Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6726/2010

Urteil vom 18. Januar 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

R._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum zu Besuchszwecken für S._______.

Sachverhalt:

A.
Die aus Thailand stammende S._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Schwyz.

B.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich am 27. Mai 2010, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung eines Kostenvorschusses zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des Kantons Schwyz übermittelt.

C.
Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 27. Mai 2010 nicht eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses und der Vorbringen des Gastgebers gegenüber den kantonalen Behörden von einer Einsprache aus und fällte am 19. August 2010 einen Einspracheentscheid. Darin wurde das Einreisegesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestünden begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck, als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse, nach wie vor stark anhalte. Den Gesuchsunterlagen zufolge oblägen ihr in ihrer Heimat keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend geringer erscheinen liessen.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Hierzu bringt er vor, die Zweifel an der Rückreise des Gastes erwiesen sich als in keiner Weise begründet und stellten keinen Grund für eine Visumsverweigerung dar. Zusätzlich zu den bisherigen Garantien biete er eine unwiderrufliche Garantie von Fr. 50'000.- an. In einem beigelegten, an das BFM gerichteten Schreiben vom 3. September 2010 äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zur Beziehung zur Gesuchstellerin (es handle sich um seine Freundin) und zu deren familiären Verhältnissen.

E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck, dass an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werde, seine Zusicherungen jedoch nur schon mangels ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr des Gastes zu bieten vermöchten.

F.
In Entgegnung dazu hält der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren fest. Der Replik vom 9. Dezember 2010 legte er eine Bürgschaftsverpflichtung (Solidarbürgschaft) der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- bei.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des Einreisegesuches am 27. Mai 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010 förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular geschehen müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2BisAuG). Aufgrund der gesamten Umstände (Leisten eines Kostenvorschusses, Entgegennahme von Eingaben als sinngemässe Einsprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen keine Einwände erhebt.

4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

6.

6.1Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6.3Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.

8.

8.1Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

8.2Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

8.3In Thailand sind - vorab in den ländlichen Gebieten des Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt - breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces).

8.4Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: März 2009, besucht im Dezember 2010).

8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.

8.6Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

9.

9.1Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau und Mutter einer bald 6-jährigen Tochter. Der leibliche Vater nimmt seine diesbezügliche Verantwortung laut Darstellung in der Replik nicht wahr. Eltern und Geschwister wohnen am selben Ort. Ansonsten ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse wenig bekannt. Aus dem Kindesverhältnis könnte zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden, welche angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit allerdings wieder zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu besagtem Aspekt nur beiläufig. Ganz allgemein gilt es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder beruflicher Natur (siehe formlose Verweigerung des Visums durch die Schweizervertretung vom 27. Mai 2010), welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, sind nicht ersichtlich.

9.2Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, die eingeladene Person (seine Freundin) nach näherem Kennenlernen eventuell heiraten zu wollen. Ob dies noch während des Besuchsaufenthalts oder danach der Fall wäre, lässt der Gastgeber offen. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks unbestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch Einreisebestimmungen zu erschweren oder verhindern. Wenn aber ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für Heiratsvorbereitungen benutzt wird (vgl. etwa das Einladungsschreiben vom 24. März 2010), dann liegt es auf der Hand, dass zumindest optionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).

9.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die Bürgschaftsverpflichtung der Schwyzer Kantonalbank über Fr. 50'000.- nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers wird, wie schon von der Vorinstanz hervorgehoben, in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit dem Frühjahr 2009 und von Ferienaufenthalten in Thailand her kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können.

Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer schon mehrmals nach Thailand begeben hat und eine Wohnsitzverlegung dorthin für ihn laut Stellungnahme vom 3. September 2010 ein Thema ist. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-6726/2010
Date : 18 janvier 2011
Publié : 07 février 2011
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Visum zu Besuchszwecken


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LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OEV: 2  8
PA: 5  48  49  50  52  62  63
Répertoire ATF
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