Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_419/2011

Urteil vom 17. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen (Kant. Lehrerversicherungskasse), vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2011.

Sachverhalt:

A.
W.________ war als Dozent an der Schule X.________ tätig und dadurch bei der Kantonalen Lehrerversicherungskasse (im Folgenden: KLVK) berufsvorsorgeversichert. Ab 24. August 2005 war er zeitweise ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Mit drei Verfügungen vom 12. März 2009 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine ganze Rente ab 1. Oktober 2007, eine halbe ab 1. November 2007 und ab 1. Juni 2008 wiederum eine ganze Rente zu.
Gestützt auf einen Vertrag vom 14. August 2006 tätigte W.________ einen Vorbezug aus Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Verminderung der Hypothekarschuld auf der von ihm bewohnten Liegenschaft per 1. September 2006 in Höhe von Fr. 283'000.-. Am 6. Juni 2007 äusserte er telefonisch gegenüber der KLVK die Absicht, den Vorbezug zurückzuzahlen. Die KLVK lehnte die Rückerstattung angesichts der drohenden Invalidisierung grundsätzlich ab; mit der von der KLVK vorgeschlagenen vertrauensärztlichen Abklärung konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären. Mit Schreiben vom 5. September 2008 verlangte der nun anwaltlich vertretene Versicherte erneut die Rückabwicklung des getätigten Vorbezuges, wobei er vorbringen liess, der Vorsorgefall sei im Zeitpunkt des Vorbezuges bereits eingetreten gewesen, weshalb der Vorbezug nicht rechtens sei.
Am 4. März 2009 sprach die KLVK dem Versicherten ab Ende der Lohnzahlungspflicht per 1. Dezember 2007 eine halbe und ab 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie die Rente unter Abzug des getätigten Vorbezuges berechnete und die Basis-Invalidenrente Rente bei 100% Invalidität auf Fr. 2'217.55 festlegte. Das Gesuch um Rückerstattung des Vorbezuges lehnte sie ab.

B.
Am 18. Juni 2009 erhob W.________ Klage gegen den Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse) mit den Rechtsbegehren, er sei berechtigt zu erklären, den Vorbezug im Sinn der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge von Fr. 283'000.- gemäss Vereinbarung vom 8. August 2006 zurückzuerstatten; zudem sei festzustellen, dass ihm die Invalidenleistungen unter Berücksichtigung des Vorbezuges auszurichten seien, und die Beklagte sei anzuweisen, die Invalidenrente in diesem Sinn neu zu berechnen und auszurichten. Mit Entscheid vom 11. April 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Der Kanton St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 III 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.

2.
2.1 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückabwicklung des getätigten Vorbezuges von Fr. 283'000.- zu gestatten ist mit der Folge, dass die Versicherungsleistungen auf der Grundlage eines erhöhten Vorsorgekapitals zu berechnen sind.

2.2 Zu Recht nicht mehr im Streit steht die Rechtmässigkeit des Vorbezuges. Ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums ist bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig. Der Vorsorgefall Invalidität stimmt zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen entstand am 1. Oktober 2007, weshalb der per 1. September 2006 ausbezahlte Vorbezug gültig erfolgt ist.

2.3 Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität ist ausgeschlossen (BGE 135 V 13 E. 2.9 S. 19). Eine Rückzahlung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht ist daher einerseits zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Rückzahlung rechtzeitig und gültig angeboten hat, anderseits sind die rechtlichen Folgen einer unrichtigen Auskunftserteilung durch die KLVK zu klären.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Januar und März 2007 sowie an einem späteren, ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt mit dem Anliegen an die KLVK getreten, den per 1. September 2006 erhaltenen Vorbezug für Wohneigentum aus Mitteln der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Diese habe derartige Kontakte im Januar und März 2007 bestritten, aber eingeräumt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2007 telefonisch an den (von der Vorinstanz als Zeugen einvernommenen) Sachbearbeiter der KLVK mit dem Vorschlag einer Rückabwicklung des Vorbezuges getreten sei. Es sei ihm darauf beschieden worden, bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und vor Abschluss des IV-Verfahrens käme eine Rückerstattung nicht in Frage. In der Folge sei zwischen den Parteien strittig gewesen, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung vorbehaltlos oder nur für den Fall einer Invalidisierung gestellt habe. Der Beschwerdeführer bestehe darauf, die Erklärung vorbehaltslos abgegeben zu haben. Letztlich käme es darauf aber gar nicht an, weil er einen allfälligen Vorbehalt (Rückzahlung nur bei Erhalt einer Rente) einzig aufgrund der vom Beschwerdegegner erteilten Auskunft, wonach sich die Frage der Rückzahlung erst nach einer allfälligen Berentung
stelle, formuliert habe; ein solcher Vorbehalt sei bedeutungslos. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend, weil er durch die Auskunft des für ihn zuständigen Sachbearbeiters der KLVK davon abgehalten worden sei, rechtzeitig das Gesuch zur Rückzahlung zu stellen bzw. eine solche zu tätigen. Wäre er richtig in dem Sinne orientiert worden, dass er die Rückzahlung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zu leisten berechtigt, aber auch unter Gefahr der Verwirkung zu leisten verpflichtet war, hätte er die Rückzahlung rechtzeitig getätigt.

3.2 Der Beschwerdegegner weist vorerst daraufhin, dass der Beschwerdeführer erst am 5. September 2008, mithin fast ein Jahr nach Rentenbeginn ein schriftliches Gesuch auf Rückzahlung des Vorbezuges gestellt habe. Vor allem aber regt er an, die mit BGE 135 V 13 begründete Rechtsprechung betreffend Eintritt des Vorsorgefalls bei Vorbezugsrückzahlung zu überdenken. Diese Rechtsprechung stehe im Widerspruch zum Versicherungsprinzip und ermögliche eine Risikoselektion, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Wiedereinkauf nach einer scheidungsbedingten Übertragung der hälftigen Austrittsleistung zu Recht als unzulässig erklärt habe (vgl. Urteil B 116/04 vom 26. August 2005). Wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Rückzahlung des Vorbezuges die versicherte Person (teilweise) arbeitsunfähig sei und eine Invalidisierung bevorstehe, dürfe eine Rückzahlung nicht mehr zugelassen werden. Im Übrigen habe das vorinstanzliche Beweisverfahren bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Rückzahlung des Vorbezuges nur für den Fall der Zusprache einer Invalidenrente gewollt habe. Diese Vorgehensweise habe er nicht wegen der Auskunft der KLVK gewählt, sondern weil er Gewissheit über den Erhalt der IV-Rente haben wollte, hätte er
diese doch für die Bezahlung der nach Wiederaufstockung der Hypothek höheren Hypothekarzinsen benötigt. Von einem treuwidrigen Verhalten der KLVK könne schliesslich schon deshalb keine Rede sein, weil im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und selbst noch bei Beginn des Rentenanspruchs am 1. Oktober 2007 der vom 6. November 2007 datierende BGE 134 V 28, der Klärung bezüglich des Eintrittes des Vorsorgefalles gebracht habe, noch nicht bekannt gewesen sei.

3.3 Das kantonale Gericht ging aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon aus, der Beschwerdeführer habe zwar rechtzeitig, d. h. vor dem 1. Oktober 2007, die Rückabwicklung des Vorbezuges gegenüber der KLVK beantragt. Es nahm aber - vor allem gestützt auf die Zeugenaussagen des zuständigen Sachbearbeiters - an, das Angebot der Rückerstattung sei unter dem Vorbehalt des Eintritts der ganzen oder mindestens teilweisen Invalidität gestanden. Weil im Zeitpunkt des Entscheides über den Rentenanspruch der Vorsorgefall aber bereits eingetreten sei, sei die Rückerstattung für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, an dem die Rückerstattung nicht mehr zulässig war (vgl. dazu BGE 135 V 13 E. 3.6 S. 21 ff.).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Rückzahlung tatsächlich nur für den Fall eines Rentenbezuges in Betracht ziehen wollte. Diese Feststellung beruht auf einer sorgfältigen, alle verfügbaren Elemente (Zeugeneinvernahme, Aktennotizen, Parteivorbringen etc.) berücksichtigenden Beweiswürdigung und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es ist in der Tat nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe vor dem massgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2007, vorbehaltlos die Rückzahlung des Vorbezuges angeboten. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass eine Rückerstattung für den Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Invalidisierung deshalb kein Thema war, weil er von der KLVK unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, dass eine Rückerstattung bei Arbeitsunfähigkeit und drohender Invalidisierung nicht in Frage komme. Aufgrund des vor dem kantonalen Gericht durchgeführten Beweisverfahrens steht ebenfalls ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne von der KLVK beraten worden war. Der Beschwerdegegner hat dies im bundesgerichtlichen Verfahren noch einmal ausdrücklich zugestanden. Der Beschwerdeführer leitet daraus nun
sinngemäss ab, ein allfälliger Vorbehalt hinsichtlich des Zeitpunktes oder der Umstände der Rückerstattung sei deshalb nicht beachtlich, weil dieser sich eben als Folge der Auskunft des Beschwerdegegners ergeben habe. Dieser Auffassung ist insofern beizupflichten, als einer versicherten Person daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie ihr Verhalten und Vorgehen entsprechend der Auskunft des Versicherungsträgers wählt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach den Regeln über die Folgen unrichtiger behördlicher Auskunft zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer so zu stellen ist, wie wenn eine Rückabwicklung des Vorbezuges stattgefunden hätte.

4.2
4.2.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 E. 2a mit Hinweisen).
4.2.2 Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden und ist unbestritten dass die drei ersten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz erfüllt sind. Auch die fünfte Voraussetzung ist zu bejahen, da die gesetzliche Regelung unverändert geblieben ist. Mit BGE 134 V 28 und 135 V 13 wurde zwar eine Klarstellung der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Eintritts des Vorsorgefalls herbeigeführt, eine Praxisänderung wurde damit aber nicht vollzogen. Wenn der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, die von einem Mitarbeiter der KVLK gegebene Auskunft habe der Rechtslage vor diesen beiden Entscheiden entsprochen, so ist dies einerseits nur bedingt richtig, weil diese eben nur eine Klarstellung und nicht eine Änderung einer bis anhin uneinheitlichen Praxis brachten, anderseits kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, kommt es doch im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften nicht darauf an, ob die Behörden schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt haben.
4.2.3 In Bezug auf die vierte Voraussetzung stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer habe eine Rückzahlung tatsächlich nur für den Fall eines Rentenbezuges in Betracht ziehen wollen (E. 4.1 hievor). Da der Beschwerdeführer nach dieser verbindlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) tatsächlich den Willen hatte, im Falle des Rentenbezugs die Rückzahlung zu tätigen, ist kein anderer Grund als die erfolgte unrichtige Auskunft der Kasse ersichtlich, die den Beschwerdeführer davon abgehalten hatte, entsprechend seinem Willen zu handeln. Die Disposition besteht hier in einer Unterlassung, weshalb nach der Praxis an die Kausalität des vertrauensbildenden Verwaltungshandelns zur unterbliebenen Disposition keine grossen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 119 V 51 E. 3b S. 55; nicht publizierte E. 5.3 von BGE 135 V 412 [8C_784/2008]). Unter diesen Umständen verletzt es Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht die vierte Voraussetzung verneint, indem es zum Schluss gelangt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer richtigen Auskunft tatsächlich eine Rückzahlung des Vorbezuges getätigt hätte.

5.
5.1 Die Frage der Folgen der unrichtigen Auskunft der KLVK stellt sich allerdings nicht bzw. ist nicht von Relevanz, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in dem er diese Auskunft erhielt, wegen der damals schon eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr berechtigt gewesen wäre, den Vorbezug zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner argumentiert schwergewichtig in diesem Sinn und wünscht eine entsprechende Präzisierung bzw. Änderung der Rechtsprechung.
5.2
5.2.1 In BGE 135 V 13 hat das Bundesgericht der "Vollständigkeit halber angemerkt", dass gemäss Art. 30d Abs. 3 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30d Rückzahlung - 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
1    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a  das Wohneigentum veräussert wird;
b  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c  beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2    Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3    Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a  zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c  zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4    Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5    Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6    Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.106
BVG (e contrario) eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist (E. 2.9 S. 19). Dieses obiter dictum ist mit dem Beschwerdeführer und dem kantonalen Gericht so zu verstehen, dass (umgekehrt) eine Rückerstattung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig ist. Auch der Beschwerdegegner sieht offenbar, dass diese Erwägung in diesem Sinn verstanden werden kann, wünscht aber ein Überdenken dieser Rechtsprechung.
5.2.2 Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Art. 30d Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30d Rückzahlung - 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
1    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a  das Wohneigentum veräussert wird;
b  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c  beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2    Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3    Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a  zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c  zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4    Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5    Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6    Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.106
BVG hält klar fest, dass die Rückzahlung bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (lit. a) oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls (lit. b) zulässig ist. Das Bundesgericht hat in den Entscheiden BGE 134 V 28 und 135 V 13 einlässlich begründet, weshalb der Vorsorgefall "Invalidität" im Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch auf eine Invalidenleistung entsteht. Diese Rechtsprechung wird auch vom Beschwerdegegner für die Frage, bis wann ein Vorbezug aus Mitteln der beruflichen Vorsorge getätigt werden kann, als richtig erachtet. Er will indes für die Frage des spätesten Zeitpunktes für eine Rückzahlung des Vorbezuges nicht mehr auf den Vorsorgefall im vorgenannten Sinn abstellen, sondern eine Rückzahlung bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zulassen. Er beruft sich dabei auf einen (unveröffentlichten) Entscheid des Bundesgerichts, bei dem ein Wiedereinkauf nach einer scheidungsbedingten Übertragung eines Teils der Austrittsleistung wegen einer absehbaren Invalidität nicht zugelassen wurde (Urteil B 116/04 vom 26. August 2005 E. 3). Der angeführte Entscheid ist indes einer derjenigen Entscheide, von
denen das Bundesgericht in BGE 134 V 28 feststellte, dass darin die begriffliche Unterscheidung zwischen Eintritt der Invalidität und Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, unscharf gezogen worden sei (vgl. BGE 134 V 28 E. 3.4.1 S. 31 f.); in diesem Entscheid wird Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG angeführt um zu begründen, dass bereits mit dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit eine Konstellation eingetreten sei, die dem Wiedereinkauf entgegen stehe (B 116/04 E. 3.2). Angesichts dieser neuesten Entwicklung der Rechtsprechung ist fraglich, ob dem angeführten Entscheid im Zusammenhang mit der Frage, bis wann ein Wiedereinkauf nach scheidungsbedingter Übertragung der Austrittsleistung in Frage kommt, überhaupt noch Bedeutung zukommt. Die Frage kann hier indes offen gelassen werden. Die Rückzahlung eines Vorbezuges beschlägt zwar eine ähnliche Konstellation wie der Wiedereinkauf nach einer scheidungsbedingten Verminderung des Vorsorgekapitals, im Gegensatz zur letzteren Konstellation ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Rückerstattung geleistet werden kann, aber gesetzlich klar geregelt (vgl. Art. 30d Abs. 3 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30d Rückzahlung - 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
1    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a  das Wohneigentum veräussert wird;
b  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c  beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2    Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3    Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a  zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c  zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4    Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5    Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6    Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.106
BVG und Art. 22c
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente
1    Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG53 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB54 gilt dies sinngemäss.
2    Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben.
3    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.
4    Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.
i.V. mit Art. 9
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
2    Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG21.22
3    Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.
FZG).
5.2.3 Die vom Beschwerdegegner befürwortete unterschiedliche Behandlung von Vorbezug einerseits und Rückerstattung desselben anderseits bezüglich des spätesten Zeitpunktes ihrer Vornahme vermag sachlich nicht zu überzeugen. Die Erwägungen, welche das Bundesgericht in BGE 135 V 13 (E. 2.7 S. 18) zum Schluss geführt haben, dass kein Anlass bestehe, den Vorbezug bei bevorstehender Invalidität zu verunmöglichen, gelten gleichermassen auch für dessen Rückerstattung. Insbesondere fehlt es auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückerstattung an einer gesetzlichen Grundlage, welche eine Beschränkung wegen bevorstehender Invalidität zulassen würde. Eine derartige Beschränkung würde vielmehr in Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 30d Abs. 3 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30d Rückzahlung - 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
1    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a  das Wohneigentum veräussert wird;
b  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c  beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2    Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3    Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a  zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c  zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4    Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5    Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6    Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.106
BVG stehen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es im Übrigen sachgerecht, sowohl den Vorbezug wie auch die Rückerstattung desselben bis zum Eintritt des Vorsorgefalls - definiert als Beginn des Rentenanspruchs - zuzulassen.

5.3 An diesem Ergebnis können die Argumente des Beschwerdegegners nichts ändern. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Möglichkeit, einen Vorbezug bis zum Eintritt der Invalidität zurückzuzahlen, dazu führen kann, dass im Fall einer drohenden Invalidität häufig eine Rückzahlung erfolgen wird, um die Leistungen im Falle der Invalidität zu verbessern. Eine Verletzung des Versicherungsprinzips ist darin allerdings nicht zu erblicken, wird in einer solchen Konstellation doch nicht ein bereits eingetretenes Risiko versichert; das Risiko, dessen Eintritt absehbar ist, führt lediglich dazu, dass die versicherte Person den Versicherungsschutz in dem Umfange wieder aufleben lässt, wie er vor Tätigung des Vorbezuges bestand. Diese Möglichkeit hat ihr der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Einräumung des Rechts zur Rückzahlung bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen oder unmittelbar bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners tritt dadurch auch keine Schädigung der Versicherung ein, hat diese doch (maximal) die gleichen Leistungen zu erbringen, wie wenn die versicherte Person keinen Vorbezug getätigt hätte. Der vom Beschwerdegegner im vorliegenden
Verfahren geltend gemachte Verlust ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Deckungskapital, welches zur Deckung der höheren Invalidenleistungen benötigt wird, und demjenigen, das für die niedrigeren, wegen des Vorbezuges gekürzten Invalidenleistungen gebraucht wird; diese Differenz kann der zurückzubezahlende Vorbezugsbetrag offenbar nicht aufwiegen. Insofern ist die KLVK bei einer Rückabwicklung des Vorbezuges schlechter gestellt als wenn der Vorbezug nicht rückerstattet wird. Eine Schlechterstellung gegenüber der Situation vor Tätigung des Vorbezuges ist damit aber nicht ausgewiesen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Rückzahlung eines Vorbezuges bis zum Eintritt der Invalidität zu unerträglichen Belastungen des Beschwerdegegners oder auch anderer Vorsorgeeinrichtungen führen würde.

6.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei richtiger Auskunft innert nützlicher Frist, d. h. vor dem 1. Oktober 2007, den Vorbezug zurückerstattet hätte. Der Beschwerdeführer wird demnach bei nachträglicher Rückzahlung des Vorbezuges - auch in Bezug auf die Invalidenleistungen - so zu stellen sein, wie wenn dies rechtzeitig vor dem Invaliditätseintritt erfolgt wäre. Die Beschwerde und die Klage sind demzufolge gutzuheissen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde und der Klage wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, den Vorbezug in der Höhe gemäss Vereinbarung vom 8./14. August 2006 der KLVK zurückzuerstatten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_419/2011
Datum : 17. September 2012
Publiziert : 05. Oktober 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung
Klarstellung der Rechtsprechung
obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BVG: 23 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
30d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30d Rückzahlung - 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
1    Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a  das Wohneigentum veräussert wird;
b  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c  beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2    Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
3    Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a  zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c  zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4    Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5    Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6    Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.106
FZG: 9 
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
2    Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG21.22
3    Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.
22c
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente
1    Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG53 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB54 gilt dies sinngemäss.
2    Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben.
3    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.
4    Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.
BGE Register
119-V-51 • 121-V-65 • 126-II-377 • 127-I-31 • 130-III-136 • 131-V-472 • 133-III-235 • 133-III-545 • 134-IV-36 • 134-V-250 • 134-V-28 • 135-V-13 • 135-V-412
Weitere Urteile ab 2000
8C_784/2008 • 9C_419/2011 • B_116/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorbezug • beschwerdegegner • bundesgericht • frage • weiler • invalidenleistung • richtigkeit • vorinstanz • berufliche vorsorge • versicherungsgericht • stelle • invalidenrente • unrichtige auskunft • verhalten • wille • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • ganze rente • beginn • rechtsverletzung
... Alle anzeigen