Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 322/2016
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juni 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Überprüfungszeitraum;
neue Tatsachen und Beweismittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. März 2016.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. März 2014 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________ (Jg. 1975) aufgrund der Folgen zweier im März und im Mai 2010 erlittener Verkehrsunfälle ausgerichteten Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen Ereignissen und dem verbliebenen Beschwerdebild mit sofortiger Wirkung ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 2015 festhielt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2016 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen über den 17. März 2014 hinaus beantragen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsschrift einleitend fest, aufgrund der Rechtsprechung könne nicht dagegen opponiert werden, dass die Vorinstanz auf der Basis der ihr bekannten Unterlagen den adäquaten Kausalzusammenhang verneint hat. Weiter führt sie aus, nach Erlass des kantonalen Entscheides vom 24. März 2016 sei sie am 4. April 2016 gestürzt; dies sei auf kardiologische Probleme zurückzuführen, welche sich ihrerseits gemäss medizinischen Berichten anhand bildgebender Befunde objektivieren liessen und den versicherten Unfallereignissen zuzuschreiben seien.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f







1.2. Zur Begründung der Beschwerde wird ein Ereignis angeführt, das sich erst lange Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August 2015 verwirklicht hat. Wie in vorstehender Erwägung gezeigt, kann ein solches Geschehen - weil ausserhalb des massgebenden Überprüfungszeitraumes liegend - im späteren gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem wegen einer plötzlichen, kurzzeitigen Ohnmacht (Synkope) erfolgten Sturz vom 4. April 2016 den Nachweis der Unfallkausalität einer schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August 2015 vorhanden gewesenen Gesundheitsschädigung erbringen will, liegt nicht nur eine früher nie behauptete neue Tatsache vor, sondern auch ein bislang nie genanntes neues Beweismittel. Anlass zu solchen Vorbringen hat nicht erst der kantonale Gerichtsentscheid geboten, weshalb sie laut Art. 99 Abs. 1

ergangene Entscheid biete hinreichenden Grund für das Vorbringen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel.
2.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a




Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl