Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 46/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 11. März 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 7. Januar 2009 wurde die Ehe zwischen X.________, geb. 1950, und Y.________, geb. 1949, geschieden. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wurde X.________ gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung in der Scheidungskonvention verpflichtet, "unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass Y.________ aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu bezahlen.

Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts A.________ vom 16. Oktober 2012 wurde der nacheheliche Unterhalt ab April 2011 auf Fr. 1'650.-- pro Monat herabgesetzt. Dabei wurde in der Begründung erwähnt, im Urteil vom 7. Januar 2009 sei "für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) " vereinbart worden.

B.
Nachdem Y.________ mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte X.________ die Zahlungen ein, worauf diese für den Betrag von Fr. 3'300.-- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung einleitete, gegen die X.________ Rechtsvorschlag erhob.

Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. September 2013 wies das Bezirksgericht A.________ das Rechtsöffnungsbegehren ab mit der Begründung, aus dem Abänderungsentscheid vom 16. Oktober 2012 sei klar ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung "Ehegatte" im Urteil vom 7. Januar 2009 um die Ehefrau handle; diesbezüglich sei das Abänderungsurteil klar und bestehe kein Spielraum für Interpretationen, zumal es nicht angefochten worden sei.

Auf Beschwerde von Y.________ hin erteilte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 11. März 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'300.-- nebst Zinsen mit der Begründung, der Begriff "Ehegatte" werde üblicherweise verwendet, wenn ungewiss sei, ob die Ehefrau oder der Ehemann betroffen sei (z.B. "der überlebende Ehegatte" in Art. 109 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB), während üblicherweise der Ehemann als "Ehegatte" und die Ehefrau als "Ehegattin" bezeichnet werde, wenn Gewissheit bestehe (z.B. "als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte" in Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Parteien in der mit Urteil vom 7. Januar 2009 genehmigten Vereinbarung von "Ehegattin" gesprochen hätten, wenn ihr und nicht sein Eintritt ins AHV-Rentenalter hätte massgeblich sein sollen. Das Ende des Rentenanspruches werde denn auch meist an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft. Schliesslich könne die fehlende Anfechtung des Abänderungsurteils vom 16. Oktober 2012 keine Bedeutung haben, weil grundsätzlich nur das Dispositiv des Entscheides anfechtbar sei, in welchem einzig die betragsmässige Herabsetzung der Rente zum Ausdruck komme.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. April 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. In ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 21. Mai 2014 schliessen das Kantonsgericht und Y.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und deshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit dieser kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Er macht im Kern geltend, aus den Erwägungen des Abänderungsurteils ergebe sich verbindlich, was unter dem Begriff "Ehegatte" im Rahmen der Formulierung "bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu verstehen sei.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass aufgrund des Abänderungsurteils kein Auslegungsspielraum mehr bestehe, geht seine Willkürrüge fehl: Beruht das Dispositiv des Scheidungsurteils nicht auf einer eigenen Anordnung des Richters, sondern auf einer Übernahme der Scheidungskonvention, so ist es wie ein Vertrag auszulegen, mithin nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 5A 487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1). Eine solche Auslegung ist auch vorliegend geboten, weil sich der Abänderungsprozess, der grundsätzlich auch in Bezug auf eine mit Scheidungskonvention getroffene Regelung möglich ist (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213), nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Was die vom Kantonsgericht vorgenommene Auslegung von der Sache her betrifft, ist keine Willkür zu erkennen. Bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel spricht dafür, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen, denn es hätte sonst näher gelegen, entweder zu formulieren, dass "für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen deren ordentlichen AHV-Alters" geschuldet sei, oder aber im Anschluss an diesen Textteil das Wort "Ehegattin" zu verwenden. Sodann trifft auch das Argument des
Kantonsgerichts zu, dass das Ende der Unterhaltsrente, soweit keine andere Begrenzung stattfindet, in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters bzw. an die ordentliche Pensionierung des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird, weil dieser durch den betreffenden Vorgang meistens eine erhebliche Einbusse in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfährt. Insofern ist keine Willkür ersichtlich, wenn das Kantonsgericht auf die Scheidungskonvention zurückgegangen ist und diese als auslegungsbedürftig angesehen hat.

2.2. Für den betreffenden Fall begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge subsidiär damit, dass allfällige Unklarheiten nicht vom Rechtsöffnungsrichter beurteilt werden dürften, sondern durch den Sachrichter zu entscheiden wären. Dies trifft zu. Vorauszuschicken ist, dass nach dem Gesagten zwar vieles dafür spricht, dass die Ehegatten mit der Scheidungskonvention beabsichtigten, den nachehelichen Unterhalt bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes laufen zu lassen. Der Text ist freilich nicht eindeutig bzw. ein Auslegungsbedarf nicht abzustreiten. Diesfalls liegt nach konstanter und mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügender Rechtsöffnungstitel vor und ist es nicht am Rechtsöffnungsrichter als reinem Vollstreckungsrichter, sondern am Sachrichter, in materieller Hinsicht für Klarheit zu sorgen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 124 III 501 E. 3a S. 503; 113 III 6 E. 1b S. 9 f.; siehe ferner auch BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446). Indem sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt hat, ist es in Willkür verfallen. Aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels ist vor
einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich. Es wird an den Parteien sein zu prüfen, ob für diese Klärung eine materielle Klage nötig ist oder ob dies auch im Rahmen einer Erläuterung geschehen kann (vgl. etwa Urteil 5A 493/2011 vom 12. Dezember 2011).

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht überbunden (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 11. März 2014 wird das Gesuch um Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Wallis überbunden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
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Dokument : 5D_46/2014
Datum : 17. Oktober 2014
Publiziert : 03. November 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Definitive Rechtsöffnung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StPO: 116
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
ZGB: 109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
BGE Register
113-III-6 • 117-II-211 • 124-III-501 • 135-III-315 • 139-III-444
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bedürftigkeitsrente • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • bezogener • bundesgericht • dauer • definitive rechtsöffnung • ehe • ehegatte • entscheid • funktion • gerichtskosten • gerichtsschreiber • grammatikalische auslegung • kantonsgericht • kenntnis • lausanne • monat • opfer • pensionierung • rechtsanwalt • rechtsvorschlag • rentenalter • sachrichter • sachverhalt • scheidungsurteil • stelle • streitwert • unterhaltspflicht • verfahrensbeteiligter • verfassungsbeschwerde • wallis • weiler • wiese