Fall durchschnittlicher Komplexität, der allerdings einen hohen Aufwand verursacht habe, wobei das Schlichtungsverfahren durch die Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlags abgeschlossen worden sei. Hinzu komme der den Verfahrenskosten zugrunde gelegte mittlere Streitwert. Die Gebühr habe sich daher gemäss Art. 14 Abs. 1 ihres Verfahrens- und Gebührenreglements vom 1. Juli 2013 zwischen Fr. 200.-- und Fr. 3'000.-- zu bewegen, wobei sie bei deren konkreten Festsetzung eine Erhöhung von 20 % für Fallzahler vorgenommen habe (Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens- und Gebührenreglements).

B.
Gegen diese Verfügung und die darauf basierende Rechnung erhebt iWay (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt,

"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dass die Preise für Schlichtungsverfahren für Konsumentinnen und Konsumenten transparent publiziert werden. Das BAKOM als Kontrollorgan der Schlichtungsstelle sei anzuweisen, dass sie überprüft, ob die Behandlungsgebühren in Rechnung gestellt und korrekt ausgewiesen werden.

2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.09.2013 sei aufzuheben, das Verfahren als missbräuchlich eingeleitet zu erklären oder die Kosten erheblich zu senken.

3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein revidiertes Verfahrens- und Gebührenreglement dem BAKOM zur Genehmigung vorzulegen, welches dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit insbesondere in Bezug auf Gewaltentrennung und Kostentransparenz Genüge tut.

4. Die Schlichtungsstelle sei mangels gesetzlicher Grundlage anzuweisen, ihre Beratungstätigkeit einzustellen. Die mit Verfügung gestellten Kosten seien transparent auszuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.".

Sie begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, es werde auf der Webseite nur in mangelhafter Weise darauf hingewiesen, dass für den Kunden, der ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin) anstrenge, Kosten anfallen würden, insbesondere wenn dieses - wie vorliegend - in missbräuchlicher Weise als Druckmittel gegen den Fernmeldeanbieter verwendet werde. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, würden doch die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'630.80 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Streitwert von Fr. 456.-- stehen, wobei ihr selbst kein Nutzen aus dem Verfahren vor der Vorinstanz erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei von vornherein klar gewesen, dass die Streitigkeit nicht durch Schlichtung beigelegt werden könne, da sie signalisiert habe, dass sie für ein weiteres Entgegenkommen nicht bereit sei. Ausserdem sei die Höhe der Verfahrenskosten wohl darauf zurückzuführen, dass die aufgrund der Beratungstätigkeit der Vorinstanz erwachsenden Kosten auf die für Fernmeldedienstanbieter kostenpflichtigen Schlichtungsverfahren abgewälzt würden. Dazu gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere lege die Vorinstanz nicht transparent dar, wie sich die Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten errechne.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gebühren seien in ihrem Gebührens- und Verfahrensreglement, welches sowohl bei einer schriftlichen als auch bei einer online-Eingabe durch die Kunden akzeptiert werde, transparent aufgezeigt. Sie sei im Weiteren dazu verpflichtet, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, sobald die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien, also auch dann, wenn die Beschwerdeführerin - wie im vorliegenden Falle - kein Entgegenkommen signalisiert habe. Die Verfahrenskosten seien aufgrund der durchschnittlichen Komplexität des Falles, der Höhe des Streitwertes und des sehr hohen Arbeitsaufwandes von 11.75 Stunden festgesetzt worden, wobei nicht einmal die gesamte Arbeitszeit in Rechnung gestellt worden sei. Im Übrigen sei es notwendig gewesen, zwei Schlichtungsvorschläge auszuarbeiten. Die Vorinstanz legt ausserdem dar, dass ihr gesamter Betriebsaufwand durch die für eigentliche Schlichtungsverfahren erhobenen Kosten gedeckt werden müsse.

D.
In ihrer Replik vom 4. Dezember 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und betont, dass insbesondere der hohe Arbeitsaufwand - angesichts ihrer betreffend eine Schlichtung ablehnenden Haltung und ohne Wunsch nach einem zweiten Schlichtungsvorschlag - nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie beanstandet ausserdem, dass die durch Beratung entstehenden Kosten auf die in Schlichtungsverfahren involvierten Fernmeldedienstanbieter abgewälzt und dass die Behandlungsgebühren möglicherweise nicht eingefordert würden. Sie stellt diesbezüglich ein Begehren auf Klärung. Ausserdem macht sie geltend, der Stundentarif sei falsch berechnet worden, die Verfahrensgebühren ohne MwSt. von Fr. 1'208.-- zuzüglich Fallzahlerzuschlag von 20% in der Höhe von Fr. 241.60 würden sich nämlich auf Fr. 1'449.60 exkl. MwSt. belaufen. Allein aufgrund der falsch in Rechnung gestellten Verfahrenskosten sei die Verfügung aufzuheben.

E.
In ihrer Duplik vom 10. Dezember 2013 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest, macht geltend, die Berechnung der Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin sei nicht korrekt und verzichtet auf weitere Ausführungen.

F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2013 macht die Beschwerdeführerin geltend, der verfügte Rechnungsbetrag von Fr. 1'510.-- sei willkürlich festgelegt worden, zumal sich die Kosten des Verfahrens ohne Fallzahlerzuschlag auf Fr. 1'258.33 belaufen müssten, um eine korrekte Basis für den verfügten Betrag zu bilden.

G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 legt die Vorinstanz ergänzende Beweismittel (Entwurf Jahresrechnung 2013) vor.

H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 nimmt die Beschwerdeführerin zu den nachträglich eingereichten Beweismitteln Stellung und macht im Wesentlichen geltend, die Jahresrechnung würde sich ausgeglichener präsentieren, wenn auch die Behandlungsgebühren bei Beratungsgesprächen eingefordert würden.

I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 nimmt die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2014 Stellung, bestreitet deren Ausführungen und macht im Wesentlichen geltend, die Kosten eines Inkassoverfahrens würden in keinem Verhältnis zum Erlös aus den erhobenen Behandlungsgebühren stehen, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern, müssten diese Kosten doch wiederum den Anbietern von Fernmeldedienstleistungen auferlegt werden. Im Übrigen übe sie nicht eine eigentliche Beratungstätigkeit aus, sondern mache lediglich die Kundinnen und Kunden auf das Verfahren vor der Vorinstanz und die Voraussetzungen zum Einreichen von Schlichtungsbegehren aufmerksam.

J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG).

1.2 Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Liegt keine Verfügung vor oder ist eine solche ausnahmsweise nichtig, so existiert kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand dieser angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.6 ff.).

1.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten als Verfügungen hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b.) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.;Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 17 f. und 31; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2145 ff.).

Rechnungen sind normalerweise nicht direkt auf Rechtswirkungen ausgerichtet und gelten daher nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Verfügung, welche die formellen Anforderungen (vgl. 34 und 35 Abs. 1 VwVG) erfüllt, sowie eine Gebührenrechnung ohne Unterschrift zukommen lassen, aus welcher die Höhe der zu entrichtenden Gebühr inkl. Mehrwertsteuer ersichtlich ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2013 hat zum Inhalt, die für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Vorinstanz zu begleichenden Gebühren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, also eine Pflicht i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu begründen. Sie richtet sich demzufolge an die Beschwerdeführerin als Adressatin und wirkt als hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde im Einzelfall, wobei sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Die Verfügung und die Rechnung bilden zusammen ein taugliches Anfechtungsobjekt, gegen welches grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4040/2009 vom 23. Januar 2012 E. 1.2, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1, A 5925/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1 sowie A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 1.3).

1.2.2 Was den Streitgegenstand anbelangt, so erstreckt sich dieser allein auf die in der Verfügung geregelte Materie (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 f.), vorliegend also die Festsetzung der zu entrichtenden Gebühr. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin diesen Streitgegenstand betreffen.

1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das BAKOM sei als Kontrollorgan der Beschwerdegegnerin anzuweisen, die korrekte Ausweisung der in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren zu überprüfen.

Wer die Schlichtungsstelle anruft, bezahlt eine Behandlungsgebühr (vgl. Art. 12c Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Soweit die Beschwerdeführerin ganz allgemein verlangt, die Kontrollinstanz der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die korrekte Ausweisung der in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren zu überprüfen, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstandes, wie er im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret beurteilt wird. Insofern ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.

1.2.2.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin einerseits das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem BAKOM ein revidiertes Verfahrens- und Gebührenreglement zur Genehmigung vorzulegen, andererseits beantragt sie, die Schlichtungsstelle der Vorinstanz sei mangels gesetzlicher Grundlage anzuweisen, ihre Beratungstätigkeit einzustellen.

Diese Begehren waren weder Gegenstand des Schlichtungsverfahrens noch sind sie Thema der angefochtenen Verfügung. Sie beschlagen - wie im Übrigen auch das soeben erwähnte Rechtsbegehren - die allgemeine Aufsichtstätigkeit über die Vorinstanz, und wären deshalb beim BAKOM als Aufsichtsbehörde vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist darauf deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

1.2.3 Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG sowie Art. 42 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6464/2008 vom 6. April 2010 E. 1.3 sowie A-6747/2008 vom 24. Februar 2011 E. 1.3). Da auch keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt der in den E. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 gemachten Einschränkungen - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Umfang der durch Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Stiftung ombudscom vom 1. Juli 2013 (genehmigt durch das BAKOM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 [nachfolgend Verfahrens- und Gebührenreglement]) eingeräumten Rechte gehe weiter als in Art. 45
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV vorgesehen. Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements sei somit nicht verordnungskonform. Sie beanstandet insbesondere, dass sich die Vorinstanz das Recht eingeräumt habe, darüber zu entscheiden, ob eine Einigung glaubhaft angestrebt und ob ein Verfahren missbräuchlich eingereicht wurde. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz lege im Dokument "Praxis der Schlichtungsstelle" eigenständig Gründe für den Missbrauch fest und das Dokument werde laufend angepasst.

3.2 Art. 44
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 44 Verfahrensreglement - 1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
1    Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
2    Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
FDV bestimmt, dass die Schlichtungsstelle ein Verfahrensreglement erlässt und dieses sowie ihr Gebührenreglement dem BAKOM zur Genehmigung vorlegt. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Delegationsnorm, welche die Vorinstanz dazu ermächtigt, ein eigenes Reglement betreffend Verfahren und Gebühren zu erlassen, allerdings unter der Verpflichtung, dieses dem BAKOM zur Genehmigung vorzulegen. Im Weiteren legen Art. 45
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV die Grundsätze für das Verfahren und Art. 49
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 49 Finanzierung - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
2    Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
3    Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
4    Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
FDV Vorgaben für die Gebührenerhebung - auch für den Fall eines missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahrens - fest. Art. 45 Abs. 2 Bst. b
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV sieht insbesondere vor, dass ein Schlichtungsverfahren nur zulässig ist, wenn es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird. Damit wird der Vorinstanz die Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für ein zulässiges Schlichtungsverfahren in ihrem Reglement übertragen. Von dieser Delegation macht die Vorinstanz u. a. in Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements, der die Eintretensvoraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren regelt, Gebrauch. Art. 8
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums - Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 18. November 202014 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums.
des Verfahrens- und Gebührenreglements hält sich damit an den von Art. 45 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV vorgegebenen Rahmen und ist somit verordnungskonform.

3.3 Gemäss Art. 12c Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 43 Aufgabe - 1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
1    Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
2    Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
FDV ist die Schlichtungsstelle der Vorinstanz für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden sowie ihren Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten zuständig. Ihre Aufgabe ist es, in den ihr vorgetragenen Streitigkeiten unabhängig und unparteiisch eine Schlichtung zu erreichen. In ihrer Eigenschaft als unabhängige Instanz muss die Vorinstanz über formelle Aspekte ihres Verfahrens, wie das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen, selbständig entscheiden und diesbezüglich eine eigene Praxis bilden können. Dies ist im Übrigen in Art. 8 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements auch so festgehalten.

Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz urteile abschliessend selbst, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben seien sowie über Umfang, Dauer und Kosten des Verfahrens, so verkennt sie deshalb, dass dies - durch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen ermächtigt - ein wesentlicher Teil eines jeden Schlichtungsverfahrens ist, wobei die Vorinstanz über eben diese Punkte in eigener Kompetenz zu entscheiden hat. Auch die Bildung einer Praxis ist nicht zu beanstanden, macht sie doch gerade die Arbeitsweise der Vorinstanz transparent und trägt damit zu deren Konstanz und zur Fortführung einer berechenbaren Behandlung von Streitigkeiten sowie der sich in Zusammenhang mit ihr stellenden Fragen bei. Die Vorinstanz hat sich demnach gesetzeskonform verhalten und das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht selbständig und abschliessend beurteilt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte gar nicht auf das Schlichtungsbegehren eintreten dürfen. Sie begründet dies damit, dass der Kunde in missbräuchlicher Weise die Schlichtungsstelle und die Medien als Druckmittel gegen sie als Fernmeldedienstanbieterin eingesetzt habe, um zu seinem Ziel zu gelangen. Es sei ihm also gar nie um die Schlichtung des Streits gegangen. Deshalb sei von Vornherein klar gewesen, dass ein Schlichtungsversuch zu keiner Einigung führen würde und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aussichtslos sei. Damit sei aber auch klargestellt, dass die Verwaltungskosten in unnötiger Weise verursacht worden seien, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass die dem Kunden in einem derartigen Fall aufzuerlegenden Verfahrenskosten für ein missbräuchlich eingeleitetes Verfahren nicht genügend transparent dargestellt worden seien. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass ihr die Verfahrenskosten nicht erwachsen wären, hätte der Kunde in Kenntnis der Behandlungsgebühr von bis zu Fr. 500.-- auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet oder sich ernsthaft um die Beilegung des Streites bemüht.

Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Gebühren würden im Verfahrens- und Gebührenreglement transparent aufgezeigt und vom Kunden sowohl bei einer Online-Eingabe als auch bei einer schriftlichen Eingabe per Post akzeptiert. Sie sei sodann verpflichtet, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 45
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV sowie gemäss ihrem eigenen Verfahrens- und Gebührenreglement gegeben seien. Auch sei es ihre Aufgabe und Pflicht, einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten, selbst wenn der Kunde keine Hand zu einer Schlichtung des Streites biete.

4.2 Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements regelt - wie bereits vorne erwähnt - die Eintretensvoraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren. Er bestimmt, dass ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht werden muss (Bst. a), dass im Schlichtungsbegehren die Anstrengung, mit der Gegenpartei eine Einigung zu finden, glaubhaft darzulegen ist (Bst. b), dass das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich sein darf (Bst. c), dass nicht in derselben Sache bereits ein Schlichtungsverfahren abgeschlossen worden ist (Bst. d) und dass sich mit der gleichen Sache kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat (Bst. e). Diese Bestimmungen finden ihre Grundlage weitgehend in Art. 45 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
FDV.

Art. 12 des Verwaltungs- und Gebührenreglements legt die Verfahrenskosten für den Kunden vor der Schlichtungsstelle fest und bestimmt in Abs. 2 insbesondere, dass dem Kunden für ein missbräuchlich eingeleitetes Schlichtungsverfahren - je nach Aufwand - eine Gebühr bis zu Fr. 500.-- auferlegt werden kann.

4.3 Das Verfahrens- und Gebührenreglement betreffend die Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz führt somit klar auf, unter welchen Voraussetzungen auf das Begehren eines Kunden eingetreten wird und es hält - dies im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 49 Finanzierung - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
2    Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
3    Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
4    Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
FDV - fest, dass der Kunde für die missbräuchliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mit erheblich höheren Verfahrenskosten zu rechnen hat. Diese reglementarische Regelung erfüllt das Kriterium der Transparenz, da sie einen klaren Rahmen setzt. Gemäss dem von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Formular zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wird der Kunde in fett gedruckter Schrift darauf hingewiesen, dass er mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme des bestehenden Verfahrens- und Gebührenreglements bestätigt und mit dessen Inhalt einverstanden ist. Die Übernahme von Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen kann in dieser Form als gebräuchlich bezeichnet werden. Vorliegend ist anzumerken, dass die Bedingungen sogar in unmittelbarer Nähe zur Unterzeichnung aufgelistet werden. Eine Annahme dieser Bedingungen durch Unterschrift bestätigt damit in genügender Weise, dass auch die Regelung betreffend die Gebühren zur Kenntnis genommen wurde und die Vorinstanz darf davon ausgehen, dass der Kunde im Wissen um die Bedeutung einer Klausel dieser Art das Formular unterzeichnet. Insofern wird auch das Kriterium der Publizität ausreichend erfüllt, ist doch das auf der Webseite der Vorinstanz öffentlich zugängliche Verwaltungs- und Gebührenreglement für jedermann einsehbar.

4.4 Gemäss der auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlichten Erläuterung zu ihrer Praxis betreffend die Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen liegt eine offensichtliche Missbräuchlichkeit dann vor, wenn mit einem Schlichtungsverfahren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen, wenn also der durch die begehrende Partei verfolgte Zweck oder Nutzen mit einem Schlichtungsverfahren gar nicht erreicht werden kann.

Vorliegend beanstandete der Kunde, dass die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Fernmeldedienstleistung an seinem neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, wobei sich die Streitigkeit zwischen den Parteien auf den Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen bezog. Das Schlichtungsbegehren betraf somit eine zentrale Frage des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Beschwerdeführerin und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S. von Art. 42 ff
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 42 Einrichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2    Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
a  garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b  nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c  sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d  die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
3    Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199590 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4    Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5    Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
. FDV sowie des Verfahrens- und Gebührenreglements der Vorinstanz. Der vom Kunden verfolgte Zweck ist somit als durch ein Schlichtungsverfahren erreichbar zu bezeichnen, unabhängig davon, ob er einen Willen äusserte, die Streitigkeit im Zuge eines Schlichtungsverfahrens beizulegen. Wie die Vorinstanz auch glaubhaft darlegt, hat diese geprüft, ob der begehrenstellende Kunde zuvor versuchte, sich mit der Beschwerdeführerin zu einigen. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, wie der Kunde der Beschwerdeführerin seinen Standpunkt darlegte und ihr ein gewisses Entgegenkommen signalisierte.

Aufgrund dieser Umstände und gemäss der Praxis der Vorinstanz kann das Begehren um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens deshalb nicht als offensichtlich missbräuchlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im Weiteren die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 8 ihres Verfahrens- und Gebührenreglements verordnungskonform geprüft. Sie sind erfüllt und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Schlichtungsbegehren eingetreten. In Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht (Art. 45 Abs. 4 f
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 45 Verfahrensgrundsätze - 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
1    Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2    Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a  die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b  es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c  es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d  kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3    Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4    Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5    Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
. FDV, Art. 10 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement) hat sie einen Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet und zwar unbesehen des Vorliegens eines tatsächlich vorhandenen Willens des Kunden, die Streitigkeit auf diesem Wege beizulegen, bleibt es doch den Parteien unbenommen, einen Schlichtungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen (Art. 12c Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG, Art. 10 Abs. 4 Verfahrens- und Gebührenreglement).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt waren, das Schlichtungsverfahren nicht offensichtlich missbräuchlich eingeleitet wurde und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Begehren des Kunden eingetreten ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten wären nicht angefallen, wenn die Vorinstanz nicht auf das missbräuchlich eingeleitete Schlichtungsverfahren eingetreten wäre, verfängt deshalb nicht.

5.

5.1
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss geltend, die für das der Verfügung vom 3. September 2013 zugrunde liegende Schlichtungsverfahren erhobenen Kosten von Fr. 1'630.80 würden in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Streitwert von Fr. 456.-- stehen und somit das Äquivalenzprinzip verletzen, sei ihr doch kein Nutzen aus dem Schlichtungsverfahren erwachsen. Aus diesem Grunde seien die Verfahrenskosten erheblich zu senken, falls die Verfügung nicht aufgehoben werde.

Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gebühren würden durch die Vorinstanz willkürlich hoch angesetzt, da es offenbar darum gehe, Kosten zu decken, welche ihr durch ihre Beratungstätigkeit entstehen würden. Die Vorinstanz sei nicht legitimiert, diese Beratungstätigkeit kostenlos zu erbringen und es sei unverständlich, dass die Behandlungsgebühren, welche aufgrund Art. 12c Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12c Schlichtung - 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
1    Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2    Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3    Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG einzuziehen seien, nicht eingefordert würden. Bei 6'000 Anfragen pro Jahr und einer Behandlungsgebühr von Fr. 20.-- liesse sich der Verlust der Vorinstanz nämlich bereits um Fr. 120'000.-- reduzieren.

5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie setze die verfügten Verfahrenskosten aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwertes und des Arbeitsaufwandes fest. Die Komplexität des vorliegenden Falles habe sich als durchschnittlich erwiesen, selbst wenn einige juristische Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Streitwert sei als mittel zu qualifizieren, doch sei der Arbeitsaufwand mit 11.75 Stunden als sehr hoch zu bezeichnen, wobei sogar aufgrund neuer Sachverhaltselemente während des Verfahrens zwei verschiedene Schlichtungsvorschläge hätten ausgearbeitet werden müssen. Aus diesen Gründen sei das Äquivalenzprinzip gewahrt.

Im Übrigen macht die Vorinstanz geltend, dass sie den gesamten Betriebsaufwand der Stiftung und der Schlichtungsstelle ausschliesslich über die Verfahrensgebühren der Anbieter, welche nur für die eigentlichen Schlichtungsverfahren erhoben werden dürften, abzüglich die den Kunden auferlegten Behandlungsgebühren von Fr. 20.-- zu finanzieren habe. Sie habe einen gesetzlichen Auftrag umzusetzen, was bei der Beurteilung der Höhe der Verfahrensgebühren im konkreten Fall zu berücksichtigen sei. Sie übe auch nicht eine eigentliche Beratungstätigkeit aus, sondern mache die Hilfe suchenden Kundinnen und Kunden auf die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und die Voraussetzungen zum Einreichen von Schlichtungsbegehren aufmerksam. Soweit sei deshalb auch das Kostendeckungsprinzip erfüllt.

5.3 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2637 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58, Rz. 13 ff; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 682 ff.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfahrensgebühr der Vorinstanz nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht (vgl. nachfolgend die Ausführungen zum Äquivalenzprinzip, E. 5.4), ist somit auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz insgesamt decken sollen (Kostendeckungsprinzip; vgl. Art. 40
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG und nachfolgend E. 5.3.1).

5.3.1 Dem Jahresbericht 2012, S. 48 f., lässt sich entnehmen, dass sich die Schlichtungsstelle nicht nur durch die Verfahrensgebühren aus ihrer Schlichtungstätigkeit finanziert (vgl. Art. 13
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 13 Finanzielle Abgeltung - 1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.
1    Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.
2    Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.
des Verfahrens- und Gebührenreglements), sondern auch - im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 49 Finanzierung - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.98
2    Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
3    Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
4    Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
FDV, welcher andere Einnahmequellen ausdrücklich zulässt - durch die Beitragszahlungen einiger Anbieter der Telekombranche.

Wie den Akten zu entnehmen ist und wie die Vorinstanz darlegt, erzielte die Vorinstanz im Jahr 2012 einen geringfügigen Ertragsüberschuss von rund Fr. 67'000.-- welchen sie - wie auch in früheren Jahren mit positivem Jahresabschluss - anteilsmässig an die Fernmeldedienstanbieterinnen zurückbezahlte. Die Jahresrechnung 2013 schloss zudem mit einem Verlust in der Höhe von rund Fr. 190'000.-- ab. Die Vorinstanz arbeitet demnach nicht gewinnorientiert. Sie kommt deshalb zwecks Deckung ihres Betriebsaufwandes und Vermeidung von nicht zu grossen Defiziten nicht umhin, von den Fernmeldedienstanbieterinnen in den Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben, welche den jeweiligen Streitwert möglicherweise übersteigen, es ihr jedoch ermöglichen, das notwendige Betriebskapital zur Deckung ihrer laufenden Kosten zu erwirtschaften. Dies ist gerade in Verfahren mit geringem Streitwert grundsätzlich in Kauf zu nehmen, besteht doch der Wert des Schlichtungsverfahrens letztlich auch darin, dass ernsthaft und oft mit Erfolg versucht wird, eine Streitigkeit rasch zu beenden. Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, deutlich höhere Folgekosten eines langwierigen Zivilprozesses, eines Betreibungsverfahrens mit allfälligem Rechtsöffnungsverfahren oder eines Strafverfahrens zu vermeiden. Ein solches Vorgehen ist so lange nicht zu beanstanden, als zwischen diesen beiden Beträgen - dem Streitwert und der erhobenen Gebühr - kein offensichtliches Missverhältnis besteht (Äquivalenzprinzip; vgl. E. 5.4) und dem im konkreten Einzelfall entstandenen Aufwand jeweils genügend Rechnung getragen wird.

Dass die der Beschwerdeführerin verrechneten Verfahrensgebühren höher sind als die im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Kosten ist deshalb nicht zu beanstanden und durch die Einhaltung des Kosten-deckungsprinzips gerechtfertigt.

5.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz betreibe eine Beratungstätigkeit, für welche diese keine Bearbeitungsgebühren einfordere, so macht sie sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz nicht alles daran setze, die Kosten für die von Verfahrenskosten betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen zu entlasten. Würde nämlich bei 6'000 Anrufen die Behandlungsgebühr von Fr. 20.-- effektiv eingefordert, so würde der Betriebsverlust der Vorinstanz bereits um Fr. 120'000.-- reduziert.

Die Vorinstanz entgegnet, die geringen Beträge der Behandlungsgebühren von jeweils Fr. 20.-- einzufordern, würde den Aufwand für kostenintensive Inkassoverfahren nicht decken.

Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob es zulässig ist, dass die Vorinstanz die im Gesetz vorgesehene Behandlungsgebühr nicht einfordert. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die eingeforderte Gebühr das Kostendeckungsprinzip auch so erfüllt. Einerseits wird die Behandlungsgebühr von Fr. 20.-- nicht in jedem Fall einer Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz fällig. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements wird sie dann erhoben, wenn ein Kunde die Schlichtungsstelle (mittels Gesuch) anruft. Die Behandlungsgebühr fällt somit erst an, wenn ein Gesuch eingereicht wird, nicht bei jedem Telefongespräch, welches der Erklärung oder Auskunft dient. Auf diese Weise ergeben sich bei rund 1'000 Schlichtungsverfahren pro Jahr nur gerade ca. Fr. 20'000.--, um das Defizit der Vorinstanz zu reduzieren. Andererseits würde das Inkasso der Behandlungsgebühr ebenfalls Kosten verursachen. Wie vorne erwähnt, wurde die Jahresrechnung 2013 mit einem Verlust von rund Fr. 190'000.-- abgeschlossen, so dass bei weitem nicht davon gesprochen werden kann, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten stark übersteigen würde.

Die Institution der Vorinstanz wurde im Übrigen als Anlaufstelle für Konsumentinnen und Konsumenten konzipiert und erfüllt einen öffentlichen Auftrag. Eine gewisse Beratungstätigkeit geht in diesem Sinne aus der Institution hervor und es erscheint nicht praktikabel, von jeder Person, welche um eine Auskunft ersucht, eine Gebühr zu erheben, zumal Aufwand und Ertrag in einem Missverhältnis stehen dürften.

5.4 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Abgaberecht und besagt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, sondern sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der Leistung bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2642). Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58, Rz. 19 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5, A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 7, A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1, A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 9.2 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 6.1).

5.4.1 Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements sieht einen Rahmen für die den Fernmeldedienstanbieterinnen aufzuerlegenden Verfahrensgebühren von Fr. 200.-- bis 3'000.-- (exkl. MwSt.) vor und verlangt in Abs. 3 deren Erhöhung um 20%, wenn es sich beim pflichtigen Anbieter nicht um einen Vorauszahler handelt, der die Verfahrenskosten per vertraglicher Verpflichtung mit der Vorinstanz vorab entrichtet (vgl. Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements; sog. Fallzahlerzuschlag). Abs. 2 dieser Bestimmung hält die Vorinstanz insbesondere dazu an, die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts und des Arbeitsaufwandes festzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (eine Zusammenfassung der Rechtsprechung findet sich im Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5). Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte dieser Rechtsprechung zu prüfen.

5.4.2 Mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbare Sachlagen finden sich beispielsweise in zwei im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.3 f. behandelten Sachverhalten. Zum einen wurde ein Fall mit einem Streitwert von Fr. 422.25 bei mittlerer Komplexität mit einer Verfahrensgebühr von Fr. 1'620.-- (exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20% für Fallzahler) belegt, wobei die Vorinstanz ausführliche Recherchen und Analysen des Verkaufsgesprächs zu tätigen hatte und den Sachverhalt vertieft würdigte. Zum anderen auferlegte die Vorinstanz der Anbieterin bei einem Streitwert von Fr. 458.10 eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'570.- (exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20 % für Fallzahler), wobei sie den als durchschnittlich komplex eingestuften Sachverhalt ebenfalls einer ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzog, das aufgezeichnete Verkaufsgespräch detailliert analysierte, Vermittlungsbemühungen unternahm und einen Schlichtungsvorschlag unterbreitete - nach Einstufung der Vorinstanz also einen mittleren bis erhöhten Arbeitsaufwand betrieb. In diesen Fällen erkannte das Gericht keine Verletzung des Äquivalenzprinzips.

5.4.3 Hingegen wurde eine Gebühr von Fr. 780.-- für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 75.35, in dem sich die Parteien während des einfachen Schriftenwechsels einigten und in dem die Vorinstanz keine eigenen rechtlichen Abklärungen vornehmen musste, als unangemessen bzw. mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar eingestuft. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Gebühr "namentlich aufgrund der durchschnittlichen Komplexität und des überdurchschnittlichen Aufwands" (zuzüglich eine Erhöhung um 20% für Fallzahler) auferlegt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.1 und ähnlich A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 7.5).

5.4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz glaubhaft dargelegt und dokumentiert, was im Übrigen auch den Akten zu entnehmen ist, dass sie gesamthaft betrachtet mit der Ausarbeitung eines ausführlichen Schlichtungsvorschlages einen erheblichen Aufwand betrieben hat. Der vorgelegte Schlichtungsvorschlag erweist sich als ein durch fundiertes Studium der Akten und der Rechtsprechung abgestützter Versuch, die Streitsache einvernehmlich zu lösen. Die dazu erforderliche rechtliche Auseinandersetzung hatte einen erheblichen Zeitaufwand zur Folge, der selbst in Anbetracht der Tatsache, dass ein neues Sachverhaltselement in Erscheinung trat, welches einen zweiten Schlichtungsvorschlag erforderte und unter Berücksichtigung der Mitarbeit einer Praktikantin als gerechtfertigt erscheint. Jedenfalls liegt es auf der Hand, dass eine Reduktion des Aufwandes bei der Festsetzung der Verfahrenskosten nicht signifikant ins Gewicht gefallen wäre, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt hat.

Insofern ist bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die auferlegte Verfahrensgebühr von Fr. 1'510.-- (ohne MwSt.) als gerechtfertigt zu beurteilen, d.h. die Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Gebühr ist gewahrt und das Äquivalenzprinzip somit nicht verletzt.

6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Betrag der Verfahrensgebühr sei aufgrund eines falsch errechneten Fallzahlerzuschlags von 20 % fehlerhaft berechnet worden und allein aus diesem Grunde sei die Verfügung mangelhaft und deshalb aufzuheben. Sie errechnet, dass der durch die Vorinstanz genannte Betrag für die Verfahrensgebühren ohne MwSt. von Fr. 1'208.-- durch einen Zuschlag von 20 % (20 % auf Fr. 1'208.-- = Fr. 241.60) den Betrag von Fr. 1'449.60 erreiche.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin auf einem Versehen beruht. Auszugehen ist vorliegend von der verfügten Gebühr von Fr. 1'510.--. Einschliesslich der 20 % Fallzahlerzuschlag entspricht diese Gebühr 120 %. 100 % entsprechen demnach Fr. 1'258.33 und damit den von der Vorinstanz ohne Fallzahlerzuschlag in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren. Die Beschwerdeführerin hat somit ihrer Berechnung eine falsche Grundgebühr zu Grunde gelegt. Die Berechnung der Verfahrensgebühren durch die Vorinstanz erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz rechtmässig ergangen ist. Sowohl das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip sind gewahrt. Die erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5556/2013
Date : 18. Juni 2014
Published : 30. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Gebühren


Legislation register
BGG: 42  46  82
FDV: 8  13  42  43  44  45  49
FMG: 12c  40
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  37  48  49  50  52  63  64
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