Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 486/2009

Urteil vom 17. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der zuletzt vom 16. April 1998 bis 31. Mai 2002 als Mechaniker in der Firma V.________ AG tätig gewesene M.________ (geboren 1975) bezog nach einem am 21. März 2000 erlittenen Unfall mit Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand rechts, Schädelkontusion und Halswirbelsäulen-Distorsion ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines - unter Ausschluss psychischer Leiden ermittelten - Invaliditätsgrades von 24 % (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 4. Dezember 2003). Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 26. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2005 rückwirkend ab 1. März 2001 eine bis 30. September 2003 befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch, da keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (von mehr als 20 %) ausgewiesen sei und der Invaliditätsgrad daher lediglich 23 % betrage. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007, worauf M.________ an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangte, welches die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne
der Erwägungen (Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der tatsächlichen Überwindbarkeit der die körperlichen Beeinträchtigungen begleitenden psychischen Limitierungen respektive des Vorliegens einer psychischen Komorbidität) über den Rentenanspruch erneut verfüge (Entscheid vom 15. August 2007).
A.b Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ vom 17. April 2008 sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. Mai 2008 verfügte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - am 18. August 2008 erneut die Befristung des Rentenanspruchs auf Ende September 2003.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des M.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2008 sei ihm über Ende September 2003 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Ergänzungen (beweis-)rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 2003.

3.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf das - als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete - Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ vom 17. April 2008 getroffenen, letztinstanzlich nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) ist der Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) in seiner bisherigen und in einer andern leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2005 zu 20 % arbeitsunfähig. Den Zeitraum ab Oktober 2003 bis Dezember 2005 hätten die Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ - so die Vorinstanz - "nicht beurteilen" können, weshalb Beweislosigkeit vorliege, deren Folgen der Versicherte zu tragen habe. Somit sei für diesen Zeitraum von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2 Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) der im Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ vom 17. April 2008 in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden und aufgrund eines multidisziplinären, spezialärztlichen Konsensus' für die Zeit ab Dezember 2005 (bis Verfügungserlass am 18. April 2008) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist - mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), aber auch angesichts der beweisrechtlich bedeutsamen Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) - weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig. Das vorinstanzliche Beweisergebnis beruht insbesondere auf einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) genügenden Auseinandersetzung mit den Einwänden des Versicherten. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich
vorbringt, auf das Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ könne nicht abgestellt werden, da dieses mit Blick auf die abweichenden Einschätzungen in den Berichten des Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2005 sowie der Frau Dr. med. F.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2002/4. Juni 2003 "falsche Schlussfolgerungen" enthalte, kommt dies einer im Rahmen von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gleich; es ist darauf nicht weiter einzugehen und wird auf die - die Argumente des Beschwerdeführers tatsächlich wie rechtlich haltbar widerlegenden - Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Dies gilt im Wesentlichen auch bezüglich der vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit dem Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. November 2008. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich den Ausführungen des Dr. med. R.________ betreffend medikamentöse Schmerztherapie entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder explizit noch implizit eine den vernunftgemässen Medikamentengebrauch verhindernde
und arbeitsunfähigkeitsbegründende "Opiatabhängigkeit" respektive "Drogensucht" des Versicherten entnehmen lässt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der Einschätzung der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________, die - in Anerkennung der aktenkundigen Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu Opioidanalgetika-Missbräuchen kam (insb. Tramal) - kein Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10: F11.2, sondern lediglich "Störungen durch Opioide" im Sinne schädlichen Gebrauchs gemäss ICD-10: F11.1 diagnostizieren. Ihre Auffassung, dass diese Diagnose keine eigenständige (negative) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, "da dem Exploranden die Willensanstrengung zugemutet werden kann, die Opiatanalgetika abzusetzen", ist nachvollziehbar und durfte vorinstanzlich willkürfrei als erstellte Tatsache angenommen werden; sie steht namentlich nicht in Widerspruch zu den Berichten des (vor allem die Kopfschmerzproblematik) behandelnden Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Neurologie, aus den Jahren 2006 bis 2008, nachdem dort den Opiatanalgetika wie Tramal keine nachhaltig schmerzlindernde Wirkung zugesprochen, jedoch eine Beschwerdebesserung durch andere, nicht-opioide Mittel dokumentiert wird.

3.3 Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2003 bis Dezember 2005 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Beweislosigkeit zu seinen Lasten geschlossen (vgl. E. 3.1 hievor in fine). Wie es sich mit der Rechtsfrage der Beweislastverteilung (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) im vorliegenden Fall einer rückwirkend verfügten, befristeten Rentenzusprache (nach kantonalem Rückweisungsentscheid und ohne Beweisvereitelung des Versicherten) verhält, braucht indes nicht geprüft zu werden, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.
3.3.1 Im Rahmen des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozesses darf Beweislosigkeit - als letztinstanzlich im Rahmen von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatsachenfeststellung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 228/06 vom 16. August 2007, E. 3.3) - erst angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen (anspruchsrelevanten) Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt:

Die vorinstanzliche Feststellung, die Ärzte der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ hätten den Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2005 "nicht beurteilen" können, lässt sich deren Gutachten vom 17. April 2008 nicht entnehmen. Sie findet sich insbesondere nicht auf der vorinstanzlich zitierten Seite 20 der Expertise; ebensowenig ergibt sie sich schlüssig aus Ziff. 6.3 (S. 21) des Gutachtens betreffend "Beginn der Arbeitsunfähigkeit". Danach gehen die Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ aufgrund "der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten (...) davon aus, dass die von uns festgestellte Leistungseinbusse seit Dezember 2005 anzunehmen ist, als vom behandelnden Psychiater Dr. N.________ eine Einschränkung geltend gemacht wurde". Seither bis aktuell und auf weiteres bestehe eine nicht höhere als 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________, Ziff. 6.3). Diese Textpassage ist offenkundig nicht eindeutig, weshalb - was vorinstanzlich gänzlich unterlassen wurde - im Lichte des gesamten Begründungskontexts des Gutachtens nach einer schlüssigen Antwort zu suchen
ist. Falls sich eine solche im Rahmen pflichtgemässer Beweiswürdigung nicht ermitteln liesse, wäre von einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ zu Ziff. 6.3 des Gutachtens durchaus noch eine entscheidwesentliche Sachverhaltsklärung zu erwarten. Die vorinstanzliche Feststellung der Beweislosigkeit beruht daher auf einer Verletzung der einschlägigen Beweisgrundsätze (vgl. E. 3.3.1 hievor) und ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), was das Entscheidergebnis indes nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wendet (nachstehend E. 3.3.3).
3.3.2 Aus dem Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ geht unmissverständlich hervor, dass die Experten die in den Berichten der Frau Dr. med. F.________ vom 28. September 2002 und (im Wesentlichen bestätigend) vom 4. Juni 2003 sowie des Dr. med. N.________ vom 23. Dezember 2005 als Hauptgrund für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgeführte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) (bereits) für die damaligen Zeitpunkte ausdrücklich verwerfen, da sie zwei Jahre nach dem Unfall (März 2001) definitionsgemäss nicht mehr gestellt werden könne respektive sich medizinisch nicht mehr begründen lasse (Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________, Ziff. 6.5) - eine medizinische Einschätzung, von welcher abzurücken nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG diesbezüglich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kein Anlass besteht (kantonaler Entscheid, E. 7.2.3, S. 13 f.; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 263/03 vom 4. April 2003, E. 4.2 mit Hinweisen). Damit aber ist den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dres. med. N.________ und F.________ nach Auffassung der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ die medizinisch-psychiatrische Grundlage entzogen. Dies
ergibt sich im Übrigen auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ vom 11. März 2008: Dort wird zwar nicht die Diagnose ICD-10 F42.3 als solche gänzlich ausgeschlossen; es wird ihr aber jedenfalls die Eignung abgesprochen, für sich allein eine (mehr als nur geringgradige) Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Was sodann die von den Dres. med. F.________ und N.________ zusätzlich (und im Übrigen auch von den Gutachtern der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) betrifft, geht das Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ ausdrücklich und klar - insbesondere unter Verweis auf den Abklärungsauftrag gemäss Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007 - von einer aus medizinischer Sicht (weitestgehend) zumutbaren "Überwindbarkeit" des Leidens aus (Gutachten, Ziff. 6.4 in fine, S. 21). Folgerichtig betonen die Gutachter in ihrer Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen (Gutachten, Ziff. 6.5; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten, Ziff. 4.1.7), dass im Gutachten des externen Psychischen Dienstes Z.________, vom 23. August 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit
attestiert worden sei, ohne dieser Einschätzung auch nur ansatzweise zu widersprechen. Im Lichte der von ihnen erhobenen Befunde und diagnostischen Erläuterungen kann dies nicht anders denn als unabhängige, fachärztliche Zustimmung verstanden werden, von welcher abzurücken kein Anlass besteht. Die vorinstanzliche Verneinung einer psychiatrisch bedingten, anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (auch) für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2005 ist somit im Ergebnis zu bestätigen.

3.4 Fehlt es im fraglichen Zeitraum an einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %, fällt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 40 % ausser Betracht und hat die Vorinstanz die Rentenbefristung gemäss Verfügung vom 18. August 2008 zutreffend als rechtens beurteilt.

Nichts anderes ergibt sich, wenn - wie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt - zusätzlich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von maximal 20 % (vgl. E. 3.3 hievor) die seitens der SUVA aus rein körperlichen Gründen anerkannte 10%ige Leistungseinschränkung (vermehrte Pausen) in leidensangepassten Tätigkeiten berücksichtigt wird (Verfügung vom 4. Dezember 2003). Diesfalls nämlich resultierte für das Jahr 2003 bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'485.88 [Basis 2001: 59'800 = 4'600 x 13 gemäss Arbeitgeberfragebogen]; plus Nominallohnentwicklung 1.6 %/2002 und 1.2 %/2003 gemäss Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 2000-2004, Kat. D] und einem zulässigerweise auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 40'424.42 (4557 [LSE 2002/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.7/40 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2003] x 12, plus Nominallohnentwicklung 1.3 %/2003 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, a.a.O., Total] = 57'749.17; x 0.7 = 40'424.42) ein Invaliditätsgrad von 34 %, ohne dass sich bis zum Verfügungszeitpunkt im Jahre 2008 (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395) wesentliche Änderungen ergäben. Ein leidensbedingter Abzug
(SUVA: 15 %) auf Seiten des Invalideneinkommens und damit ein höherer Invaliditätsgrad fiele ausser Betracht, da mit der Anerkennung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit sämtliche leidensbedingten Limitierungen jedenfalls berücksichtigt wären und andere rechtsprechungsgemäss zulässige Abzugsgründe (BGE 134 V 322 E. 5.2 und E. 5.3 S. 327 f. [mit Hinweisen]; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) nicht gegeben sind.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_486/2009
Date : 17. August 2009
Published : 04. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 61
BGG: 65  66  82  95  97  105
BV: 29
ZGB: 8
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117-V-261 • 122-V-157 • 124-I-170 • 125-V-256 • 125-V-351 • 132-V-393 • 132-V-93 • 134-V-322
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9C_486/2009 • H_228/06 • I_701/05 • U_263/03
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