Tribunal federal
{T 0/2}
2A.274/2005/vje
Urteil vom 17. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Bewilligung des Kantonswechsels,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. März 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1962) ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1964 in der Schweiz. Er verfügt im Kanton St. Gallen über eine Niederlassungsbewilligung. In der Zeit zwischen dem 30. Mai 1988 und dem 17. Dezember 2003 wurde er von verschiedenen Gerichtsinstanzen zehn Mal wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu Gefängnisstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine Drogenentzugstherapie musste im Sommer 2002 erfolglos abgebrochen werden. Ab Oktober 2002 hielt sich X.________ in einem Heim für begleitetes Wohnen in A.________ auf. Ab Juli 2003 zog er in eine Mietwohnung in D.________/BE.
B.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies am 1. März 2004 das Gesuch von X.________ ab, ihm den Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern zu bewilligen, da er aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen einen Ausweisungsgrund gesetzt habe. Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 24. September 2004 bzw. 21. März 2005. Sie gingen davon aus, dass X.________ die öffentliche Sicherheit gefährde, da er seit 1987 regelmässig delinquiert habe und von einer sich zusehends verschlechternden Situation gesprochen werden müsse, weil die vorletzte, am 31. Mai 2000 gegen ihn verhängte Strafe mit zwei Jahren Gefängnis die bislang höchste gewesen und die an ihrer Stelle vollzogene stationäre Drogenentzugstherapie abgebrochen worden sei. X.________ halte sich zwar seit sehr langer Zeit in der Schweiz auf, doch könne er weder persönlich noch beruflich als "gut" integriert gelten. Es sei nicht erwiesen, dass er, wie von ihm behauptet, in einer gefestigten Paarbeziehung lebe. Eine Rückkehr in die Türkei träfe ihn zwar schwer, doch sei sie ihm wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung zumutbar. Da er
ausgewiesen werden könnte, dürfe ihm der Kantonswechsel verweigert werden, auch wenn der Kanton St. Gallen seinerseits keine ausländerrechtliche Massnahme ergriffen habe.
C.
X.________ hat am 3. Mai 2005 beim Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm im Kanton Bern "die Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. Das Verwaltungsgericht, die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die unbefristete Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG; SR 142.20) gilt wie die Aufenthaltsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen und ein heimatliches Ausweispapier verfügt, hat somit grundsätzlich Anspruch auf den von ihm beantragten Kantonswechsel; seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb zulässig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.2
2.2.1 Ein Ausländer darf aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an seine Ausweisung zu stellen. Eine solche ist zwar selbst bei Ausländern der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, nicht ausgeschlossen; es ist davon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Ausweisung fällt bei ihnen bloss in Betracht, wenn sie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen haben bzw. hier wiederholt straffällig geworden sind (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 u. 3 S. 435 ff.). Das Gleiche gilt, falls es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" im eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine Person, die bereits ausgesprochen lange hier lebt. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen eines einzelnen Delikts ausgewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht und falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I S. 267 ff., dort S. 314 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/ München 2002, Rz. 6.32).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde seit Mai 1988 wiederholt wegen - auch qualifizierten - Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und wegen weiterer Delikte (u.a. einfachen und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Verletzung von Verkehrsregeln, Betrugs, Hehlerei usw.) zu Gefängnisstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat damit einen Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
und der Resozialisierungsaspekt bildet nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125 II 105 E. 2b S. 107 f.).
3.2 An der Ausweisung des Beschwerdeführers besteht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich ein öffentliches Interesse: Er ist hier wiederholt straffällig geworden. Selbst wenn die verschiedenen Straftaten grössenteils in Zusammenhang mit seiner Drogensucht zu sehen sind, wiegt sein Verschulden nicht leicht. Zwar unterscheidet er sich als Süchtiger von jenen Tätern, die aus rein finanziellen Motiven handeln, indessen hat sich seine Straffälligkeit nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft. Er hat daneben fortwährend auch die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter beeinträchtigt und bei seinem Drogenhandel teilweise die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Dalia c. Frankreich vom 19. Februar 1998, PCourEDH 1998-I S. 76 ff., Ziff. 54). Der Beschwerdeführer liess sich durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen nicht beeindrucken und delinquierte weiter. Der Vollzug der letzten
längeren Freiheitsstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 31. Mai 2000) wurde zugunsten einer suchtspezifischen stationären Massnahme aufgeschoben, doch musste diese am 15. Juli 2002 erfolglos abgebrochen werden. Auch danach hat der Beschwerdeführer sein Drogenproblem nicht in den Griff bekommen und war er offenbar nicht in der Lage, sich aus der Spirale von Sucht und Delinquenz zu befreien: Im Oktober und November 2003 sowie März 2004 wurde er wiederholt polizeilich verzeigt. Am 17. Dezember 2003 verurteilte ihn der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wiederum wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Bei seiner Anhaltung im März 2004 trug er gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn 83,8 Gramm Marihuana in 18 Plastiksäckchen in seiner Jackentasche, in der Innenjacke sowie am Körper auf sich. Es besteht damit an sich ein erhebliches öffentliches Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten.
3.3
3.3.1 Diesem Interesse steht jedoch ein gewichtiges privates entgegen: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die aussergewöhnliche Länge der bisherigen Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist im Alter von zwei Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs eingereist und befindet sich nunmehr seit 41 Jahren hier. Er hat damit praktisch als Ausländer der "zweiten Generation" zu gelten. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Gewaltdelikte begangen; seine Verurteilungen wegen qualifizierten Drogenhandels liegen ihrerseits über zehn Jahre zurück. Die vorletzte (und längste) Strafe von zwei Jahren Gefängnis erging im Frühjahr 2000 und betraf Delikte aus dem Jahr 1999. Seither ist der Beschwerdeführer zwar erneut straffällig bzw. im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederum verzeigt worden, doch handelte es sich dabei um keine besonders schwerwiegenden Taten. Es kann - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - somit (zurzeit) nicht gesagt werden, dass er sich immer schwerere Delikte habe zuschulden kommen lassen. Seit der Verurteilung vom 31. Mai 2000 ist diesbezüglich eher eine rückläufige Tendenz festzustellen, was auf eine gewisse
Stabilisierung hinweisen könnte, auch wenn der Beschwerdeführer seine Sucht offenbar noch nicht vollständig in den Griff bekommen hat. Von Januar bis September 2003 arbeitete er in einem Sägewerk in A.________, wobei er sich bewährt haben soll. Die entsprechende Stelle verlor er unverschuldet, weil der Betrieb in Konkurs fiel. Gemäss einem Schreiben des Regionalen Sozialdienstes des Amtes Wangen Nord vom 30. März 2004 hat er sich seither "sehr kooperativ verhalten", ist Terminen regelmässig nachgekommen und hat die verschiedenen Auflagen des Arbeitslosenamtes erfüllt. Sein Auftreten sei korrekt und freundlich; er habe sich in D.________ "sichtlich gut" eingelebt und seine Lebenssituation stabilisiert. Unter diesen Umständen setzt die Verweigerung des Kantonswechsels eine besonders sorgfältige Interessenabwägung voraus (so auch das Urteil 2A.529/2001 vom 31. Mai 2002, E. 7.4).
3.3.2 Für eine solche fehlen im vorliegenden Dossier verschiedene entscheidwesentliche Elemente; der Sachverhalt ist unvollständig festgestellt und die Sache zu dessen Ergänzung deshalb an die kantonalen Behörden zurückzuweisen (vgl. Art. 105 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
Fuss fassen konnte, worauf das Schreiben des Regionalen Sozialdienstes Amt Wangen Nord vom 30. März 2004 hinweisen könnte. Es ist auch nicht geklärt, welchen Einfluss seine schweizerische Freundin auf ihn hat und wie intensiv seine Kontakte zu ihr und zur Drogenberatungsstelle in A.________ tatsächlich sind. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner entsprechenden Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365) diesbezüglich selber kaum Angaben gemacht hat, doch wären im Hinblick auf dessen lange Anwesenheit in der Schweiz die entsprechenden Punkte von Amtes wegen zu vertiefen gewesen, zumal das Kantonsgericht St. Gallen am 16. September 2003 gerade auch wegen der Beziehung zur Freundin den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung aufgeschoben hatte. Über die Gestaltung der Freizeit des Beschwerdeführers und seinen neuen Bekanntenkreis liegen keine Angaben vor. Auch ist unklar, ob und in welchem Umfang er heute noch drogenabhängig ist und in welcher Situation er sich bei einer Rückkehr in die Türkei befände. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die Lebensumstände, in welchen er aufgewachsen sei, den Unterlagen nur
"bruchstückhaft" entnehmen liessen (dort E. 7b/aa), dennoch sah sie davon ab, die Akten zu ergänzen, so dass nicht erstellt ist, wie und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer aufwuchs und welche Beziehungen er während seiner Anwesenheit zu seiner Heimat pflegte. Seine Eltern sollen 1991 in die Türkei zurückgekehrt sein, indessen ist wiederum nicht bekannt, wie und wo sie dort leben und was für Beziehungen der Beschwerdeführer, der nur gebrochen Türkisch sprechen will, zu ihnen bzw. allenfalls noch zu anderen Angehörigen unterhält.
3.3.3 Diese Punkte sind durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zu klären (Art. 114 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
4.
4.1 Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Amt für Migration zurückzuweisen.
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2005 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, des Kantons Bern zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: