Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{
T 0/2
}
2G 5/2014
Urteil vom 17. Oktober 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Gesuchsteller,
gegen
M.A.________ und B.A.________, vertreten durch BDO AG,
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001; Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 1023/2013 und 2C 1024/2013 vom 8. Juli 2014.
Erwägungen:
1.
Das Kantonale Steueramt Aargau auferlegte M.A.________ und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 Nachsteuern, was im Einspracheverfahren sowie durch das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau bestätigt wurde. Mit Urteilen vom 19. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerden der Steuerpflichtigen gegen die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts gut und hob diese auf [je Dispositiv Ziffer 1]; die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens gingen zu Lasten des Staates [je Dispositiv Ziffer 2], und das Kantonale Steueramt wurde verpflichtet, den Steuerpflichtigen die vor Spezialverwaltungsgericht und vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.-- (Verfahren betr. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 2'000.-- (Verfahren betr. direkte Bundessteuer) zu ersetzen [je Dispositiv Ziffer 3]. Mit Urteil 2C 1023/2013 und 2C 1024/2013 vom 8. Juli 2014 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerden des Kantonalen Steueramtes Aargau die Urteile des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die jeweiligen Urteile des Spezialverwaltungsgerichts (Urteilsdispositiv Ziffern 2
und 3); die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurde den Steuerpflichtigen unter Solidarhaft auferlegt (Urteilsdispositiv Ziffer 4).
Am 25. Juli 2014 gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit einem Gesuch um Erläuterung/Berichtigung des Urteils vom 8. Juli 2014 an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Bundesgericht möge die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückweisen.
M.A.________ und B.A.________wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch zu äussern, wovon sie nicht Gebrauch gemacht haben.
2.
2.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
|
1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
Da das Bundesgericht eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen kann, kann offenbleiben, ob die Eingabe des Verwaltungsgerichts als Gesuch einer "Partei" gelten kann. Die Eingabe gibt dem Bundesgericht jedenfalls Anlass zu prüfen, ob Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarf besteht.
2.2. Mit der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Bestätigung der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts ist in materieller Hinsicht die Nachbesteuerung der Steuerpflichtigen und die Kostenregelung des Spezialverwaltungsgerichts (Kostenauflage an die Steuerpflichtigen) wieder hergestellt worden. Was das Verfahren vor Verwaltungsgericht betrifft, fallen durch das bundesgerichtliche Urteil die den Steuerpflichtigen zulasten des Kantonalen Steueramtes zugesprochenen Parteientschädigungen dahin, ebenso wird die Auferlegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten an den Staat aufgehoben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, enthält das bundesgerichtliche Urteil aber keine Anordnung darüber, wie die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu liquidieren sind; die verwaltungsgerichtliche Kostenregelung (Auferlegung der Kosten an den Staat) ist dahingefallen und nicht durch eine Neuregelung ersetzt worden; ebenso wenig ist die Sache diesbezüglich ausdrücklich zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden.
Gemäss Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
2.3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Dispositiv des Urteil 2C 1023/2013 und 2C 1024/2013 vom 8. Juli 2014 wird durch folgende Ziffer 5 ergänzt:
"Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen."
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller