Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.290/2002 /bie

Urteil vom 17. September 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

A.G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Daniel Levy, Güterstrasse 1,
Postfach 1607, 4133 Pratteln 1,

gegen

B.G.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.

Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV
(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Juni 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Parteien stehen in Scheidung. Die Obhut über die beiden Kinder C.________ (1996) und D.________ (1998) ist umstritten. Mit Verfügung vom 17. August 1999 wurden die Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt, während dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht von 1,5 Tagen eingeräumt wurde. In seinem am 22. September 2000 erstatteten Gutachten empfahl der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) des Kantons Basel-Landschaft, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen und dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Am 28. November 2000 wurde die frühere Massnahme durch die Anordnung einer alternativen Obhut ersetzt. Da der Streit zwischen den Eltern andauerte, wurde die alternative Obhut am 5. Juli 2001 aufgehoben und wurden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, während der Mutter ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde.
B.
Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte u.a., die Kinder mit sofortiger Wirkung unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, eventuell die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Am 14. August 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die Kinder vorläufig unter der Obhut der Mutter verblieben. Gleichzeitig wurde ein neues Gutachten - diesmal bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitäts- und Poliklinik (KIUP) des Kantons Basel - in Auftrag gegeben. Im am 26. Februar 2002 erstatteten Gutachten wurde empfohlen, die Kinder - unter einem möglichst grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht der Eltern - in einem Heim unterzubringen. Während die Beschwerdeführerin Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangte, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde gut und wies die Sache "unter Berücksichtigung des bereits eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 26. 2. 2002 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zurück), wobei den Parteien das rechtliche Gehör verbunden mit dem Recht auf
Ergänzungsfragen zum Gutachten zu gewähren ist" (Ziff. 1).
C.
Dagegen erhebt A.G.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Entscheides. Es wurde keine Rechtsantwort eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1; 127 I 92 E. 1).
2.
2.1 Letztinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten - wie gerichtliche Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft - nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG und können nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden (BGE 127 III 474). Sie gelten aber auch nicht als Zwischenentscheide nach Massgabe von Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG, weil selbstredend kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Als Rechtsmittel kommen daher - je nach der vorgetragenen Rüge - entweder die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. OG) oder die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. OG) in Frage. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
2.2 Nach konstanter Praxis gelten Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens als Endentscheide im Sinne von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG (BGE 100 Ia 12 E. 1b S. 14), Rückweisungsentscheide dagegen generell als Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E.1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a und b, S. 253). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. In der Regel haben Rückweisungsentscheide keine solchen Nachteile zur Folge (BGE 122 I 39 E. 1; 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3c; 105 Ia 47 E. 1).

Einen solchen Nachteil erblickt der Beschwerdeführer in der "vereitelte(n) Obhutszuteilung der Kinder an (ihn) - v.a. im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderzuteilung im Scheidungsurteil". Obwohl der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffene Obhutsentscheid die Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen der Scheidung rechtlich nicht präjudiziert, ist nicht zu verkennen, dass ein faktischer Zustand, so er lange genug andauert, unter Umständen eine gewisse normative Kraft zu entfalten vermag. Dem trägt die Praxis Rechnung, indem Massnahmeentscheide grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen. Nun lässt aber der angefochtene Rückweisungsentscheid die Obhutsfrage gerade offen und weist die erste Instanz an, diese - u.a. im Lichte des neuen, im kantonsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens - nochmals zu überprüfen. Inwiefern just die Rückweisung die Zuteilung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil präjudizieren soll, ist unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Bleibt beizufügen, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil 5P.140/2001 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 nicht einschlägig ist, handelte es sich doch
nicht um eine Rückweisung.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.290/2002
Datum : 17. September 2002
Publiziert : 13. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.290/2002 /bie Urteil vom 17. September


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 48  50  68  84  87  90  156
BGE Register
100-IA-12 • 105-IA-47 • 106-IA-226 • 117-IA-251 • 122-I-39 • 127-I-92 • 127-III-474 • 128-I-177
Weitere Urteile ab 2000
5P.140/2001 • 5P.290/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsrechtliche beschwerde • obhut • basel-landschaft • kantonsgericht • bundesgericht • mutter • vorsorgliche massnahme • vater • endentscheid • zwischenentscheid • entscheid • gerichtsschreiber • stelle • alternative obhut • scheidungsurteil • abweisung • besuch • elterliche gewalt • rückweisungsentscheid • gericht
... Alle anzeigen