Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1053/2017

6B 1096/2017

Urteil vom 17. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
6B 1053/2017
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

und

6B 1096/2017
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdeführerinnen

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Steuerbetrug),

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2017 (BK 16 522).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellte am 15. Dezember 2010 bei einer Überprüfung der Buchhaltung der A.________ AG fest, dass zwei Privatbezüge ihres Alleinaktionärs und Geschäftsführers X.________ in den Jahren 2004 und 2005 über Beträge von CHF 150'000.-- und CHF 80'000.-- unrechtmässig als Geschäftsaufwand verbucht worden waren. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 belegte sie die A.________ AG im Rahmen eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse von CHF 27'065.70. Eine hiegegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 14. Februar 2014 ab. Gegen diesen Entscheid führte die A.________ AG Rekurs und Beschwerde, welche die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 15. Dezember 2015 abwies.

A.b. Am 12. April 2016 erstattete die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen Steuerbetruges. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin zunächst ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (Verantwortliche der A.________ AG) und dehnte dieses in der Folge auf X.________ aus.

B.
Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte X.________ des Steuerbetruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 160.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf Einsprache des Beurteilten hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht. Dieses stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wegen Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ein.
Das Obergericht des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 21. August 2017 die von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen diesen Entscheid geführten Beschwerden abgewiesen.

C.
Die Steuerverwaltung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führen je Beschwerde in Strafsachen. Beide Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Strafsache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Stellungnahme zur Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft verzichtet. X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Zur Beschwerde der Steuerverwaltung wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 701/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin (Ziff. 2); die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), sowie die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6). Die Voraussetzungen von lit. a und b der genannten Bestimmung müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern kann gemäss Art. 225 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG/BE) i.V.m. Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO im Strafverfahren volle Parteirechte ausüben. Die Beschwerdeführerin 2 hat gestützt hierauf im vorinstanzlichen Verfahren ihre Parteirechte ausgeübt und am Verfahren teilgenommen. Dies führt entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde 2 S. 2 f.) nicht dazu, dass sie im bundesgerichtlichen Verfahren zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist. Die Steuerverwaltung ist, wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht ausführt, für die Umsetzung des Steuerrechts zuständig. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, sie sei in ihrem gesetzlichen Auftrag der Sicherung des Steueranspruchs dadurch betroffen, dass die Auffassung der Vorinstanz je nach Konstellation, dazu führen könne, dass ein Täter oder eine Täterin nicht verurteilt werden könne. Entgegen ihrer Auffassung genügt dies im Strafverfahren wegen Steuerbetruges für die Legitimation der Steuerverwaltung zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt nicht (Beschwerde 2 S. 3). Die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO). Hieraus leitet sich denn auch deren uneingeschränkte Befugnis
zur Beschwerde in Strafsachen ab (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3, S. 40; vgl. auch DONATSCH/ABO YOUSSEF, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 [im Folgenden: Kommentar DBG], N 42 zu Art. 188
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 188 Verfahren - 1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
1    Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2    Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007287 (StPO).288
3    Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78-81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005289 erhoben werden.290
4    Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen.291
DBG; dies., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017 [im Folgenden: Kommentar StHG], N 10 zu Art. 61; RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 2016, N 24 zu Art. 188
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 188 Verfahren - 1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
1    Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2    Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007287 (StPO).288
3    Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78-81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005289 erhoben werden.290
4    Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen.291
DBG). Die Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO begründet kein selbstständiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 kann daher nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, bei der in Rechtskraft erwachsenen Steuerhinterziehungsbusse handle es sich um eine Kriminalstrafe, bei deren Ausfällung die Strafrechtsgrundsätze und Verfahrensgarantien gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu beachten seien (angefochtener Beschluss S. 4 f.). Im Weiteren nimmt sie an, die Identität des Täters sei gegeben. Zwar sei im Steuerhinterziehungsverfahren die A.________ AG gebüsst und im Steuerbetrugsverfahren der Beschwerdegegner verurteilt worden. Doch sei im Steuerhinterziehungsverfahren ein Durchgriff vorgenommen worden, so dass in beiden Verfahren letztlich ein und dasselbe Verhalten derselben beschuldigten Person zur Beurteilung gestanden habe (angefochtener Beschluss S. 5).
Die Vorinstanz gelangt ferner zum Schluss, beiden Verfahren habe derselbe Lebenssachverhalt zur Beurteilung gestanden. Der von den beiden Beschwerdeführerinnen in ihren unterschiedlichen Verfahren beurteilte Sachverhalt sei als konkreter, objektiv wahrnehmbarer historischer Lebensvorgang bzw. als historisches Tatgeschehen der gleiche gewesen. Der Beschwerdegegner habe in den Steuerjahren 2004 und 2005 Jahresrechnungen - mit nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand - erstellt und diese zur Steuerdeklaration verwendet. Dieser Lebenssachverhalt lasse sich nicht in mehrere Taten im prozessualen Sinne aufspalten, so dass er exklusiv in einem der beiden Verfahren hätte beurteilt werden können (angefochtener Beschluss S. 7). Nach der Rechtsprechung des EGMR könne der gleiche Sachverhalt zwar ausnahmsweise in parallelen Verfahren behandelt werden. Doch seien die beiden Verfahren hier nicht derart miteinander verknüpft, dass sie zusammen ein einheitliches Ganzes bildeten. Zudem sei keine koordinierte Interaktion der beiden Behörden erkennbar. Die Beschwerdeführerin 1 habe keine eigenen Beweismassnahmen durchgeführt. Abgesehen von der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners
habe sie sich in ihrem Strafbefehl vollumfänglich auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin 2 und deren Beilagen gestützt (Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich sei auch die Dualität der beiden Verfahren für den Beschwerdegegner nicht vorhersehbar gewesen. Die betroffene Person müsse wissen, welche Delikte ihr zur Last gelegt und in welchen Verfahren diese verfolgt würden. Die Bestimmung von Art. 176
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung - 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
1    Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2    Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
DBG enthalte - anders als im umgekehrten Fall (Art. 186 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG) - keinen Vorbehalt zugunsten eines Verfahrens wegen Steuerbetruges. Zudem sei der Beschwerdeführerin 2 bereits im Zeitpunkt der Buchprüfung bei der A.________ AG vom 15. Dezember 2010 sowie der anschliessenden, an diese gerichteten Aufforderung vom 28. Januar 2011, zu den Privatbezügen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, klar gewesen, dass aufgrund der Verwendung der angeblich unwahren Urkunden der Verdacht auf einen Steuerbetrug bestanden habe. Sie hätte es daher in der Hand gehabt, schon zu jenem Zeitpunkt eine Strafanzeige einzureichen. Es sei mit dem Kriterium der Vorhersehbarkeit nicht vereinbar, einen Beschuldigten mehr als fünf Jahre nach Feststellung der angeblich falschen Verbuchung von Privataufwänden in den Jahresrechnungen noch mit einem zusätzlichen
Verfahren wegen Steuerbetruges zu überraschen. Knüpften an einen Lebenssachverhalt zwei unterschiedliche Normen mit unterschiedlicher Sachurteilskompetenz an, müsse von den involvierten Behörden verlangt werden, dass sie umgehend offen legten, wenn ihnen Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangten, welche den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich tangierten, so dass die parallelen Verfahren zeitnah koordiniert werden könnten und sichergestellt sei, dass die betroffene Person sich der ganzen Tragweite der ihr vorgeworfenen Handlung von Beginn weg bewusst sei. Aufgrund der seit dem Verdichten des Verdachts bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Zeit sei zudem auch das Kriterium der engen zeitlichen Verknüpfung der beiden Verfahren nicht erfüllt. Insgesamt seien die beiden Verfahren weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht derart eng miteinander verknüpft, dass sie zusammen ein kohärentes Ganzes ergäben. Damit sei das Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu Recht eingestellt worden (angefochtener Beschluss S. 9 ff.).

3.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der Grundsatz "ne bis in idem" sei nicht verletzt. Es fehle dabei schon an der Identität des Täters. Im Verfahren vor den Steuer- und Steuerjustizbehörden wegen Steuerhinterziehung sei die A.________ AG als juristische Person mit Nachsteuern belastet und mit Bussen bestraft worden. Im Strafbefehlsverfahren sei demgegenüber der Beschwerdegegner zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Juristische Personen handelten per se durch ihre Organe und könnten sich mit Ausnahme der spezifischen Anwendungsfälle von Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen143.
StGB nicht als solche strafbar machen. Die Vorinstanz nehme daher zu Unrecht an, es liege ein Anwendungsfall des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs vor. Es verletze das Doppelbestrafungsverbot nicht, wenn gegen eine juristische Person ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werde, obschon deren Organ für den gleichen Vorgang wegen Steuerbetruges verurteilt worden sei und umgekehrt. Zwar hänge die Strafbarkeit der juristischen Person, insbesondere auch die Bemessung der Strafe, von der Schuld der für sie als Organ handelnden natürlichen Person ab. Doch werde das Organ nicht deshalb bestraft, weil die juristische Person gebüsst worden sei. Bei dieser Sachlage würden
in Wirklichkeit zwei verschiedene Rechtssubjekte bestraft. Es liege keine verdeckte Doppelbestrafung vor und es finde auch weder eine Akkumulation der Strafen noch eine übermässige Belastung der beschuldigten Person statt (Beschwerde 1 S. 2 f.).
In Bezug auf die Tatidentität bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung abgekehrt sei und die Tatidentität nurmehr am Lebenssachverhalt anknüpfe (einfache Identität). In Wirklichkeit habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Zolotukhin-Rechtsprechung des EGMR vom 10. Februar 2009 nicht geändert, sondern weiterhin ausdrücklich festgehalten, es bestehe zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Idealkonkurrenz. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei daher davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall an einer Tatidentität und somit einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" fehle (Beschwerde 1 S. 3). Soweit die Vorinstanz das Fehlen einer adäquaten Behördenzusammenarbeit zwischen der Steuerver-waltung und der Strafverfolgungsbehörde bemängle, sei dem entgegenzuhalten, dass Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG keine eigentliche Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden vorschreibe. Es liege in der Natur der Sache, dass die Steuerbehörden die von den steuerpflichtigen Personen eingereichten Steuererklärungen überprüften und dabei als erste auf mögliche Ungereimtheiten stiessen.
Solange die Veranlagungen offen seien, führten falsche Abschlüsse juristischer Personen in der Regel zu einer Anzeige wegen Steuerbetruges. Soweit die Veranlagung bereits rechtskräftig sei, würden im Anschluss an die Rechtskraft auftauchende Unregelmässigkeiten über ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren korrigiert. Auch in solchen Fällen führe die Verwendung falscher Urkunden zu einer Anzeige wegen Steuerbetruges. Weil bei dieser Konstellation die mutmasslich verantwortlichen Personen durch die Behörden im Steuerhinterziehungsverfahren zum Sachverhalt bereits befragt, die entsprechenden Beweise erhoben und die hinterzogenen Steuern berechnet worden seien, sei nicht einzusehen, wieso die Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus eigene Untersuchungen anstrengen müssten, wenn die Strafsache bereits liquid sei. Im vorliegenden Fall habe es sich so verhalten. Das angefochtene Urteil verletze daher auch unter diesem Aspekt Bundesrecht (Beschwerde S. 4 f.).

4.

4.1. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Das Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO; BGE 143 IV 104 E. 4). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b, S. 404; 123 II 464 E. 2b, S. 466; 118 IV 269 E. 2, S. 271). Es ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO verankert. Er ergibt sich überdies aus Art. 4 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Ziff. 7 IPBPR (SR 0.103.2; vgl. auch Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ]; vgl. Urteil 6B 482/2017 vom 17. Mai 2017
E. 4.1).
Das Verbot der Doppelbestrafung setzt einerseits voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (Täteridentität; BGE 120 IV 10 E. 2b; 118 IV 269 E. 2; Urteil 6B 1029/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1; DONATSCH/ARNOLD, Einflüsse von EMRK und Verfassungsrecht auf das schweizerische Steuerstrafrecht, Steuerrevue 2012, S. 34). Zum Andern verlangt das Prinzip die Identität des Lebenssachverhalts (Tatidentität). Das Bundesgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass eine erneute Verfolgung der Tat nur nur bei Vorliegen einer doppelten Identität des Sachverhalts ausgeschlossen war. Danach durften die Strafansprüche, soweit zwischen den in Frage stehenden Tatbeständen echte Gesetzeskonkurrenz (in Form von Idealkonkurrenz) bestand, in separaten Verfahren verfolgt werden. Nach dieser Auffassung war für die Bestimmung der Tatidentität nicht allein der Lebenssachverhalt wesentlich, sondern auch die angewandte Norm und deren Strafzweck (BGE 122 I 257 E. 6d und 7; Urteile 6P.51/2003 vom 10. September 2003 E. 10.2; 6B 453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.7.5 [nicht publ. in; BGE 138 IV 47]; 6B 1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2 [vgl. hiezu VERONICA LYNN, Urteilsanmerkung, fp
2017, S. 8 ff.; DANIEL HOLENSTEIN, Verstrickt im Gestrüpp des schweizerischen Steuerstrafrechts: Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B 453/2011 vom 20. Dezember 2011, Steuerrevue 67/2012, S. 161 ff.]).
Die Rechtsprechung des EGMR gelangte zunächst zu ähnlichen Ergebnissen (vgl. namentlich Urteil des EGMR Nr. 84/1997/868/1080 vom 30. Juli 1998 i.S. Oliveira c. Suisse.). Mit dem Urteil Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 i.S. Zolotukhin c. Russia (vgl. fp 2009 S. 258 ff.) kehrte der EGMR indes von dieser Rechtsprechung ab. Nach diesem Entscheid gilt der Grundsatz "ne bis in idem" schon als verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird ("identical facts or facts which are substantially the same"; Rz. 82). Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex konkreter, tatsächlicher Umstände, welche denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind (Rz. 84). Grundlage für die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots bildet nach dieser Rechtsprechung somit eine einfache Tatidentität; die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 137 I 363 E. 2.2 und 2.4; Urteile 6B 1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2; 6B 433/2013 vom 23. September 2013 E. 4.2; 6B 1029/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1; vgl. dazu JÜRG-BEAT ACKERMANN, fp 2009, S. 258 ff.,
261 f.; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 186 ff., N 19 ff.; zur Entwicklung der EGMR-Rechtsprechung vgl. DONATSCH/ABO YOUSSEF, Kommentar DBG, N 52b ff. zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG; dies., Kommentar StHG, N 60a ff. zu Art. 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG; DONATSCH/ARNOLD, a.a.O., S. 36 ff.; INES MEIER, Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, Diss. ZH 2017, S. 197 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist das Prinzip verletzt, wenn ein Steuerpflichtiger nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerbetruges zusätzlich wegen der entsprechenden Steuerhinterziehung verfolgt wird (ANDREAS DONATSCH, Steuerstrafrecht - Hauptprobleme und Lösungsvorschläge, ASA 2012/2013, S. 7; vgl. auch DANIEL HOLENSTEIN, Schweizer Steuerstrafrecht im Wandel?, ASA 2011/2012, S. 19 f.).
In einem neueren Urteil hat der EGMR diese Rechtsprechung präzisiert (Urteil Nr. 24130/11 und 29758/11 vom 15. November 2016 i.S. A. und B. c. Norwegen; vgl. STEFAN KIEBER, Doppelte Sanktionierung eines Steuervergehens, NLMR 6/2016-EGMR, S. 556 ff.). Er hielt fest, den Vertragsstaaten sei es nicht verwehrt, Verfahren so aufzutrennen, dass die verschiedenen als Strafe zu qualifizierenden Sanktionen für eine Widerhandlung in verschiedenen, parallel oder nacheinander geführten Prozessen auferlegt würden. Die Staaten dürften Sanktionen für ein sozial verpöntes Verhalten, wie etwa die Hinterziehung von Steuern, vielmehr in verschiedenen, ein zusammenhängendes Ganzes ("un tout cohérent", "a coherent whole") bildendes Verfahren verhängen, soweit diese kumulativen Rechtsfolgen für den Betroffenen keine exzessive Last bildeten (Rz. 120 f.). Doch setze die Führung doppelter Verfahren voraus, dass diese in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend eng verknüpft sind ("lien matériel et temporel suffisamment étroit"; "sufficentliy closely connected insubstance and in time"). Dies setze voraus, dass die verfolgten Zwecke und die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel im Wesentlichen komplementär und zeitlich verknüpft seien sowie dass
die eventuellen Folgen einer derartigen Verfahrensordnung verhältnismässig und für die betroffene Person voraussehbar seien (Rz. 130). Danach verstossen von verschiedenen Behörden zur selben Tat parallel oder nacheinander geführte Steuerstrafverfahren nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn sie komplementäre Zwecke verfolgen und im konkreten Fall unterschiedliche Aspekte des sozialen Fehlverhaltens betreffen, wenn die Dualität der Verfahren eine vorhersehbare Folge desselben verfolgten Verfahrens ist, wenn zur bestmöglichen Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Beweiserhebung zwischen den zuständigen Behörden eine angemessene Interaktion besteht und wenn die im ersten Verfahren ausgesprochene Sanktion im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt wird, so dass für den Betroffenen keine exzessive Belastung entsteht und die insgesamt ausgesprochenen Sanktionen verhältnismässig sind (Rz. 132; vgl. zum Entscheid LUKAS STAFFLER, Parallele Verfahren in idem factum als zulässige Doppelverfolgung?, ÖJZ 2017. S. 161 ff.; HOLENSTEIN/VON AH, Kreisschreiben ESTV Nr. 40 - nach dem Öffnen der Büchse der Pandora bleibt nur die Hoffnung ASA 2016/2017, S. 658; ferner Urteil Nr. 41604/11 vom 17. Februar 2015 i.S. Boman c. Finnland).

5.

5.1. Im zu beurteilenden Fall steht zunächst ausser Frage, dass der Steuerhinterziehungsbusse gemäss Art. 175
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
DBG bzw. Art. 56
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 56 Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1bis    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.200
1ter    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.201
2    Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.
3    Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3bis    Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.202
4    Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie
5    Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.204
StHG ebenso Strafcharakter zukommt wie der Sanktion für Steuerbetrug gemäss Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG bzw. Art. 59 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG und dass das Steuerhinterziehungsverfahren strafrechtlicher Natur ist (BGE 138 IV 47 E. 2.6.2; vgl. auch 116 IV 262 E. 3 b/aa, S. 266; SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 39 zu Art. 175
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
DBG; dies., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, N 35 zu Art. 56
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 56 Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1bis    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.200
1ter    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.201
2    Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.
3    Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3bis    Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.202
4    Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie
5    Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.204
StHG; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO).

5.2. Im schweizerischen Recht sind für die Verfolgung und Ahndung von Steuerhinterziehungen einerseits und von Steuervergehen andererseits unterschiedliche, getrennte Verfahren vorgeschrieben (DONATSCH/ABO YOUSSEF, Kommentar DBG, N 45 zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG; dies., Kommentar StHG, N 52 zu Art. 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG). Im zu beurteilenden Fall wurde im Administrativverfahren wegen Steuerhinterziehung die A.________ AG zu einer Busse verurteilt (vgl. Art. 181 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
1    Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2    Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3    Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4    Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
DBG). Dabei wurde der Gesellschaft das Handeln des Beschwerdegegners, der als Verwaltungsrat und Geschäftsführer deren formelles Organ und darüber hinaus deren Alleinaktionär war, als ihr eigenes zugerechnet (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. Dezember 2015 S. 17/19 ff., Strafakten W 2016 93, act. 4 001 023/27 ff.). Im Strafverfahren wurde demgegenüber der Beschwerdegegner selbst des Steuerbetruges schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Die kantonalen Instanzen nehmen in Bezug auf die Täteridentität an, das mit rechtskräftigem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Steuerhinterziehungsverfahren betreffe wie das Steuerbetrugsverfahren die A.________ AG. In beiden Verfahren werde der Gesellschaft, handelnd durch den Beschwerdegegner als Geschäftsführer, Organ und Hauptaktionär vorgeworfen, zwei konkrete Privatbezüge des Beschwerdegegners der Jahre 2004 und 2005 in den Konten der A.________ AG fälschlicherweise als Aufwand verbucht und damit deren Gewinn zu tief ausgewiesen zu haben. Es sei mithin ein Durchgriff vorgenommen worden, so dass in beiden Verfahren ein und dasselbe Verhalten derselben beschuldigten Person massgebend gewesen sei (angefochtener Beschluss S. 3, 5; Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts S. 5, Strafakten ASG 16 25 act. 18 061). Die Vorinstanz verweist für diese Auffassung auf den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. Dezember 2015. Die Steuerrekurskommission hat in diesem Entscheid die Stellung des Beschwerdegegners in der A.________ AG umschrieben und festgestellt, dass jener als Verwaltungsrat und Geschäftsführer für die A.________ AG alleine handlungs- und zeichnungsberechtigt und für die
Buchhaltung der Gesellschaft verantwortlich war und insbesondere die Jahresrechnungen und die Steuererklärungen unterzeichnet hat. Er sei in den massgeblichen Jahren somit formelles Organ gewesen. Die Steuerrekurskommission führt weiter aus, die strafrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Person im Steuerhinterziehungsverfahren werde aus dem Verhalten ihrer Organe hergeleitet und jener als ihr eigenes zugerechnet. Diese sei daher als Täterin und Trägerin eines Verschuldens zu verstehen, das sich im Verhalten der für sie handelnden Organe äussere (Entscheid der Steuerrekurskommission S. 17 f., 19, Strafakten W 2016 93, act. 4 001 023 f./27 [Hinweis auf Sieber, N 6 zu Art. 181
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
1    Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2    Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3    Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4    Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
DBG]).

5.3. Die Aktiengesellschaft ist als juristische Person selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist mithin nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Dies gilt auch für die Einpersonen-AG. Diese ist aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit ein eigenes Rechts- wie auch Steuersubjekt und ist mithin auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär eine andere Person. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b). Die rechtliche Trennung der juristischen Person von der dahinter stehenden, wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Durchgriffs durchbrochen. Die Aufhebung der Selbstständigkeit der Aktiengesellschaft und ihres Alleinaktionärs bzw. das Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person bedingt zum einen die Identität der wirtschaftlichen Interessen zwischen der juristischen und der dahinter stehenden natürlichen Person. Darüber hinaus setzt der Durchgriff insbesondere voraus, dass die
rechtliche Berufung auf die Selbstständigkeit der juristischen Person der Umgehung von Gesetzesvorschriften oder der Missachtung der Rechte Dritter dient und somit als rechtsmissbräuchlich erscheint. Der Sache nach geht es um eine missbräuchliche Benutzung der juristischen Person durch die sie beherrschende natürliche Person. Die Durchbrechung der rechtlichen Selbständigkeit der Aktiengesellschaft lässt sich nicht umkehren. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen und kann sich nicht auf wirtschaftliche Identität berufen (BGE 136 I 49 E. 5.4, S. 60 f.; 132 III 489 E. 3.2 S. 493 mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 2 43 ff.;).
Der dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt bildet keinen Anwendungsfall für einen Durchgriff auf die natürliche Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Der gegen den Beschwerdegegner erhobene Vorwurf lautet dahin, dass er in den Geschäftsbüchern Privatbezüge fälschlicherweise als Geschäftsaufwand verbucht habe. Steuersubjekt war die A.________ AG und nicht der Beschwerdegegner persönlich. Die Einpersonen-AG und der Alleinaktionär sind selbstständige Steuersubjekte. Dementsprechend wurde das Steuerhinterziehungsverfahren gegen die A.________ AG geführt und diese zu einer Busse verurteilt. Der Strafklageverbrauch bezieht sich auf diejenige Person, gegen welche der Entscheid ergangen ist (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 11). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Strafbarkeit der juristischen Person von der Schuld der für sie als Organe handelnden natürlichen Personen abhängt und jener das Handeln ihrer Organe als eigenes zugerechnet wird (SIEBER/MALLA, a.a.O., N 6 zu Art. 181
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
1    Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2    Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3    Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4    Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
DBG; RICHNER et al., a.a.O., 2016, N 5 zu Art. 181
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
1    Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2    Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3    Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4    Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
DBG). Dies gilt in gleichem Masse für die Einpersonen-AG. Die juristische Person ist als Täterin und Trägerin eines
Verschuldens zu verstehen, das sich im Verhalten der für sie handelnden Organe äussert (krit. insofern RICHNER et al., a.a.O., N 13 zu Art. 181 [in Bezug auf eine zusätzliche Bestrafung des Organs wegen Steuerhinterziehung]). Der Umstand, dass gegen die juristische Person ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, obschon deren Organe für den gleichen Vorgang wegen Steuerbetruges verurteilt worden sind, verletzt mangels Identität des Täters den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Es ist bei dieser Sachlage richtigerweise nicht davon auszugehen, die Organe seien deshalb bestraft worden, weil die juristische Person gebüsst worden ist (DONATSCH/ABO YOUSSEF, Kommentar DBG, N 52f zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG; dies., Kommentar StHG, N 60e zu Art. 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG; a.M. FELIX RICHNER, Wandel und Tendenzen im Zürcher Steuerhinterziehungsrecht, ASA 61 S. 601 f.; vgl. auch LAURENT MOREILLON, Quelques Réflexions sur le principe "ne bis in idem", in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 148; CARLO BERTOSSA, Unternehmensstrafrecht - Strafprozess und Sanktionen, Diss. Basel 2003, S. 102 f., 105 ff.). Dasselbe muss auch im umgekehrten Fall gelten. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist daher im vorliegenden Fall mangels persönlicher Identität der
Bestraften nicht verletzt (in Bezug auf Art. 181 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
1    Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2    Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3    Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4    Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
DBG, Vorbehalt der Bestrafung des handelnden Organs). Die Auffassung der kantonalen Instanzen, wonach in beiden Verfahren dasselbe Steuersubjekt betroffen gewesen sei (angefochtener Beschluss S. 3; Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts S. 5, Gerichtsakten WSG 16 25 act. 18 061), verletzt daher Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Damit muss nicht entschieden werden, ob die Vorinstanz im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR zu Recht die Identität der Tat bejaht hat und ob die beiden Verfahren im vorliegenden Fall in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Konnex standen, namentlich ob diese in einer Weise geführt wurden, durch welche weitestmöglich Wiederholungen in der Erhebung und Würdigung der Beweise vermieden wurden.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück; es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Da im vorliegenden Fall die erste Instanz nicht in der Sache entschieden hat, rechtfertigt es sich die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Kanton Bern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1053/2017 und 6B 1096/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 1096/2017 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1053/2017 wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1053/2017
Date : 17. Mai 2018
Published : 31. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (Steuerbetrug)


Legislation register
BGG: 66  68  71  81  107
BV: 8  29
BZP: 24
DBG: 175  176  181  186  188
EMRK: 4  6
StGB: 102
StHG: 56  59
StPO: 11  16  104  320
BGE-register
116-IV-262 • 117-IV-259 • 118-IV-269 • 120-IV-10 • 122-I-257 • 123-II-464 • 125-II-402 • 126-V-283 • 132-III-489 • 133-IV-121 • 133-IV-215 • 134-IV-36 • 136-I-49 • 137-I-363 • 138-IV-47 • 141-IV-104 • 143-IV-104
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6B_1029/2010 • 6B_1053/2017 • 6B_1056/2015 • 6B_1096/2017 • 6B_433/2013 • 6B_453/2011 • 6B_482/2017 • 6B_701/2017 • 6P.51/2003
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