Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2214/2018

Urteil vom18. April 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die zuletzt in C._______ wohnhaften Beschwerdeführenden verliessen den Iran im (...) und gelangten am 14. November 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 20. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Am 10. November 2017 (Beschwerdeführer) und am 13. Dezember 2017 (Beschwerdeführerin) fanden die Anhörungen durch das SEM statt.

A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe sich bereits im Gymnasium gegen die politische Unterdrückung in seiner Heimat gewehrt, indem er mit weiteren Kollegen jeweils abends mit dem Spray regierungsfeindliche Slogans an Wände geschrieben habe. Am (...) hätten er und seine Freunde anlässlich einer Demonstration in D._______ die Vorgehensweise und das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten mit ihren Handys gefilmt und diese Filme an oppositionelle Gruppen im Ausland weitergeleitet. Deswegen seien sie bei dieser Kundgebung festgenommen und abgeführt worden. Auf dem Weg zum Wagen der Sicherheitskräfte sei ihm dank des Eingreifens von anderen Demonstrationsteilnehmern die Flucht gelungen. Er habe sich noch am gleichen Tag nach E._______ zu seiner Grossmutter begeben. Nachdem die Regierung harte Strafen gegen Teilnehmende von Demonstrationen verhängt habe, sei er aus Sicherheitsgründen (Nennung Zeitpunkt) nach dem Vorfall aus seiner Heimat ausgereist und habe sich in die G._______ begeben, wo er beim (Nennung Organisation) um Asyl ersucht habe. Sein Gesuch sei aber nach etwas über einem Jahr abgelehnt worden, weshalb er mit dem Zug in den Iran zurückgereist sei. An der Grenze sei er von den iranischen Behörden wegen seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr (...) (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft gesetzt worden. Danach habe er vor dem Revolutionsgericht sein Einverständnis abgeben müssen, sich inskünftig nicht mehr an Demonstrationen zu beteiligen oder politische Aktivitäten auszuüben, andernfalls er hart bestraft würde. Dies habe ihn psychisch so mitgenommen, dass er sich eine Zeit lang habe behandeln lassen müssen. In der Folge habe er sich mit F._______, einem im Jahr (...) nach G._______ geflüchteten Journalisten, in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm geraten, sich weiter politisch zu engagieren, worauf er zusammen mit Freunden von F._______ verfasste regimekritische Artikel ausgedruckt und an öffentlichen Orten verteilt habe. Im Jahr (...) habe er seine Frau kennengelernt, die sich auf seinen Vorschlag hin ebenfalls an den Aktivitäten seiner Gruppe beteiligt habe. Sie habe sehr schlimme Sachen erlebt und sei als Frau jahrelang unterdrückt worden, weshalb sie begonnen habe, sich für die Rechte der Frauen einzusetzen. Einige Zeit später sei ein Mitglied ihrer Gruppe namens H._______ von den Behörden verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten diesen mit einigen der ausgedruckten Artikel erwischt und ungefähr eine Woche später sein Geschäft - er habe als selbstständiger Berater im Immobilienbereich gearbeitet - gestürmt und dabei seinen Computer und alle Flugblätter beschlagnahmt. Deswegen habe er sich zusammen mit seiner Frau nach D._______ zu deren
Mutter begeben. (Nennung Zeitpunkt) seien sie legal und mit dem eigenen Pass nach G._______ ausgereist. Dies sei möglich gewesen, weil er einem bei der Grenzkontrolle beschäftigten Bekannten Geld gegeben habe. Ferner sei er seit zirka (Nennung Dauer) exilpolitisch in der I._______ tätig, indem er sich für diese als Fotograf betätigte und an Demonstrationen teilnehme. Er sei zudem auf Facebook aktiv, wo er fast täglich Beiträge - meistens von Dritten geschriebene, aber auch eigene - zu politischen Themen veröffentliche. Auf der Webseite der I._______ (Nennung Name) sei er - wenn auch nicht namentlich erwähnt - auf Fotos und an Kundgebungen zu erkennen. Ferner gehe es ihm psychisch schlecht; er müsse Tabletten nehmen, stehe derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung.

Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei als (...)-Jährige vergewaltigt und schliesslich auf Druck der Familie und unter Zwang mit dem Täter verheiratet worden. Während jener Ehe sei sie von ihrem damaligen Ehemann ständig geschlagen und auf andere Weise misshandelt worden. Da sie keine Kraft mehr gehabt habe, sei sie im Jahr (...) mit ihrer damals (Nennung Alter) Tochter von Zuhause geflüchtet und habe bei der Polizei eine Beschwerde gegen ihren Mann eingereicht. Anstelle ihres Mannes sei jedoch letztlich sie bestraft und in der Folge von ihm noch härter schikaniert worden. Mit der Hilfe einer Nachbarin sei sie deswegen (Nennung Zeitpunkt) zu ihrer (Nennung Verwandte) gegangen und habe nochmals eine Beschwerde erhoben. Ihr Mann habe aber vor Gericht nicht in die Scheidung eingewilligt. Der Richter habe ihr daraufhin angeboten, dass sie, um von ihrem Mann freizukommen, seine Frau werden solle. Diesen Vorschlag habe sie vehement von sich gewiesen und sei notgedrungen zu ihrem Mann zurückgekehrt. Damals habe sie aber den Entschluss gefasst, sich inskünftig für die Rechte der Frauen einzusetzen. Mit der Hilfe eines Anwalts habe sie schliesslich die Scheidung durchsetzen können. In der Folge habe sie mit ihren politischen Tätigkeiten angefangen und dabei Nachrichten, welche über die an Frauen verübte Gewalt berichtet hätten, ausgedruckt und an versteckten Orten in D._______ hinterlassen, so beispielsweise in Bussen, Metros und Fussgängerzonen. Aus dieser Tätigkeit seien ihr keine behördlichen Schwierigkeiten entstanden. Im Jahr (...) sei sie nach C._______ umgezogen, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe. Dieser habe sie ermuntert, sich seiner Gruppe anzuschliessen, um sich gemeinsam mit ihnen politisch zu betätigen, was sie dann auch getan habe. Dabei habe sie Flugblätter mit Nachrichten über Gewalt gegen Frauen und die Folter von politischen Gefangenen gesammelt und verteilt. Manchmal habe sie auch mit Frauen gesprochen und sie aufgefordert, ihre Probleme auszusprechen und nicht für sich zu behalten. Nachdem ein Mitglied ihrer Gruppe verhaftet worden sei, was sie und ihr Mann noch am gleichen Tag über (...) Freunde ihres Mannes erfahren hätten, hätten sie sich zu ihrer Mutter nach D._______ begeben, von wo aus sie (Nennung Zeitpunkt) ausgereist seien. Ungefähr eine Woche nach ihrer Ankunft in D._______ sei das Geschäft ihres Ehemannes durchsucht und die darin befindlichen Dokumente von den Behörden beschlagnahmt worden. Sodann sei sie - wie auch ihr Ehemann - kurz nach ihrer Einreise in der Schweiz für die I._______, deren offizielles Mitglied sie sei, exilpolitisch tätig geworden. Sie engagiere sich im Frauenbereich und sei bei Radio J._______ als Moderatorin tätig. Ferner veröffentliche
sie auf Facebook fast täglich Berichte und Artikel zu Frauenthemen. Auf der Internetseite ihres Vereins (Nennung Name Internetseite) werde sie namentlich nicht erwähnt, aber im Rahmen der Radiosendungen schon. Im Übrigen sei sie psychisch angeschlagen, habe nachts Alpträume und nehme entsprechende Medikamente ein.

Zudem gaben die Beschwerdeführenden an, seit ihrer Flucht in die Schweiz aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr zu Angehörigen
oder Mitgliedern ihrer Gruppe im Iran aufgenommen zu haben.

Zum Beleg ihrer Vorbringen legten sie diverse Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Ihrer Eingabe legten sie (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung des vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 24. April 2018 wurde die Beschwerdeführenden aufgefordert, die ihnen geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) innert 30 Tagen einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Für die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Aufzählung Dokumente) ins Recht.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

G.
Die Beschwerdeführenden replizierten - nach gewährter Fristerstreckung auf das Gesuch vom 23. Juli 2018, mit welchem weitere Unterlagen ins Recht gelegt wurden (Nennung Beweismittel) - mit Eingabe vom 17. August 2018, welcher ein (Nennung Dokumente) beigelegt war.

H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

3.

3.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Gesamtheit der Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG genügen.

Im Einzelnen führte sie zur Begründung an, die von der Beschwerdeführerin angeführten Probleme im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und der erzwungenen Eheschliessung dürften nach der Scheidung im Jahr (...) als gelöst betrachtet werden und stünden in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2015. Asylirrelevant sei ebenso der Umstand, dass dem Ex-Mann das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen worden sei. Ferner müsse aufgrund ihrer Aussagen weder davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihres politischen Engagements in D._______ bereits verfolgt worden sei, noch dass sie deswegen in Zukunft verfolgt werden könnte.

Ferner fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht vor einer Festnahme anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) sowie der Inhaftnahme anlässlich der Grenzkontrolle bei seiner Rückkehr aus der G._______ und seiner dabei vor Gericht abgegebenen Erklärung, inskünftig auf politische Aktivitäten zu verzichten, durchwegs an der erforderlichen Substanz. Er habe seine Teilnahme an der Demonstration vor dem Eingreifen der Sicherheitskräfte nicht beschreiben können, sondern sich immer wieder in Ausführungen über die Gründe für die Kundgebung und über das allgemeine Vorgehen der Behörden gegen die Demonstranten geflüchtet. Er habe deshalb seinen persönlichen Eindruck und das individuelle Erleben, die auf seine eigene Beteiligung hindeuteten, nicht widergeben können. Das Gleiche sei zum Vorgehen der Behörden gegen ihn anzuführen. Er habe lediglich mehrmals wiederholt, dank der Hilfe anderer Personen sei ihm die Flucht geglückt, wodurch er aber nicht im Detail zu erklären vermocht habe, wie und warum nur er sich dem Zugriff der Behörden habe entziehen können. Daher sei auch die Glaubhaftigkeit der Flucht in die G._______ in Frage zu stellen. Für diese Zweifel spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich keine Informationen über eine weitergehende behördliche Suche nach seiner Ausreise habe, zumal dieses Wissen für ihn zentral gewesen wäre, als er sich zur Rückkehr in den Iran entschieden habe. Zudem hätte erwartet werden dürfen, dass er nach seiner Rückkehr durch Familienangehörige und Bekannte über die weiteren Geschehnisse nach seiner Flucht informiert worden wäre. Bei dieser Sachlage sei ebenfalls zu bezweifeln, dass er je vor Gericht eine Unterschrift habe leisten und zusichern müssen, sich nicht mehr politisch zu engagieren. Gegen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang spreche auch die sofortige Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeiten nach seiner Rückkehr aus G._______, ohne jedoch angeben zu können, welche Vorsichtsmassnahmen er getroffen habe, um nicht erneut festgenommen zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil er nach der geleisteten Unterschrift habe davon ausgehen müssen, im Fokus der Behörden zu stehen. An dieser Einschätzung vermöge das Schreiben der Privatperson F._______ nichts zu ändern, da dieses keine Verfolgung belege, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sei.

Sodann seien die von den Beschwerdeführenden angeführten politischen Tätigkeiten (Verteilen von regierungskritischen Flugblättern) ab dem Jahre (...) sowie die Flucht nach D._______ infolge der Verhaftung eines Freundes aufgrund vager und fehlender Zeitangaben sowie Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts, wann sie von der Verhaftung des Freundes erfahren hätten, sowie ihrer Aufenthaltsorte im Zeitpunkt der behördlichen Stürmung des Geschäfts und aufgrund oberflächlicher und ausweichender Antworten auf entsprechenden Vorhalt ebenfalls zu bezweifeln. Realitätsfremd sei der angeführte Verzicht der Beschwerdeführenden, irgendwelche Erkundigungen über ihre aktuelle (Gefährdungs-)Situation im Iran einzuholen. Da es ihnen möglich gewesen sei, nach Stellung ihrer Asylgesuche ihre Identitätskarten zu beschaffen, sei anzunehmen, dass es ihnen auch in anderen Zusammenhängen möglich wäre, Kontakte mit der Heimat zu pflegen. Da sie den Iran lediglich aufgrund des Verdachts verlassen hätten, nach der Festnahme des Freundes gesucht zu werden, wäre ihr Wissen über die weiteren Ereignisse von grundlegender Bedeutung gewesen, um ihre Gefährdung einschätzen zu können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich ausgerechnet bei der Mutter der Beschwerdeführerin in D._______ versteckt haben sollten, nachdem die Beschwerdeführerin explizit angeführt habe, dass der Ettelaat in ihrer Heimat sehr mächtig sei, und ihr Aufenthaltsort deshalb leicht hätte identifiziert werden können.

Aufgrund der dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten bestünden ferner keine konkreten Hinweise, dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich in qualifizierter Weise betätigt hätten. So würden sie beide in der I._______ keine führende Position einnehmen und hätten auch keine herausragenden Funktionen an den Demonstrationen des Vereins ausgeübt. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich anhand von Fotos von Kundgebungen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich in besonderem Masse exponiert hätten. Anzumerken sei, dass es fraglich erscheine, ob ihre Mitgliedschaft bei der I._______ und ihre Teilnahmen an den erwähnten Kundgebungen tatsächlich dem Zweck dienten, ihre politische Überzeugung darzutun, zumal auszuschliessen sei, dass sie vor ihrer Ausreise als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien und sie auch nicht hätten begründen können, welche konkreten Ziele sie mit ihren Aktivitäten in der Schweiz verfolgen würden. Aufgrund ihrer unpolitischen Vergangenheit und einem aktuell nur sehr schwachen Exponierungsgrad müsse nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das Land wahrgenommen und sie bei einer Rückkehr verfolgt würden. Die angegebenen Aktivitäten auf Facebook änderten daran nichts, zumal sie explizit angegeben hätten, hauptsächlich Artikel und Aussagen anderer Personen wiedergegeben zu haben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz bereits behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden verfügten demnach nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG aussetze.

3.2 In der Rechtsmittelschrift wurde vorab entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin primär die Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Iran und grundsätzlich keine frauenspezifischen Gründe geltend mache. Jedoch sei sie durch die Vergewaltigung und erzwungene Eheschliessung sowie die während der ersten Ehe erlittenen Übergriffe politisiert worden. Sodann wäre sie bei einer Rückkehr nach D._______ weiterhin der Willkür ihres Ex-Mannes ausgesetzt und sähe sich in ihren Rechten als Mutter und Frau weiterhin massiv eingeschränkt, weshalb die Probleme - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht als "gelöst" angesehen werden könnten. Zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in D._______ sei zu konkretisieren, dass sie die verteilten Artikel teilweise selber verfasst habe. Auch wenn die Behörden von diesen Aktivitäten nicht erfahren hätten, zeige dies ihre Motivation. Weiter sei nicht auszuschliessen - was vom SEM nicht beachtet worden sei -, dass der verhaftete Freund, welchem die früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien, ihren Namen den Behörden preisgegeben habe. Sodann sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden lediglich einmal - (...) Jahre nach ihrer Einreise und (...) Jahre nach den Ereignissen des Jahres (...) - zu ihren Fluchtgründen befragt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht zu allfälligen Unstimmigkeiten oder Widersprüchen befragt worden, lediglich der Beschwerdeführerin habe man Widersprüche zu den Aussagen ihres Mannes vorgehalten, weshalb der Beschwerdeführer so nie Gelegenheit erhalten habe, seine Ausführungen zu präzisieren. Die Vorinstanz hätte jedoch bei pflichtgemässem Nachfragen oder der Durchführung einer zweiten Anhörung genauere Informationen erhalten können und müssen. Ferner sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr jedes Detail der Demonstration im Jahr (...) präsent gewesen sei. Ausserdem seien die oberflächlichen Angaben der Befragung zuzuschreiben, zumal es der Befrager unterlassen habe, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er den Moment der Verhaftung genau zu schildern vermocht. Dass er die Befreiungsaktion nicht bis ins letzte Detail beschrieben habe, erstaune nicht, da alles sehr schnell geschehen und er zunächst perplex gewesen sei. Es komme einer glücklichen Fügung gleich, dass er mit der Hilfe von anderen Demonstranten habe fliehen können, auch wenn er sich verständlicherweise in der tumultartigen Auflösung der Demonstration nicht an seine Befreier erinnern könne. Bezüglich der Vorhalte, der Beschwerdeführer sei weder in die G._______ geflüchtet noch verhaftet oder dem Gericht vorgeführt worden, dürften die Zweifel
mit der Nachreichung noch zu beschaffender Verfahrensakten des (Nennung Organisation) ausgeräumt werden. Zudem habe er bereits in der BzP erwähnt, vor (...) Jahren, mithin im Jahr (...), in der G._______ gewesen zu sein. Auch seine Motivation für die Flucht habe er dargelegt und sich im Übrigen durchaus bei seiner Familie nach den Vorgängen in seiner Heimat erkundigt. Sodann habe er nach seiner Festnahme wohl vorsichtig agiert, hätten er und seine Freunde die Artikel doch nachts und im Versteckten verteilt. Ferner seien seine politischen Aktivitäten mit dem Schreiben von F._______ bestätigt worden. Aufgrund psychischer Probleme respektive einer mittlerweile erstellten posttraumatischen Belastungsstörung infolge ihrer Leidensgeschichte könne die Beschwerdeführerin sich an gewisse Dinge respektive an genaue Daten und Zeitangaben nicht gut erinnern. Die Traumatisierung müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne eines mildernden Umstands berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zur Verhaftung des Freundes und ihrer Flucht nach D._______ müsse aufgrund ihrer Aussagen davon ausgegangen werden, dass sie am Tag der Verhaftung von H._______ davon erfahren hätten und gleich darauf geflüchtet seien. Eine Woche später sei das Geschäft des Beschwerdeführers gestürmt worden. Auch wenn aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei eruiert werden könne, wann er nach D._______ aufgebrochen sei, würden sich ihre Aussagen in der Gesamtheit decken, zumal eine Ungereimtheit nicht ausreiche, um sämtliche Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann seien ihre Aussagen, wie sie von der Stürmung des Geschäfts erfahren hätten, durchaus glaubhaft, nachdem diesbezüglich nur der Beschwerdeführer, nicht aber die Beschwerdeführerin direkt informiert worden sei. Im Weiteren sei es logisch nachvollziehbar, dass sie nach der Verhaftung des Freundes und der Beschlagnahme von kompromittierenden Unterlagen davon ausgegangen seien, der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt zu sein. Es sei zudem nicht realitätsfremd, aus Sorge um die Sicherheit der Familie keine weiteren Repressalien der Behörden gegen sich oder Familienangehörige provozieren zu wollen, weshalb sie keine Informationen über die Lage in C._______ eingeholt hätten. In ihrer ausweglosen Situation hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu verstecken. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten würden sie - entgegen der Ansicht des SEM - durchaus Funktionen innerhalb der I._______ wahrnehmen. Diesbezüglich seien insbesondere die Aktivitäten der Beschwerdeführerin (Aufzählung Aktivitäten) im Asylentscheid nicht gewürdigt worden. Dies obwohl sich in den Akten der
Vorinstanz eine Notiz befinde, dass zu Beginn jeder Sendung die Beschwerdeführerin als Co-Moderatorin genannt werde. Ferner hätten sie sich mit der Teilnahme an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen exponiert. So seien sie auf verschiedenen, öffentlich abrufbaren Fotos von Veranstaltungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Co-Radiomoderatorin auch schon anlässlich von Kundgebungen das Wort ergriffen. Ihr bereits im Iran bestehendes politisches Profil habe sich in der Schweiz geschärft, insbesondere ihr Aktivismus bezüglich der Stärkung der Frauenrechte sei auffallend. Sodann seien sie auf Facebook sehr aktiv und würden beinahe täglich Artikel zu Geschehnissen im Iran ins Netz stellen. Zwar sei es zutreffend, dass sie primär Artikel von Drittquellen teilen würden. Sie würden diese jedoch regelmässig mit einleitenden Kommentaren versehen und sich damit klar als politisch aktive, regimekritische Oppositionelle exponieren.

Insgesamt seien mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung, der langen Dauer zwischen den Geschehnissen und den Anhörungen sowie ihrer psychischen Beeinträchtigungen, welche gewisse Ungereimtheiten und oberflächliche Beschreibungen erklären könnten, ihre Asylgründe insgesamt als glaubhaft gemacht zu erachten. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten müssten sie mit asylrelevanter staatlicher Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Zudem hätten sie nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet seien. Nebst der Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft sei entsprechend gestützt auf Art. 83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG die vorläufige Aufnahme zu verfügen.

3.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, es habe das politische Engagement der Beschwerdeführerin in D._______ bis zu ihrem Umzug nach C._______ im Jahr (...) als nicht asylrelevant erachtet, weshalb es sich zur Glaubhaftigkeit desselben nicht explizit geäussert habe. Weiter hielt es an der Unglaubhaftigkeit der politischen Betätigung des Beschwerdeführers im Jahr (...) fest. Die Ausführungen würden nicht auf einen selber erlebten Sachverhalt schliessen lassen. Das Fehlen von individuellen Eindrücken und persönlicher Betroffenheit könne nicht allein mit dem Umstand erklärt werden, dass das Ereignis bereits mehrere Jahre zurückliege. Zudem stelle sich unter dem Aspekt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Ereignis und Ausreise. Das eingereichte Schreiben des (Nennung Organisation) belege lediglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) in G._______ als Flüchtling registriert gewesen und sein Gesuch abgewiesen worden sei, nicht aber die Gründe, aus welchen er damals dort um Asyl ersucht habe. Es sei daher zum Beleg der vorgebrachten Verfolgung nicht geeignet. Weiter sei nicht erwiesen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin - laut (Nennung Beweismittel) - an (Nennung Diagnose) leide. Da das SEM nicht von einer aktuellen Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgehe, seien auch die Ursachen für die behauptete Traumatisierung nicht in einer solchen zu suchen. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin erst im Anschluss an die Anhörung im Januar 2018 in eine regelmässige (...) Behandlung begeben. Die Inanspruchnahme einer solchen müsse deshalb auch im Lichte eines ausstehenden Asylentscheides gesehen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung eines möglicherweise durchaus vorhandenen psychischen Leidens bewusst zum besagten Zeitpunkt aufgenommen worden sei, um den Ausgang des Asylverfahrens positiv zu beeinflussen. Die Beschwerdeführenden versuchten weiter, widersprüchliche und unpräzise Aussagen mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu begründen. Erfahrungsgemäss seien aber Personen mit einer (Nennung Leiden) einer Anhörungssituation durchaus gewachsen und könnten ohne Verminderung der Aussagequalität über das Erlebte sprechen. Im fraglichen Arztbericht werde der Beschwerdeführerin zudem (Nennung Ausführungen im Bericht). Bezüglich einer Wegweisung beim Vorliegen einer (Nennung Leiden) könne gesundheitlichen Risiken mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Weiter sei eine psychotherapeutische Behandlung auch in der Heimat der Beschwerdeführenden gewährleistet und die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles soziales Umfeld,
welches zur Stabilisierung oder Verbesserung des psychischen Leidens erforderlich sei. Sodann habe sich das Profil der Beschwerdeführenden seit dem Asylentscheid auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel nicht geschärft oder verändert. Sie würden aufgrund ihrer Aktivitäten nicht als Gefahr für das politische System Irans erscheinen. Ihre Funktionen innerhalb der I._______ seien weder strategisch noch ideologisch und würden die Ausrichtung dieser Vereinigung nicht besonders prägen. Ihre Tätigkeiten seien insgesamt als niederschwellig einzustufen und die Beschwerdeführenden als Mitläufer zu bezeichnen. Im Falle, dass das iranische Regime tatsächlich je Kenntnis davon erhalten sollte - wofür bislang keine Hinweise bestünden - sei nicht davon auszugehen, dass es diese als ernsthafte Bedrohung wahrnehmen und daher Massnahmen einleiten würde. Schliesslich sei das (Nennung Beweismittel) als Gefälligkeitsschreiben zu werten, gebe dieses doch lediglich die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wieder und wie die I._______ diese einschätze, ohne aber eine Begründung für diese Einschätzung zu enthalten. Schliesslich könne offenbleiben, weshalb in diesem Schreiben von einer Konversion die Rede sei, hätten die Beschwerdeführenden doch eine solche nie geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden versuchen, die vorinstanzliche Argumentation im Asylentscheid gegen ihre Glaubhaftigkeit einzeln zu widerlegen. Die Gegenargumente müssten aber als ausflüchtig und konstruiert bezeichnet werden.

3.4 In ihrer Replik vom 17. August 2018 führen die Beschwerdeführenden ergänzend an, sie hätten der hauptsächlich für die Beschwerdeführerin zuständigen Ärztin die Asylakten und die Vernehmlassung des SEM unterbreitet mit der Bitte, zu den von der Vorinstanz gemachten Bemerkungen zum Krankheitsbild Stellung zu nehmen. Im beiliegenden fachärztlichen Bericht würden die unterzeichnenden Ärzte zunächst erklären, wie es zum Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin gekommen sei. Anschliessend sei die gestellte Diagnose (Nennung Diagnose) nach den Kriterien des (Nennung Klassifikationssystem) begründet worden. Auf Seite (...) sei präzisiert worden, wie die Feststellungen im ersten Schreiben der (Nennung Institution), wonach (Nennung Feststellungen), zu verstehen seien. Demnach müsse diese Feststellung vor dem Hintergrund der ruhigen Atmosphäre bei den Therapiegesprächen, welche aufgrund des Psychostatus geschaffen worden sei, verstanden werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Atmosphäre bei der zweiten Anhörung nicht damit zu vergleichen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Abklärungen beim (Nennung Organisation) seien noch keine neuen Informationen bekannt, solche würden aber nach Erhalt umgehend nachgereicht.

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände, die zur erzwungenen Heirat geführt haben, des Verlaufs ihrer Ehe und - nach der Scheidung - der Zusprechung des Sorgerechts über die Kinder an ihren Ex-Mann in Ermangelung eines ausreiserelevanten Kausalzusammenhangs zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Ansicht, dass die Probleme - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - auch nach der Scheidung nicht als "gelöst" angesehen werden könnten, da sie bei einer Rückkehr nach D._______ weiterhin der Willkür ihres Ex-Mannes und Einschränkungen ihrer Rechte als Mutter und Frau ausgesetzt wäre, bleibt angesichts der Asylirrelevanz solcher Probleme unbehelflich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Lebensmittelpunkt im Jahr (...) von D._______ nach C._______ verlegte (vgl. act. A30/19 S. 5) und dort ihren jetzigen Ehemann kennenlernte, den sie im (...) ehelichte (vgl. act. A5/11 S. 3; A6/11 S 3).

4.1.2 Sodann hielt das SEM in zutreffender Weise fest, dass die Beschwerdeführerin in D._______ aufgrund ihrer Aktivitäten in den Jahren 2010 bis 2013 (Verteilen von Informationsmaterial über an Frauen verübte Gewalt) keinerlei behördlichen Probleme bekundete und auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie deswegen inskünftig eine Verfolgung befürchten müsste, auch wenn sie - wie sie in der Beschwerdeschrift anführt - einige der verteilten Artikel teilweise selber verfasst haben will. Sie vermochte denn auch auf Nachfrage anlässlich der Anhörung keine konkreten Hinweise zu benennen, dass Anzeichen für bevorstehende Probleme bestanden oder die iranischen Behörden von ihrem Engagement Kenntnis erhalten hätten (vgl. act. A30/19 S. 7). Vielmehr gab sie an, sich vorbeugend nach C._______ begeben zu haben, weil sie nicht gewollt habe, dass sie irgendwelche Probleme in D._______ bekomme (vgl. act. A30/19 S. 7). Der Einwand, es sei nicht auszuschliessen, dass der verhaftete Freund ihren Namen den Behörden preisgegeben habe und diesem zudem ihre früheren Aktivitäten bekannt gewesen seien, überzeugt nicht. Angesichts ihrer wiederholten Äusserung, dass sie seit dem Moment der Verhaftung des Freundes bis heute keinerlei Kontakt zu den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe gehabt hätten beziehungsweise keine Informationen über deren weiteres Schicksal besitzen würden (vgl. act. A30/19 S. 9-11), stellt sich der entsprechende Einwand als blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin dar. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihre Lebensgeschichte, mithin auch ihre früheren Aktivitäten, ihren Angaben zufolge nur ihrem jetzigen Ehemann preisgegeben (vgl. act. A30/19 S. 5 und 7). Dass andere Personen der Gruppe darüber informiert gewesen sein sollen, wird aus den Anhörungsprotokollen denn auch nicht ersichtlich (vgl. auch act. A27/21 S. 5; A30/19 S. 7 ff.).

4.1.3 Zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Flucht anlässlich einer Kundgebung im Jahr (...) sowie der Inhaftnahme anlässlich der Grenzkontrolle bei seiner Rückkehr aus der G._______ und seiner dabei vor Gericht abgegebenen Erklärung, inskünftig auf politische Aktivitäten zu verzichten, wendet der Beschwerdeführer ein, er sei - wie auch die Beschwerdeführerin - nur einmal und überdies erst viele Jahre nach den Ereignissen des Jahres (...) zu den Fluchtgründen befragt worden. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts auch Jahre später wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. Überdies handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen des Jahres (...) um einschneidende Ereignisse, die zu seiner Flucht in die G._______ geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und eine persönliche Betroffenheit auslösen. Die diesbezüglich in Frage stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als substanzarm und weisen kaum besondere Merkmale auf, die auf einen selber erlebten Sachverhalt schliessen lassen würden. Sie könnten in ihrer Schlichtheit denn auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A27/21 S. 7 ff.). Seine Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen als aufgesetzt und daher als unglaubhaft. Der Einwand, die oberflächlichen Angaben seien auf die Art der Befragung zurückzuführen und es sei bezüglich des Vorfalls im Jahr (...) zu wenig nachgefragt worden, ist nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wurden zu den Geschehnissen der Kundgebung im Jahr (...) bis und mit versuchter Festnahme und Flucht rund zwanzig Fragen gestellt. Die Frage nach dem genauen Ablauf der Demonstration wurde ihm dabei drei Mal und diejenige nach dem Hergang seiner Befreiung insgesamt sechs Mal gestellt (vgl. act. A27/21 S. 7-9). Wenn er selbst auf wiederholtes Nachfragen lediglich allgemeine und wenig anschauliche Ausführungen zu den gestellten Fragen machen kann, stellt dies nicht eine Unterlassung der Vorinstanz dar, sondern muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen
lassen. Sodann erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, ohne jegliche Information über den aktuellen Stand einer allenfalls weiter andauernden behördlichen Suche nach seiner Person im Iran trotzdem von G._______ im Jahr (...) in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, selbst wenn er sich - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - tatsächlich bei seiner Familie nach den Vorgängen in seiner Heimat erkundigt hätte, was sich jedenfalls aus der von ihm zitierten Protokollstelle (vgl. act. A27/21 S. 9 F58) nicht ohne Weiteres herleiten lässt, bar jeglicher Vernunft. Sollte er seine Familienangehörigen tatsächlich gefragt haben, ist aus seiner Antwort zu schliessen, dass ihm darauf keine Antwort gegeben wurde, zumal die Protokollstelle "sie sagten mir nichts" im vorliegenden sprachlichen Kontext nicht als "es liegt nichts gegen dich vor" interpretiert werden kann. Dies lässt den Schluss zu, dass er selber nicht befürchtete, bei einer Rückkehr ernsthafte Probleme zu erhalten, zumal er offenbar auch nicht die Möglichkeit in Betracht zog respektive sich nicht veranlasst sah, allenfalls von G._______ aus weiter zu fliehen, anstatt in den Iran zurückzukehren.

Um die vom SEM in Frage gestellte Flucht des Beschwerdeführers nach G._______ im Jahr (...) zu belegen, wurde auf Beschwerdeebene ein (Nennung Beweismittel) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer am (...) in G._______ eingetroffen, dort am (...) vom (Nennung Organisation) registriert und sein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling am (...) erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Das Dossier sei später geschlossen worden. Aus diesen Angaben vermag der Beschwerdeführer - wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festhielt - keine asylrelevante Verfolgung im damaligen Ausreisezeitpunkt aufgrund einer politischen Betätigung und der Teilnahme an einer Demonstration im Iran zu belegen. So wird aus den Angaben des (Nennung Organisation) nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er damals um Anerkennung als Flüchtling ersuchte. Diesbezüglich ist ferner zu erwähnen, dass die im Schreiben des (Nennung Organisation) erwähnten Daten mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angeführten Chronologie seines Aufenthaltes in G._______ bis auf eine Differenz - so hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes - übereinstimmen. So will er gemäss den beim SEM gemachten Angaben (...) Monate nach der Demonstration vom (...), mithin (...), ausgereist sein (vgl. act. A27/21 S. 4), während das Schreiben von (Nennung Organisation) als "Arrival-Date" den (...) nennt. Hingegen lassen sich die erwähnten Äusserungen in der Anhörung mit seinen Angaben in der BzP vom 20. November 2015, wonach er vor (...) Jahren lediglich für (Nennung Dauer) als Tourist in G._______ gewesen sei, nicht in Übereinstimmung bringen. Diese Differenz vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht überzeugend zu erklären. Sodann bedeutet alleine der Umstand, dass von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ auszugehen ist, nicht per se, die von ihm geschilderten Probleme bei der Wiedereinreise hätten tatsächlich auch so stattgefunden. Zudem erweisen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen - wie oben bereits erörtert - als unsubstanziiert und keine Realkennzeichen enthaltend.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die dargelegten Vorfälle des Jahres (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurücklagen und er ohnehin im Jahr (...) wieder in den Iran zurückkehrte, weshalb diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden können, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, zumal sie den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht erfüllen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1).

Unter diesen Umständen erweist sich das Schreiben von F._______, das die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätige, zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung als nicht beweiskräftig.

4.1.4 Soweit kritisiert wird, der Beschwerdeführer sei - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht zu allfälligen Unstimmigkeiten oder Widersprüchen befragt worden, ist anzuführen, dass er etwas über einen Monat vor seiner Ehefrau vom SEM angehört wurde, weshalb eine Konfrontation mit noch nicht geäusserten Fluchtvorbringen gar nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kann der Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er nach der Anhörung im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mit abweichenden Aussagen seiner Ehefrau konfrontiert wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM vollständige Akteneinsicht und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, zu den festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen. Zudem kommt der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu.

4.1.5 Gegen den vorinstanzlichen Vorhalt einer widersprüchlichen, ungenauen und fehlenden zeitlichen Chronologie der Ereignisse nach der Verhaftung von H._______ wenden die Beschwerdeführenden ein, das infolge einer Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Leiden sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne eines mildernden Umstands zu berücksichtigen, zumal sie sich an genaue Daten und Zeitangaben nicht gut erinnern könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung - auch wenn sie teilweise anführte, sich nicht so genau daran erinnern zu können - dennoch überwiegend exakte Zeitangaben zu machen vermocht (vgl. act. A30/19 S. 8 ff.), auf welchen sie sich behaften lassen muss, zumal sie die Korrektheit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A30/19 S. 18). Hinsichtlich des vorinstanzlichen Arguments, es sei der Beschwerdeführerin im (Nennung Beweismittel) ausdrücklich (Nennung Feststellung), weisen die Beschwerdeführenden auf den mit ihrer Replik eingereichten aktuellen (Nennung Beweismittel) hin. Dieser enthalte eine ausdrückliche Präzisierung zur vorangegangenen Feststellung. So sei der Psychostatus der Beschwerdeführerin in einer ruhigen und sicheren Atmosphäre erhoben worden, wobei solche Bedingungen im Rahmen einer Anhörung nicht gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführenden damit zu erklären versuchen, dass die unterschiedlichen Zeitangaben auch auf die entsprechende psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung zurückzuführen seien, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Zwar wird im letzteren Arztbericht (S. 4 1. Abschnitt) aufgeführt, dass bei Traumafolgestörungen das Funktionsniveau unter Einfluss von Stress absinke und der Psychostatus einer Person von einer ruhigen Situation nicht 1:1 auf eine stressreiche Situation übertragen werden könne, was die Unfähigkeit bewirken könne, detailliert, genau und konkret stressbesetzte traumatische Themen aktiv wiederzugeben. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich aus den oben erwähnten Arztberichten klarerweise ergibt, dass die festgestellte Traumatisierung in der familiären Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und
gerade nicht in den Ereignissen im Jahr (...), die zur Ausreise geführt haben sollen, begründet liegt. Demzufolge vermögen die Vorkommnisse seit dem Zeitpunkt der Verhaftung von H._______ auch kein stressbesetztes traumatisches Thema für die Beschwerdeführerin darzustellen. Sodann gelingt es den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Verhaftung von H._______ und zu ihrer Flucht nach D._______ - angesichts der diesbezüglich klaren Ausführungen in den Anhörungen - plausibel aufzulösen, so insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, als der Beschwerdeführer von der Verhaftung erfahren habe, und bezüglich seines Aufenthaltsorts im Moment, als die Behörden sein Geschäft gestürmt hätten (vgl. act. A27/21 S. 11 und 14 f.; A30/19 S. 8 f.). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erörterungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. act. A35/12 S. 6 f.). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis, dass nur der Beschwerdeführer direkt über die Stürmung des Geschäfts informiert worden sei, nicht aber die Beschwerdeführerin, nichts zu ändern, zumal diese ihren Angaben zufolge vom Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. A30/19 S. 10).

4.1.6 Im Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten aus Sorge um die Sicherheit der Familie keine Informationen über die Lage in C._______ eingeholt, angesichts der von ihnen im Verlauf des vor-
instanzlichen Verfahrens genutzten Möglichkeit, die bei den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers befindlichen Identitätskarten zu beschaffen und beim SEM einzureichen, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erscheint auch das Vorbringen, sie hätten seit ihrer Ausreise aus dem Iran überhaupt keine Informationen mehr über die Ereignisse im Iran beziehungsweise sie hätten bewusst auf jegliche Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen oder anderen Personen verzichtet, als vorgeschoben. Ungereimt ist angesichts des behaupteten kompletten Kontaktabbruchs die Aussage im (Nennung Beweismittel) zu werten (S. 3, 4. Abschnitt), dass der im Iran lebende (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin - dessen Loyalität von den Behörden überprüft worden sei - sie bei den Behörden denunziert und ihr wiederholt, so letztmals vor wenigen Monaten, mithin ungefähr im (...) (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht), mit dem Tod gedroht habe. So wäre aus dieser Aussage zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen dennoch Kontakte in die Heimat pflegen würde. Solche Todesdrohungen wurden aber von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle des Verfahrens geltend gemacht und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie solche, für ihr Asylverfahren nicht unbedeutende Drohungen (Tod; Denunziation) den schweizerischen Asylbehörden nicht hätte zur Kenntnis bringen wollen. An der tatsächlichen Existenz solcher Drohungen sind daher ernsthafte Zweifel anzubringen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, der betreffende (Nennung Verwandter) habe sie nach der Scheidung unterstützt und gewusst, was sie in der Ehe alles habe durchmachen müssen, jedoch nichts für sie tun können, ohne dabei entsprechende Androhungen zu äussern (vgl. act. A30/19 S. 12 Mitte). Logisch nicht nachvollziehbar ist ferner der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten behördlichen Suche während (Nennung Dauer) bei der Mutter der Beschwerdeführerin in D._______ versteckt haben sollen und nicht rasch eine anderen Unterschlupf suchten, obwohl die Beschwerdeführerin selber eingestand, dass der Ettelaat im Iran sehr mächtig sei und dieser ihren Aufenthaltsort mittlerweile problemlos habe herausfinden können (vgl. act. A30/19 S. 12).

4.2 Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als politisch unbescholtene Bürger verlassen haben. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht erfüllten. Unter diesen Umständen brauchen die in der Eingabe vom 17. August 2018 in Aussicht gestellten ergänzenden Informationen oder Beweismittel seitens des (Nennung Organisation) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

5.
Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen.

5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich.

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegen-de Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

5.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden seit (...) als aktive Mitglieder für die I._______ tätig seien und dabei auch an Kundgebungen und Sitzungen teilnehmen würden. Der Beschwerdeführer übe seit (...) die Funktion des Fotografen aus und zeichne auch Videoaufnahmen auf, welche später im Internet veröffentlicht oder zu Beweiszwecken erstellt würden. Daneben sei er seit (...) Verantwortlicher für die Technik beim Radioprogramm (...), das von Radio J._______ gesendet werde, wo die Beschwerdeführerin seit (...) als Moderatorin aktiv sei. Sodann seien sie auf Facebook aktiv, wo sie fast täglich Beiträge - meistens von Dritten geschriebene, aber auch eigene - zu politischen Themen wie auch zu Frauenthemen veröffentlichten. Auf der Webseite der I._______ (Nennung Webseite) würden sie namentlich nicht erwähnt, die Beschwerdeführerin aber im Rahmen der von ihr moderierten Radiosendungen schon. Sodann sei der Beschwerdeführer auf den Fotos auf der Webseite zu erkennen.

5.4 Aus diesen exilpolitischen Aktivitäten geht keine besondere Exponiertheit der Beschwerdeführenden hervor, welche gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre, um das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Bei der Beurteilung der Gefährdung von exilpolitisch aktiven Personen ist in erster Linie massgebend, welche Bedeutung den entsprechenden Aktivitäten im Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zukommt. Die Beschwerdeführenden geben an, auf Facebook fast täglich - meistens von Dritten geschriebene, aber auch eigene - Beiträge zu politischen Themen wie auch zu Frauenthemen zu veröffentlichen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass das blosse Verfassen respektive Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran oder zu frauenspezifischen Themen äussern, noch nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lässt. Bei den (wenigen) eingereichten Ausdrucken ihres Facebook-Profils sind Fotos der Beschwerdeführenden an exilpolitischen Veranstaltungen und - der knappen Übersetzung zufolge - allgemein formulierte regimekritische Äusserungen enthalten, welche sich nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine grosse Zahl von exilpolitisch tätigen Iranern im Internet publiziert werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden tagtäglich unzählige derartiger Einträge veröffentlicht, so dass eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der iranischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4). Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Die wenigen ins Recht gelegten Ausdrucke ihrer Facebook-Profile lassen zudem nicht auf eine besonders intensive Publikationstätigkeit schliessen.

Sodann vermögen weder die weiteren Tätigkeiten der Beschwerdeführenden für den I._______ noch die Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen in der Schweiz eine Schärfung ihres Profils herbeizuführen. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden eine besondere Rolle eingenommen hätten, welche die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie hätte lenken sollen.

Weiter kann aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Moderatorin respektive Co-Moderatorin beim von Radio J._______ gesendeten Radioprogramm (...), wo sie die politischen Nachrichten und die Nachrichten über die Arbeit verlese, über neu geschehene Ereignisse berichte, welche ein Produzententeam für sie zusammenstelle (vgl. act. A30/19 S. 14) und wo ihr Name im Rahmen der von ihr moderierten Sendungen erwähnt werde, und wo der Beschwerdeführer als Technikverantwortlicher amte, keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden. Zunächst scheinen die Beschwerdeführenden durch ihre Funktionen lediglich untergeordnete Funktionen wahrgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang haben sie beim Bundesverwaltungsgericht eine CD-ROM mit Aufnahmen von Radiosendungen vom (...) bis (...) (Beschwerdebeilage 7) eingereicht, welche über Radio J._______ ausgestrahlt worden seien. Zudem findet sich in den vorinstanzlichen Akten eine weitere CD-ROM (vgl. act. A31 Beweismittel 1), welche Aufnahmen von Radiosendungen vom (...) bis (...) enthalten. Auf den Aufnahmen ist jeweils die Stimme einer Frau - bei welcher es sich um die Beschwerdeführerin handle -, sowie diejenige eines Mannes und Musik zu hören. Die Aufnahmen stammen aus dem Archiv von Radio J._______. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst Sendungen des Lokalradios J._______ - welches gemäss seiner Webseite (Nennung Webseite) ein (Ausführungen zum Sender) - systematisch auswertet, vom Gericht als eher gering eingestuft wird (vgl. Urteile des BVGer E-1033/2015 vom 20. September 2017, E. 5.4; 5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.). Zudem lässt das "Verlesen von Nachrichten und Kommentaren in persischer Sprache" noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Äusserungen zum politischen Geschehen im Iran, handelt es sich dabei doch um allgemein von einer Grosszahl in ganz Europa und ausserhalb Irans exilpolitisch Tätigen immer wiederkehrend aufgegriffene regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Hinzu kommt, dass von der Beschwerdeführerin - entgegen der in der Beschwerde (S. 22 oben) vertretenen Ansicht - in keiner Weise substanziiert worden ist, inwiefern sie sich durch die Inhalte der verlesenen Berichte in qualifizierter Weise öffentlich exponiert hätte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Technikverantwortlicher beim Radioprogramm.
Weiter lässt sich dem (Nennung Beweismittel) denn auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der I._______ eine führende Position innegehabt oder sich anderweitig besonders exponiert hätten. Auch aus den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zur schlechten Menschenrechtslage im Iran (S. 24) können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern sie von den iranischen Behörden als Regimegegner registriert worden sein sollen. Das von den Beschwerdeführenden angeführte politische Engagement muss daher als niederschwellig und massentypisch bezeichnet werden, womit sie nicht über ein Profil verfügen, welches ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person als plausibel erscheinen lässt.

5.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fallen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise und über das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätten. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG und Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohen würde. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.2 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügen die Beschwerdeführenden über (Ausführungen zur Schuldbildung und Berufserfahrungen) und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A5/11 S. 5; A6/11 S. 5 f.; A27/21 S. 3 f.; A30/19 S. 3). Sodann lebten sie bis zu ihrer Ausreise immer im Iran und sind daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist es angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen. Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG).

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).

Es ist gestützt auf die eingereichte (Nennung Beweismittel) nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.3 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
aAsylG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Juli 2018 eine Kostennote für seine Bemühungen bis und mit 23. Juli 2018 ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 11.45 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 37.70 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote am 17. August 2018 eine weitere Beweismitteleingabe ins Recht gelegt wurde, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf 0.55 Stunden zu beziffern. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 7.30 auf insgesamt Fr. 45.-. Der gesamte Aufwand beziffert sich daher auf 12 Stunden und ist als angemessen zu erachten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2892.- (Honorar: Fr. 2640.-, Auslagen: Fr. 45.-, Mehrwertsteuer Fr. 207.- [gerundet]) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2892.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2214/2018
Date : 18. April 2019
Published : 30. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  93  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 8  10  12  14  110a
VwVG: 5  48  49  52  65
BGE-register
125-II-265
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