Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_908/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene M.________ arbeitete als Personalassistentin bei der Firma A.________ AG. Am 15. April 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 11. Juni 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2007. Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der Versicherten ab 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 50 %; Verfügungen vom 23. Januar 2009 und 20. November 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juni 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ihrer effektiven Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente rückwirkend ab August 2006 zuzusprechen, zuzüglich Verzugszinsen ab Fälligkeit jeder Rate auf der Differenz zur vergüteten Rente.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 8C_784/2008 vom 11. September 2009). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306).

1.2 Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betrifft eine Tatfrage. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gehört die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; Urteile 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 1 und 8C_581/2009 vom 24. November 2009 E. 2.2).

2.
2.1 Umstritten und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Februar 2006 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 23. Januar 2009 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Gemäss den intertemporalrechtlichen Regeln betreffend die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Normen noch nicht rechtskräftig festgelegten Leistungen sind für die Zeit bis 31. Dezember 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der in Kraft getretenen Änderungen des ATSG und des IVG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) anzuwenden.

2.2 Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) und des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481; vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Dres. med. N.________, Leitender Arzt, und T.________, Assistenzarzt, Medizinische Poliklinik, Spital X.________, vom 10. Mai 2007 ein, in dessen Rahmen ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Februar 2007 beigezogen wurde.
Im somatischen Gutachten vom 10. Mai 2007 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Status nach depressiver Episode mit geringer Restsymptomatik. 2. Chronischer Tinnitus seit 1999. 3. Migräniformer Kopfschmerz. 4. Spannungskopfschmerz. 5. Peroneal betonte Ischiadiscusparese rechts bei Status nach Heminephrektomie links bei operiertem Nierenzellkarzinom. Es werde besonders in der depressiven Episode und in den migräniformen Kopfschmerzen und dem Tinnitus eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesehen. In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte seit April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien ihr leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne grosse Ansprüche an Eigenverantwortung und psychische Belastbarkeit zu 100 % zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Fortführung einer ambulanten psychiatrischen Therapie indiziert. Zusätzlich benötige sie eine weitere therapeutische Unterstützung bei Verdacht auf hintergründigen Genugtuungsanspruch für die verschiedenen Leiden. Des Weiteren sei eine neurologische Exploration und Behandlung der Cephalgien indiziert. Empfohlen würden eine Berufsberatung sowie berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Februar 2007 wurde ein Status nach depressiver Episode mit geringer Restsymptomatik (ICD-10: F32) diagnostiziert. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zuzumuten. Sie sollte allerdings in der Lage sein, eine Tätigkeit durchzuführen, die nicht unter hohem Zeitdruck erfolge, wo sie keine grosse Verantwortung tragen müsste. Dabei wäre mit einer vollen Leistungsfähigkeit zu rechnen; eine derartige Tätigkeit sollte sie ganztags ausüben können. Die Therapie sei adäquat. Die Versicherte stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie, die sie weiterzuführen gedenke. Weitere Massnahmen seien nicht indiziert. Es sollten mit ihr berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung besprochen werden. Die Prognose sei etwas ungewiss. Eine Tendenz nach hintergründigem Genugtuungsanspruch für die verschiedenen Leiden sei nicht von der Hand zu weisen. Sie benötige diesbezüglich sicher noch eine weitere therapeutische Unterstützung.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auf die Gutachten vom 8. Februar und 10. Mai 2007 (E. 3 hievor) - deren Ergebnis vom Psychiater Dr. med. V.________, Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 5. November 2008 gestützt wird - abzustellen ist. Diese vorinstanzliche, auf ärztlicher Einschätzung beruhende Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur. Die Versicherte erhebt keine Rügen, welche diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhend erscheinen lassen (vgl. E. 1 hievor).
4.2
4.2.1 Die Versicherte macht unter Berufung auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2006, sowie D.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Mai 2006 geltend, dass ihr keine arbeitsmarktlich noch relevante Tätigkeit mehr zuzumuten sei.
Diesbezüglich ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Deren Berichte sind allerdings dann geeignet, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen werden kann - dargelegt, weshalb die Gutachten vom 8. Februar und 10. Mai 2007 (E. 3 hievor) durch die Berichte der Dres. med. K.________ und D.________ vom 17. Juli bzw. 17. Mai 2006 nicht entkräftet werden. Diese vorinstanzliche Feststellung ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Unbehelflich sind die Einwände der Versicherten, gestützt auf diese Arztberichte sei es zu ihrer völligen (Selbst-)Überforderung gekommen; Dr. med. D.________ habe am 17. Mai 2006 eine zunehmende Depression bei
Selbstüberforderung festgestellt, was durch die Hauptdiagnose des Dr. med. K.________ vom 17. Juli 2006 - von seit 1990 rezidivierenden depressiven Episoden - bekräftigt werde, die wiederum durch die Schilderungen der Lebensumstände klar gestützt werde.
4.2.2 Die Versicherte macht weiter geltend, es sei eine praktische Prüfung bzw. konkrete Berufsabklärung ihrer Leistungs- und Erwerbsfähigkeit durchzuführen, da die in den Gutachten vom 8. Februar und 10. Mai 2007 gesetzten Rahmenbedingungen - keine grösseren Ansprüche auf Eigenverantwortung und psychische Belastung, kein grösserer Zeitdruck - eher auf einen geschützten Arbeitsplatz hinwiesen. Der vorinstanzliche Hinweis, dass im psychiatrischen Gutachten keine berufliche Abklärung, sondern nur berufliche Massnahmen empfohlen worden seien, greife zu kurz. Die Vorinstanz sei hinsichtlich der psychischen Ressourcen von falschen Ausnahmen ausgegangen. Die Versicherte habe versucht, im Arbeitsprozess zu bleiben (z.B. Arbeitsversuch anfangs 2006), habe sich dabei aber überfordert und weiter geschädigt. Diese Überdehnung der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungsbestrebungen dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine berufliche Abklärung der Ressourcen der Versicherten nicht notwendig sei, ist nicht zu beanstanden. Denn die Gutachter sahen sich in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auch ohne eine berufspraktische Abklärung festzulegen (E. 3 hievor), was vorliegend hinreichend ist. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen im Bürobereich (vgl. auch E. 5.2 hienach), die den gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten Rechnung tragen (vgl. AHI 1998 S. 287 E. 3b; Urteile 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 5.2 f. und 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.2).
4.2.3 Die Versicherte bringt vor, obwohl auch der psychiatrische Gutachter die Therapie als adäquat bekräftigt habe, habe die Vorinstanz eine volle Leistungsfähigkeit "nach Optimierung der Schmerztherapie" postuliert. Sie berufe sich auf eine Feststellung der Neurologischen Poliklinik des Spital X._________ vom 30. Oktober 2006, die aber durch das Gutachten vom 10. Mai 2007 und die weitere Entwicklung nicht gestützt werde. Von vornherein beweisuntauglich sei eine Spekulation/unbegründete Prognose. Auch diesbezüglich seien die Annahmen der Vorinstanz willkürlich und es wäre nur eine fachärztlich belegte, konkrete Alternative beweistauglich. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig sowie in Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs festgestellt.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Versicherte selber einräumt, gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Februar 2007 sei die Therapie adäquat. Zudem ist entscheidend, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Gutachten vom 8. Februar und 10. Mai 2007 bestimmt werden konnte und sich die darin angeführten therapeutischen Massnahmen somit offensichtlich auf die Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes bezogen und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente nicht erfüllt waren (vgl. auch Urteile 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12 und 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.2).
Soweit im psychiatrischen Gutachten vom 8. Februar 2007 die Prognose als etwas ungewiss angesehen wurde, ist dies nicht entscheidwesentlich, da die Versicherte nicht geltend macht, seit der Begutachtung vom 8. Februar bzw. 10. Mai 2007 bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt am 23. Januar 2009 (E. 2.1 hievor) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten.
4.2.4 Bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Beweismassnahmen absehen. Ein solches Vorgehen verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; Urteil 9C_655/2009 vom 12. November 2009 E. 3).

5.
5.1
5.1.1 Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung (hiezu vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) hat die Vorinstanz zum Invalideneinkommen erwogen, die Versicherte habe 1978 die Ausbildung als Hauswirtschaftslehrerin abgeschlossen und danach während elf Jahren als Lehrerin gearbeitet. Seit 1990 habe sie bei der Firma B.________ bzw. bei der Firma A.________ AG gearbeitet. 1997 habe sie berufsbegleitend das Diplom zur Personalassistentin erlangt und sei in dieser Funktion bei der Firma A.________ AG tätig gewesen. Es könne angenommen werden, dass sie in der bisherigen Tätigkeit als Personalassistentin selbstständige und qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt habe, was dem LSE-Anforderungsniveau 2 entspräche; diese Annahme rechtfertige sich auch angesichts des bisherigen Verdienstes von Fr. 117'750.-. Laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ seien ihr nur noch Tätigkeiten zumutbar, die keinen hohen Zeitdruck und keine grosse Eigenverantwortung beinhalteten. Der berufliche Hintergrund spreche bei der Bemessung des Invalideneinkommens für die Anwendung des LSE-Anforderungsniveaus 3, wie es die IV-Stelle getan habe. Diese habe wegen des Alters der Versicherten einen Abzug von 5 % vom LSE-Tabellenlohn vorgenommen.
Ein altersbedingter Abzug erscheine zweifelhaft, da sie bei Verfügungserlass 52 Jahre alt gewesen sei. Indessen wäre ein Abzug aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen gerechtfertigt. Da aber erst ein maximaler Abzug von 25 %, der vorliegend nicht angemessen sei, zu einer höheren Rente führen würde, gebe es keinen Grund, den Abzug zu erhöhen. Die IV-Stelle habe somit zu Recht eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Valideneinkommen Fr. 117'750.-, Invalideneinkommen Fr. 58'711.-) zugesprochen.
5.1.2 Die Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe die LSE-Daten falsch angewendet, indem sie ihr ein nicht angemessenes Invalideneinkommen entgegengehalten und die von den Ärzten vorgegebenen gesundheitlichen Einschränkungen missachtet habe. Es sei unrealistisch, das Anforderungsniveau 3 auf eine Person anzuwenden, die keine Ansprüche an Eigenverantwortung, psychische Belastbarkeit und Zeitdruck zu erfüllen in der Lage sei. Abgesehen davon, dass sie zufolge Überqualifizierung mit derartigen Einschränkungen ohnehin eher zum Störfaktor würde. Insofern sei die von der Vorinstanz geschützte Option faktisch in der Arbeitsmarkt- und Betriebsrealität unrealistisch und daher unzulässig. Im Übrigen seien die Einschränkungen derart gravierend, dass unter Berücksichtigung des Alters insgesamt der Maximalabzug von 25 % vorzunehmen gewesen wäre, was zu einer höheren Rente führe.

5.2 Die Frage nach der massgeblichen LSE-Tabelle ist frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das von der Vorinstanz herangezogene LSE-Anforderungsniveau 3 beinhaltet Arbeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten sowie ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung ist nicht ersichtlich, inwiefern sie an der Ausführung von Arbeiten im Bürobereich, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, gehindert sein sollte. Ein Wechsel zu den LSE-Tabellenlöhnen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erscheint nicht als angezeigt.

5.3 Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
IV-Stelle und Vorinstanz gingen beim Invalideneinkommen gestützt auf die LSE und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von einem Lohn für das Jahr 2006 von Fr. 61'801.- aus, was beim 5%igen Abzug ein anrechenbares Einkommen von Fr. 58'711.- ergab. Da erst ein 25%iger Abzug vom Invalideneinkommen von Fr. 61'801.- verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 117'750.- den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergäbe, dieser Abzug indessen vorliegend nicht angemessen erscheint, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es offenliess, ob ein höherer Abzug als 5 % gerechtfertigt sei.

5.4 Im Übrigen ist der Einkommensvergleich - insbesondere auch das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 117'750.- - masslich unbestritten, weshalb es mit dem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sein Bewenden hat (vgl. auch Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 4).

6.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_908/2009
Date : 17. Dezember 2009
Published : 29. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16  43  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
BGE-register
125-V-351 • 129-V-11 • 129-V-222 • 129-V-472 • 130-V-1 • 131-I-153 • 132-V-215 • 132-V-393 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-V-306
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8C_447/2009 • 8C_581/2009 • 8C_608/2009 • 8C_696/2008 • 8C_784/2008 • 8C_908/2009 • 8C_948/2008 • 9C_228/2009 • 9C_24/2008 • 9C_655/2009 • H_26/02
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1998 S.287