Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3662/2009/wif

Urteil vom 18. April 2011

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben arabischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Bezirk Sheikhan / Provinz Ninawa - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 19. November 2006 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er sei Yezide und habe in einem yezidischen Gemüseladen gearbeitet, wo er sich in eine muslimische Kundin verliebt habe. Deshalb sei er von den muslimischen Laden-Nachbarn nicht mehr gegrüsst worden. Eines Abends habe er sich heimlich mit dieser Frau getroffen. Dabei seien sie von Verwandten der Frau erwischt worden, die ihn nun umbringen wollten. Ansonsten hätten weder er noch seine Familie Schwierigkeiten mit ihrer Religion gehabt, da er mit niemanden über seine Religion gesprochen habe. In seinem Quartier hätten jedoch die Moslems das Sagen gehabt und diese hätten die Yeziden nicht gemocht. Dazu hätten sie auf den Amtsstellen, wo alles Moslems seien, Schwierigkeiten gehabt, da ihre Arbeiten nicht erledigt worden seien.

B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Unglaubhaftigkeit ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs am 19. Februar 2007 unangefochten in Rechtskraft.

C.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2007 und um Asylgewährung. Als Begründung nannte er dabei eine aktuelle asylrelevante Gruppenverfolgung der Yeziden in der Umgebung von Mosul. Die Einschätzung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 17 entspreche nicht mehr der tatsächlichen Situation der Yeziden. Seit Herbst 2006 seien zahlreiche im Zentralirak lebende yezidische Glaubensbrüder wegen ihrer Religion Opfer von schwer wiegenden Übergriffen privater Dritter geworden, welche von den staatlichen Behörden nicht wirksam in Schranken gehalten würden. Anstelle einer individuellen Anhörung ersuchte er um Anhörung sachverständiger Zeugen und reichte zur Stützung seiner Vorbringen zwei Berichte über die Situation der Yeziden im Irak ein.

D.
Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Schreiben vom 9. März 2009 teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Sachverhalt allenfalls zu ergänzen.

E.
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 führte der Beschwerdeführer aus, die gesellschaftliche Ausgrenzung wegen der yezidischen Religion habe sich seit dem Sturz des Saddam-Regimes verstärkt. Gründe dafür lägen im wachsenden Einfluss des schiitischen Irans und Saudi-Arabiens, traditionell der Shi'a verpflichtet. Die angespannte Lage und die alltägliche Gewalt in der Region von Kirkuk verunsichere und traumatisiere die Bevölkerung nachhaltig. Dies gelte insbesondere für die kleinen Dorfgemeinschaften der Yeziden und für ausgegrenzte Minderheiten allgemein.

F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 - eröffnet am 7. Mai 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.

G.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht wurde um die Erhebung eines kollektiven Kostenvorschusses von Fr. 600.- ersucht.

H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin für das vorliegende Verfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 - welche dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund einer nach seiner Ausreise und seit Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten Veränderung im Herkunftsgebiet sei er als Yezide einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Damit handelt es sich um ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage, das das BFM zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat. Es werden dabei objektive Nachfluchtgründe vorgebracht, die vom Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht betroffen sind.

3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektivverfolgung. Seit Erlass des Urteils EMARK 2006 Nr. 17 am 27. April 2006 hätten sich im zentralirakischen Teil der Provinz Mosul im Wesentlichen folgende Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am 14. August 2007 sei in zwei Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag verübt worden, bei dem 400 Personen getötet worden seien und am 22. April 2007 sei ein Attentat auf 23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt worden. Ausserdem hätten mehrere Morde an Einzelpersonen in der Provinz Mosul stattgefunden. Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon auszugehen, dass sie gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemeinschaft gerichtet gewesen seien, und die meisten Morde an Einzelpersonen seien wohl aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien aber in der Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extremisten verübt worden und im gesamten Zentralirak tausende Personen verschiedener Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigenschaften Opfer von solchen Anschlägen geworden. Diese Bevölkerungsgruppen könnten theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer globalen Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerichteten Verfolgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der gesamtirakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kriminelle Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentralirakischen Sicherheitskräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage, für genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es den gegen das yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem Erfordernis, wonach die gegen sie gerichtete Verfolgung über das hinausgehe, was andere Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten, weshalb nicht von gezielter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem Aspekt der Intensität der Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese - zumindest was die Anzahl der Todesopfer anbelange - statistisch gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen Durchschnitt läge. So zähle die NGO Iraq Body Count für die Gesamtprovinz Mosul im Jahr 2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000 Einwohner. Auf schätzungsweise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund eine halbe Million in Mosul) würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr 2007, dem bisher Schlimmsten für die Yeziden mit den beiden erwähnten Grossereignissen, würden die yezidischen Toten in etwa dem Durchschnitt der Provinz entsprechen. Die Intensität der Verfolgung liege deshalb nicht wesentlich über derjenigen anderer Bevölkerungsgruppen, auch wenn die Yeziden ihre Bedrohungslage aufgrund ihrer zahlenmässigen Unterlegenheit und ihrer
unterdurchschnittlichen Vertretung bei den staatlichen Sicherheitskräften subjektiv als intensiver wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass seit dem Anschlag von August 2007 die nordirakischen Sicherheitskräfte den Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizeiaufgebot bewachten. Vor diesem Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezidischen Glaubensgemeinschaft als verfolgt zu erachten. Trotz der Anschläge und Übergriffe, die seit der letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen seien, sei nicht von der damaligen Betrachtung abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe zudem in seinem ersten Asylgesuch keine individuellen Gründe vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.

4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen bezüglich der Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus Ninawa seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht vollständig, da sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr aufführe. Aus verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild (United States Commission on International Religious Freedom [USCIRF], 2009 Annual Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch ein Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden gerichteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache, dass die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich untervertreten seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit geringer sei. Für die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden würden von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne keine Bestätigung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits das Ausmass des Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer Kollektivverfolgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der Öffentlichkeit anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres als solche zu erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu Zielen von Verfolgungsmassnahmen. Im weiteren könne angemerkt werden, dass die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch gesellschaftliche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag geprägt sei und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten.

5.

5.1. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter anderen EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht.

5.2. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von Artikel 3 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010, Aktenzeichen A 10 K 3473/09).

6.
Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK 2006 Nr. 17 festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei es zu einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordungen, Entführungen) und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden betroffen gewesen seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situation sehr angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu bezeichnen sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensgemeinschaft auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tätigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefährdeter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhiger als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe gegen Yeziden seien (nicht-staatliche) fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu gewähren, denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktionstüchtigen Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezidische Institutionen (wie das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was jedoch vor terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen könne. Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in vielfältiger Weise diffamiert und schikaniert würden und dass zwischen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise auch offene Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen lebten zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen hundert Übergriffen auf Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen verletzt worden oder ums Leben gekommen seien, könne im Kontext des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden. Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden gesprochen werden, dass
eine Kollektivverfolgung der Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre.

7.

7.1. Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in - neben Mosul - weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptansiedlungsgebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar (2/3), Sheikhan (nahezu 1/3) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zentralirak dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der Provinz Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, werden sich die folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz beziehen.

Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- Minority Rights Group International, Still Targeted: Continued Persecution of Iraq's Minorities, Juni 2010

- Human Rights Watch, On Vulnerable Ground: Violence against Minority Communities in Nineveh Province's Disputed Territories, November 2009

- International Crisis Group, Iraq's New Battlefront: The Struggle over Ninewa, 28. September 2009

- Congressional Research Service, The Kurds in Post-Saddam Iraq, 1. Oktober 2010

- United Nations Security Council, Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 6 of the resolution 1883 (2009), 29. Juli 2010

- U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iraq, 11. März 2010

- UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010

- United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report 2009, Dezember 2009

7.2. Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten. Bei den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des irakischen Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die Yeziden. Mit einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010 wurde diese Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden angehoben. Auf der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark in den politischen Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen Hauptsiedlungsgebieten ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die überregionalen Akteure und Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den großen Parteien der Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen lassen, haben die Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten. Nachdem die Araber 2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten, hatten die Kurden über lange Zeit die Kontrolle über die Provinz, obwohl sie dort in der Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom 31. Januar 2009 traten die Araber wieder an und gewannen mit der Al-Hadbaa-Liste 19 von 37 Sitzen, während lediglich deren 12 an die kurdische Nineveh-Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz zum nationalen Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in Ninawa eroberte das Yazidi Movement for Reform and Progress (YMPR), welches der Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da aber acht der zwölf Sitze der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden gewonnen wurden, sind sie in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich stark vertreten. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die Yeziden auf politischer Ebene gespalten sind: Ein Teil betont die eigenständige yezidische Identität, während andere mit der kurdischen Autonomieregion sympathisieren und sich auf eine kurdische Identität berufen. Die Al-Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe, ihre Wahlsiege in politische Kontrolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen sich die Kurden aus dem Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen eine Beteiligung an den Regierungsämtern verweigerte. Seither werden in 16 von 30 Subregionen in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine Anordnungen der lokalen Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen sind strikt von den anderen Provinzteilen getrennt und für Angehörige der Provinzverwaltung angesichts der Checkpoints der Peschmerga - bewaffnete Streitkräfte der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) - nicht zugänglich. Durch die Vielfalt offizieller und inoffizieller bewaffneter Gruppen in Ninawa - die irakische Armee und Polizei, die Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische Aufständische und Stammesmilizen - ist das Potential für
Konfrontationen und Auseinandersetzungen hoch.

7.3. Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden aber auch andere Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So finanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der Minderheiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die Jugendlichen, bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen Hilfsgüter, richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren religiöse Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne des Lalish Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen Städten hat, und finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten. Andererseits wenden die Kurden repressive Methoden gegen Minderheiten an. Berichtet wird von Einschüchterungen, Drohungen, willkürlichen Anhaltungen und Verhaftungen; Gefangene werden beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezember 2008 wurden 50 Yeziden von den Peschmerga verhaftet, um sie von ihren politischen Aktivitäten abzuhalten. Im Vorfeld der Provinzwahlen 2009 wurde die Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minderheiten eingeschränkt. So wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo, des YMPR, in manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur zu werben. Ein weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden ist die Verhaftung des Führers der Yezidi Progress Party Wa'ad Hamad Matto am 5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch, weil sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extremisten gesichert fühlen.

7.4. Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse Militäroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische Sicherheitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaffen. Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle anderen "ungeschützten" Minderheiten, Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen religiös oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minderheiten, darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die Yeziden geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer Anschlagsserie in Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300 Yeziden getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April 2007 waren 23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden. Diese Übergriffe gelten als Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Extremisten für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren eigene Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt hatte und zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische Truppen die Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezidischen Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch Sinjar, Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen Truppen beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe auf Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008 erschossen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in Mosul und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten Männern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben Familienmitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe in der Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt (Minority Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous Return: Iraq's Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am 13. August 2009 töteten zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen und verletzten 32. Am 3. Juni 2010 explodierte in einem Einkaufsdistrikt in Sinjar eine Autobombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf verletzt. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe werden bei extremistischen Aufständischen gesehen, welche in der momentanen politischen Situation in Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen verschiedene Faktoren die Yeziden und
andere Minderheiten zum Ziel von Anschlägen: Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung durch islamistische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft als "ungläubig" oder "Ketzer" ansehen. Schliesslich sind Yeziden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt unterhalten verschiedene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller Unterstützung der KRG eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische Dörfer der Region Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer errichtet. Die fortgesetzte Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den sicheren Nordirak zu flüchten.

7.5. Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage, die Yeziden zu schützen beziehungsweise tun wenig, um die Täter dingfest zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese überhaupt den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der umstrittenen Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentralirakischen Militärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch unternommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabischen und amerikanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten eingesetzt werden sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister von Sinjar junge yezidische Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting [IWPR], Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009). Weiterhin besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der Minderheiten sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte.

7.6. Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz von deren Rechte. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und 63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen. Gemäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame sogar aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern der Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden. So hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen kompensationslos beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet. Zudem gibt es Berichte von Yeziden, die in von der KRG kontrollierten umstrittenen Gebieten in Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die Zustimmung der KRG gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 % der Yeziden gaben an, sie würden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert. Auch beim Zugang zu Stellen im öffentlichen Sektor und zu öffentlichen Dienstleistungen werden Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die Minderheiten von der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders betroffen.

8.
Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch angemessen ist beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund der Übergriffe seitens nicht-staatlicher Gruppierungen von einer Kollektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.

8.1. Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.

8.2. Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nicht-staatliche Gruppierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahlreiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen einem bestimmten Merkmal, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

8.3. Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak auf zirka 500'000 Personen geschätzt, 85% davon leben im Zentralirak. Gemäss den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden seit 2003 gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzu zu zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer besonders hoch wäre, ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise finden sich weder in den Länderberichten noch wird dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die asylrechtlich relevanten Übergriffe seit 2003 selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges Ereignis, nämlich die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007, einen grossen Teil der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt - diesem Umstand wird jedoch praxisgemäss im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen - kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.

8.4. Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund des besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2007, die unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen ist, als unglaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine persönlichen Erlebnisse glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine subjektive Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch betätigt noch religiös oder anderweitig exponiert.

8.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

9.

9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).

9.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3662/2009
Datum : 18. April 2011
Publiziert : 04. Mai 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2011-16
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Weitere Urteile ab 2000
K_3473/09
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