Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 504/2020

Urteil vom 17. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wehrpflichtersatzabgabe 2018,

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, vom 14. Mai 2020 (I/2-2019/115).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1986) ist verheiratet und lebt in U.________/SG. Am 2. Juni 2011 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht. Da er im selben Jahr das 25. Altersjahr vollendete, wurde er nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert, sondern der Ersatzabgabepflicht unterstellt. Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete er in den Jahren 2012 bis 2016 Wehrpflichtersatz. Für das Jahr 2017 wurde ihm keine Abgabe mehr auferlegt.
Am 1. Januar 2018 trat die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) in Kraft, am 1. Januar 2019 die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPG; SR 661).

B.
Gestützt auf die neuen gesetzlichen Grundlagen wurde A.________ für das Jahr 2018 auf der Grundlage des für die direkte Bundessteuer gültigen steuerbaren Einkommens von Fr. 54'500.-- am 1. Oktober 2019 eine Wehrpflichtersatzabgabe in der Höhe von Fr. 1'404.-- in Rechnung gestellt. Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2019 Einsprache. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen wies diese mit Entscheid vom 4. November 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Mai 2020 gut. Sie befand erstens, dass das Amt für Militär und Zivilschutz Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt habe, indem es die Einsprache ohne genügende Begründung abgewiesen habe, und zweitens, dass die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe im Falle von A.________ eine Rückwirkung der Gesetzesänderung voraussetze, die sich als unzulässig erweise.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2020 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Urteil der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 der kantonalen Bezugsbehörde sei zu bestätigen.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde beantragt die Verwaltungsrekurskommission, dass A.________ keine Kosten aufzuerlegen seien.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden an das Bundesgericht unterliegen. In der Fassung, die bis am 31. Dezember 2018 in Kraft stand, sah Art. 31 Abs. 3 aWPEG vor, dass der Entscheid der kantonalen Rekurskommission direkt beim Bundesgericht angefochten werden konnte. Nach der aktuellen Fassung von Art. 31 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
WPEG kann die Beschwerde beim Bundesgericht demgegenüber nur noch nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden. Bei dieser letzten Instanz handelt es sich gemäss Art. 22 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 22 Organisation
1    Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2    ...65
3    Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.66
4    Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5    Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.67
6    ...68
WPEG um ein oberes Gericht (vgl. Botschaft vom 6. September 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2017 6209, 6211).

1.2. Nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des WPEG vom 16. März 2018 werden Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht beurteilt, wenn sie am 1. Januar 2019 (Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) bereits hängig waren. Die Verfügung des Amts für Militär und Zivilschutz, die am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht, datiert vom 1. Oktober 2019. Das Beschwerdeverfahren richtet sich folglich nach neuem Recht.

1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Vielmehr ist zunächst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen. Nach Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) kann gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden.

1.4. Das Bundesgericht verzichtet in konstanter Praxis auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 134 I 199 E. 1.3; 132 I 92 E. 1.5; Urteil 1C 175/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.3.6). Solche Zweifel bestehen nach den vorstehenden Erwägungen nicht.

1.5.

1.5.1. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist zu beachten, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, nach welcher gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG; Art. 64 i.V.m. 47 Abs. 3 VRP/SG; BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 I 92 E. 1.6 S. 96). Wird aufgrund einer unrichtigen Belehrung ein falsches Rechtsmittel ergriffen, kann die Sache daher von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden (BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 123 II 231 E. 8b). Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach
den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2; 106 Ia 13 E. 4). Von rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien wird verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrungen stets einer Grobkontrolle unterziehen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dagegen wird auch von ihnen nicht erwartet, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2).

1.5.2. Die ESTV ist die Aufsichtsbehörde im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 11
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 11 Aufsichtsbehörde - Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.
der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]). Sie sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften (Art. 12
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1    Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.
2    Sie ist insbesondere befugt:
a  im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;
b  Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.
3    Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.
WPEV) und ist insbesondere befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen (Art. 12 Abs. 2 lit. b
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1    Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.
2    Sie ist insbesondere befugt:
a  im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;
b  Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.
3    Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.
WPEV). Laut der Botschaft zur Änderung des WPEG sollte die ESTV überdies die kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden in einem speziellen Ausbildungsseminar auf die neuen Vorgaben und die neue Praxis vorbereiten (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2017 6205 Ziff. 1.4).
Angesichts dieser Aufgaben und Kompetenzen der ESTV darf unterstellt werden, dass sie mit der Änderung des WPEG vom 16. März 2018 bestens vertraut ist. Dies gilt umso mehr, als sie sich für ihren Standpunkt in der Sache gerade auf die neuen Bestimmungen beruft und für eine rückwirkende Anwendung derselben plädiert. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 22 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 22 Organisation
1    Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2    ...65
3    Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.66
4    Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5    Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.67
6    ...68
, Art. 31 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
WPEG, Abs. 2 der Übergangsbestimmung vom 16. März 2018 und Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG und der profunden Rechtskenntnisse der ESTV in diesem Bereich muss es als grobfahrlässig bezeichnet werden, dass sie im vorliegenden Verfahren Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, bevor der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde. Die ESTV kann sich daher nicht in guten Treuen auf ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen. Eine fristwahrende Überweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt unter diesen Umständen nicht infrage.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die ESTV verfolgt Vermögensinteressen; sie trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und hatte soweit ersichtlich auch keine anderen notwendigen Kosten. Er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_504/2020
Datum : 17. August 2021
Publiziert : 06. September 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Wehrpflichtersatzabgabe 2018


Gesetzesregister
BGG: 49 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MPEG: 22 
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 22 Organisation
1    Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2    ...65
3    Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.66
4    Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5    Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.67
6    ...68
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SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
WPEV: 11 
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 11 Aufsichtsbehörde - Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.
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SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1    Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.
2    Sie ist insbesondere befugt:
a  im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;
b  Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.
3    Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.
BGE Register
106-IA-13 • 123-II-231 • 132-I-92 • 134-I-199 • 135-III-374 • 138-I-49 • 141-III-270
Weitere Urteile ab 2000
1C_175/2019 • 2C_504/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • rechtsmittelbelehrung • zivilschutz • bundesgesetz über die wehrpflichtersatzabgabe • gerichtskosten • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • zweifel • 1995 • verfahrensbeteiligter • gerichtsschreiber • beschwerdegegner • entscheid • treu und glauben • richtigkeit • stelle • richterliche behörde • rechtsanwalt • bundesgesetz über das bundesgericht • abweisung
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BBl
2017/6205 • 2017/6209